InhaltInhalt
- Jakob Sprenger – Heinrich Institoris
- Kapitel 2
- Erste Frage. Über die Art, den Prozeß zu beginnen.
- Zweite Frage. Von der Anzahl der Zeugen.
- Dritte Frage. Über den Zeugniszwang und das wiederholte Befragen der Zeugen.
- Vierte Frage. Von der Beschaffenheit der Zeugen.
- Fünfte Frage. Ob Todfeinde zum Zeugnis zugelassen werden.
- Zweiter Teil. Wie der Prozeß fortzusetzen ist.
- Siebente Frage, in welcher verschiedene Zweifel betreffs der vorausgeschickten Fragen und leugnenden Antworten erklärt werden. Ob die Angeklagte einzukerkern, und wann sie für eine offenkundig in der Ketzerei der Hexen Ertappte zu halten sei.
- Achte, mit der vorigen verknüpfte Frage. Ob die Angeklagte einzukerkern sei, und von der Art, sie zu verhaften. Dritter Akt des Richters.
- Neunte Frage. Was nach der Verhaftung zu tun sei, und ob die Namen der Aussagenden (der Verhafteten) kundzugeben seien. Vierter Akt.
- Zehnte Frage. Wie die Verteidigungen samt der Bestallung eines Advokaten zu gewähren sind. Fünfter Akt.
- Elfte Frage. Was der Advokat tun soll, wenn ihm die Namen der Zeugen nicht bekanntgegeben werden. Sechster Akt.
- Es folgt mit Bezug eben darauf die zwölfte Frage, welche noch mehr erklärt, wie eine Todfeindschaft zu erforschen sei. Siebenter Akt.
- Dreizehnte Frage. Von dem, was der Richter vor der Vorlegung von Fragen in der Kerker- und Folterkammer zu beachten hat. Neunter Akt.
- Vierzehnte Frage. Über die Art, die Angezeigte zu den peinlichen Fragen zu verurteilen, und wie sie am ersten Tage peinlich zu verhören sei, und ob man ihr die Erhaltung des Lebens versprechen könne. Zehnter Akt.
- Fünfzehnte Frage. Über die Fortsetzung der Folter und von den Kautelen und Zeichen, an denen der Richter die Hexe erkennen kann, und wie er sich gegen ihre Behexungen schützen soll. Und wie sie zu scheeren sind und wo sie ihre Hexenmittel verborgen haben; mit verschiedenen Erklärungen, der Hexenkunst der Verschwiegenheit zu begegnen. Elfter Akt.
- Sechzehnte Frage. Von der Zeit und zweiten Art des Verhöres. Zwölfter Akt. Über die schließlichen Vorsichtsmaßregeln, die der Richter beobachten muß.
- Es folgt der dritte Teil dieses letzten Teiles des Werkes. Wie dieser Glaubensprozeß vermittelst des endgiltigen Urteilsspruches mit dem gebührenden Ende zu beschließen sei.
- Achtzehnte Frage. Von dem endgiltigen Urteilsspruche an sich und wie er zu fällen ist.
- Neunzehnte Frage. Auf wie viele Weisen Verdacht geschöpft wird, um einen Urteilsspruch fällen zu können.
- Zwanzigste Frage. Über die erste Art, das Urteil zu fällen.
- Einundzwanzigste Frage. Über die zweite Art, über eine Angezeigte und zwar eine nur übel beleumdete das Urteil zu fällen.
- Zweiundzwanzigste Frage. Über die dritte Art, das Urteil zu fällen, (und zwar) über eine übel beleumdete und dem peinlichen Verhör auszusetzende (Person).
- Dreiundzwanzigste Frage. Über die vierte Art, über eine Angezeigte und zwar eine leicht Verdächtige das Urteil zu fällen.
- Vierundzwanzigste Frage. Über die fünfte Art, das Urteil zu fällen, und zwar über eine heftig Verdächtige.
- Fünfundzwanzigste Frage. Über die sechste Art, das Urteil zu fällen, über eine Angezeigte und zwar über eine ungestüm Verdächtige.
- Sechsundzwanzigste Frage. Über die Art, das Urteil über eine Angezeigte zu fällen, die verdächtig und übel beleumdet ist.
- Siebenundzwanzigste Frage. Über die Art, das Urteil über eine zu fällen, die gestanden hat, aber bußfertig ist.
- Achtundzwanzigste Frage. Über die Art, über eine (Angeklagte) das Urteil zu fällen, die gestanden hat, aber, wenn auch bußfertig, doch rückfällig ist.
- Neunundzwanzigste Frage. Über die Art, über eine (Angeklagte) das Urteil zu fällen, die die Ketzerei gestanden hat, aber unbußfertig, jedoch nicht rückfällig ist.
- Dreißigste Frage. Über (die Art, das Urteil zu fällen über) eine, die die Ketzerei eingestanden hat, rückfällig und unbußfertig ist.
- Einunddreißigste Frage. Über (die Art, das Urteil zu fällen über) einen, der überführt und ertappt ist, jedoch alles leugnet.
- Zweiunddreißigste Frage. Über (die Art, das Urteil zu fällen über) einen Überführten, der aber flüchtig ist oder sich hartnäckig abwesend hält.
- Dreiunddreißigste Frage. Über eine von einer anderen, eingeäscherten oder einzuäschernden Hexe angezeigte Person; wie über sie das Urteil zu fällen sei.
- Vierunddreißigste Frage. Über die Art, über eine Hexe, welche Behexungen behebt, außerdem auch über Hexen-Hebammen und Hexen-Bogenschützen das Urteil zu fällen.
- Fünfunddreißigste Frage dieses letzten Teiles. Über die Arten, jedwede Hexen abzuurteilen, die in frivoler Weise oder auch berechtigt appellieren.
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Vierte Frage. Von der Beschaffenheit der Zeugen.
Frage nach den Verhältnissen der Zeugen. Merke, daß Exkommunizierte, ebenso Teilhaber und Genossen des Verbrechens, ebenso Infame und Verbrecher, Sklaven gegen ihre Herren zur Verhandlung und zum Zeugnis in jedweder Glaubenssache zugelassen werden; ebenso wie Ketzer gegen Ketzer zum Zeugnis zugelassen wird, so auch Hexer gegen Hexer, jedoch nur mangels anderer Beweise und immer gegen und nicht für; auch Gattin, Söhne und Angehörige gegen und nicht für: art. per, c. filii, de haer. 1. VI; und zwar deshalb, weil deren Zeugnis zum Beweise wirksamer ist. Bezüglich der ersten ergibt sich Klarheit im c. in fidei, de haer. ebendaselbst: »Zu Gunsten des Glaubens gestatten wir, daß im Amte der Inquisition der ketzerischen Verkehrtheit Exkommunizierte und Teilhaber oder Genossen des Verbrechens zum Zeugnis mangels anderer Beweise gegen die Ketzer, gegen die, die an sie glauben, sie beherbergen, begünstigen und verteidigen, zugelassen werden, wenn man aus wahrscheinlichen Vermutungen und aus der Zahl der Zeugen oder der Beschaffenheit der Personen, sowohl derer, die aussagen als auch derer, gegen welche verhandelt und ausgesagt wird, schließt, daß die also Zeugnis Ablegenden nichts Falsches sagen«.
Bezüglich der Meineidigen, (die als Zeugen zugelassen werden), wenn angenommen wird, daß sie aus Glaubenseifer aussagen, ergibt sich Klarheit im c. accusatus, § licet a. a. O., wo es heißt: »Mögen aber Meineidige, auch nachdem sie Buße getan haben, zurückgewiesen werden, so werden sie doch« etc. und weiterhin: »Wenn es aus offenkundigen Anzeichen klar geworden ist, daß solche nicht aus Leichtfertigkeit der Seele oder wegen des Zündstoffes des Hasses oder infolge Bestechung mit Geld, sondern aus Eifer um den orthodoxen Glauben ihre Aussage verbessern und jetzt, was sie früher verschwiegen hatten, zu Gunsten des Glaubens enthüllen wollen, so muß man, wenn nichts weiter entgegensteht, sowohl gegen sie als auch gegen die Übrigen bei ihren Bekundungen stehen bleiben«.
Und daß Infame und Verbrecher und Knechte gegen ihre Herren zugelassen werden, darüber sagt
Archidiaconus im zitierten c. accusatus, § licet, a. a. O. bei dem Worte »exceptum« folgendes: »So groß ist der Schandfleck des Verbrechens der Ketzerei, daß zu dessen Verhandlung auch Knechte gegen ihre Herren und jedwede Verbrecher und auch Infame gegen jedweden zugelassen werden«, wie II qu. 7, § huic opponitur.
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