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Die elfte Art, einen Glaubensprozeß zu beendigen und zu beschließen ist es, wenn der wegen ketzerischer Verkehrtheit Angezeigte nach sorgfältiger Erörterung der Werte des Prozesses zusammen mit einem guten Rate von im Rechte Erfahrenen als der Ketzerei geständig und unbußfertig und rückfällig befunden wird; und zwar liegt dieser Fall vor, wenn der Angezeigte mit eigenem Munde gerichtlich gesteht, daß er das und das glaubt und ausgeführt hat. Betreffs dieses ist wie oben vorzugehen, und das Urteil soll in Gegenwart des Bischofs und der Richter gefällt werden; was jedoch offenbar ketzerisch ist, nach der Form folgenden Wortlautes:
»Wir N. N., durch die göttliche Barmherzigkeit Bischof der und der Stadt; oder Richter in den Ländern des und des Herrn, in Beachtung, daß du N. N. von dem und dem Orte der und der Diözese, uns oder N. N., unseren Vorgängern, wegen ketzerischer Verkehrtheiten angezeigt worden bist (– sie werden namhaft gemacht –), in welchen du, wie gesetzmäßig in Erfahrung gebracht worden ist, durch eigenes Geständnis an Gerichtsstätte und durch glaubwürdige Zeugenaussagen) ertappt worden bist; und daß du in ihnen so und so lange Zeit (– es werde gesagt, wie es gewesen ist –) mit verhärtetem Gemüte verharrt hattest, aber später, einem gesunden Rate anhangend, jene Ketzereien öffentlich an dem und dem Orte in der gewohnten Form der Kirche abgeschworen hast, weshalb der vorgenannte Bischof und Richter in dem Glauben, du habest in Wahrheit von den vorgebrachten Irrtümern abgelassen und seist katholisch glaubend zu dem Schöße der Kirche herbeigeflogen, dir die Wohltat der Absolution zuerteilt haben, indem sie dich von dem Spruche der Exkommunikation, mit dem du früher gebunden gehalten wurdest, lösten, wenn du nur mit aufrichtigem Herzen und nicht geheucheltem Glauben bekehrt wärest zur Einheit der heiligen Kirche, wobei sie dir eine heilsame Pönitenz auferlegten und dich zur Barmherzigkeit wieder aufnahmen, weil die heilige Kirche Gottes ihren Schoß dem Zurückkehrenden nicht verschließt. Aber nach allem Vorgenannten bist du bei uns angezeigt worden, was wir mit Mißfallen vernommen haben, daß du wiederum in die verfluchten Ketzereien verfallen bist, die du vorher öffentlich abgeschworen hattest; oder daß du gegen die vorvermerkte Abschwörung das und das zum Schaden deiner Seele begangen hast (– es werde namhaft gemacht –); und wiewohl von Mißfallen verwundet, daß wir über dich derlei gehört hatten, sind wir nichtsdestoweniger, da die Gerechtigkeit uns zwingt, dazu verschritten, zu untersuchen, die Zeugen zu verhören, dich vorzuladen und, wie es sich geziemte, unter Eid zu vernehmen, und alles und jedes zu tun, was wir gemäß den kanonischen Satzungen tun mußten. Freilich da wir die gegenwärtige Sache mit dem gebührenden Schlüsse beendigen wollten, haben wir einen feierlichen Rat von in der theologischen Fakultät sowohl als auch im kanonischen und bürgerlichen Recht Erfahrenen zusammen kommen lassen; und nachdem wir mit den Vorgenannten in und über allen und jeden in der gegenwärtigen Sache vorgeführten, hergeleiteten, behandelten und verhandelten Punkten einen gleichermaßen reifen und gut verdauten und auch wiederholten Rat abgehalten und die Werte des Prozesses dieser Sache und alles (sonstige) besehen und sorgfältig erörtert haben, wie es Recht und Gerechtigkeit rieten, haben wir auf gesetzmäßige Weise sowohl durch glaubwürdige Zeugen, als auch durch dein eigenes, von uns mehrfach entgegengenommenes Geständnis erfahren, daß du in die abgeschworenen Ketzereien verfallen und zurückverfallen bist. Denn wir haben gefunden, daß du das und das gesagt oder begangen hast (– es werde alles ausgeführt –), um dessentwillen wir dich verdientermaßen nach dem Ratschluß der Vorgenannten, wie es deine Vergehungen heischen, den kanonischen Satzungen gemäß für rückfällig halten, was wir beklagend berichten und berichtend beklagen – jener weiß es, dem nichts unbekannt ist und der das Innerste aller betrachtet. Und da wir von ganzem Herzen wünschten, wie wir es auch jetzt noch wünschen, dich zur Einheit der heiligen Kirche zurückzuführen und aus deinen Eingeweiden die vorgenannte ketzerische Verkehrtheit herauszuholen, damit du so deine Seele rettetest und dem Höllentode Leibes und der Seele entgingst, haben wir unsere Versuche darauf gerichtet, dich zu deinem Heile zu bekehren, indem wir verschiedene angemessene Weisen anwendeten; aber einer verworfenen Gesinnung preisgegeben und von dem bösen Geiste gleichermaßen geführt und verführt hast du es vorgezogen, von schrecklichen, ewigen Qualen in der Hölle gefoltert und hier durch zeitliche Feuer körperlich verzehrt zu werden, als einem gesünderen Rate anhangend von den fluchwürdigen, pestbringenden Irrtümern abzulassen und zum Schöße und Erbarmen der heiligen Mutter Kirche herbeizufliegen. Weil daher die Kirche Gottes nichts weiter weiß, was sie dir gegenüber noch tun soll, da sie zu deiner Bekehrung all ihr Können aufgewendet hat, verdammen wir Erwähnten, Bischof und Richter in dieser Glaubenssache, sitzend vor dem Tribunal in der Weise urteilender Richter, während die hochheiligen Evangelien vor uns liegen, damit im Angesichte Gottes unser Urteil ergehe und unsere Augen die Billigkeit sehen, während wir Gott allein und die Ehre des heiligen, orthodoxen Glaubens vor Augen haben, an diesem Tage, zu dieser Stunde und an dieser Stelle, die dir zur Vernehmung des endgiltigen Spruches vorher bezeichnet worden waren, dich in unserer Gegenwart persönlich erschienenen N. N. rechtskräftig und verurteilen dich verdammend als einen in Wirklichkeit unbußfertigen und rückfälligen Ketzer, der in der Tat als solcher dem weltlichen Arme zu übergeben oder zu überlassen ist; und so verwerfen wir dich als wahren Ketzer, der gleichermaßen unbußfertig und rückfällig ist, durch diesen unseren endgiltigen Spruch von unserem geistlichen Forum und übergeben oder überlassen dich dem weltlichen Arme und der Macht des weltlichen Gerichtshofes, indem wir den vorgebrachten weltlichen Gerichtshof nachdrücklich bitten, daß er mit Bezug auf dich seinen Spruch so mäßigen möge, daß er diesseits der Blutvergießung und Todesgefahr bleibt. Gefällt ist dieser Spruch (etc).«