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Dreiunddreißigste Frage. Über eine von einer anderen, eingeäscherten oder einzuäschernden Hexe angezeigte Person; wie über sie das Urteil zu fällen sei.

Die vierzehnte Art, einen Glaubensprozeß abzuschließen und das Urteil zu fällen, ist es, wenn der oder die wegen ketzerischer Verkehrtheit Angezeigte nach sorgfältiger Erörterung der Werte des Prozesses bezüglich des Aussagenden zusammen mit dem guten Rate von im Rechte Erfahrenen als wegen einer solchen ketzerischen Verkehrtheit nur von einer anderen, eingeäscherten oder einzuäschernden Hexe angezeigt befunden wird; und zwar kann dies auf dreizehn Weisen geschehen, gleichsam mit dreizehn Fällen. Nämlich ein so Angezeigter wird entweder für gänzlich schuldfrei und freizusprechen befunden; oder er wird zudem als im allgemeinen wegen solcher Ketzerei übelbeleumdet befunden; oder er wird abgesehen von der Bescholtenheit als einigermaßen dem peinlichen Verhör auszusetzen befunden; oder er wird als der Ketzerei leicht verdächtig befunden; oder er wird als der Ketzerei stark verdächtig befunden; oder er wird als der Ketzerei ungestüm verdächtig befunden; oder er wird als übelbeleumdet und verdächtig zugleich und zwar allgemein befunden; und so weiter in den übrigen Fällen, wie es in der zwanzigsten Frage berührt worden ist, bis zum dreizehnten einschließlich.

Die erste Art ergibt sich, wenn er nur von einer festgenommenen Hexe selbst angezeigt ist und weder durch eigenes Geständnis noch durch gesetzmäßige Vorführung von Zeugen überführt wird noch sonst sich Indizien finden, auf grund derer er wahrscheinlicherweise für verdächtig beurteilt werden könnte. Ein solcher kommt auf jeden Fall frei, auch von Seiten des weltlichen Richters selbst, der den Angeber (die Angeberin) entweder (selbst) eingeäschert hat oder aus eigener Machtvollkommenheit oder im Auftrage des Bischofs, des Ordinarius als Richter, einzuäschern hatte; und zwar soll er freigesprochen werden nach dem Urteilsspruche, der in der ersten Weise, einen Glaubensprozeß abzuschließen, bei der zwanzigsten Frage enthalten ist.

Die zweite Art tritt ein, wenn sie außer dem, daß er Hier ist wieder einmal ein jäher Wechsel des Geschlechtes. von einer festgenommenen (Hexe) angezeigt ist, das ganze Dorf oder die ganze Stadt hindurch übelbeleumdet ist. sodaß nur die Bescholtenheit für sich und allein immer gewirkt hat, mag auch später durch die Aussage der festgenommenen Hexe die Bescholtenheit verschlimmert worden sein. Bezüglich einer solchen ist eine solche Praktik zu beobachten, daß der Richter, in Erwägung, daß außer der Bescholtenheit nichts im besonderen gegen sie von anderen glaubwürdigen (Personen) im Dorfe oder in der Stadt bewiesen wird, mag auch vielleicht die Festgenommene gewisse schwere Aussagen gegen sie gemacht haben: weil jene jedoch den Glauben verraten hat, weil sie ihn dem Teufel abgeleugnet hat, so wird ihren Aussagen daher auch von den Richtern nur schwer Glauben beigemessen, wenn nicht jene Bescholtenheit auf grund anderer Umstände verschlimmert wird, und der Fall dann in die dritte, gleich folgende Art gehören würde – deshalb dann die kanonische Reinigung aufzuerlegen ist; Das fällt gänzlich aus der Konstruktion, indem zudem weiter oben stehenden Subjekt »der Richter« der Nachsatz fehlt. und zwar soll mit dem Urteilsspruche vorgegangen werden, der in der zweiten Art, einen Glaubensprozeß abzuschließen, bei der zweiundzwanzigsten Frage enthalten ist. Wenn der bürgerliche Richter bestimmt hat, daß diese Reinigung vor dem Bischof in feierlicher Weise geschieht, zu dem Zwecke, daß, wenn (Delinquent) dabei versagt, er dann durch den geistlichen und weltlichen Richter zum Beispiel für andere mit einem um so strengeren Urteile bestraft werde, so ist das wohlgetan. Wenn er aber (die Reinigung) für sich ausführen lassen will, befehle er, daß jener zehn oder zwanzig Reinigungshelfer seines Standes habe, und gehe vor, wie es in der zweiten Art, über solche (Delinquenten) das Urteil zu fällen, berührt worden ist; ausgenommen, wenn er zu exkommunizieren ist, weil er dann zum Ordinarius selbst Rekurs zu nehmen habe; und das würde eintreten, wenn er sich nicht reinigen wollte.

Die dritte Art tritt bei einem solchen Angezeigten ein, wenn er zwar nicht durch eigenes Geständnis, noch durch gesetzmäßige Vorführung von Zeugen, noch durch Evidenz der Tat überführt wird, noch auch Indizien bezüglich irgend einer Tat vorhanden sind, worin er von den anderen Einwohnern des Dorfes oder der Stadt bemerkt worden wäre, außer daß die Bescholtenheit allein bei ihnen gewirkt hat: aber die Bescholtenheit infolge der Aussage der festgenommenen Hexe verschlimmert wird, weil sie z. B. behauptet hat, jener oder jene sei in allem ihre Genossin gewesen und habe mit ihr Anteil an den Verbrechen gehabt; dies jedoch ebenso, wie es die Angezeigte standhaft leugnet, so auch den anderen Einwohnern entweder unbekannt ist, oder bei ihnen von keinem andern als nur anständigen Verkehr oder auch Teilhaberschaft etwas feststeht. Bezüglich einer solchen wird diese Praktik beobachtet: Erstens haben sie sich von Angesicht zu Angesicht gegenüber zu stellen, und die gegenseitigen Vorwürfe und Antworten sind sorgfältig zu erwägen; und wenn irgend eine Abweichung in den Worten sich einstellt, woraus der Richter mit Wahrscheinlichkeit auf grund des Zugegebenen und Geleugneten annehmen kann, daß die Angezeigte verdientermaßen dem peinlichen Verhör auszusetzen ist, so werde nach den Urteilssprüchen vorgegangen, die in der dritten Art, einen Glaubensprozeß abzuschließen, in der dreiundzwanzigsten Frage enthalten sind; wobei man sie der Folter gelinde aussetzt, unter Anwendung der übrigen notwendigen Vorsichtsmaßregeln alle, über die sich ausführlich am Anfang dieses dritten Teiles oben Klarheit ergeben hat, und auf grund derer man annimmt, daß eine solche unschuldig oder schuldig ist.

Die vierte Art tritt ein, wenn ein solcher Angezeigter als leicht verdächtig erfunden wird, und zwar entweder infolge des eigenen Geständnisses oder der Aussagen einer anderen Festgenommenen. Es gibt Leute, welche diejenigen zu den leicht Verdächtigen rechnen, welche Hexenweiber um Rat gefragt haben, um (eine Frau) zu verführen, wenn sie z. B. zwischen Ehegatten, die sich gegenseitig haßten, Liebe erzeugt oder auch solche, die für irgend einen zeitlichen Vorteil bei den Hexen gedient haben. Aber weil solche auf jeden Fall exkommuniziert sind, als Leute, die an Ketzer glauben, nach c. excommunicamus I., §. credentes, l. VI. de haer., wo es heißt: »Diejenigen aber, die an ihre Irrtümer glauben, beurteilen wir in ähnlicher Weise als Ketzer«, weil man auch aus den Taten auf die Neigung schließt – dazu (vergl.) art. XXXII, qu. 2, qui viderit – deshalb scheint es, daß sie schärfer zu bestrafen und zu verurteilen sind als diejenigen, die der Ketzerei für leicht verdächtig gehalten werden, so wie manche auf Grund leichter Vermutungen zu verurteilen sind, z. B. weil sie jenen Dienste geleistet, Briefe getragen, ihren Irrtümern zwar keinen Glauben beigemessen, aber sie doch nicht angezeigt und von ihnen Unterhalt angenommen hatten. Aber mag man nun jene oder diese darunter verstehen – das, was im Rate der Erfahrenen auf Grund des leichten Verdachtes beschlossen worden ist, muß der Richter durch folgende Praktik ausführen: Ein solcher soll nämlich abschwören oder sich kanonisch reinigen, nach dem, was in der vierten Art, einen Glaubensprozeß abzuschließen, unter der vierunddreißigsten Frage berührt wird.

Aber trotzdem es vielmehr gut scheint, daß die Abschwörung zuzuerkennen ist, und zwar wegen des zitierten c. excommunicamus I, §. qui vero lnventi fuerint sola suspicione notabili etc., so dürfen sie doch nicht, falls sie rückfällig werden, mit der Strafe für Rückfällige bestraft werden; und zwar soll vorgegangen werden, wie es in der vierten Art, einen Glaubensprozeß abzuschließen, bei der vierunddreißigsten Frage berührt worden ist.

Die fünfte Art tritt ein, wenn ein solcher Angezeigter als heftig verdächtig erfunden wird, und zwar in ähnlicher Weise (wie vorhin) entweder infolge des eigenen Geständnisses oder der Aussagen einer anderen festgenommenen Hexe. Es gibt Leute, welche zu diesen schwer Verdächtigen diejenigen rechnen, die Hinderer der Richter sind, indem sie diese direkt oder indirekt in ihrem Amte der Hexenuntersuchung hindern, wenn sie dies nur wissentlich tun, nach c. ut inquisitionis negocium, l. VI. de haer. Desgleichen rechnen sie alle dazu, welche den Hindernden wissentlich Hilfe, Rat oder Begünstigung gewähren: das ergibt sich aus c. ut inquisitionis. Desgleichen rechnen sie diejenigen hierzu, welche die vorgeladenen oder verhafteten Ketzer unterweisen, die Wahrheit zu verheimlichen, sie zu verschweigen oder falsche Behauptungen aufzustellen; und zwar nach c. accusatus, § si. Desgleichen rechnen sie alle diejenigen hierzu, welche die, welche sie als Ketzer kennen, wissentlich aufnehmen, einladen, besuchen, sich zu ihnen gesellen, Geschenke schicken oder Gunst gewähren, was alles, sobald es wissentlich geschieht, zu Gunsten nicht der Person, sondern der Schuld geschieht. Und daher sagen sie, daß, wenn die angezeigte Person an den vorausgeschickten (Taten) teilhat und dies vom Rate so beurteilt worden ist, sie dann nach der fünften Art, einen Glaubensprozeß abzuschließen, bei der fünfundzwanzigsten Frage, abzuurteilen ist; in der Weise, daß sie alle Ketzerei abzuschwören hat bei Strafe für Rückfällige, falls sie rückfällig wird.

Wir können jedoch hinzufügend behaupten, daß die Richter auf die Familie, Abstammung oder auch Nachkommenschaft einer jeden eingeäscherten oder festgenommenen Hexe deshalb achtgeben sollen, weil solche meistenteils als infiziert befunden werden, da die Hexen auch die eigenen Kinder nach der Unterweisung seitens der Dämonen diesen darzubringen und daher auch zweifellos in allen möglichen Schandtaten zu unterweisen haben. Das ergibt sich aus dem ersten Teile des Werkes; es wird aber auch damit bewiesen: Wie in der einfachen Ketzerei wegen der nahen Beziehungen zu den Ketzerverwandten jemand, wenn er wegen Ketzerei bescholten ist, folglich auch auf grund der nahen Beziehungen der Ketzerei heftig verdächtig ist, so auch in dieser Hexenketzerei. Der vorgenannte Fall aber ergibt sich im c. inter sollicitudines, extra de purgatione canonica, wo sich zeigt, daß auf Grund der Bescholtenheit wegen Ketzerei einem gewissen Dekan die kanonische Reinigung und auf Grund der nahen Beziehungen zu Ketzern die öffentliche Abschwörung zuerkannt und er auf Grund des Ärgernisses seines Benefizes so lange beraubt wurde, bis das Ärgernis zur Ruhe gebracht war.

Die sechste Art tritt ein, wenn ein solcher Angezeigter ungestüm verdächtig wird. Dies geschieht aber nicht auf die einfache oder bloße Aussage einer anderen festgenommenen Hexe, sondern auf Indizien der Tat hin, die aus gewissen, von der festgenommenen Hexe vollbrachten oder ausgestoßenen Worten und Taten entnommen werden, denen die Angezeigte, wie behauptet wird, zum mindestens beigewohnt und an den Werken der Aussagenden teilgenommen hat. Um das zu verstehen, ist das zu beachten, was oben in der neunzehnten Frage berührt worden ist, besonders bezüglich des ungestümen Verdachtes, wie er aus ungestümen und überführenden Vermutungen entsteht und in welcher Weise der Richter ungestüm zu dem Glauben auf Grund bloßen Verdachtes gebracht wird, daß jemand ein Ketzer ist, der jedoch im Herzen vielleicht ein guter Katholik ist. So wie die Kanonisten als Beispiel für einfache Ketzerei den vorbringen, welcher zur Verantwortung in einer Glaubenssache vorgeladen sich hartnäckig weigert zu erscheinen, wegen welcher Hartnäckigkeit er exkommunziert wird und, wenn er darin ein Jahr hindurch verblieben ist, der Ketzerei ungestüm verdächtig wird, ähnlich sind daher auch bei einer solchen Angezeigten die Indizien der Tat zu beachten, auf Grund derer sie ungestüm verdächtig wird; und es werde der Fall angenommen: Die festgenommene Hexe hat behauptet, daß jene bei ihren Hexentaten dabeigewesen sei, was jedoch die Angezeigte standhaft leugnet. Was soll also (der Richter) tun? Es wird durchaus nötig sein zu erwägen, ob sie auf Grund irgend welcher Werke heftig verdächtig ist und ob ein heftiger Verdacht in einen ungestümen überzugehen imstande ist; soweit in dem vorgenannten Falle, wenn der zur Verantwortung Vorgeladene nicht erscheint, sondern sich hartnäckig weigert, er der Ketzerei leicht verdächtig wird, auch wenn er in einer Sache vorgeladen ist, die keine Glaubenssache ist. Wenn er aber, in einer Glaubenssache vorgeladen, zu erscheinen sich weigert und wegen seiner Hartnäckigkeit exkommuniziert wird, dann wird er verdächtig, weil dann der leichte Verdacht in einen heftigen übergeht; und wenn er ein Jahr hindurch beharrt, dann geht der heftige in den ungestümen über: so wird der Richter beachten, ob die Angezeigte auf Grund der mit der festgenommenen Hexe gepflegten nahen Beziehungen heftig verdächtig ist, wie es unmittelbar (vorher) in der fünften Art der Möglichkeit berührt worden ist. Dann wird es nötig sein zu erwägen, ob eben dieser heftige Verdacht in einen ungestümen übergehen kann. Es wird nämlich angenommen, daß er es kann, d. h., daß die Angezeigte selbst bei den Schandtaten der Festgenommenen dabei gewesen ist, wenn sie häufig nahe Beziehungen zu ihr gehabt hat. Es ist also für den Richter nach der sechsten Weise, einen Glaubensprozeß abzuschließen, vorzugehen, wie es in der sechsundzwanzigsten Frage berührt wird.

Wenn gefragt wird, was der Richter tun soll, wenn auch dann noch eine solche von einer anderen festgenommenen Hexe Angezeigte durchaus beim Leugnen verharrt, unbeschadet aller möglichen, gegen sie vorgebrachten Indizien, so wird geantwortet: Erstens muß der Richter bezüglich der leugnenden Antworten beachten, ob sie aus dem Laster resp. der Hexenkunst der Verschwiegenheit hervorgehen oder nicht, und zwar kann es der Richter, wie sich in den ersten Fragen, der fünfzehnten und sechzehnten Frage dieses dritten Teiles ergeben hat, daran erkennen, daß sie nicht weinen und keine Tränen vergießen kann; und wenn sie bei den peinlichen Fragen gleichsam empfindungslos gemacht wird, so daß sie leicht wieder zu ihren früheren Kräften kommt. Dann wird freilich der ungestüme Verdacht noch verschärft, und (Delinquentin) ist auf keinen Fall freizulassen, sondern, wie es sich in der oben zitierten sechsten Art, das Urteil zu fällen und einen Glaubensprozeß abzuschließen, ergeben hat, zur Ausführung der Pönitenz lebenslänglichem Gefängnis zu überantworten. Wenn sie aber mit der Hexenkunst der Verschwiegenheit nicht angesteckt ist, wegen der heftigen Schmerzen, die sie bei den peinlichen Fragen wirklich und tatsächlich ausstehen, während doch andere infolge der Hexenkunst der Verschwiegenheit wie gesagt empfindungslos gemacht werden, dann kann der Richter seine letzte Zuflucht bei der kanonischen Reinigung suchen. Wird diese von einem weltlichen Richter auferlegt, so heißt sie »die gewöhnliche erlaubte«, weil sie nicht zu der Zahl jener gewöhnlichen Reinigungen gehört, von denen II, qu. 4, consuluisti und c. monomachia die Rede ist. Wenn (Delinquentin) bei dieser Reinigung versagt, wird er oder sie als schuldig beurteilt werden.

Die siebente Art tritt ein, wenn der Angezeigte selbst als nicht gesetzlich ertappt befunden wird, weder infolge des eigenen Geständnisses, noch infolge von Evidenz der Tat, noch infolge von gesetzmäßiger Vorführung von Zeugen, aber doch als ein resp. eine von einer festgenommenen Hexe Angezeigter resp. Angezeigte Ein köstliches Beispiel für die Nachlässigkeit des Stiles! »Ubi delatus... reperitur a detenta malefica delatus vel delata« steht im Texte. befunden wird, und sich zudem Indizien finden, die ihn leicht oder heftig verdächtig machen, z. B. wenn er nur enge Beziehungen zu Hexern gehabt hat. Dann ist einem solchen auf Grund der Bescholtenheit die kanonische Reinigung zuzuerkennen, nach dem zitierten c. inter sollicitudines, und auf Grund des Verdachtes (muß er) die Ketzerei abschwören, mit (Androhung der) Strafe der Rückfälligen, wenn er rückfällig ist, falls er heftig, ohne sie, falls er leicht verdächtig ist; und zwar werde vorgegangen, wie es in der siebenten Art, einen Glaubensprozeß abzuschließen, in der siebenundzwanzigsten Frage berührt worden ist.

Die achte Art tritt ein, wenn ein so Angezeigter als jener Ketzerei geständig, aber bußfertig und nie rückfällig befunden wird. Hier ist zu bemerken, daß folglich, wo von Rückfälligen und nicht Rückfälligen, von Bußfertigen und Unbußfertigen gehandelt wird, solche Unterscheidungen wegen der geistlichen Richter gemacht worden sind, die sich bei der Verhängung der letzten Ahndungen nicht einmischen. Daher kann der Zivilrichter bezüglich einer Geständigen, mag sie Buße tun oder nicht, mag sie rückfällig sein oder nicht, nach den bürgerlichen und kaiserlichen Gesetzen vorgehen, wie die Gerechtigkeit es raten wird; nur kann er Rekurs nehmen auf die dreizehn Arten, das Urteil zu fällen, selbst und sich ihnen gemäß entscheiden, wenn etwas Zweifelhaftes dazwischenkommt.


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