Alexis / Hitzig
Der neue Pitaval - Band 5
Alexis / Hitzig

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Exner

1802 – 1805

Durch Schlesien und die benachbarten Länder war der Räuber Exner zu Anfang dieses Jahrhunderts weit bekannt und gefürchtet. Seines Handwerks ein Wollspinner und aus Sulzbach in der Oberpfalz gebürtig, war er schon in seiner frühesten Jugend ein berüchtigter Dieb. Wegen mehrer beträchtlichen und gewaltsamen Diebstähle, die er in Schlesien noch als halber Knabe verübte, ward er öfters eingefangen, zur Untersuchung gezogen und bestraft. Aus dem Zuchthause zu Jauer entsprang er, gesellte sich zu mehren Diebesgenossen, die ihn zu ihrem Anführer erwählten, und beging als ihr Hauptmann noch 18 gewaltsame Diebstähle und Einbrüche. Zwar ward er oft ergriffen; er entfloh aber eben so oft mit der größten Verwegenheit, ehe die langwierigen Untersuchungsprocesse bis zum Erkenntniß gediehen waren. Zuletzt auf den Festungen von Glatz und Silberberg, der durch ihre Lage festesten in Schlesien, eingesperrt, machte er auch da noch Versuche, zu entspringen. Er entledigte sich der schwersten Fesseln, brannte große Oeffnungen zum Durchbrechen durch Dielen und ließ sich einmal 40 Fuß hoch an einem von Bettüberzügen zusammengeknüpften Seile herab.

Im Jahre 1802, etwa 35 Jahre alt, war er schon zu lebenslänglicher Strafarbeit verurtheilt. Er mußte angeschmiedet werden, angeblich, weil sonst sein Entweichen nicht zu verhindern sei. Aber auch da, an der tief in die Mauer verankerten Kette, schien er seinen Wächtern nicht sicher genug.

Es herrschte damals ein allgemeiner Schrecken in den preußischen Staaten vor der großen Menge von Räubereien, Brandstiftungen und Diebstählen, welche in den letzten zehn Jahren vorgefallen waren. Es sollte und mußte geholfen werden, das heißt, man wollte nicht sittlich oder religiös bessern und die Verbrecherschulen beaufsichtigen, sondern nur der Angst Derer zu Hülfe kommen, welche in jeder Nacht einen Einbruch fürchteten. Es heißt in einer halb officiellen Schrift, welche damals publicirt wurde: das Bedürfniß sei dringend geworden, »die Quelle dieses sich immer mehr verbreitenden Nebels zu entdecken, um solche durch die nachdrücklichsten Maßregeln zu verstopfen«. Man fand bei dieser Entdeckungsreise die Quellen da, wo man sie noch heute finden will, in der Unzweckmäßigkeit der Strafarten, die so wenig als die Strafanstalten auf die Besserung der Verbrecher hinarbeiteten, vielmehr dazu dienten, die verdorbenen Menschen noch verdorbener zu machen; zumal aber in der Milde der preußischen Criminalstrafen im Verhältniß zu den Nachbarländern; denn eine Menge der im Auslande verfolgten Verbrecher werde nach den preußischen Staaten gelockt, weil man da so leicht wegkomme. Diese Concurrenz von Freiwilligen, die doch alle, wo man sie auftrieb, in Haft gebracht werden mußten, habe die Festungen und Zuchthäuser mit einer so großen Menge der gefährlichsten Bösewichter überfüllt, daß die Mittel fehlten, dem Entweichen derselben vorzubeugen, und wirklich eine große Anzahl der zur Strafarbeit auf Lebenszeit Eingesperrten sich in Freiheit und durch neue Gewaltthätigkeiten das Land in Schrecken gesetzt habe.

Die Verschärfung der Strafen, die Besserung der Zuchthäuser, welche man anordnete, war, wie die Schrift versichert, nicht zureichend, das Publicum vor der gefährlichsten Classe dieser Bösewichter sicher zu stellen, »welche jede Maßregel zur Beschränkung ihrer verdorbenen Neigung durch die verwegensten Unternehmungen vereiteln und unter den härtesten Strafen, die sie für ihre Vergehungen erdulden, nur darauf sinnen, Andere zu ähnlichen Lastern zu verführen, und selbst wieder von Neuem anzufangen«.

Um diesen äußerst gefährlichen Menschen nun die Möglichkeit ganz zu benehmen, von Neuem zur Zerstörung der öffentlichen Sicherheit wirken zu können, wurde das Mittel versucht, welches neuerdings wieder im Preußischen vielfach in Anregung gebracht worden ist: die Deportation in einen fernen Welttheil, wo die Verbrecher unter den härtesten Strafarbeiten nie im Stande waren, sich die Freiheit wieder zu verschaffen; eine Maßregel, von der man hoffte, daß sie auch dazu helfen werde, die auswärtigen Verbrecher von den preußischen Staaten abzuhalten, welche bisher daselbst das gelobte Land milder Strafen aufsuchten.

Seine wenigen sogenannten Colonien, welche Preußen zu der Zeit besessen hatte, als man es für einen guten Staat für unerläßlich und für Sache des Anstandes hielt, auswärtige Niederlassungen zu haben, waren längst aufgegeben. Man wandte sich deshalb an den russischen Hof nach Petersburg, welcher sich bald damit einverstanden erklärte, einer Anzahl preußischer Bösewichter Stellen und Beschäftigung an den sibirischen Bergwerken zu überlassen. Die von Nertschinsk, im äußersten nordöstlichen Asien, wurden dazu bestimmt, und in sämmtlichen preußischen Festungen und Zuchthäusern ward nun eine Nachsuchung nach den gefährlichsten Verbrechern angestellt, die ihr Vaterland auf ewig verlassen sollten.

Bei der Auswahl wurden die Berichte der Local-Policeibehörden zum Grunde gelegt, welche den Staatsbehörden anzeigen mußten, die Rückkehr welcher Verbrecher nach ihrem frühern Aufenthaltsorte am meisten gefürchtet werde. Nach den letzten Berichten der Landes-Justizcollegia, die einen vollständigen Lebenslauf der Verbrecher nebst Untersuchungen über den körperlichen und moralischen Zustand derselben einreichen mußten, heißt es, »daß Seine Königliche Majestät allerhöchstselbst Diejenigen bestimmte«, welche deportirt werden sollten.

Wir zweifeln nicht, daß diese Auswahl auf die gewissenhafteste Prüfung erfolgt ist. Die gedachte Schrift, welche das Publicum davon in Kenntniß setzte, ließ es sich aber zugleich angelegen sein, dasselbe darüber zu beruhigen, daß aus Sibirien keine Rückkehr der Verbrecher auch nur denkbar sei, Nertschinsk, wird den preußischen Lesern erklärt, an den Grenzen der chinesischen Tartarei, sei gegen tausend deutsche Meilen von den preußischen Staaten entfernt. Nur wenigen Reisenden sei es gelungen, bis in diese entfernten Gegenden zu dringen, da Wüsten, Seen und Gebirge die Reise dahin unendlich schwierig machten. Die civilisirte Welt wisse wenig von den Schicksalen der Elenden, die dahin zu ewiger, schrecklicher Arbeit verdammt worden. Uebrigens sei Nertschinsk nächst Kamtschatka der härteste Verbannungsort im russischen Reiche. An ein Entlaufen von hier sei nicht zu denken. Wer nordwärts entfliehe, werde von den streifenden Tatarenhorden unter russischer Oberhoheit aufgegriffen und zurückgeliefert, wenn nicht Wölfe oder Eisbaren einen kürzern Proceß mit ihm vornähmen. Wer aber nach Süden zu den Chinesen entlaufe, werde auch von diesen zurückgebracht; ja diese forderten noch von den russischen Behörden, daß sie die Flüchtlinge besonders hart straften, weil sie als Verbrecher ihr heiliges Gebiet durch Betretung entehrt hatten. Sollte endlich ein Einzelner den Chinesen, Tataren, Wölfen oder Eisbären bei seinem Ausbruch entkommen und zu Anfang von den mitleidigen russischen Bauern aufgenommen sein, so wäre er doch bald auf dem weitern Wege, aus Unkunde der Sprache und des Weges, umgekommen, und es sei kein Beispiel vorhanden, daß ein Verbrecher aus Sibirien den Rückweg in die Heimat gefunden habe.

Eine Kette von 58 Verbrechern wurde aus den verschiedenen Straforten nach Pillau in Ostpreußen transportirt, dort unter starker Bewachung auf einem dazu besonders eingerichteten Schiffe eingeschifft und kam am 18. Juni 1802 zu Narva an, wo sie vom dortigen russischen Commandanten zur weitern Beförderung nach Sibirien übernommen wurde. Die gedachte Schrift wurde in dem Augenblicke publicirt, als jene Nachricht aus Narva nach Berlin gekommen war, und sie gab dem Publicum die Versicherung, daß die von ihm so gefürchteten Verbrecher, da Nertschinsk von Narva 7123¾ Werst entfernt und die tägliche Marschroute der Sträflinge auf 25 Werst bestimmt sei, zum wenigsten 285 Tage, bei ununterbrochenen Tagesmärschen, gebrauchen und wahrscheinlich erst im April des nächsten Jahres (1803) an ihrem Bestimmungsorte angelangt sein würden. Nun könnten die preußischen Unterthanen doch sicher und ruhig sein!

Unter jenen 58 Verbrechern, von denen eine kurze Schilderung in der Schrift gegeben wird, befanden sich viele, deren Name ihrer Zeit durch Deutschland bekannt war. Von uns bekannten finden wir an der langen Kette nur den Wirthschaftsschreiber Tarnow, dessen Proceß wir in einem frühern BandeNeuer Pitaval. Theil II. Der Wirthschaftsschreiber Tarnow. lieferten – in dieser Gesellschaft hatten wir ihn nicht erwartet; – den berühmten und berüchtigten Fälscher und Betrüger Wilhelm Aschenbrenner, früher Lehrer, Professor und Schriftsteller, und vornan an der Kette den Wollspinner Exner.

Die Provinzen, in denen Exner sein Wesen getrieben, athmeten auf, wie von einem Alp befreit. Er, für den keine Mauer zu stark, kein Eisen zu fest war, war nicht allein aus ihrem Gesichtskreise entfernt, sondern auch in solche halb mythische Regionen entrückt, aus denen kaum die Sage nach Europa drang. So war denn die Furcht beseitigt, aber, wie dies oft zu geschehen pflegt, es blieb eine gewisse Achtung vor der Größe zurück, welche diese Furcht einzuflößen gewußt. Noch zeigt man in Glatz mit Scheu und Staunen die Mauer über der senkrechten Felsenwand, an der Exner, nachdem er aus seinem Kerker gebrochen, sich mittelst eines Besens, auf dem er ritt, indem er ihn mit Riesenkraft an die senkrechte Fläche drückte, herabließ. Zuvor hatte er ein kaum minder schwieriges Werk in der Durchbrechung der mehre Ellen starken Festungsmauer vollbracht. Mit keinem andern Werkzeuge als einem Nagel und Geduld hatte er Stein um Stein abgelöst und wieder eingesetzt! Den Staub, damit ihn dieser im Gefängniß nicht verrathe, hatte er durch eine Federpose hinausgeblasen. Was ihm bei dieser langen Arbeit, zu der nur ein Gefangener auf Lebensdauer Ausdauer hat, am beschwerlichsten fiel, war, wie er später aussagte, daß er jeden Tag so oft aufhören und wieder anfangen mußte; denn da er alle drei Stunden visitirt wurde, mußte er in der Zwischenzeit die Steine herausnehmen und wieder einsetzen, so daß ihm zur eigentlichen Fortsetzung seiner Arbeit oft nur eine halbe Stunde Zeit blieb. Er kam glücklich auf seinem Besen herunter; nur beim letzten Absatz brach er ein Bein. Noch in diesem Zustande kletterte er über Felsen, durch Sümpfe und Gräben, bis er aufgesucht und zurückgebracht ward. Hier noch soll er den Muth gehabt haben, dem Commandanten, der ihm mit Schlägen drohte, zu antworten: »Die erlaubt Ihnen nicht das Gesetz.«

Aus seiner Kühnheit und Beharrlichkeit folgerte man auf eine gewisse Einheit und Festigkeit seines Charakters und glaubte ihm die Bewunderung, die dem großartigen Räuber so wenig in Deutschland als anderwärts entgeht, zollen zu müssen. Es erschienen daher ihrer Zeit mehre Lebensbeschreibungen Exner's, die, auf die große Menge berechnet, ihren Zweck nicht verfehlt haben mögen, Staunen, Schrecken und eine gewisse Bewunderung über seine körperliche Stärke und mechanische Geschicklichkeit zu erregen, aber nichts von jenen Zügen enthalten, die großartig genannt werden können. Romanhaft klingt es allerdings, wenn man hört, daß der entsprungene, verfolgte Räuber in einer Dorfschenke mit seinen Gesellen einen Ball veranstaltete, zu dem die Burschen und Mädchen, ja sogar ein Kammermädchen der Gutsherrschaft zuliefen, von dem Kitzel des Wunderbaren und Abenteuerlichen angelockt; denn die Kunde ging dunkel herum: es ist der Exner und seine Gesellen, die den Ball geben. Aber der Gutsherr und Landrath kam auch hinzu und störte die Lustbarkeit, indem er das Impromptu des Räuberhauptmanns, der mit einem »Ei guten Abend, Herr Landrath!« an ihm vorüber zur Thür hinaus wollte, durch einen derben Backenschlag erwiderte. Solche Züge können einem gemeinen Verbrecher allerdings unter dem niedern Volke eine Art Lustre geben.

Nach dem Urtheile eines scharfblickenden Juristen, auf den wir später zurückkommen werden und der die Acten über Exner studirt hat, finden sich in der Geschichte seiner Verbrechen allerdings viele Beweise von außerordentlicher Kraft, Verschlagenheit und Ausdauer, von Gewandtheit, List, Unerschrockenheit, Trotz und Verwegenheit; aber es sind weder Spuren von einem wirklich durchdringenden Verstande, von ausgezeichneten Fähigkeiten und glücklichen Anlagen, als von einer geistigen Erhebung über das gewöhnliche Seelenniveau gemeiner Verbrecher zu entdecken. Unfähig einer Idee, ja vielleicht auch nur großmüthiger Regungen, welche wir von einem deutschen Räuber fordern, erscheint er als ein gemeiner Bösewicht, der nur, um von der Beute zu leben, raubt und stiehlt. Bei völliger Unbildung, gröbster Rohheit und gänzlicher Unempfänglichkeit für irgend einen andern als den gemeinsten Genuß erhebt ihn keines seiner zahllosen Verbrechen über die Grenze des Einbruchs und des gewaltsamen Diebstahls.

Da somit Exner's Persönlichkeit weder etwas darbietet, was psychologisch von Interesse wäre, und, wie unser Gewährsmann versichert, auch zu einer poetischen Darstellung nicht den geringsten Stoff bietet, noch sein Criminalproceß besonders merkwürdige Wendungen und Verwickelungen enthält, so kann es unsere Absicht nicht sein, die Leser des neuen Pitaval mit einer Geschichte zu unterhalten, welche in hundert andern Räuberprocessen wiederkehrt. Exner gelangte nicht durch seine Thaten, sondern durch sein Ende zur Ehre eines dauernden Platzes in der Criminalistik. Sein Ende aber war nicht, wie man erwartet, in den sibirischen Bleigruben; er verkam nicht in den Steppen der Tataren, noch fiel er den Bären in die Klauen oder den Chinesen in ihre Schlingen, sondern er erscheint eben so unerwartet als wunderbar da, wo man am allersichersten vor ihm zu sein glaubte, und sein Tod gab zu einer der wichtigsten, immer wiederkehrenden Fragen der Criminalistik, welche das bürgerliche Leben am nächsten berührt, Anlaß.

Die Mühle von Harpersdorf im Glogauischen liegt einsam auf dem Felde, drei Viertelstunden vom Dorfe. Selbst das nächste, auch ganz verlassen gelegene Büdnerhaus ist noch um hundert Schritte davon entfernt. Der Zustand der Gegend im Jahre 1805 war, was die öffentliche Sicherheit betrifft, nicht zufrieden stellend. Ungeachtet der Transportation so vieler gefährlicher Verbrecher, die vor drei Jahren in Ketten nach Sibirien abgeführt worden, wurde gestohlen, geraubt und eingebrochen, besonders auf dem Lande. Man schrieb diese neue Unsicherheit auf Rechnung der unruhigen Zeiten und der großen Kriegsheere, welche sich aus Westen und Osten nach Deutschland zusammenzogen.

Auch die Müller auf der harpersdorfer Mühle theilten diese Besorgniß und waren nicht ohne Vorsicht. Sie hatten in der Nacht vom 13. auf den 14. Juli die drei zum Vermahlen bestimmten Säcke nicht auf einmal, sondern nur nach und nach eingeschüttet, um durch das Klappern der Mühle desto öfter geweckt zu werden.

Als der Mühlgehülfe Renner, der bei dem Müller Meschter in Diensten stand, in der Nacht eben wieder Korn aufschütten wollte, bemerkte er hinter dem Fenster, wo der Kasten stand, aus welchem das Korn geholt wurde, einige Bewegungen und, wie er sich ausdrückte: einen Popel; in der schlesischen Volkssprache eine unheimliche, zerlumpte, halb gespensterhafte Gestalt. Er selbst erklärte es aber so: er habe diese Gestalt anfänglich für seinen Schatten gehalten. Bald aber bewegten sich Menschenhände und Arme durch das Fenster herein. Er erkannte, es war ein Dieb, der einbrechen wollte.

Aber im innern Mühlenraum befand sich außer dem Renner auch Karl Bufe, der Schwiegersohn des Meschter. Renner weckte ihn und machte ihn darauf aufmerksam. Bufe sah scharf zu und sah ebenfalls deutlich die Hände und Arme. Er eilte auf der Stelle nach der Stube des Müllers, weckte auch diesen und sagte ihm, was es gebe. Als Bufe in die Mühle wieder hinaufstieg, sah er statt der Hände und Arme deutlich einen ganzen Mann, der sich in seiner Beschäftigung durch alle die Bewegungen in der Mühle, welche ihm nicht entgehen konnten, keineswegs stören lassen, sondern das kleine Fenster schon fast ganz herausgebrochen hatte.

Bufe stürzte nochmals hinunter und rief den Schwiegervater an, daß er schnell zur Hülfe käme. Meschter war dann auch aus dem Bett gesprungen, ergriff den Hirschfänger, welcher immer neben seinem Bette stand, und ging mit seinem Schwiegersohne in die Mühle hinauf.

Alle diese Vorbereitungen waren nicht in der Stille, sondern ganz laut, ja sogar unter Geschrei vor sich gegangen; dies hatte die unbekannte Gestalt nicht im geringsten von dem Werke abgehalten. Vielmehr hatte der Einbrechende jetzt, als der Müller ankam, das Fenster völlig herausgebrochen, und die Drei in der Mühle sahen, daß sie es nicht mit einem Diebe zu thun hatten; hinter ihm bemerkten sie die Köpfe von noch etwa vier bis fünf Leuten. Während er mit dem Vorderkörper durch das Fenster klettern wollte, will der Renner und Meschter ein Terzerol in seiner Hand gesehen haben.

Meschter schrie ihn an: »Racker, was willst Du hier?« Er ging auf das Fenster los, ohne zugleich auf den Eindringenden selbst losgehen zu können; denn gerade vor dem Fenster stand der zwei Ellen breite Mehlkasten, welcher die unmittelbare Annäherung verhinderte.

Der Dieb sah drei Männer vor sich in der Mühle, zum Theil bewaffnet, aber auch dies bewog ihn so wenig als der Lärm, umzukehren. Vielmehr packte er den Müller, als dieser auf der linken Seite des Kastens an ihn herankam, mit aller Gewalt beim Arme. Der Griff war so stark, daß Meschter sich nicht losmachen konnte. Die Spuren des Anpackens waren an seinem Arme noch einige Tage nachher sichtbar. Er mußte daher befürchten, entweder den Dieb selbst in die Mühle hineinzuziehen, oder von ihm herausgezogen zu werden.

So seltsam es klingt, daß ein durchs Fenster einbrechender Dieb den Eigenthumer des Hauses durchs Fenster hinausziehen soll, fürchteten Meschter's Leute doch gerade dies, ein Beweis von der offenbaren Kraft des Einbrechenden. Karl Bufe hielt deshalb seinen Schwiegervater fest, indem der große Mehlkasten eine andere Hülfe nicht gestattete. Meschter selbst aber stieß mit seinem Hirschfänger in dieser äußersten Krisis auf den Unbekannten los, ohne bestimmt zu sehen, wohin. Auch da noch ließ der Dieb seinen Arm nicht sogleich los. Es kostete dem Müller noch Anstrengung seiner ganzen Kraft, um sich loszumachen, und erst als er sich frei gemacht, rutschte oder schob sich der Dieb rückwärts zum Fenster hinaus.

Die Drei in der Mühle sahen zum Fenster hinaus und gewahrten in der Dunkelheit, daß Mehre über einem auf der Erde liegenden Menschen beschäftigt waren. Sie wagten nicht hinauszugehen und hielten sich eine Weile still. Als es auch draußen still blieb, meinten sie, die Räuber hatten sich fortgeschlichen, und traten behutsam aus der Thür des Gebäudes. Hier aber sahen sie deutlich, daß fünf Personen noch immer mit einem auf der Erde Liegenden beschäftigt waren. Plötzlich sprang aus dem Dunkel noch ein Sechster vor und, den Säbel in der Faust, auf sie los. Eiligst flüchteten sie in die Mühle zurück und schlossen die Thür.

Die Müllersleute waren in ihrer eigenen Mühle belagert, gewiß von einer sehr gefährlichen Bande, die selbst die Verwundung oder Tödtung ihres Anführers und ein vollständig abgeschlagener erster Angriff nicht zum Weichen brachte. Die unheimliche Stille der Feinde im Dunkeln machte ihre Lage noch peinlicher. Was beabsichtigten die Räuber noch, die doch wußten, daß drei rüstige Männer wach und auf ihren Angriff vorbereitet waren? In das entfernte Dorf konnten die Müller kein Nothzeichen geben. Ihre Hoffnung auf Beistand war nur auf das einsame Häuslergebaude gerichtet, welches hundert Schritt von der Mühle abwärts lag und von einem einzigen, verabschiedeten Soldaten, Namens Grüttner, bewohnt wurde.

Renner sprang jetzt auf den Boden der Mühle und rief aus Leibeskräften in der Richtung nach dem Hause: »Feuer! Es sind Diebe da!« – Grüttner wurde aufgeschreckt. Ein beherzter Mann, sprang er, im bloßen Hemde, nur mit einem Prügel bewaffnet, auf die Mühle zu. Als er in den Müllergarten kam, sah er beim Abtritt, unter der Traufe, fünf Menschen, wie sie die Müllersleute gesehen, mit einem andern, der auf der Erde lag, beschäftigt. Er, auf freiem Felde allein, wollte es unternehmen, was die Drei in der Mühle nicht gewagt, den Feind angreifen und verscheuchen.

An ein Gebüsch sich lehnend, hielt er seinen Prügel wie ein gefälltes Schießgewehr vor sich und brüllte: wenn sie nicht augenblicklich die Flucht ergriffen, ließe er Feuer geben. Zugleich that der alte Soldat, als habe er noch Mehre im Gefolge, und rief hinter sich: sie möchten nur herankommen und die Kerle gut aufs Korn nehmen; mit dem Paar würden sie schon fertig werden.

Die Drohung wirkte; doch nur zum Theil. Die Räuber sprangen zurück, doch nur um die Mühle herum, und man darf sich wundern, wenn behauptet wird, daß dieser Auftritt etwa 6 Minuten gedauert habe. Entweder glaubten sie an das Anrücken Mehrer, wo sie die Flucht ergreifen mußten, oder sie erkannten die Kriegslist, in welchem Falle es so verzweifelt hartnäckigen Gesellen ein Leichtes geworden wäre, über den Einen herzufallen. Indessen benutzten die Belagerten den glücklichen Moment, wo die Belagerer um die Mühle sprangen, und ließen das Hülfscorps, welches nicht stark genug war, um die Belagerung aufzuheben, schnell durch die Thür in die Mühle, um die Besatzung zu verstärken.

Als die Räuber sich wieder gesammelt, postirten sie sich der Thür gegenüber, und statt zu weichen, tobten und drohten sie, Alle drinnen todt zu machen. Die Gegenwart des Soldaten gab den Belagerten indessen Muth. Nothdürftig bewaffnet, machten sie mit lautem Geschrei einen Ausfall, und die Räuber, welche dies nicht erwartet, zogen sich ins dunkle Feld zurück. Die Müllersleute konnten nicht daran denken, sie zu verfolgen; aber sie benutzten den günstigen Moment und Renner sprang ins Dorf, um Hülfe zu holen.

Bis diese kam, verging eine geraume Zeit, während welcher die Belagerten zwar keine verdächtigen Bewegungen der Feinde bemerkten, doch aber sich nicht getrauten, die Mühle zu verlassen. Erst als gegen Morgen die bewaffneten Bauern mit den Gerichten ankamen, besichtigte man den Wahlplatz.

Der Leichnam eines kräftigen Mannes ward auf der Seite der Mühle, unter der Traufe liegend, gefunden; gerade an der Stelle, wo Grüttner die Räuber mit dem Verwundeten oder schon Getödteten beschäftigt gefunden. Der Stich mit dem Hirschfänger, welcher ihm den Tod gegeben, war in das linke Auge, durch dessen Breite, bis auf die Häute des Gehirns gedrungen. Die 2 Zoll 2 Linien tiefe Wunde wurde später von den Obducenten für absolut tödtlich erklärt. Unter dem Fenster, welches der Räuber ausgebrochen, lag ein Terzerol und ein Meißel. Auch war an dem Körper ein Wehrgehenk mit einer leeren Scheide.

Die Person des Getödteten war den Bauern und Gerichtspersonen ganz unbekannt. Bei Untersuchung seiner Kleider ergab sich, daß kein ehrlicher Mann besser als der unbekannte Rauher durch Pässe und Atteste legitimirt sein konnte. Er führte einen österreichischen Gesandtschaftspaß aus Petersburg d.d. 13. Mai 1804, in welchem er Johann Friedrich Ferdinand genannt wurde, und als gebürtig aus Bielitz im österreichischen Oberschlesien. Ein anderes Attest war in russischer Sprache und ein drittes in französischer ausgestellt, von einer Comtesse de Rochechouan, d.d. Kaminiecz, 5. October 1804, nach welchem er vier Monate bei derselben gedient und sich stets en parfait honnête homme aufgeführt hatte. Auf Grund des Passes war er, wie die Atteste der Ortsbehörden bekundeten, durch russische, österreichische und preußische Provinzen gereist. Desgleichen fand sich eine Kundschaft des Tuchmachermittels zu Greiffenberg, d.d. 11. Mai 1805, in welcher er unter dem obigen Namen genannt wurde.

Andere Gerätschaften, welche man in seinen Taschen fand, sprachen indeß gegen diese glaubwürdigen Policeiatteste und charakterisirten nur zu deutlich den wahren Beruf des Todten, als: eine Spille, die zu einem Dietrich umgeformt war, drei Krähenaugen, einige Faden Schwefel und drei Wachslichter. Schwarze Pulverflecken an seiner rechten Hand machten es wahrscheinlich, daß er das Terzerol eben erst geladen gehabt, und Eindrücke über den Handgelenken ließen auf vieles Fesseltragen schließen.

Als der Kreisphysikus Raschke zur Obduction ankam, verschwand jeder Zweifel. Derselbe erkannte auf den ersten Blick, daß der Todte der berüchtigte Rauber Exner sei, der vor drei Jahren nach Sibirien geschickt worden. Er hatte ihn früher im Gefängniß behandelt; er nannte mehre Merkmale, die an dem Körper sich vorfinden würden. Alle diese Zeichen fanden sich. Nun rief man, den Acten zufolge, Exner's ehemalige Concubine herbei; nach den Gerüchten hätte seine eigene Mutter ihn recognosciren müssen. Sie erkannte ihn an den eingebogenen Beinen, einer Narbe am rechten Backen, vom Hufschlag eines Pferdes, einem Leistenbruch auf der rechten Seite und einem Fell auf dem Sterne des linken Auges, welches er in den Blattern bekommen.

Es war kein Zweifel mehr, daß der Todte der berüchtigte Exner gewesen. Man erfuhr jetzt, daß das Gerücht von seiner Flucht aus Sibirien schon seit länger in Umlauf sei; bei näherer Nachforschung fand man aber keinen andern Grund, als die wiederholten, gefährlichen, tollkühnen Einbrüche und Diebstähle, welche die Gegend in Unruhe versetzt hatten. Das Erstaunen war groß, zumal das des Müllers Meschter, welcher nicht geahnet, als er mit dem Hirschfänger auf einen frech Einbrechenden zustieß, daß er den gefürchtetsten und berühmtesten Räuber Schlesiens, den er in den Bleigruben Sibiriens wähnte, tödte.

Wie war Exner zurückgekommen? Von woher? Die letzte amtliche Notiz über ihn war das Uebergabeprotocoll von Narva. War es ihm geglückt, was damals für unmöglich galt, seitdem aber durch das Beispiel so vieler Franzosen und Deutschen, die als Kriegsgefangene dorthin geführt worden, als schwierig, doch ausführbar sich gezeigt hat, aus Sibirien zu entrinnen und den Rückweg nach Schlesien zu finden? Oder war er auf dem Wege entsprungen, hatte er vielleicht den russischen Befehlshaber, der nur seine Köpfezahl liefern mußte, bewogen, ihn mit einem andern Verbrecher auszutauschen? Seiner Schlauheit war ein Manoeuvre, das nicht unerhört ist, zuzutrauen. Ueber alle diese Fragen hat man, so viel bekannt worden, keine bestimmte Auskunft erhalten; nur seine Pässe verrathen, daß er über Petersburg und Polen unter fremdem Namen den Rückweg fand. Der Justiz – nachdem unglücklicherweise in den ersten Augenblicken versäumt worden, den Complicen des Räubers nachzusetzen, durch welche man wenigstens einiges Licht erhalten hätte – lag es nicht ob, den letzten Lebenslauf eines todten Verbrechers noch nachträglich zu verfolgen, und zu diplomatischen Recherchen, im Interesse der Wißbegier, war die Zeit, mit wichtigern politischen Fragen beschäftigt, nicht angethan. Nur das Resultat stand fest, daß auch die Verbannung nach Sibirien kein untrügliches Mittel für Preußen war, seine Verbrecher los zu werden.

Exner's Tod machte ungemeines Aufsehen. Abgesehen von dem criminalistischen Nachtstück und dem romanhaften Zusammentreffen, daß ein Stich, ungefähr und halb in die Nacht hinaus geführt, ohne bestimmtes Ziel, als den, der ihn führte, selbst vor einer nächst drohenden Gefahr zu erretten, Das bewirkte, was Gesetze, Verordnungen und Transportationen nach dem äußersten Asien zu bewirken nicht im Stande gewesen waren, entstand die Frage über die Berechtigung des Müllers und die Rechtmäßigkeit der That; nicht im Publicum, aber unter den preußischen Juristen. Jenes folgte dem natürlichen Gefühl und begriff nicht, daß der Müller ein Verbrechen sollte begangen haben, indem er, in Verteidigung seines Lebens und seiner Habe, einen frechen Dieb niederstach. So allgemein war diese Ueberzeugung, so dankbar fühlte man sich gegen den Müller gestimmt, der, indem er sich selbst rettete, das ganze Land von einem gefährlichen Verbrecher befreit hatte, daß sogar der Landrath des Kreises bei der glogauischcn Kammer darauf antrug, dem Meschter eine Belohnung zu geben, ein Antrag, der nach den Gesetzen abgewiesen werden mußte.

Anders betrachteten die Juristen die Sache. Das preußische Landrecht enthält so unbestimmte und beschränkende Ausdrücke über das Recht der Nothwehr; in dem best administrirten Staate war man zur Ansicht erzogen, daß der Bürger in Wahrung seiner Rechte nichts selbst thun darf, sondern Alles vertrauensvoll seiner Obrigkeit überlassen soll; das Bewußtsein der Staats-Controle über jede Handlung und Aeußerung, welche aus dem Kreise der Gedanken und dem innersten Heiligthum des Familienlebens ins öffentliche Dasein überspielte, war so in Blut und Sinn des preußischen Staatsbürgers übergegangen, daß die Juristen, und nicht diese allein, dem Zweifel Raum geben konnten, ob nicht Meschter etwas ausgeführt, wozu er kein Recht hatte. Eine Untersuchung war, wie sich das von selbst verstand, eingeleitet, und während das große, nicht juristische Publicum den Grund nicht begriff, äußerten sich unter dem juristischen Ansichten ganz entgegengesetzter Art. Ein Justizcommissarius in Löwenberg veröffentlichte sogar einen Aufsatz, in welchem er das Publicum unterrichtete, daß es zweifelhaft bleibe, ob die Handlung des Meschter als eine rechtmäßige Nothwehr betrachtet werden könnte, so sehr man dies auch wünschen und so dringend man auch die künftigen Richter bitten müßte, ihm die Befreiung der Provinz von einem verwogenen, gefährlichen und allgemein gefürchteten Diebe als Milderungsgrund seiner Strafe anzurechnen.

Das Erkenntniß des glogauer Criminalsenates rechtfertigte diese Furcht nicht; aber die Stimme der Juristen drang dieses Mal ins Volk und weckte eine Furcht und Scheu vor dem Gesetze, welche in den Bestimmungen desselben nicht lag. Daß Meschter nicht bestraft, ja daß er ausdrücklich freigesprochen wurde, konnte diese unbegründete Scheu nicht verscheuchen; denn weit verbreitet, war das Gerücht noch in spätern Jahren: der Müller, welcher nichts gethan, als einen Dieb todtgestochen, der ihn todtstechen wollen, sei dafür, und zwar von Rechtswegen, zu zwei Jahr Zuchthaus verurtheilt und nur im Wege der königlichen Begnadigung freigesprochen worden! Daß ein solches Gerücht unter dem Volke entstehen und Wurzel fassen konnte, war nur die Nemesis, welche jeder Justiz anhaftet, die, und wenn sie die beste ist, sich vom Volke isolirt und, demselben keine Einblicke in ihren Mechanismus gewährend, ihm nur durch ihre Urtelssprüche imponiren soll. Auch die venetianische Justiz war, wie neuere Untersuchung dargethan, nicht so schwarz und blutig, nicht so von Gerechtigkeit, Vernunft und Billigkeit verlassen, als sie im Volksglauben um deswillen erschien – und der Glaube ging in die Geschichte über – weil sie im Finstern richtete.

Der Criminalsenat zu Glogau erkannte als Thalbestand: daß der Müller einen Menschen, der des Nachts, mittelst gewaltsamen Einbruchs, bewaffnet in seine Behausung eindringen wollen, durch Drohungen abzuwehren versucht; als er aber sich nicht nur nicht abweisen lassen, sondern ihn selbst gewaltsam am Arme ergriffen, auch dabei mit einem Terzerol versehen gewesen, durch einen Stich mit seinem Hirschfänger, den er zu seiner Vertheidigung gewöhnlich in der Mühle bei sich gehabt, getödtet habe.

Demnach stehe ein Todtschlag fest. Der Thäter aber provocire auf den Nothstand, in dem er sich befunden, und daß seine That als eine rechte Nothwehr angesehen werden müsse. Die Bestimmungen des preußischen Landrechts über diese lauteten:

daß Jedem die Befugniß zustehe, die ihm oder den Seinigen drohende Gefahr einer unrechtmäßigen, durch eigenmächtige Gewalt zugefügten Beschädigung, wenn obrigkeitliche Hülfe zur Abwendung der Gewalt nicht zu erlangen sei, oder durch diese die Sache nicht wieder in den vorigen Stand gesetzt werden könne, alsdann selbst, durch der Sache angemessene Hülfsmittel, abzuwenden.

Dem Ermessen des Richters werden dabei folgende nähere Bestimmungen gegeben: daß das zur Abwendung des Schadens angewandte Mittel mit dem Schaden selbst in Verhältniß stehe; daß die Nothwehr nicht weiter gehe als die Nothdurft zur Abwendung des Uebels; daß endlich lebensgefährliche Beschädigungen nur dann erlaubt seien, wenn die Person des Angegriffenen nicht anders geschützt werden, der Angegriffene sich auch ohne Gefahr dem Angriffe nicht entziehen kann.

Das Gericht erkannte, daß alle diese gesetzlichen Requisiten in dem Falle des Müllers Meschter sich beisammenfänden: eine sehr unrechtmäßige und eigenmächtige Gewalt des Einbrechenden; die Drohungen dreier Männer konnten ihn nicht zurückschrecken; er war in Begleitung Mehrer, zum Theil bewaffnet; die Mühle lag entfernt vom Dorfe; weder von daher, noch weniger war obrigkeitliche Hülfe zu erlangen; mit tödtlichen Waffen versehen, hatte der Räuber schon einen persönlichen Angriff auf den Müller gewagt; für diesen war eine doppelte Gefahr, entweder den Räuber hineinzuziehen, wo ihm dann seine Spießgesellen gefolgt wären, oder sich von ihm herausziehen zu lassen, wo die Räuber ihm auf der Stelle das Garaus gemacht hätten; die Gefahr war drohend, die Wiederherstellung des Gefährdeten konnte durch die Obrigkeit nicht erfolgen, es ging an Leib und Leben; es sei somit unbedingt der Fall einer gesetzlichen und gerechten Nothwehr eingetreten.

Es frage sich daher nur, ob nicht die gesetzlichen Grenzlinien überschritten worden? Gegen einen mit tödtlichen Waffen ihn Angreifenden blieb nichts übrig, als sich auch mit Waffen versehen. Er ging nicht mit der Absicht, ihn zu tödten, auf ihn los, sondern redete ihn anfänglich nur an: was er wolle? Erst als dieser nicht wich und im Gegentheil ihn gefährlich, die tödtliche Waffe in der Hand, angriff, bediente er sich auf die natürlichste Weise der seinigen. Das Mittel stand also mit dem Schaden in Verhältniß; es war Leben gegen Leben in Gefahr, und der Schade, welcher bevorstand, konnte nur durch Anwendung eines gleichen Schadens abgewendet werden. Indem der Müller aber mit einmaligem Zustechen sich begnügte, selbst als der Andere ihn darauf noch festhielt, trieb er die Nothwehr nicht weiter, als die Nothdurft forderte.

Zwar scheint die »lebensgefährliche Beschädigung« gegen den Angreifenden dann nicht gestattet, wenn der Angegriffene sich ohne Gefahr dem Angriffe hätte entziehen können; aber der Richter erkannte, daß in diesem Falle an Flucht gar nicht zu denken war. Auch könne diese mit Preisgebung des Eigenthums nicht gefordert werden, um dadurch jeder Verantwortlichkeit wegen Tödtung eines Räubers zu entgehen. Demnach erkannte das Gericht, daß der Müller Meschter wegen der im Wege der Nothwehr geschehenen »Ertödtung« des Exner von aller Schuld und Strafe und von Bezahlung der aufgelaufenen Kosten gänzlich freizusprechen sei.

Dem natürlichen Menschen muß diese ganze Deduction, wodurch Jemand freigesprochen wird von Schuld und Strafe, weil er nichts gethan hat, als was jeder andere, einigermaßen beherzte Mann in gleichem Falle gethan hätte, seltsam vorkommen. Und nicht diesem allein; auch in den meisten civilisirten Staaten, wo der Rechtsbegriff im Volke lebendig ist, würde man mit Verwunderung die gelehrte Erörterung lesen, wodurch etwas bewiesen werden soll, was sich von selbst versteht. Ein auf Tod und Leben Angegriffener darf sich auf Tod und Leben wehren. Selbst von einem mit Recht so Angegriffenen erwartete man in den Zeiten vor der Cultur, daß er sich mit Leibeskräften vertheidigen würde: der Pascha, der nicht immer die seidene Schnur küßte, der Ritter in seiner Burg, der londoner Bürger zum Theil noch heute in seinem Hause. Es war kein ihnen zugestandenes Recht; doch Jeder erwartete es und Niemand strafte sie darum. Aber wer auf eigene Gefahr in mein Haus mit Waffen in der Hand, und gar in der Nacht, einbricht, den habe ich, nach den Rechtsbegriffen aller Zeiten und Völker, das Recht, wieder mit Waffen daraus zu vertreiben, und wenn er dabei Schaden nimmt an Leib und Leben, ist es seine Schuld. Es zeugt von einer schlimmen Verrückung der Verhältnisse, wo dieses Naturrecht in die sorgfältig engsten Grenzen eingeschlossen wird, aus Besorgniß, daß es übertreten werden könne; es zeugt von einer solchen Entfernung von den natürlichen Zuständen, von einem auf die Spitze getriebenen Controlewesen und einer Bevormundung der menschlichen und bürgerlichen Thatkraft, die den letzten Schatten der individuellen Freiheit im Staate vernichtet hat. An Gründen fehlt es den Vertheidigern freilich nicht; es sind aber dieselben Gründe, welche eine jede Freiheit beschränken, ja unmöglich machen, weil ihr möglicher Misbrauch schädlich werden könnte.

Auch schon in dem Preußen von 1805 regte sich denn doch bei dieser Gelegenheit die allgemeine Stimme. Es war, als ob gerade dieser Fall das lange schlummernde Bewußtsein eines entrissenen Rechts erweckt habe. Man wollte es nicht glauben, daß der Müller bestraft werden könne; man glaubte, es sei eine Spitzfindigkeit der Juristen, welche aus dem Rechte etwas herausdrehen wollten, was nicht darin stände, und wenn es stände, so sei es kein rechtes Recht. So allgemein und laut wurde diese Stimme, daß selbst die Richter in ihrem Erkenntniß »der für den Inculpaten im Publico entstandenen günstigen Stimmung« Erwähnung zu thun sich gedrungen sahen, ein bis dahin in der preußischen Justiz wahrscheinlich unerhörter Fall, eine Justiz, welche, stolz auf ihre isolirte, eiserne Basis, nicht glaubte mit dem Publicum zu thun zu haben, am wenigsten aber die Verpflichtung, von seiner Ansicht influencirt zu werden. Daher wurde denn gleich die Erwähnung hinzugefügt, daß diese günstige Stimmung im Publicum, welche eine Strafmilderung fordere, auf das Urtheil ohne allen Einfluß geblieben sei.

Diese Stimmen blieben nicht allein auf die mündliche Rede beschränkt. Ein Schriftsteller von Geist und ein Advocat, dessen scharfe Feder in mehren Angelegenheiten sich geltend gemacht, der Dr. Grattenauer in Breslau, schrieb damals ein Buch, unter dem Titel: »Exner's Tod,« über die Nothwehr, welches das Thema gründlich behandelte und außerdem dazu beigetragen hat, dem Falle eine ausgebreitetere Bekanntschaft zu geben. Die Schrift hat noch jetzt ihren Werth in Bezug auf die Materie. Außerdem aber tritt Grattenauer schon im Jahre 1806 als Gegner des Inquisitionsverfahrens und als Vertheidiger der Geschworenengerichte auf, und zwar mit einem Eifer, einem Feuer und einer entschiedenen Ueberzeugung ihrer Vorzüge, welche jener Zeit uns ganz unerwartet erscheint.

Er zeigt, wie es auf den gesunden Menschenverstand nothwendig einen übeln Eindruck machen müsse, daß von Criminalstrafe eines Mannes auch nur die Rede war, dem sich jeder Einwohner der Provinz ... verpflichtet fühlte. In dem Falle sei weder ... noch eine zur weitern Criminaluntersuchung und Cognition der Richter qualificirte Handlung vorhanden, eine Strafbarkeit des Meschter aber, man möchte den Vorfall aus einem Gesichtspunkte betrachten, aus welchem man wollte, lasse sich gar nicht denken. Einige Juristen hatten damals die Meinung geäußert, als müsse die Criminaljustiz gegen die öffentliche Meinung in Schutz genommen und von Rechtswegen nur um so strenger verfahren werden, je mehr Gründe der Vernunft und Billigkeit das Gegentheil fordern und je lauter die Stimmen im Publicum sich dagegen erheben möchten. Aber nicht blos die Sittlichkeit, auch die Rechtlichkeit menschlicher Handlungen kündige sich durch ein unzweideutiges Gefühl an, das sich auf die ursprünglichen Anlagen unserer Natur gründe, dessen Takt das Gewissen, dessen einzige Regel die innere Ueberzeugung und dessen Organisation so fest und unerschütterlich dauerhaft sei, daß sie von der Macht der Gewohnheit selbst im geübtesten Verbrecher nicht ganz zerstört werden könne. Die gemeine Stimme entscheide zwar nichts, die allgemeine aber in höchster Instanz, woraus folge, daß es für die Rechtmäßigkeit einer Rechtsentscheidung keinen höhern Maßstab gebe, als die subjective Ueberzeugung des Richters; er dürfe sein juridisches Urtheil, ohne es von der allgemeinen Stimme als ungerecht verworfen zu sehen, verlautbaren, und es also nicht blos als legal, sondern auch als gerecht der Publizität übergeben.

Es wird für unsere Leser nicht ohne Interesse sein, die Ansicht dieses preußischen Juristen von vor vierzig Jahren über den inquisitorischen Proceß und das Geschworenengericht mit seinen eigenen Worten zu hören, Worte und Ansichten, die aber wahrscheinlich im Getöse der Waffen und den bald folgenden Kriegsdrangsalen völlig verhallten, und darauf traten andere Reformen ein, durchdringendere, aber notwendigere.

»Ein unglücklicheres und gehässigeres Verhältniß, als dasjenige ist, in welches der auf inquisitorische Proceßacten im Geheim erkennende Richter zur Publicitat in dieser Beziehung gestellt wird, läßt sich kaum denken. Es ist nicht etwa der Streit des Positiven mit dem Natürlichen, des Gesetzes mit der Vernunft, des Willkürlichen mit dem Notwendigen, der ihn in diese gefährliche Lage setzt; – die Unmöglichkeit ist's, sein Urtheil auf eigene Anschauung und innere Ueberzeugung gründen, sein Erkenntniß über Schuld und Unschuld nach gemeinem Begriff abzufassen und für seine separatistische Rechtsmeinung das Anerkenntniß der allgemeinen Stimme jemals mit Sicherheit erwarten zu können. Jener Widerspruch geht ihn nichts an; er entspringt aus der Natur aller menschlichen Verhältnisse; er hat ihn nicht zu verantworten und die vollkommenste Cultur und Verfassung kann ihn nicht aufheben. Daß er sich aber – was Niemand soll und darf – zum Werkzeuge brauchen läßt, die allgemeine Stimme für Recht und Unrecht zu beherrschen, und zu verdammen, wo jene freispricht, und freizusprechen, wo jene verdammt – das fällt ihm schwer und mit Recht zur Last. Was nicht öffentlich verhandelt und entschieden wird, hat im höchsten Sinn auch keinen öffentlichen Glauben, und wenn vollends das Resultat einer solchen Verhandlung der öffentlichen Meinung widerspricht, so läßt sich ein allgemeines Anerkenntniß seiner Wahrheit weder denken, noch fordern. Hierin liegt der Grund, daß die Masse der Staatsbürger kein anderes Criminalurtel mit lebhafter und freiwilliger Ueberzeugung anerkennt, als das einer Jury, ein solches Anerkenntniß aber überall unmöglich ist, wo kein Geschworenengericht nach öffentlicher Anklage und Vertheidigung sein Schuldig oder Unschuldig öffentlich und so ausspricht, wie es die menschliche Ueberzeugung in ihrer natürlichen Lauterkeit und Reinheit fordert. »Welches Geschworenengericht in der Welt hätte einen Augenblick unschlüssig sein können, den Mann freizusprechen, der den furchtbarsten Räuber in der Provinz getödtet hat? – Wie läßt sich wol eine Jury denken, die den Tod eines verworfenen Bösewichts, der zurückgekehrt aus dem entlegensten Schreckensorte seiner Verbannung, um Leben und Güter der Bürger unablässig in Gefahr zu setzen, nicht als ein höchst erfreuliches, dankenswerthes Ereigniß betrachten sollte? Man darf's nur aussprechen, und Niemand kann's leugnen, denn wo die innere Ueberzeugung (conviction morale) nur gefühlt wird, da triumphirt sie. Wo man sie aber durch irgend ein künstliches Surrogat (conviction artificielle, légale) zu unterdrücken und zu ersetzen sucht, da wird das Kriterium der Wahrheit im Menschen verleugnet; und wie das verletzte Gewissen sich zu beruhigen im Stillen vergeblich bemüht ist, so erhebt sich auch die Stimme der öffentlichen Meinung laut und kräftig wider jeden Angriff auf die letzte Schutzwehr gegen Willkür und Unrecht. Daß dennoch die deutschen Criminalrichter so wenig Achtung vor der allgemeinen Stimme an den Tag legen, beweist mehr noch die Barbarei der ihnen unterworfenen Bürger als ihre eigene Unbildung, indem es zugleich die Trümmer jenes in seine eigene Nichtigkeit versunkenen vormundschaftlichen Regierungssystems bezeichnet, welche erst weggeräumt werden müssen, bevor der Grund zum Gebäude einer wahrhaft vernünftigen Criminalverfassung gelegt werden kann.«

So schrieb ein preußischer Unterthan schon im Jahre 1806!


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