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Vor den Richtern der Dritten Strafkammer des Berliner Landgerichts I steht ein zwölfjähriges Schulmädchen, für sein Alter körperlich gut entwickelt, ziemlich groß und schlank, von keineswegs ungewöhnlicher Gesichtsbildung, nicht hübsch, aber auch nicht häßlich. Der Kopf ist rund, die Stirn weicht etwas zurück, die Nase ist ziemlich klein, der Mund ist eher groß als klein, die braunen Augen sind lebhaft, die schlichten dunkelblonden Haare sind nach hinten gekämmt. Sie trägt die Kleidung der Untersuchungsgefangenen: über dem dunkelfarbigen Rock ein großes, helles Brusttuch, das bis zum Hals reicht und die Schultern bedeckt. Mit einer geistigen Klarheit und Bestimmtheit, die für ihre Jahre höchst überraschend, ja staunenswert sind, beantwortet sie die sämtlichen Fragen, die vom Vorsitzenden der Strafkammer, Landgerichtsdirektor Schmidt, in scharfsinniger und logischer Gliederung an sie gestellt werden, und zwar ohne Stocken und Schwanken und ohne daß sie an der Beantwortung anders als mit ihrem Verstande beteiligt zu sein scheint. Irgendwelche innere Bewegung oder tiefere Erregung ist vollkommen ausgeschlossen. Sie macht ihre Aussagen gleichmäßig in demselben kindlichen Tone, in dem die jugendliche Schülerin dem Lehrer oder sonst einer Respektsperson Rede und Antwort steht oder etwas aufsagt, was sie erlernt hat, ob diese Fragen sich nun auf verhältnismäßig gleichgültige und äußerliche Dinge beziehen oder ob sie von schwerwiegender Bedeutung und entsetzlichster Natur sind. Sie selbst macht keinerlei Unterscheidungen, weder was den Sinn ihrer Antworten noch deren Ausdruck und Ton betrifft. Und wenn diese Fragen auch von so einschneidender Verschiedenheit sind, daß der Richter, der sie stellt, unwillkürlich dabei den Ausdruck seiner Stimme und den Tonfall so wesentlich verändert, daß ihm jedermann anmerken muß, wie tief er von der Sache selbst menschlich ergriffen wird – das kleine Mädchen, die Meistbeteiligte, bewahrt in allen Fällen bei der Beantwortung die vollkommene Gleichmäßigkeit, die frühreife Klarheit und Kindlichkeit. Sie ist keineswegs dreist, eine gewisse Befangenheit ist sogar nicht zu verkennen, aber sie weiß offenbar, daß sie antworten muß, gerade wie sie zu antworten hat, wenn der Lehrer in der Schule sie fragt, und genauso antwortet sie. Ihre Aussagen machen den Eindruck der vollkommensten Wahrhaftigkeit und stimmen in der Tat mit den Feststellungen der Untersuchungsbehörde in jedem Punkte überein.
Was sie bei dieser Vernehmung, teils durch Bejahung und Verneinung der an sie gestellten Fragen, teils durch längere eigene Angaben, die sie auf Veranlassung des Vorsitzenden macht, mit auffälliger Schärfe und Bestimmtheit und mit einer in diesem Falle geradezu unbegreiflichen Objektivität ihren Richtern mitgeteilt hat, wollen wir hier im Zusammenhang, unter Auflösung der Form von Frage und Antwort, so vollständig und richtig es uns möglich ist, wiedergeben.
»Ich heiße Marie Schneider. Ich bin am ersten Mai achtzehnhundertvierundsiebzig in Berlin geboren. Mein Vater ist vor längerer Zeit gestorben, ich weiß nicht, wann; ich habe ihn noch gekannt. Meine Mutter lebt noch, sie ernährt sich als Maschinennäherin. Ebenso lebt ein jüngerer Bruder von mir. Eine Schwester habe ich vor einem Jahr verloren. Ich habe sie nicht besonders liebgehabt, weil sie besser war als ich und von meiner Mutter besser behandelt wurde. Ich bin wegen meiner Ungezogenheiten einige Male von meiner Mutter gezüchtigt worden, und es ist richtig, daß ich ihr den Stock, mit dem sie mich geschlagen hat oder schlagen wollte, weggenommen und sie geschlagen habe.
Seit meinem sechsten Lebensjahr besuche ich die Gemeindeschule. Ich bin jetzt in der dritten Klasse, und zwar seit zwei Jahren. Ich bin wegen Faulheit sitzengeblieben. Ich bin unterrichtet worden im Lesen, Schreiben, Rechnen, in der Erdkunde und Geschichte und auch in Religion von meinem sechsten Lebensjahr an. Ich kenne die zehn Gebote. Ich kenne auch das fünfte Gebot; es heißt: ›Du sollst nicht töten.‹ Die Erklärung dazu im Katechismus lautet: ›Du sollst deinem Nächsten an seinem Leibe keinen Schaden noch Leid tun, sondern ihm helfen und fördern in allen Leibesnöten.‹ Auch die Bibelstelle, welche den, der tötet, mit dem Tode bedroht, ist mir bekannt; sie lautet: ›Wer Menschenblut vergießt, durch Menschen soll sein Blut vergossen werden.‹
Ich habe einige Gespielinnen in der Schule und in der Nachbarschaft gehabt und habe auch mit einem zwanzigjährigen Fräulein, das in unserem Hause wohnt, viel verkehrt. Sie hat mir von ihrer Kindheit erzählt und mir gesagt, daß sie ebenso ungezogen [›ruppig‹] gewesen sei wie ich und daß auch sie die Lehrer, die sie hätten strafen wollen, geschlagen habe.
Vor einiger Zeit habe ich mich beim Spielen auf dem Hof einem Kind von hinten genähert, ihm die Augen zugehalten und gefragt, wer ich sei. Bei dieser Gelegenheit habe ich ihm die Daumen tief in die Augen gedrückt, so daß das Kind sehr schrie und tagelang entzündete Augen hatte. Ich wußte, daß ich ihm weh tat, aber ich habe es doch getan und es trotz seines Schreiens nicht eher losgelassen, als bis man mich gewaltsam entfernt hat. Eine besondere Freude habe ich wegen der dem Kinde bereiteten Schmerzen nicht empfunden, ich habe es aber auch nicht bereut.
Als kleines Kind habe ich Kaninchen die Augen mit einer Gabel ausgestochen und ihnen nachher den Bauch aufgeschlitzt. Das hat mir wenigstens meine Mutter öfter gesagt, ich selbst entsinne mich dessen nicht mehr genau.
Von den großen Verbrechen, die in Berlin vorgekommen sind, habe ich Kenntnis erhalten. Ich weiß, daß Conrad seine Frau und Kinder ermordet hat und daß ihm der Kopf abgehauen worden ist. Ich weiß, daß Frau Päpke ermordet worden ist, und habe auch von dem Mörder Gottfried Keller gehört. Ich habe die Zeitungsberichte über diesen Mord meiner Tante vorgelesen.
Ich bin sehr naschhaft und habe mir mehrere Male Geld zu verschaffen versucht, um mir Näschereien zu kaufen, zweimal fünfzig Pfennige und einmal eine Mark. Ich habe den Leuten gesagt, daß ich das Geld für andere Leute holte, die gerade kein Kleingeld hätten. Ich weiß, daß das Betrug war. Ich weiß auch, was Diebstahl ist. Wenn man etwas wegnimmt, was einem nicht gehört, so begeht man einen Diebstahl. Es gibt verschiedene Arten von Diebstahl. Man kann etwas wegnehmen, was offen daliegt, oder etwas aus der Tasche nehmen oder etwas, was unter Verschluß liegt; und zu dem hinter Verschluß Liegenden gelangt man, wenn man das Schloß entweder mit einem falschen Schlüssel oder mit einem Dietrich öffnet. Je nachdem und je nach dem Werte des Gestohlenen wird auch der Diebstahl leichter oder schwerer bestraft, mit Gefängnis oder mit Zuchthaus. Jemand, der tötet, ist ein Mörder, und ich bin eine Mörderin. Der Mord wird mit dem Tode bestraft, der Mörder wird hingerichtet, das heißt, es wird ihm der Kopf abgehackt. Mir wird man den Kopf aber nicht abhacken, weil ich noch zu jung bin. Man hat mir gesagt, ich wäre noch so jung, daß mir nichts geschehen könne, man würde mich in ein Erziehungshaus bringen.
Am siebenten Juli wurde ich von meiner Mutter nach der Waßmannstraße geschickt, um für sie etwas zu besorgen. Da traf ich die kleine Margarete Dietrich, die dreieinhalb Jahre alt war und die ich seit dem März dieses Jahres kannte. Ich sagte ihr, sie solle mit mir kommen, und faßte sie an der Hand. Sie folgte mir auch. Ich nahm sie mit mir, um ihr die Ohrringe wegzunehmen. Es waren kleine goldene Ohrringe mit einem bunten Stein. Ich wollte die Ohrringe nicht selbst behalten, sondern bei einem Trödler in der Nähe verkaufen. Ich hoffte, dafür fünfzig Pfennige zu bekommen, und dafür wollte ich mir Näschereien kaufen, namentlich Königskuchen. Als ich auf dem Hof unseres Hauses angelangt war, mußte ich ein Bedürfnis verrichten und rief nach meiner Mutter hinauf, sie solle mir den Schlüssel herunterwerfen. Sie tat das und warf mir gleichzeitig fünf Pfennige herunter, für die ich etwas einzukaufen hatte. Während ich mich entfernte, setzte ich die kleine Margarete Dietrich auf die Treppe, und da fand ich sie auch wieder. Vom Hof aus hatte ich bemerkt, daß das Flurfenster des zweiten Stocks halb geöffnet war. Ich ging mit ihr die Treppe hinauf zum zweiten Stock, um ihr da die Ohrringe abzunehmen und das Kind nachher aus dem Fenster zu werfen. Ich wollte sie damit töten, denn ich fürchtete, daß sie mich verraten möchte. Sie sprach zwar nicht sehr gut, aber sie konnte ja auf mich zeigen, und wenn es herausgekommen wäre, hätte meine Mutter mich geschlagen.
Ich stieg mit ihr bis zu dem offenen Fenster des zweiten Stocks die Treppe hinauf, öffnete das Fenster weit und setzte das Kind auf die Fensterbank. Da hörte ich, wie ein Hausbewohner von oben kam. Ich setzte das Kind schnell wieder auf den Boden und schloß das Fenster. Der Mann ging vorüber, ohne sich um uns zu bekümmern. Darauf öffnete ich das Fenster abermals und setzte das Kind wiederum auf das Fensterbrett, und zwar so, daß die Füße nach dem Hof hinaushingen, und mit mir abgewandtem Gesicht. Ich tat das, weil ich ihr nicht ins Gesicht sehen wollte und weil ich sie so leichter stoßen konnte. Ich hakte ihr die Ohrringe aus, Grete fing an zu schreien, weil ich, wie sie sagte, ihr weh tat. Darauf drohte ich ihr, wenn sie nicht sofort ruhig wäre, sie zum Fenster hinauszuwerfen, da wurde sie ruhig. Ich nahm die Ohrringe und steckte sie in meine Tasche. Dann gab ich dem Kind einen Stoß [›Schubs‹] und hörte, wie es unten erst auf die Laterne aufschlug und dann auf das Pflaster. Darauf lief ich schnell die Treppe hinunter und besorgte den Einkauf, den mir meine Mutter aufgetragen hatte.
Ich wußte, daß ich das Kind töten würde. Daß der Tod der kleinen Grete den Eltern Schmerz bereiten würde, habe ich mir nicht überlegt. Mir selbst hat es auch nicht leid getan, ich habe es damals nicht bereut, ich habe es auch während der langen Zeit der Untersuchungshaft nicht bereut und bereue es auch jetzt nicht.
Am andern Tag kam ein Schutzmann zu uns und fragte, ob ich das Kind aus dem Fenster geworfen hätte. Ich sagte, nein, ich wüßte von nichts. Ich warf nun aber die Ohrringe, die ich bis dahin versteckt hatte, weg – in den Lichtschacht. Ich fürchtete, man würde mir am Ende die Taschen durchsuchen und sie dann bei mir finden. Es kam auch bald ein zweiter Schutzmann, dem habe ich die Wahrheit gesagt, weil er drohte, mir eine Ohrfeige zu geben, wenn ich nicht die Wahrheit sagte. Ich wurde darauf abgeführt und mußte den Leuten sagen, wie es geschehen war. Dann kam ich hier nach dem Untersuchungsgefängnis in Moabit und wurde von Herrn Landgerichtsrat Hollmann wieder ganz genau nach allem gefragt, und habe darauf ebenfalls ganz genau geantwortet.
Mit Herrn Landgerichtsdirektor Hollmann fuhr ich in einer Droschke nach dem Leichenhause. Ich aß ein Brötchen, das mir Herr Landgerichtsdirektor Hollmann gab, mit gutem Appetit. Ich sah die Leiche der kleinen Grete, die entkleidet auf einem Brett lag. Ich habe dabei keinen Schmerz und kein Bedauern empfunden. Ich wurde darauf nach dem Untersuchungsgefängnis zurückgebracht. Zwei Tage blieb ich allein in der Zelle. Meine Bitte, mich mit andern zusammenzusperren, wurde erfüllt. Ich war seitdem mit vier anderen weiblichen Gefangenen zusammen und habe denen die Geschichte ebenfalls erzählt. Ich habe bei der Erzählung bisweilen gelacht, weil die Frauen so kuriose Fragen an mich stellten. Vom Gefängnis aus habe ich auch an meine Mutter geschrieben und sie gebeten, zwei Mark einzuzahlen, damit ich mir Schmalz kaufen könnte, denn wir bekamen trockenes Brot. Einer der Briefe beginnt mit den Worten: ›Liebe Mutter! Mit Vergnügen ergreife ich die Feder, um Dir Nachrichten von mir zu geben.‹ Diesen Satz habe ich allein geschrieben, bei den andern haben mir meine Mitgefangenen geholfen.«
Das sind die grauenvollen Tatsachen, welche die kleine Marie Schneider dem Richter ohne Verstocktheit, ohne Dreistigkeit, ohne Frechheit, mit dem Ausdruck der vollen Kindlichkeit – wir wiederholen noch einmal, weil wir keine treffendere Bezeichnung finden können – wie ein Schulmädchen in der Prüfung mitgeteilt hat. Während der sehr langen Befragung entfärbte sie sich etwas, weil eben die Länge der Prüfung und der Zwang der Antworten sie aufregte. Aber während der allerschrecklichsten Augenblicke, während ihrer Befragung über die Einzelheiten des Mordes, über die Besichtigung der Kindesleiche, war sie geradeso ruhig wie bei den Fragen über die gleichgültigsten Dinge. Nicht ein einziges Mal machte sie auch nur den Versuch, das Schändliche ihrer Tat durch lügnerische Behauptungen abzuschwächen oder zu beschönigen. Im Gegenteil konnte man beobachten, wie sie eine gewisse Freudigkeit darüber empfand, auf alle Fragen so hübsch Bescheid geben zu können und keine Antwort schuldig zu bleiben. Es machte fast den Eindruck, als ob es ihrer Eitelkeit schmeichelte, daß man sich um sie so angelegentlich bekümmerte und daß sie klug gestellte Fragen auch klug beantworten konnte. Ihre Augen feuchteten sich während der Befragung nur ein einziges Mal, und das war, als sie erzählte, daß sie trockenes Brot im Gefängnis bekäme.
Die drei Ärzte, die über den Gemütszustand dieses furchtbaren Kindes ihr sachverständiges Urteil abzugeben hatten, haben die Marie Schneider einstimmig für strafunwürdig im Sinne des Gesetzes erklärt.
Der Sachverständige Sanitätsrat Dr. Long hat sein Gutachten dahin abgegeben, daß hier ein vollkommener sittlicher Defekt vorliege, der unnatürlich und krankhaft sei. Er hat daran erinnert, daß die vom Gesetz angenommene Altersgrenze von zwölf Jahren für die Strafbarkeit eine willkürliche sei und daß Marie Schneider diese Grenze erst seit wenigen Wochen überschritten habe. Sie war, als sie das ungeheuerliche Verbrechen beging, zwölf Jahre und neun Wochen alt. Er glaubt nicht, daß die kleine Schneider die vom Gesetz erforderte Einsicht zur Erkenntnis der Strafbarkeit der Handlung besitze.
Der andere Sachverständige, Geheimrat Dr. Wolff, der das Kind im Gefängnis näher zu untersuchen keine Gelegenheit gehabt, hat sich nach dem Eindruck, den er von den Verhandlungen gewonnen, dem Gutachten seines Kollegen angeschlossen.
Der Gefängnisarzt Sanitätsrat Dr. Lewin hat die Kleine während ihrer langen Untersuchungshaft sehr sorgfältig beobachtet. Dr. Lewin macht eine sehr feine Unterscheidung zwischen der geistigen Reife und der seelischen Ausbildung, die bis zu einem gewissen Grade gemeinsam vorhanden sein müßten, um die Strafmündigkeit zu bedingen. Geistig sei die kleine Schneider über ihre Jahre hinaus reif, sie besitze sogar eine für ihr Alter ungewöhnliche Klugheit und Klarheit. Sie sei ihm während seiner langen Beobachtungen wie auch heute in der Verhandlung als ein durch und durch gescheites Mädchen erschienen, das jede Frage sehr wohl verstanden und gut beantwortet habe. Dagegen habe er niemals ein menschliches Wesen kennengelernt, das seelisch so vollkommen nichtig sei wie dieses Kind. Man könne da nicht von Verderbtheit reden, es wäre eben das Nichts. Sie habe nie einen Augenblick auch nur ein flüchtiges Bedauern, geschweige denn tiefe Reue gezeigt. Sie habe niemals das Bedürfnis gefühlt, das Entsetzliche zu bemänteln und zu beschönigen. Sie habe kein Verständnis dafür gehabt, daß sie ein schweres Verbrechen begehe, wenn sie ein Menschenleben vernichte, um sich für fünfzig Pfennige Näschereien kaufen zu können. Sie habe die Prügel ihrer Mutter mehr gefürchtet als die Folgen ihrer entsetzlichen Tat. Der Gefängnisarzt faßt seine Beobachtungen schließlich so zusammen: Die Angeklagte ist in geistiger Beziehung reif und klar, in sittlicher Beziehung aber eine Idiotin.
Der Vertreter der öffentlichen Anklage, Assessor Werner, trat diesen Ausführungen entgegen und schloß aus der Art und Weise, wie das Mädchen auf alle Fragen Rede und Antwort gestanden, wie es seine Unterscheidungen zwischen Diebstahl und Betrug, zwischen schwerem und leichtem Diebstahl und dergleichen gemacht, wie es nach seinem eigenen Geständnis den Mord mit kühlster Überlegung vorbereitet und begangen habe, daß Marie Schneider für die von ihr verübte Untat im weitesten Sinne des Gesetzes verantwortlich zu machen sei. Er beantragte die Schuldigsprechung der Marie Schneider als Räuberin und Mörderin und als Strafmaß achteinhalb Jahre Gefängnis.
Der Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. Fritz Friedmann, stützte sich in seiner sehr ernst und tief durchdachten Verteidigungsrede auf den festen Unterbau der sachverständigen Begutachtung. Er machte nicht den geringsten Versuch, die Tat selbst ihres Entsetzens zu entkleiden, sie irgendwie abzuschwächen oder in einem weniger grausigen Licht erscheinen zu lassen. Er richtete vielmehr ausschließlich sein Augenmerk auf den seelischen Zustand der Täterin. Er schilderte die Marie Schneider, unter Berufung auf ihr Verhalten während und unmittelbar nach der Tat, auf ihr Benehmen in der langen Untersuchungshaft und auf ihr Auftreten vor dem Richter, als ein Kind – als ein unseliges, fürchterliches Kind, aber eben doch als ein kindisches Wesen, das das Gesetz auch wegen fürchterlicher Verirrungen und Verbrechen nicht erreichen, nicht strafen könne, weil es eben die zur Erkenntnis der Tat erforderliche sittliche Reife nicht besitze. Daß es die Altersgrenze, welche das Gesetz gezogen hat, um einige Wochen überschritten habe, sei ohne allen Belang. Der Beweggrund der wohlüberlegten Schreckenstat, einen unredlichen Gewinn von fünfzig Pfennigen zu erzielen, um sich dafür Königskuchen zu kaufen, die unheimliche Herzlosigkeit und Kaltblütigkeit bei der Vorbereitung, bei der Ausführung dieser Tat, die vollkommene Gefühllosigkeit und Gleichgültigkeit nach der vollbrachten Tat, die Stumpfheit beim Anblick der Leiche, die völlige Reuelosigkeit und schaudererregende Frivolität, mit der die Täterin von ihrem Morde ihren Mitgefangenen gegenüber sich geäußert hat, dieselbe einer jeden Regung des Mitgefühls unzugängliche Haltung während der Verhandlung, diese auch vom Vorsitzenden schaudernd angestaunte steinerne Herz- und Gemütlosigkeit, gepaart mit der vollkommenen Kindlichkeit ihres Benehmens, wie sie dem Verteidiger bei jeder Begegnung mit dem kleinen Mädchen entgegengetreten ist und wie sie sich auch hier in der Öffentlichkeit offenbart hat – alles das stelle die Angeklagte auf eine so niedrige sittliche Stufe, daß das Gesetz bis zu ihr nicht hinabsteigen könne. Der entscheidende Zeitpunkt für die Beurteilung der Tat sei der Moment der Ausführung des Verbrechens selbst. Habe sie in diesem Augenblick die erforderliche Einsicht besessen, so sei ihr die Tat zuzurechnen. Der Ausgangspunkt der Einsicht müsse aber bei jedem Verbrecher nicht das Bewußtsein der Strafbarkeit, sondern das sittliche Grauen vor dem Verbrechen selbst sein. Wo dieses Grauen fehle und damit der absolute Moraldefekt zutage trete, sei die Grundlage für die Strafbarkeit entzogen, die Zurechnungsfähigkeit ausgeschlossen. Dieses Mädchen stehe also in sittlicher Beziehung tatsächlich noch außerhalb des Gesetzes. Es sei fraglich, ob es diese sittliche Reife jemals erlangen werde. Der Versuch dazu, dem Kinde diese sittliche Erziehung beizubringen, müsse jedenfalls gemacht werden. Dieser Versuch aber könne nimmermehr in dem Gefängnis, er müsse in einer Erziehungsanstalt gemacht werden.
Der Gerichtshof verwarf in seinem Urteil die Ausführungen der Sachverständigen und die von der Verteidigung erhobenen Einwände, machte vielmehr die Auffassungen der Staatsanwaltschaft zu den seinigen und verurteilte die Marie Schneider zu einer Gefängnisstrafe von acht Jahren.
Das ist der tatsächliche Hergang dieses in seiner Art einzigen Prozesses.
Es ist in unserem Lande eine schöne Gepflogenheit, daß der Spruch der Richter mit unbedingtem Respekt und kritiklos aufgenommen wird. Indessen darf es doch wohl dem einzelnen nicht versagt sein, in einem besonderen Falle seiner wohlerwogenen Meinung bescheidenen Ausdruck zu geben, also z. B. in einem Falle wie dem vorliegenden, in dem er sich mit den Gutachten der wissenschaftlichen Sachverständigen begegnet, in einem Falle, von dem es überhaupt zweifelhaft erscheinen könnte, ob er vor das Forum der Richter oder der Ärzte zu verweisen sei.
Daß uns in dieser zwölfjährigen Raubmörderin ein nahezu unbegreifliches menschliches Geschöpf entgegentritt, ist einmütig von allen Beteiligten anerkannt worden. Die Verstandeskräfte des Mädchens sind genügend und gut entwickelt; aber nichts weist in dem Dasein dieses ungeheuerlichen Kindes darauf hin, daß seelische oder Gemütsregungen, deren Sitz wir in das Herz verlegen, jemals irgendeine ihrer Handlungen bestimmt, daß die mahnende Stimme des Gewissens sich je in ihr erhoben habe. Um zu naschen, betrügt sie, raubt sie und tötet sie schließlich. Dieses kindliche Verbrechertum ist etwas so Ungeheuerliches, daß man unwillkürlich zu der Frage gedrängt wird: Ist denn das Kind bei Sinnen?
Bei Sinnen? Ja. Denn das setzt nur die Tätigkeit des Verstandes voraus. Aber das Gesetz verlangt mehr als das Verstehen der Strafbarkeit einer Handlung, es verlangt die zur Erkenntnis der Strafbarkeit erforderliche Einsicht. Es ist nicht meines Amtes, mich auf eine heikle Erläuterung schwieriger Rechtsbegriffe einzulassen. Indessen, wenn das Gesetz mit so wunderbarer Klarheit sich ausdrückt wie in diesem Falle, so darf wohl auch der Nicht-Rechtsgelehrte, der sich die begriffliche Bedeutung des Ausdrucks klarzumachen imstande ist, mitsprechen, ohne anmaßend zu erscheinen.
Zum Verständnis werden eben nur die Kräfte des Verstandes in Anspruch genommen. Zur Erkenntnis ist die rege Mittätigkeit der Empfindungen und Gefühle, des Gemüts, des Herzens, der Seele erforderlich, aller jener Kräfte und Organe, die gerade der Marie Schneider vollkommen zu fehlen scheinen, durch deren völligen Mangel sie in sittlicher Beziehung auf die Stufe eines Tieres herabgedrückt, zu einer seelischen Idiotin gemacht wird.
Ich gestehe ganz offen, daß mir der Steg fehlt, der von der Äußerung des Vorsitzenden, von seinen tiefgefühlten und entrüsteten Worten, die er der Marie Schneider zurief: »Du hast kein Herz, du hast kein Gemüt!«, hinüberführt zu der Grundlage ihrer Verurteilung, daß sie nämlich doch die erforderliche Erkenntnis der Strafbarkeit ihrer fürchterlichen Handlung besessen habe. Denn ohne Herz und Gemüt gibt es keine Erkenntnis in diesem Sinne.
Wenn der Fall der Marie Schneider in seiner Entsetzlichkeit auch als einzigartig bezeichnet werden darf, so sind doch schon häufig Verbrecher vor Gericht gezogen worden, bei denen man neben wohlentwickelten Verstandesgaben einen so erstaunlichen Defekt an seelischem Vermögen, an Sittlichkeitsbegriffen wahrnahm, daß sich die Frage aufgedrängt hat, ob es nicht eine Art von sittlichem Unvermögen gebe, das als eine angeborene seelische Krankheit, als eine psychische Abnormität zu betrachten sei. Die Engländer haben dafür den Ausdruck »moral insanity« gefunden, der auch von der Wissenschaft der anderen Länder übernommen worden ist.
Mit dieser Krankheit und seelischen Ohnmacht ist viel Unfug getrieben worden, und gerade die schwersten Verbrecher sind durch geschickte Advokatenkünste bisweilen dem strafenden Arm der Gerechtigkeit auf diese Weise entschlüpft. Das Mißtrauen gegen diese »moral insanity« ist daher gerechtfertigt. Der Fall Marie Schneider erscheint indessen als durchaus geeignet, diesen stark angezweifelten und übelbeleumdeten seelischen Defekt im Ausnahmefall als ein tatsächlich vorhandenes Gebrechen anzuerkennen. Ein Mädchen, dessen natürliche unheilvolle Triebe durch keine Regung des Gewissens gebändigt werden, gehört meines Erachtens dahin, wo die unglücklichen Mißbildungen hingehören: ins Krankenhaus, in diesem Falle ins Irrenhaus. Pädagogisch ist diesem Mädchen – entgegen der freundlichen Auffassung des Verteidigers – wohl nicht beizukommen, hier könnte nur der Psychiater seine Kunst versuchen.
Es wäre deshalb angezeigt gewesen und würde zur Klärung beigetragen haben, wenn das Kind von einem Spezialisten, einer Autorität auf dem Gebiet der Psychiatrie, noch besonders beobachtet und wenn dieser Spezialist bei der öffentlichen Verhandlung gehört worden wäre. Von wichtigen Einzelheiten, auf deren Feststellung Psychiater das größte Gewicht legen und die in der Tat sehr oft zur Beurteilung eines Falles von entscheidender Bedeutung sind, ist in diesem Prozeß überhaupt nicht die Rede gewesen. Die Frage der erblichen Belastung ist nicht einmal berührt worden. Die unglückliche Mütter des Kindes hat, wie das ganz begreiflich ist, von ihrer gesetzlichen Befugnis, jede Aussage zu verweigern, umfassenden Gebrauch gemacht. Vom Vater haben wir nur erfahren, daß er gestorben ist, sonst wissen wir nichts über ihn. Es wäre doch aber gewiß sehr wichtig gewesen, festzustellen, ob dieser oder der Großvater seelisch gesund oder krank gewesen, ob der eine oder der andere Alkoholiker gewesen ist, ob in der nahen Verwandtschaft Fälle von Epilepsie oder Paralyse zu konstatieren sind. Dies sind Tatsachen, nach denen der Psychiater immer mit besonderer Gewissenhaftigkeit forscht. Für die gewöhnlichen Sachverständigen des Gerichts aber schien eine besondere Veranlassung dazu nicht vorhanden zu sein, da sie sämtlich von der Zurechnungsfähigkeit des Mädchens in bezug auf seine Verstandeskräfte durchdrungen waren.
Juristerei und Medizin stehen sich oft in scharfer Gegensätzlichkeit gegenüber. Auch in diesem Falle hat der hohe Gerichtshof sich über die übereinstimmenden Gutachten der drei befragten Ärzte hinweggesetzt, ohne einen weiteren Spezialisten hinzuzuziehen.
Es wäre zu wünschen gewesen, daß Marie Schneider nicht dem Gefängnis, sondern einer psychiatrischen Behandlung in einem Irrenhause zugeführt worden wäre. Denn wenn wir auch von der Vorzüglichkeit der Einrichtungen unserer Gefängnisse durchaus durchdrungen sind, so müssen wir doch befürchten, daß das Gefängnis eine bessernde Kraft an diesem unverbesserlich erscheinenden Wesen kaum üben wird. Trotz aller Vorsorge ist, wie allgemein bekannt und wie die in ihrer Höhe wahrhaft schaudererregende Zahl der Rückfälle beweist, das Gefängnis sehr oft nur eine Ausbildungsschule für Verbrecher – und namentlich für jugendliche. Und ein Mädchen wie dieses, das nur von den bösesten Trieben geleitet wird, in dessen Bewußtsein die Unterscheidungslinien des Guten und Bösen völlig verwischt sind, scheint mir wie dazu vorherbestimmt zu sein, von dem giftigen Fluidum der Gefängnisluft angesteckt zu werden. Jedenfalls ist Grund zu ernstester Befürchtung vorhanden.
Und wenn sie die Strafe abgebüßt hat, dann kehrt dies nun zwanzigjährige Mädchen, das sich inzwischen körperlich vollkommen entwickelt hat, tatenlustig und im Vollbesitz aller natürlichen Mittel, um diese Taten auszuführen, in unsere Gesellschaft zurück. Und kein Verbrechen wäre so schwarz und schauerlich, das diesem Mädchen, das als Kind Tiere verstümmelt und mit ruhiger Überlegung einen Menschen getötet hat, um sich Königskuchen zu kaufen, nicht zuzutrauen wäre! Wir würden befriedigter aufgeatmet haben, wenn diese Zwölfjährige, anstatt auf begrenzte Zeit ins Gefängnis zu gehen, in einer psychiatrischen Heilanstalt so lange festgehalten worden wäre, bis sie als gesundet der Gemeinsamkeit wieder übergeben werden könnte.