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Zur Abwehr gegen Prof. Dr. Schüle
Von Ernst Lohsing.
Es ist Schüle nur zuzustimmen, wenn er sagt: »So lange noch über die Berechtigung der Todesstrafe verschiedene Meinungen herrschen, soll eine tunlichst gründliche Diskussion dieser wichtigen Frage möglich sein.« Es wäre nur zu wünschen, daß er selbst in seiner meine Ausführungen Lohsing, Der Kampf um die Todesstrafe, in diesem Archiv 42, S. 243 bis 256. bekämpfenden Abhandlung Schüle, Der Kampf um die Todesstrafe, in diesem Archiv 45, S. 298 bis 303. diese seine eigenen Worte beherzigt hätte. Er zweifelt zwar nicht daran, dies getan zu haben, sonst hätte er sich nicht zu dem Satz verstiegen: »Man wird aber verlangen dürfen, daß die Gründe für und wider etwas gewichtiger fundiert seien, als die in der Abhandlung von Ernst Lohsing« Dieses Archiv 45, S. 299.. Diese Worte sind aber hier gar nicht am Platz. Denn nicht um »eine tunlichst gründliche Diskussion« war es mir zu tun; vielmehr fand ich mich lediglich zu einigen »Bemerkungen zur Juristentagsdebatte« veranlaßt, was ich schon im Untertitel meines Aufsatzes Und in diesem selbst: »Vielmehr möge nur zu einigen Behauptungen, welche in der erwähnten Debatte des Juristentages aufgestellt wurden, im folgenden Stellung genommen werden (Archiv 42, S. 245). hervorhob und was auch Schüle, wie die einleitenden Worte seines Aufsatzes beweisen, nicht übersehen hat. Und dafür, daß ich mich mit einigen Bemerkungen zur Juristentagsdebatte begnügen wollte, habe ich ja den Grund klar angegeben, indem ich beifügte, daß ich dieses Thema »zu wiederholten Malen in diesem Archiv und auch anderwärts erörtert habe, so daß ich mich, um Wiederholungen zu vermeiden, mit einem Hinweis auf meine früheren Ausführungen begnügen möchte«; welche meiner früheren Ausführungen ich meinte, habe ich in den Fußnoten gesagt. Damit wollte ich angedeutet haben, daß mein letzter Aufsatz nur als eine Ergänzung zu meinen früheren (vorwiegend in diesem Archiv erschienenen) Abhandlungen über die Todesstrafe angesehen werden möge. Und ich dachte mir dabei: wem das zu wenig ist, der möge eben auch das andere lesen; geschieht dies, dann wird das angesichts bloßer »Bemerkungen« immerhin begreifliche Verlangen, »daß die Gründe für und wider etwas gewichtiger fundiert seien«, vielleicht seine Erfüllung finden. Das war ein Rat des Autors an den Leser; einen Rat zu befolgen, ist nach allgemeinen juristischen Begriffen niemand verpflichtet. Wer sich aber auf das Gebiet der Polemik begibt, und noch dazu einer Polemik, welche den Vorwurf der Oberflächlichkeit erhebt, täte immerhin gut daran, einen derartigen Rat zu befolgen, und zwar in seinem allereigensten Interesse. Denn sonst kann es ihm passieren, daß er Neuigkeiten entdeckt, die bereits vor ihm entdeckt sind. Das ist dann eine recht unangenehme Sache; daß eine solche Schüle passiert ist, will ich im folgenden kurz (d. h. unter Festhaltung meines in der bekämpften Abhandlung eingenommenen Standpunkts, »daß ich mich, um Wiederholungen zu vermeiden, mit einem Hinweis auf meine früheren Ausführungen begnügen möchte«) dartun.
Bereits die im ersten Absatz der Abhandlung von Schüle vorkommenden Worte, es »möge auch einmal einem Mediziner gestattet sein, sich zu einem vorwiegend juristischen Thema zu äußern«, erbringen diesen Beweis zur Gänze. Denn hätte Schüle mit jener tunlichsten Gründlichkeit, die er mir abspricht, gearbeitet, dann hätte er zunächst meine in diesem Archiv erschienenen Abhandlungen, auf welche ich mit nicht mißzuverstehender Deutlichkeit hingewiesen habe, lesen müssen, eine Behauptung, die nicht als Unbescheidenheit, sondern nur als Ausdruck der Meinung aufgefaßt werden möge, daß derjenige, der unter den vielen Gegnern der Todesstrafe gerade meine Wenigkeit zum Zweck der Polemik ausgesucht hat, auch verpflichtet war, eben diejenigen meiner Abhandlungen, auf die ich Bezug genommen hatte, einer freundlichen Durchsicht zu würdigen. Dies ist aber seitens meines Gegners nicht geschehen. Denn hätte er es getan, dann hätte er bemerkt, daß meine Abhandlung »Todesstrafe und Standrecht« Dieses Archiv 10, S. 305-320. eine Replik gegen die Abhandlung von Näcke »Gedanken eines Mediziners über die Todesstrafe« Dieses Archiv 9, S. 309-326. ist, und diese Wahrnehmung hätte Schüle abhalten müssen, sich solcher Worte zu bedienen, welche den Eindruck hervorrufen müssen, daß er sich für den ersten Mediziner hält, der in dieser Frage das Wort ergreift.
Diese Feststellung will ich aber nicht um ihrer selbst willen vornehmen, sondern mit Rücksicht auf den weiteren Inhalt der Ausführungen meines Gegners. Denn es werden gegen mich vier Behauptungen ins Treffen geführt, mit denen ich mich bereits in meinen früheren Abhandlungen über dieses Thema befaßt habe. Wer »eine tunlichst gründliche Diskussion« wünscht, täte gut daran, einem Gegner nicht Argumente vorzuhalten, ohne auf dessen Gegenargumente Die Behauptung, daß alle diese Gegenargumente zuerst von mir geltend gemacht wurden, liegt mir fern. Der Grund, warum ich nur auf meine Abhandlungen verweise, ist in der Art der Polemik meines Gegners zu suchen. einzugehen; bei tunlichst gründlicher Diskussion sollte so etwas nicht vorkommen, damit nicht der Wunsch rege werde, »daß die Gründe für und wider etwas gewichtiger fundiert seien«.
I. Behauptung: »In vielen Ländern, so z. B. Baden, herrscht die Gewohnheit, einen Verurteilten nur dann hinzurichten, wenn er gestanden hat oder in absolut unwiderleglicher Weise überführt worden ist« Schüle, S. 301.. Hätte Schüle meine früheren Abhandlungen gelesen, so hätte er auch auf drei Fragen eingehen müssen, nämlich 1. ob es zu rechtfertigen sei, daß der verstockte Missetäter, der kein Geständnis abgelegt hat, besser daran sein dürfe als der reumütig geständige Sünder Dieses Archiv 9, S. 6., 2. ob ein Geständnis ausnahmslos das Non plus ultra von materieller Wahrheit sei Dieses Archiv 9, S. 7. Und 3. unter welchen Bedingungen man behaupten kann, ein Verurteilter sei in absolut unwiderleglicher Weise überführt Dieses Archiv 9; S. 4 und 5..
II. Behauptung: »Unschuldig lebenslänglich eingesperrt zu sein, nachdem jede Aussicht auf Revision des Verfahrens ausgeschlossen, das erscheint mir fast schlimmer als ein schneller Tod. Also auch dieses Argument Lohsings entbehrt der tieferen Beweiskraft« Schüle, S. 301.. Allein auch mit diesem Argument habe ich mich befaßt Wiener Zeitschrift, »Das Recht«, 6. Jahrgang (1907/08), S. 86. und gelangte zu folgendem Ergebnis: »Wie wäre es, wenn man alle, die unschuldig verurteilt zu sein behaupten, einfach köpfen würde? Denn das Eine ist vollkommen richtig: Der Geköpfte empfindet keine nagende Pein über erlittenes Unrecht. Wenn aber die Todesstrafe minder schwer ist als die langjährige Zuchthausstrafe, sollte doch einmal mit dem himmelschreienden Unrecht gebrochen werden, die minder schweren (weil mit Freiheitsstrafen bedrohten) Verbrechen strenger zu bestrafen als jene schwersten, auf welche «nur» die Todesstrafe gesetzt ist.« Wohl niemand als Schüle ist mehr berufen, dieses Argument zu entkräften. Nur möchte ich ihm raten, dabei vorsichtig zu Werke zu gehen. Denn wenn lebenslange Strafhaft fast schlimmer ist als ein schneller Tod, dieser jedoch nur Geständigen oder in absolut unwiderleglicher Weise Überführten beschieden wird, dann könnte es geschehen, daß diese »besser« daran sind als die in nicht absolut unwiderleglicher Weise Überführten. Doch dürfte »eine tunlichst gründliche Diskussion« auch hier einen Ausweg finden.
III. Behauptung: »Zweifellos ist die Guillotine ... das sicherste und beste Instrument, um eine Exekution zu vollziehen. Ein Verfehlen, wie beim Enthaupten mit dem Beil oder beim Strangulieren ist ausgeschlossen« Schüle, S. 302. – Dieser Behauptung widerspricht übrigens Gennat in BlGefK. 46, S. 70, aufs entschiedenste.. Dieser Behauptung gegenüber erlaube ich mir, auf das im 10. Band dieses Archivs auf Seite 313 Gesagte zu verweisen. Ich halte alle Hinrichtungsmethoden für gleich verwerflich, und deshalb ist mir die Einsprache, die mein Gegner dagegen erhebt, daß ich gerade diejenige Form herausgreife, welche besonders unästhetisch und unsicher ist, ein Windprotest.
IV. Behauptung: »Triftige Gründe für die Abschaffung der Todesstrafe können nur durch genaue statistische Erhebungen gefunden werden. Wenn einwandsfrei festgestellt würde, daß in den Ländern, welche die Todesstrafe verhängen, häufiger Morde begangen werden, als in anderen religiös und kulturell völlig gleichartigen, dann würde ich aus Utilitätsgründen für die Abschaffung der Todesstrafe stimmen« Schüle, S. 303.. Ich will davon absehen, daß Schüle hier von einer unmöglichen Bedingung ausgeht; denn religiös und kulturell völlig gleichartige Länder sind schwer zu finden. Ich will auch davon absehen, daß die Statistik uns keinen Aufschluß über begangene Straftaten, sondern lediglich Aufschluß über gefällte Urteile gibt. Allein ich muß nach wie vor daran festhalten, daß, wie ich schon im 10. Band dieses Archivs auf Seite 306 betont habe, »das Rechnen mit Zahlen m. E. hier nicht am Platze ist. Denn wenn mit der Todesstrafe bedrohte Verbrechen von x Personen begangen werden, so ist damit nur gesagt, daß x Personen sich durch die Todesstrafe nicht abschrecken ließen; ... allein die Frage, ob eine Strafe abschreckend wirkt, ist doch nicht beantwortet, wenn man sagt, wieviel Personen sich durch sie nicht abschrecken ließen. Beantwortet wäre sie nur dann, wenn man die Zahl derjenigen, die durch das Bestehen der Todesstrafe von der Begehung gewisser Delikte abgehalten, mit anderen Worten durch den Gedanken an die Todesstrafe abgeschreckt werden, erheben ließe; dazu versagt natürlich die Statistik ihre Dienste« Auch Kuntze, Über die Todesstrafe (1868), S. 12, vertritt diese Ansicht; Kuntze ist ein Anhänger der Todesstrafe.. Weiters führte ich a. a. O. aus, daß jede Strafandrohung für manche eine abschreckende Wirkung hat, für andere nicht, und daß man bei konsequenter Durchführung dieses Gedankens überhaupt zur Negierung des Strafrechts käme. Wenn aber Schüle trotzdem das Um und Auf dieser Frage in der Statistik erblickt, dann kann er sich aus § 8 der Schrift von C. J. Mittermaier »Die Todesstrafe« (1862) überzeugen, daß er Anlaß hätte, für die Abschaffung der Todesstrafe zu stimmen.
Mit diesen Hinweisen könnte ich meine Ausführungen schließen, da sie wohl zur Genüge dartun, daß nicht nur »über die Berechtigung der Todesstrafe verschiedene Meinungen herrschen«, sondern auch darüber, was man »eine tunlichst gründliche Diskussion dieser wichtigen Frage« nennt. Allein die Argumente, die Schüle vorbringt, mögen doch nicht ganz unerörtert bleiben. Ich habe u. a. die Bedachtnahme auf die Angehörigen eines zum Tode Verurteilten als Argument gegen die Todesstrafe angeführt, und dies benutzt Schüle, um mit der Bedachtnahme auf die Angehörigen des Opfers zu erwidern; da wäre es wohl empfehlenswert und vielleicht sogar recht interessant gewesen, wenn Schüle zu meiner Behauptung Stellung genommen hätte, »daß es denn doch nicht angeht, den Kampf des Staates gegen den Verbrecher als den Kampf zweier anerkannter Mächte zu behandeln und an den Staat die seiner unwürdige Zumutung zu richten, er habe sich auf den von ihm bekämpften Standpunkt der Verbrecher zu stellen«.
Schüle hat es ferner für gut befunden, dem Katholizismus Argumente für die Beibehaltung der Todesstrafe zu entnehmen. Auf die Gefahr hin, mich bei meinem Gegner dem Verdacht auszusetzen, in diesem Punkt den Kampf nicht wagen zu können, erkläre ich, auf dieses Argument deshalb nicht einzugehen, weil ich ein Gegner davon bin, daß an den Grenzen von Glauben und Wissen irgendwie gerüttelt werde. Soll dieses Argument von Schüle jedoch dazu dienen, Politik und Kriminalpolitik zu verquicken, dann wird es ihn interessieren, daß im Herbst 1910 in Innsbruck die Hinrichtung eines wegen Raubmords zum Tode verurteilten Soldaten hauptsächlich deshalb unterblieb, weil der Landeshauptmann von Tirol, Dr. Kathrein, sich für die Begnadigung des Delinquenten in letzter Stunde einsetzte; und Dr. Kathrein ist ein Mann, dessen katholische Gesinnung der des deutschen Zentrums in nichts nachsteht.
Und nun die Möglichkeit eines Justizirrtums. Schüle meint: »Justizirrtum – ärztlicher Irrtum. Ich sehe keinen Unterschied.« Dies ist zu bedauern. Aber ein Unterschied besteht doch. Denn die Strafe ist ein dem Verbrecher zugedachtes Übel, die ärztliche Behandlung jedoch nicht. Wenn der Arzt, den der Zustand des Patienten zu einem raschen Handeln zwingt, sich irrt, so ist das eben ein durch die Umstände aufgezwungener Irrtum; denn die Situation war so, daß er nach bestem Wissen und Können handelte und hierbei das Gegenteil von dem erreichte, was er anstrebte. Anders der Richter, der ein Strafurteil fällt, eine Strafe ausspricht und damit ein malum passionis ob malum actionis zufügt. Wer dies tut und kraft seines Amtes tun muß, der tut eben etwas anderes als der Arzt. Und so wie der Arzt keine Mittel anwenden wird, von denen er schon von vornherein weiß, daß sie die Gefahr einer Verschlimmerung in sich bergen, so soll auch die Gesetzgebung den Richter nicht zwingen, mit Mitteln solcher Art zu arbeiten. Der Arzt handelt einzig und allein nach seinem ärztlichen Gewissen und in der Absicht, dem Kranken zu helfen. Wenn nun bei der Betätigung dieser Absicht ihm ein Irrtum, den er nicht voraussehen konnte, unterläuft, so ist das doch etwas anderes, als wenn der Staat eine irreparable Strafe anzuwenden gebietet in einer Zeit, in der alle Systematiker des Strafprozesses sich darüber klar sind, daß der Beweis im Gerichtssaal kein mathematischer, sondern nur ein historischer, d. h. ein Wahrscheinlichkeitsbeweis ist. In einer Zeit, zu der das Problem der Zeugenaussage, des Gegensatzes zwischen Wahrnehmung und Reproduktion und dergl. eine lebhafte Erörterung findet und die Fehlbarkeit der Zeugenaussagen allgemein anerkannt ist, darf nicht eine von vornherein irreparable Strafe durch das Gesetz dekretiert werden. Der behandelnde Arzt, dem ein Fehler unterläuft, sagt nicht von vornherein, wo das Obduktionsmesser anzusetzen sein wird. Das geltende Gesetz aber befiehlt die Verwirkung eines Menschenlebens und trifft zugleich Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zugunsten des Verurteilten, also auch des Hingerichteten. Ich glaube, das sind schon Unterschiede, die man sehen kann. Es mag ja sein, daß ein Arzt auch ausruft: »Rizinusöl – Opium. Ich sehe keinen Unterschied.« Ob man aber solch einen Arzt ernst nehmen wird, ist eine andere Frage. Daß man übrigens auch vom ärztlichen Standpunkt zu einer anderen Beantwortung der Frage der Todesstrafe gelangen kann, lehren nicht nur die Ausführungen von Frey Swenson Dieses Archiv 42, S. 272., sondern in dieser Richtung kann auch auf Leppmann verwiesen werden, der von der bedingten Entlassung auch die Mörder nicht ausschließen will BlGefK. 45, S. 455..
Schließlich der Fall Francesconi, von dessen Schicksal ich angeblich vollständig gerührt bin. »Über Gefühle läßt sich schwer streiten, so sei denn die Entscheidung dem Leser überlassen.« Diese meine Worte zitiert Schüle, um mich sozusagen mit meinen eigenen Waffen zu schlagen. Ja, wozu denn das? Habe ich denn irgendwie etwas beschönigt? Ich habe eine Anklageschrift und einen Bericht zitiert; ich tat dies nicht, um Rührseligkeit zu erregen, sondern um entgegen den Ausführungen von Kahl darzutun, daß es – wenigstens 1876 – noch Leute gab, die bei einer Hinrichtung etwas anderes empfunden haben als das höchste Walten der Gerechtigkeit Deshalb dürfte auch der Standpunkt, den Dolenc in diesem Archiv 46, S. 337, entgegen meinen Ausführungen einnimmt, als unberechtigt erscheinen. Diese eine Tatsache festzustellen, habe ich mir erlaubt, »um darzutun, daß auch andere Gefühle als das des höchsten Waltens der Gerechtigkeit bei einer Hinrichtung aufkommen können«. Wenn nun Schüle, der selbst seine Eindrücke über Hinrichtungen mitteilt, daran Anstoß nimmt, daß die Eindrücke anderer in Erinnerung gebracht werden, so bestätigt dies nur eine alte Erfahrung, nämlich die, daß es Leute gibt, die mit Mitteln arbeiten, deren Anwendung sie ihren Gegnern nicht gestatten wollen; die Art und Weise, in welcher Schüle zu Felde zieht, trägt dieses Symptom eines Kampfes um eine verlorene Sache an sich. Und wenn er meint, daß meine Argumente wohl wenige Anhänger der Todesstrafe zu bekehren imstande sein werden, so glaube ich die Frage aufwerfen zu dürfen, wer, sei er Anhänger oder Gegner der Todesstrafe, durch die gewichtig fundierten Gründe von Schüle in seiner Ansicht bestärkt, beziehungsweise wankend gemacht wurde.