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Die Gattung theilt sich, oder stößt sich wesentlich in Arten ab; sie ist Gattung, nur insofern sie Arten unter sich begreift; die Art ist Art nur, insofern sie einer Seits in Einzelnen existirt, anderer Seits in der Gattung eine höhere Allgemeinheit ist. – Das kategorische Urtheil hat nun eine solche Allgemeinheit zum Prädikate, an dem das Subjekt seine immanente Natur hat. Es ist aber selbst das erste oder unmittelbare Urtheil der Nothwendigkeit; daher die Bestimmtheit des Subjekts, wodurch es gegen die Gattung oder Art ein Besonderes oder Einzelnes ist, insofern der Unmittelbarkeit äußerlicher Existenz angehört. – Die objektive Allgemeinheit aber hat ebenso hier nur erst ihre unmittelbare Partikularisation; einer Seits ist sie darum selbst eine bestimmte, gegen welche es höhere Gattungen giebt; – anderer Seits ist sie nicht gerade die nächste, d. h. deren Bestimmtheit nicht gerade das Princip der specifischen Besonderheit des Subjekts ist. Was aber daran nothwendig ist, ist die substantielle Identität des Subjekts und Prädikates, gegen welche das Eigene, wodurch sich jenes von diesem unterscheidet, nur als ein unwesentliches Gesetztseyn, – oder auch nur ein Namen ist; das Subjekt ist in seinem Prädikate in sein An- und Fürsichseyn reflektirt. – Ein solches Prädikat sollte mit den Prädikaten der bisherigen Urtheile nicht zusammengestellt werden; wenn z. B. die Urtheile:
die Rose ist roth,
die Rose ist eine Pflanze,
oder: dieser Ring ist gelb,
er ist Gold,
in Eine Klasse zusammengeworfen, und eine so äußerliche Eigenschaft, wie die Farbe einer Blume als ein gleiches Prädikat mit ihrer vegetabilischen Natur genommen wird, so wird ein Unterschied übersehen, der dem gemeinsten Auffassen auffallen muß. – Das kategorische Urtheil ist daher bestimmt von dem positiven und negativen Urtheile zu unterscheiden; in diesen ist das, was vom Subjekt ausgesagt wird, ein einzelner zufälliger Inhalt, in jenem ist er die Totalität der in sich reflektirten Form. Die Kopula hat daher in ihm die Bedeutung der Nothwendigkeit, in jenen nur des abstrakten, unmittelbaren Seyns.
Die Bestimmtheit des Subjekts, wodurch es ein Besonderes gegen das Prädikat ist, ist zunächst noch ein Zufälliges; Subjekt und Prädikat sind nicht durch die Form oder Bestimmtheit als nothwendige bezogen; die Nothwendigkeit ist daher noch als innere. – Das Subjekt aber ist Subjekt nur als Besonderes, und insofern es objektive Allgemeinheit hat, soll es sie wesentlich nach jener erst unmittelbaren Bestimmtheit haben. Das Objektiv-Allgemeine, indem es sich bestimmt, d. i. sich ins Urtheil setzt, ist wesentlich in identischer Beziehung mit dieser aus ihm abgestoßenen Bestimmtheit als solcher, d. i. sie ist wesentlich, nicht als bloß Zufälliges zu setzen. Das kategorische Urtheil entspricht erst durch diese Nothwendigkeit seines unmittelbaren Seyns seiner objektiven Allgemeinheit, und ist auf diese Weise in das hypothetische Urtheil übergegangen.