InhaltInhalt
- Jakob Sprenger – Heinrich Institoris
- Kapitel 2
- Erste Frage. Über die Art, den Prozeß zu beginnen.
- Zweite Frage. Von der Anzahl der Zeugen.
- Dritte Frage. Über den Zeugniszwang und das wiederholte Befragen der Zeugen.
- Vierte Frage. Von der Beschaffenheit der Zeugen.
- Fünfte Frage. Ob Todfeinde zum Zeugnis zugelassen werden.
- Zweiter Teil. Wie der Prozeß fortzusetzen ist.
- Siebente Frage, in welcher verschiedene Zweifel betreffs der vorausgeschickten Fragen und leugnenden Antworten erklärt werden. Ob die Angeklagte einzukerkern, und wann sie für eine offenkundig in der Ketzerei der Hexen Ertappte zu halten sei.
- Achte, mit der vorigen verknüpfte Frage. Ob die Angeklagte einzukerkern sei, und von der Art, sie zu verhaften. Dritter Akt des Richters.
- Neunte Frage. Was nach der Verhaftung zu tun sei, und ob die Namen der Aussagenden (der Verhafteten) kundzugeben seien. Vierter Akt.
- Zehnte Frage. Wie die Verteidigungen samt der Bestallung eines Advokaten zu gewähren sind. Fünfter Akt.
- Elfte Frage. Was der Advokat tun soll, wenn ihm die Namen der Zeugen nicht bekanntgegeben werden. Sechster Akt.
- Es folgt mit Bezug eben darauf die zwölfte Frage, welche noch mehr erklärt, wie eine Todfeindschaft zu erforschen sei. Siebenter Akt.
- Dreizehnte Frage. Von dem, was der Richter vor der Vorlegung von Fragen in der Kerker- und Folterkammer zu beachten hat. Neunter Akt.
- Vierzehnte Frage. Über die Art, die Angezeigte zu den peinlichen Fragen zu verurteilen, und wie sie am ersten Tage peinlich zu verhören sei, und ob man ihr die Erhaltung des Lebens versprechen könne. Zehnter Akt.
- Fünfzehnte Frage. Über die Fortsetzung der Folter und von den Kautelen und Zeichen, an denen der Richter die Hexe erkennen kann, und wie er sich gegen ihre Behexungen schützen soll. Und wie sie zu scheeren sind und wo sie ihre Hexenmittel verborgen haben; mit verschiedenen Erklärungen, der Hexenkunst der Verschwiegenheit zu begegnen. Elfter Akt.
- Sechzehnte Frage. Von der Zeit und zweiten Art des Verhöres. Zwölfter Akt. Über die schließlichen Vorsichtsmaßregeln, die der Richter beobachten muß.
- Es folgt der dritte Teil dieses letzten Teiles des Werkes. Wie dieser Glaubensprozeß vermittelst des endgiltigen Urteilsspruches mit dem gebührenden Ende zu beschließen sei.
- Achtzehnte Frage. Von dem endgiltigen Urteilsspruche an sich und wie er zu fällen ist.
- Neunzehnte Frage. Auf wie viele Weisen Verdacht geschöpft wird, um einen Urteilsspruch fällen zu können.
- Zwanzigste Frage. Über die erste Art, das Urteil zu fällen.
- Einundzwanzigste Frage. Über die zweite Art, über eine Angezeigte und zwar eine nur übel beleumdete das Urteil zu fällen.
- Zweiundzwanzigste Frage. Über die dritte Art, das Urteil zu fällen, (und zwar) über eine übel beleumdete und dem peinlichen Verhör auszusetzende (Person).
- Dreiundzwanzigste Frage. Über die vierte Art, über eine Angezeigte und zwar eine leicht Verdächtige das Urteil zu fällen.
- Vierundzwanzigste Frage. Über die fünfte Art, das Urteil zu fällen, und zwar über eine heftig Verdächtige.
- Fünfundzwanzigste Frage. Über die sechste Art, das Urteil zu fällen, über eine Angezeigte und zwar über eine ungestüm Verdächtige.
- Sechsundzwanzigste Frage. Über die Art, das Urteil über eine Angezeigte zu fällen, die verdächtig und übel beleumdet ist.
- Siebenundzwanzigste Frage. Über die Art, das Urteil über eine zu fällen, die gestanden hat, aber bußfertig ist.
- Achtundzwanzigste Frage. Über die Art, über eine (Angeklagte) das Urteil zu fällen, die gestanden hat, aber, wenn auch bußfertig, doch rückfällig ist.
- Neunundzwanzigste Frage. Über die Art, über eine (Angeklagte) das Urteil zu fällen, die die Ketzerei gestanden hat, aber unbußfertig, jedoch nicht rückfällig ist.
- Dreißigste Frage. Über (die Art, das Urteil zu fällen über) eine, die die Ketzerei eingestanden hat, rückfällig und unbußfertig ist.
- Einunddreißigste Frage. Über (die Art, das Urteil zu fällen über) einen, der überführt und ertappt ist, jedoch alles leugnet.
- Zweiunddreißigste Frage. Über (die Art, das Urteil zu fällen über) einen Überführten, der aber flüchtig ist oder sich hartnäckig abwesend hält.
- Dreiunddreißigste Frage. Über eine von einer anderen, eingeäscherten oder einzuäschernden Hexe angezeigte Person; wie über sie das Urteil zu fällen sei.
- Vierunddreißigste Frage. Über die Art, über eine Hexe, welche Behexungen behebt, außerdem auch über Hexen-Hebammen und Hexen-Bogenschützen das Urteil zu fällen.
- Fünfunddreißigste Frage dieses letzten Teiles. Über die Arten, jedwede Hexen abzuurteilen, die in frivoler Weise oder auch berechtigt appellieren.
Autorenseite
<< zurück weiter >>
Fünfte Frage. Ob Todfeinde zum Zeugnis zugelassen werden.
Wenn aber gefragt wird, ob der Richter Todfeinde eines Angeklagten in einem solchen Falle zum Zeugnis oder zum Verhandeln gegen ihn zulassen könne, so wird mit nein geantwortet. Daher
Archidiaconus a. a. O.:
»Man möge es jedoch nicht so verstehen, daß in diesem Verbrechen ein Todfeind zur Verhandlung zugelassen wird«; III, qu. 5, c. 2 und de simon. licet Hel. am Ende. Darüber bemerkt auch
Hostiensis genug in Summa de accus, § quis possit. Wer wird aber Todfeind genannt? Beachte, daß, weil nur hinsichtlich der Feindschaft jemand zurückgewiesen wird und nicht jede beliebige zurückweist, sondern (nur) ein tötliche verstanden wird: weil der Tod entweder tatsächlich zwischen die Betreffenden gebracht worden ist oder beabsichtigt worden ist, ihn zwischen sie zu bringen, oder dasjenige, was zum Tode führt oder der Weg dazu ist; oder schwere und tötliche Wunden gefolgt sind, und ähnliches, welches auf die Verkehrtheit und Bosheit des Handelnden gegenüber dem Leidenden offenkundig schließen läßt, um dessentwillen man annimmt, daß, so wie er beabsichtigt hat, ihm auf jene Art, nämlich durch Verwunden, den leiblichen Tod anzutun, er es auch dadurch versuchen würde, daß er ihm dieses Verbrechen der Ketzerei zur Last legte; und wie er ihm das Leben nehmen wollte, könnte er ihm auch seinen guten Ruf nehmen wollen. Daher sind solche Todfeinde gesetzlich vom Zeugnis fernzuhalten.
Andere besonders schwere Feindschaften aber, so wie auch die Weiber leicht zu (solchen) Feindschaften erregt werden, schließen zwar nicht gänzlich vom Zeugnis aus, schwächen aber ihre Aussagen einigermaßen, so daß man ihren Bekundungen nicht vollen Glauben schenken darf; in Verbindung mit anderen Stützen und den Aussagen anderer Zeugen können sie einen vollen Beweis ausmachen, besonders wenn der Richter den Angeklagten fragt, ob er nicht glaube, einen Feind zu haben, der ihm aus Feindschaft ein solches tödliches Verbrechen aufzuhalsen wage. Wenn er mit ja antwortet, soll er ihn fragen; wer jene Person sei; und dann soll der Richter
aufpassen, ob er die Person bezeichnet hat, bezüglich der der Verdacht besteht, daß sie aus Feindschaft ausgesagt habe. In einem solchen Falle nämlich, wo der Richter auch durch andere ehrbare Männer von dem Feindschaftsverhältnis unterrichtet wird und andere Hilfsmittel, auch die Aussagen anderer Zeugen, nicht entgegenstehen, wird er mit Sicherheit einen solchen Zeugen zurückweisen können. Wenn aber die angeklagte Person sagt: »Ich hoffe nicht, einen solchen Feind zu haben, wenn ich auch bisweilen Zänkereien mit Weibern gehabt habe«, oder wenn sie sagt, ich habe einen Feind, aber sich nicht gehörig ausdrückt, sondern irgend jemand anders nennt, der vielleicht nicht ausgesagt hat, dann darf der Richter die Aussagen eines solchen Zeugen nicht zurückweisen, auch wenn andere sagen sollten, daß er infolge seines Feindschaftsverhältnisses ausgesagt habe; sondern muß sie zu einem vollen Beweise zusammen mit anderen Stützen aufheben.
Es finden sich sehr viele weniger Vorsichtige und Umsichtige, die derartige Aussagen von Weibern zurückweisen und für nichts zu achten suchen, indem sie sagen, dabei dürfe man darum nicht stehenbleiben, weil sehr häufig (die Weiber), da sie zänkisch sind, aus Neid auszusagen pflegen. Weil jene die Kniffe und Vorsichtsmaßregeln der Richter nicht kennen, reden und urteilen sie wie die Blinden von den Farben. – Über jene Kniffe wird sich in der elften und zwölften Frage Klarheit ergeben.
<< zurück weiter >>