Paul Lindau
Der Prozeß Graef
Paul Lindau

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VI. Die Verhandlungen

(28. September bis 7. Oktober 1885)

Bei dem Prozeß vor dem Berliner Schwurgericht handelte es sich im wesentlichen nur um die eine Frage: Hat Professor Graef am 6. Juni 1884 einen Meineid geleistet, als er die Frage des Präsidenten Bachmann, ob er mit Bertha Rother ein unerlaubtes Verhältnis gehabt habe, verneint?

Über die Fragestellung, über das, was unter »Verhältnis« zu verstehen sei, haben stundenlange, tagelange Auseinandersetzungen stattgefunden. Meines Erachtens hätte es so vielen Scharfsinns und so vieler Worte gar nicht bedurft. Was Herr Landgerichtsdirektor Bachmann unter dem »Verhältnisse« hat verstanden wissen wollen, kann gar nicht zweifelhaft sein. Es ist mir unerfindlich, wie der Herr Staatsanwalt den Beweis hat antreten wollen, daß Professor Graef, auch wenn er kein ehebrecherisches Verhältnis, sondern nur ein »unkeusches Verhältnis«, das nicht bis zum Ehebruch im Sinne des Gesetzes gekommen zu sein brauchte, mit Bertha Rother unterhalten, sich durch die Verneinung der Frage doch schon des Meineides schuldig gemacht habe.

Professor Graef stellt zunächst überhaupt jedes unkeusche Verhältnis mit Bertha Rother entschieden in Abrede. Er mag das zu seiner persönlichen Rechtfertigung für nötig halten. Für den vorliegenden Prozeß aber war es meines Erachtens gar nicht nötig, da hätte – wie der Rechtsanwalt Kleinholz mit unerbittlicher Logik entwickelte – Graef mit Bertha Rother haben anfangen können, was immer er gewollt haben mochte, und wäre doch vollberechtigt gewesen, in jenem Termin am 6. Juni die Frage nach dem »Verhältnisse« zu verneinen, wenn er sich bewußt war, daß er keinen Ehebruch im Sinne des Gesetzes begangen hatte. Darauf allein kam es an. Denn bevor der Vorsitzende am 6. Juni 1884 Professor Graef die Frage nach seinem »Verhältnis« mit Bertha Rother vorlegte, bemerkte er ausdrücklich, nachdem er festgestellt hatte, daß der Zeuge verheiratet sei, Graef sei berechtigt, die Aussage zu verweigern, da für einen verheirateten Mann die Bejahung dieser Frage eine strafgerichtliche Verfolgung wegen Ehebruchs nach sich ziehen könne. Auf dieser Basis wurde also die bewußte Frage an Professor Graef gerichtet – jede andere Interpretation wäre Sophisterei. Ehebruch im Sinne des Gesetzes kann aber nur durch geschlechtlichen Umgang begangen werden, und es unterliegt wohl kaum noch einem Zweifel, daß ein solcher in dem Verkehr zwischen Bertha Rother und Graef nicht stattgefunden hat. Die Staatsanwaltschaft selbst hat auch deshalb nicht den geringsten Versuch gemacht, den Angeklagten des Ehebruchs zu überführen, sie ist aber vor dem sehr heiklen Versuch nicht zurückgeschreckt, dem Verkehr zwischen den beiden eine andere Bedeutung beizulegen, die hier nicht einmal angedeutet werden kann.

Wenn Professor Graef keinen Meineid begangen hatte, so hatte auch Anna Rother, die über das Verhältnis zwischen Professor Graef und ihrer Schwester Bertha sich in demselben Sinne wie Graef geäußert hatte, in jener Sitzung am 6. Juni 1884 kein falsches Zeugnis abgegeben; und wenn ihre Aussage wahr war, so konnte sie auch nicht zu einem Meineid angestiftet worden sein. Damit wurde der zweite Punkt der Anklage gegen Graef hinfällig.

Drittens wurde Graef beschuldigt, in zwei Fällen unzüchtige Handlungen gegen Kinder unter vierzehn Jahren begangen zu haben: nämlich vor acht Jahren gegen Bertha Rother und im Dezember 1883 gegen Helene Hammermann. Im ersten Fall hat der Beweis, daß Graef Bertha Rother überhaupt vor Vollendung ihres vierzehnten Lebensjahres gekannt hat, nicht erbracht werden können, vielmehr ist durch glaubwürdige Zeugenaussagen festgestellt worden, daß die Begegnung beider erst nach Berthas vollendetem vierzehntem Lebensjahr stattgefunden hatte. Im Falle Hammermann hat die völlige Unglaubwürdigkeit von Helene, die auch bei ihrer Aussage in dieser Verhandlung deutlich zutage trat, der Anklage jede Stütze entzogen.

Gegen Bertha Rother war die Beschuldigung erhoben, daß auch sie Anna zum Meineide angestiftet habe. Sonst lag gegen Bertha nichts vor. Diese Beschuldigung stützte sich lediglich auf eine Aussage von Anna, deren Schwachsinnigkeit keinem Zweifel unterliegen kann und die von ihr auch – wie schon berichtet – später in allen Punkten widerrufen worden ist. Auf diese Aussage allein hat Bertha Rother eine sieben Monate währende Untersuchungshaft erleiden müssen, und wohl keiner hat im Laufe der Verhandlungen vor dem Schwurgericht so viel ausstehen müssen wie sie. Soweit ich davon entfernt bin, den Lebenswandel dieses Mädchens gutzuheißen, so muß ich doch sagen: Das erscheint mir als eine unerhörte Härte! Wenn die Motive, welche zur Anklage führen, so dürftige sind, daß der Staatsanwalt selbst die Anklage fallenläßt und Berthas völligen Freispruch beantragt, wenn dem so ist, dann meine ich, ist die sieben Monate währende Untersuchungshaft etwas Ungeheuerliches!

Die Mutter, Auguste Rother, war der schweren Kuppelei beschuldigt, sie sollte Bertha und Lieschen an Professor Graef verkuppelt haben. Da nun die Frage, ob Graef Bertha vor deren vollendetem vierzehntem Lebensjahr gekannt habe, verneint werden mußte, so kam diese Verneinung der alten Rother selbstverständlich zugute. Im Falle ihrer jüngsten Tochter Lieschen war Anklage gegen Graef nicht erhoben worden; diese hätte sich auf nichts anderes als die von der Intrau, Kühnle und Clara Adler angeblich gehörten Geräusche in Lieschens Zimmer stützen müssen. Obwohl jeder der im Prozeß Anwesenden von der alten Rother einen höchst widerwärtigen Eindruck gewinnen mußte, trotz der Gewißheit der Geschworenen, daß ihnen eine Kupplerin schlimmster Art gegenüberstehe, hat ihre Freisprechung, da die Anklage an diese beiden Fälle ihrer Töchter geknüpft war, notwendigerweise erfolgen müssen.

Während der langen, anstrengenden und aufregenden Verhandlungen war die Haltung des Hauptangeklagten Graef eine geradezu bewundernswerte. In Hunderten von positiven Angaben, die er während der langen Tage gemacht hat, hat er sich auch nicht ein einziges Mal in einen Widerspruch verwickelt – das kommt eben daher, daß er die Wahrheit gesagt hat. Bis zum letzten Augenblick hat er sich seine körperliche und geistige Frische bewahrt und sich immer der größten Ruhe und Mäßigung befleißigt. Nur ein einziges Mal konnte er seiner Erregung nicht Herr werden – an jenem Tag der Seelenmarter, als seine Gedichte, seine testamentarische Ansprache verlesen, seine geheimsten Geheimnisse offenbart wurden –, da übermannte es ihn einen Augenblick, da traten ihm die Tränen in die Augen, da rang er die Hände und rief in wahrer Verzweiflung: »0 Gott, o Gott!« Sonst bewahrte er immer die Haltung eines Mannes, der von der Gerechtigkeit seiner Sache überzeugt ist.

Der Vorsitzende hat Gelegenheit genommen, Bertha Rother in den schärfsten Worten wegen ihres ungebührlichen Auftretens vor Gericht zu rügen und über sie eine Strafe zu verhängen. Diese Ungebührlichkeit ist mir entgangen, aber im allgemeinen Benehmen dieses Mädchens vor Gericht habe ich Frechheit und Ungebührlichkeit nicht wahrnehmen können. Sie hatte das Bestreben, sich möglichst gewählt auszudrücken und sprach auch in der Tat eine andere Sprache als die Ihrigen. Mag auch etwas Komödiantenhaftes dieser Diktion anhaften, so konnte sie doch nicht als unziemlich bezeichnet werden. Während der Enthüllungen, die über ihr Vorleben gemacht wurden, war sie ganz zerknirscht und brach schließlich schluchzend zusammen. Und das war keine Komödie!

Anna Rother saß gewöhnlich teilnahmslos da. Von Zeit zu Zeit flog ein Lächeln von dummer Anmut über ihr Gesicht. Sie wechselte auffallend oft die Gesichtsfarbe, bisweilen sah sie blühend und frisch aus, bisweilen wie eine schwer Leidende. Einen schlechten, um nicht zu sagen abscheulichen Eindruck machte die alte Rother, die sich während der Verhandlungen körperlich immer mehr zu vermindern schien.

Die Zeugen boten eine seltsame Mischung, je nachdem sie aus den Kreisen des Professors Graef oder aus der Umgebung der Familie Rother kamen. Hier Wissenschaftler von Bedeutung, hohe Justizbeamte, Künstler von weithallendem Ruf – dort Schneidermamsells, Modelle, Kutscher, Köchinnen und polizeilich überwachte Mädchen. Die beiden jungen Leute, der Referendar und der Lackierer, die durch ihre Beziehungen zu Bertha und Anna Rother in den Prozeß verwickelt waren, machten in ihren Aussagen einen durchaus sympathischen Eindruck.

Von den Verteidigern taten sich die des Professors Graef in rühmlicher Weise hervor: Justizrat Simson durch Wärme und Überzeugungskraft, Rechtsanwalt Kleinholz durch scharfe Logik. Dem Verteidiger der Anna Rother, Rechtsanwalt Cassel, gelang es noch, nachdem diese beiden hervorragenden Redner ihr Plädoyer gehalten hatten, die Sache von einer neuen Seite zu beleuchten und neue überzeugende Gründe zugunsten aller Angeklagten in beredter Weise geltend zu machen. Die Verteidiger von Bertha und Auguste Rother, die Rechtsanwälte Holz und Voigt, wurden der Natur der Sache nach in die zweite Reihe verwiesen, zeigten da jedoch einen regen Eifer, sich ihrer undankbaren Aufgaben gewissenhaft zu entledigen.

Der schwierigste Teil fiel dem Herrn Staatsanwalt Heinemann zu. Es muß ihm das Zeugnis ausgestellt werden, daß er mit allen Kräften gekämpft, daß er die Sache, die unrettbar für ihn verloren schien, bis zum letzten Augenblick mit Aufgebot aller Mittel verfochten hat. Sein sehr langes Plädoyer fügte in meisterlicher Weise alle Momente, welche nach seiner Überzeugung die Schuld der Angeklagten erweisen sollten, zu einem logisch wohlgegliederten Ganzen. Daß in dieser fünf Stunden währenden Rede dem Herrn Staatsanwalt Einzelheiten entschlüpft sind, die er nach reiflicher Überlegung vielleicht lieber ungesagt gelassen hätte, darf nicht verschwiegen werden. Die Nebeneinanderstellung der Freisprechung eines Schuldigen mit der Verurteilung eines Unschuldigen, die im Flusse der Rede auf den Hörer wie eine Gleichstellung wirkte, diese These, die zu allen Rechtsanschauungen der alten und neuen Zeit (gewöhnlich in dem volkstümlichen Satz wiedergegeben, daß es besser sei, hundert Schuldige freizusprechen, als einen Unschuldigen zu verurteilen) in schroffstem Widerspruch steht; die Behauptung, es komme selten vor, daß sich Erpresser an Leute heranmachen, welche gar nichts begangen haben, die ganz dazu angetan ist, die Tatenlust der Lumpen, die dieses schmähliche Handwerk betreiben, anzufeuern und deren Opfer, die also dem Herrn Staatsanwalt von vornherein nicht ganz unverdächtig erscheinen, von der Verfolgung abzuschrecken; endlich die waghalsige Interpretation gewisser Gedichte, aus deren erotischen Ausdrücken der Herr Staatsanwalt in einer Weise, die die Verteidigung als »haarsträubend« bezeichnete, auf die Tatsächlichkeit gewisser unnatürlicher Ausschweifungen widerwärtigster Art geschlossen hat – das alles sind Momente höchst bedenklicher Art, gegen die sich sehr berechtigte Einwendungen erheben lassen. Seine Rede machte indessen im großen und ganzen durchaus den Eindruck, daß sie von einer tiefwurzelnden Überzeugung durchdrungen war. Aber traurig ist es, daß er diese Überzeugung gehabt hat. Wäre er ein so guter Menschenkenner wie ein guter Redner und Jurist gewesen, hätte er, anstatt einen Kühnle zu hören, sich durch die warmherzigen Worte des Professors Julius Lessing etwas über das Leben und Wirken eines Künstlers sagen lassen, hätte er die ganze Sache von einem höheren Standpunkt aus erfaßt, so wäre dieser Prozeß mit seinem abscheulichen Wust, der so viel Widerwärtiges und Ekelhaftes aufgerührt hat, unterblieben.

Der Vorsitzende des Schwurgerichts, Herr Landgerichtsdirektor Boguslav Müller, hat in der Sitzung am 5. Oktober 1885 seine eigene Haltung in diesem Prozeß mit Recht durch die folgenden Worte gekennzeichnet: »Ich würde es für ein Verbrechen halten, wollte ich hier nach irgendeiner Richtung hin meine eigene Anschauung durchblicken lassen. Ich habe nur die Aufgabe, die Wahrheit an den Tag zu bringen und den Anforderungen, welche nach dieser Richtung hin von der Staatsanwaltschaft wie von der Verteidigung an mich gestellt werden, möglichst gerecht zu werden.« Es sind auch die hervorragenden Eigenschaften, die Landgerichtsdirektor Müller bei der Leitung des Dickhoffschen Prozesses bewährt hat, bei diesem Anlaß deutlich hervorgetreten. Indessen: »Quid est veritas? – Was ist Wahrheit?« haben wir uns alle mit Pilatus zu fragen!

Bei so vollkommenen Widersprüchen in den Angaben kann niemand, der lebt und menschlich irrt, kein Staatsanwalt, kein Verteidiger, kein Zeuge, kein Geschworener, kein Vorsitzender sagen: »Das ist die objektive Wahrheit!« Er kann sich nur nach sorgsamer Abwägung aller in Betracht kommenden Fragen eine subjektive Überzeugung bilden, die ihn vor seinem Gewissen berechtigt zu sagen: »Das halte ich für die Wahrheit!« – Ist aber die Wahrheit nur eine subjektiv erkannte, so kann auch das Bestreben, die Wahrheit an den Tag zu bringen, nicht vom Subjekt losgelöst werden! Unwillkürlich wird der Vorsitzende beflissen sein, diejenigen Punkte, die nach seiner Überzeugung zur Aufklärung der Wahrheit dienen können, besonders festzuhalten und hervorzuheben, diejenigen aber, die nach seiner Überzeugung die Wahrheit entstellen und den wahren Sachverhalt verdunkeln, nicht in dem Maße hervorspringen lassen, daß sie die Vorstellungen über das aus tiefster Überzeugung als tatsächlich wahr Angesehene verwirren können. Es ist rein undenkbar, daß ein Vorsitzender, der einen Zeugen seiner tiefsten Überzeugung nach für einen Schwindler und Lügner hält, genau ebenso behandeln und seine Aussage bewerten wird wie einen anderen, den er als durchaus wahr und ehrlich betrachtet. Wie also ein jeder Vorsitzender eines jeden Prozesses mit seinen Anschauungen und Überzeugungen, die er sich auf Grund der Kenntnisse der Akten gebildet hat, an den Verhandlungen persönlich beteiligt ist und wie es ihm bei dem ehrlichsten Bestreben, rein objektiv zu verfahren und lediglich der Wahrheit zu dienen, doch nie und nimmer gelingen kann, seine Persönlichkeit mit ihren Meinungen und Überzeugungen vollkommen zu unterdrücken und vergessen zu machen, so ist es auch hier der Fall gewesen. Keiner der an dem Prozeß Beteiligten konnte darüber im Zweifel sein, welcher Art die Anschauung des Vorsitzenden war. Darüber sind gar keine Worte zu verlieren. Für die Verhandlungen hatte der Vorsitzende wegen der Anstößigkeiten, die notwendigerweise zur Sprache kommen mußten, die Öffentlichkeit förmlich ausgeschlossen, jedoch von seiner gesetzlichen Befugnis, bestimmten Personen – in diesem Fall auch den Mitgliedern der Presse – die Teilnahme zu gestatten, Gebrauch gemacht. Dadurch sind die Verhandlungen tatsächlich öffentlich geworden. Die Öffentlichkeit der gerichtlichen Verhandlungen ist eine der großen Errungenschaften unseres Jahrhunderts, sie ist vornehmlich im Interesse der Angeklagten als Bürgschaft einer unparteiischen Rechtspflege durchgesetzt worden. Daß der Vorsitzende diese durch die Presse bewirkte Öffentlichkeit im weitesten Sinne zugelassen hat, beweist, daß er die weittragende Bedeutung des verhandelten Falles vollkommen erkannt hat.

Der Vorsitzende hat aber auch von dem Recht Gebrauch gemacht, daß es in seiner Befugnis liegt, für gewisse Einzelheiten während der Verhandlung die Öffentlichkeit vollständig auszuschließen. Dies war bei der Besichtigung des Graefschen Märchenbildes der Fall, das nur den Richtern, den Geschworenen, dem Staatsanwalt, den Verteidigern und dem Angeklagten Graef gezeigt worden ist. Ich gebe zu, daß es anstößig wirken kann, wenn im Gerichtssaal ein Kunstwerk ausgestellt wird, das eine völlig unbekleidete weibliche Gestalt zeigt, während das Modell dieser Gestalt auf der Anklagebank sitzt. Es war also, im Interesse der Würde des Gerichtes, daß eine solche Ausnahmeregelung praktiziert wurde. Könnte aber doch nicht auch die Rücksicht auf einen Angeklagten, der noch kein Verurteilter ist, den Vorsitzenden zu einer solchen Ausnahmeregelung veranlassen? Wenn die für keinen Dritten bestimmten Selbstbekenntnisse Graefs, mit der Aufschrift »Erst nach meinem Tode zu öffnen«, das Gericht in der rauhen Ausübung seiner Pflicht genötigt ist zu öffnen und wie jedes andere Papier (wie die Postkarte der Intrau) zu den Akten zu heften, wenn diese Bekenntnisse in der Verhandlung verlesen werden müssen, dann, meine ich, wäre es ebenfalls geboten, die Öffentlichkeit auszuschließen.

Zwei Punkte sollen noch behandelt werden, die die Mängel unserer heutigen Gerichtsverfahren betreffen. Diese unliebsamen Einzelheiten sind nicht nur von den Laien, sondern auch von den Juristen in diesem Prozeß wahrgenommen worden.

Zunächst ist in unliebsamer Weise die Unsicherheit bemerkt worden, die über den wichtigsten Punkt des Prozesses herrschte, nämlich über den, auf den sich die Erhebung der Anklage wegen Meineides stützt. Der Angeklagte behauptete, daß er im Termin vom 6. Juni 1884 gefragt worden sei, ob er Bertha Rother verführt und mit ihr ein Verhältnis habe. Der Vorsitzende in jenem Termin bemerkte dagegen, daß er nicht im Präsens, sondern im Perfekt gesprochen und seine Frage so gestellt habe: Ob Professor Graef mit Bertha Rother ein Verhältnis gehabt (im Sinne des Ehebruchs) und ihr erhebliche Zuwendungen an Geschenken und Geldern gemacht habe? Rechtsanwalt Bernstein, der damalige Verteidiger der Frau Hammermann, sagt im Widerspruch zu beiden, daß er selbst diese Frage an den Angeklagten gerichtet hätte, nicht der Vorsitzende, wobei von ihm vor allem die Frage der »Verführung« der Bertha Rother gestellt worden sei. Es war also nicht mit voller Bestimmtheit zu erkennen, was genau gefragt worden war und wer gefragt hatte! Dies verstärkt die aus richterlichen Kreisen schon vielfach erhobene Forderung, wichtige Zeugenaussagen während der Verhandlung durch authentische Protokolle fixieren zu lassen.

Wir haben weiterhin in diesem Prozeß erfahren müssen, daß der Vorsitzende, entsprechend seiner gesetzlichen Pflicht, sehr häufig in die Lage gekommen ist, Angeklagten und Zeugen ihre früheren Aussagen vorzuhalten, »um dem Gedächtnis zu Hilfe zu kommen«. Dadurch aber erlangen die früheren Vernehmungen eine Wichtigkeit, die sie eigentlich nicht haben sollten. Wenn man sich die äußeren Bedingungen der Zeugenvernehmung im Untersuchungsgericht vergegenwärtigt, die viel Zerstreuendes und wenig Feierliches haben, so kann man sich ganz gut vorstellen, daß eine solche Aussage nicht immer maßgebend zu sein und dem Willen des Aussagenden nicht immer durchaus zu entsprechen braucht. Auch das nach diesen Aussagen gefertigte Protokoll entspricht vielleicht in diesem oder jenem Punkt, der zunächst als ein ganz unwesentlicher sich kaum bemerkbar macht, aber plötzlich bei den Verhandlungen eine ungeahnte Wichtigkeit erlangen kann, nicht ganz und gar den Absichten des Zeugen, aber er beachtet es kaum; er ist vielleicht nicht einmal imstande, bei der Vorlesung alle feinen Unterscheidungen zu machen, er legt vielleicht gar keinen Wert darauf, ob ein Wort im Präsens oder im Perfekt dasteht, und dies kann im Laufe des Prozesses ein Kardinalpunkt werden! Er unterschreibt das Protokoll, das bei größter Sorgsamkeit des Untersuchungsrichters doch etwas anderes enthalten kann, als der Zeuge hat sagen wollen. Nun tritt dieser Zeuge vor das Gericht, und nachdem er seinen feierlichen Eid geleistet hat, ist er sich seiner Verantwortlichkeit in viel höherem Maße bewußt, da fühlt er, daß jedes einzelne Wort von Wichtigkeit sein kann. Und spitzt sich die Vernehmung schließlich zu der Frage zu, ob er früher die Wahrheit gesagt habe oder jetzt, so wird meines Erachtens die Bedeutung der eidlichen Aussage vor den Richtern und Geschworenen vermindert und bei unselbständigen Naturen oft widerwillig zu einer einfachen Bestätigung der ersten Aussagen vor dem Untersuchungsrichter herabgesetzt werden. Dies erscheint mir in unseren Gerichtsverfahren höchst mißlich.

Die Reden des Staatsanwalts und der Verteidiger hatten mit kurzen Pausen den ganzen Tag des 7. Oktober, von vormittags 9 Uhr bis abends 9 Uhr 30 in Anspruch genommen. Dann gab der Vorsitzende den Geschworenen die gesetzlich erforderte Rechtsbelehrung. Wenige Minuten nach 10 Uhr zogen sich die Geschworenen in das Beratungszimmer zurück. Es herrschte eine kaum beschreibliche Aufregung, als sie kurz nach Mitternacht zurückkehrten und ihre Plätze wieder einnahmen. Der Obmann der Geschworenen, Herr Stadtverordneter Schäfer, verlas die Fragen und den Wahrspruch der Geschworenen.

Die entscheidende Frage war die dritte auf dem Fragebogen: ob Professor Graef im Prozeß Hammermann einen Meineid geleistet habe. Als hier die Antwort »Nein« verlesen wurde, ging eine unaufhaltsame Bewegung durch den dichtgedrängten Saal. Es war kein Beifall, es war ein wunderbarer Laut der Befreiung, ein so allgemeines Aufatmen, daß der Vorsitzende sich genötigt sah, die Zuhörer auf ihre Pflicht, sich jeder Äußerung zu enthalten, hinzuweisen. Dann folgte ein »Nein« dem anderen. Sämtliche Schuldfragen wurden verneint. Darauf wurden die Angeklagten wieder in den Saal geführt, zum letzten Male auf jene fürchterliche Bank, auf der sie in den neun überlangen Verhandlungstagen so schreckliche Stunden hatten verbringen müssen. Es wurde ihnen der Wahrspruch der Geschworenen mitgeteilt, und während sich der Gerichtshof zurückzog, um das Urteil der Freisprechung festzusetzen, schüttelten die Angeklagten ihren Verteidigern dankbar die Hand. Nach kurzer Frist wurden dann die Angeklagten in Freiheit gesetzt.

Eine ungeheure Menschenmenge wogte trotz der vorgerückten Stunde der Nacht vor dem entlegenen Gerichtsgebäude, und ihre Haltung ließ keine Zweifel darüber, daß der Wahrspruch der Geschworenen ihren Wünschen entsprochen hatte.

Es ist bei diesem Prozeß, wie bei jedem, der viel Aufhebens macht, sehr häufig von der öffentlichen Meinung gesprochen worden. Mit dieser unglücklichen öffentlichen Meinung macht eben jedermann, was er will. Sie wird als wichtige Hilfstruppe herangezogen, wenn man sie zu seinen Zwecken gebraucht, sie wird verhöhnt, verlacht, ihr Dasein wird bestritten, wenn sie als schädlich angesehen wird. Die Frage: Was ist öffentliche Meinung? ist ebenso unmöglich zu beantworten wie die Frage: Was ist Wahrheit? Es machte aber allerdings den Eindruck, als ob die Mehrheit, die man eben als öffentliche Meinung zu bezeichnen pflegt, die Freisprechung der Angeklagten mit Freuden begrüßte. Der Prozeß hatte in den weitesten Kreisen eine tiefe Unbehaglichkeit hervorgerufen. Jedermann zitterte, daß er auf irgendeine Weise einmal in einen Prozeß, wenn nicht als Angeklagter, so als Zeuge, hineingezogen und dann in die entsetzliche Notwendigkeit versetzt werden könnte, Dinge offenbaren zu müssen, die er bisher als tiefstes Geheimnis verborgen hatte.

Die Befriedigung über den Ausgang des Prozesses hat sich dann zunächst in eine Art Verherrlichung des Hauptangeklagten verwandelt. Aber das dürfte sich ändern. Wenn Professor Graef der ihm zur Last gelegten Verbrechen auch nicht schuldig ist, so ist in seinem Wesen manches allzu Künstlerische, Verfängliche, das ihm von vielen Ruhigdenkenden, Unvoreingenommenen doch stark verdacht werden wird. Auch freier Denkende, auch solche, die nicht auf dem Standpunkt eines engherzigen Philistertums stehen und wohl begreifen, wie ein Künstler fühlt, werden von seinen Auffassungen nicht ganz zu überzeugen sein. Aber hat ihn auch sein Naturell zu offenbaren Torheiten und schweren Fehlern verleitet, so ist dies ja nicht Inhalt seiner Anklage gewesen: Er hat sich keiner der ihm zur Last gelegten entehrenden Handlungen schuldig gemacht – und »wer ohne Sünde ist, der werfe den ersten Stein auf ihn«!


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