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Diejenigen, welche den Verlag eines Buchs als den Gebrauch des Eigentums an einem Exemplare (es mag nun als Manuskript vom Verfasser, oder als Abdruck desselben von einem schon vorhandenen Verleger auf den Besitzer gekommen sein) ansehen und alsdann doch durch den Vorbehalt gewisser Rechte, es sei des Verfassers, oder des von ihm eingesetzten Verlegers, den Gebrauch noch dahin einschränken wollen, daß es unerlaubt sei, es nachzudrucken, – können damit niemals zum Zwecke kommen. Denn das Eigentum des Verfassers an seinen Gedanken (wenn man gleich einräumt, daß ein solches nach äußern Rechten statt finde) bleibt ihm ungeachtet des Nachdrucks; und da nicht einmal füglich eine ausdrückliche Einwilligung der Käufer eines Buchs zu einer solchen Einschränkung ihres Eigentums statt finden kann Würde es wohl ein Verleger wagen, jeden bei dem Ankaufe seines Verlagswerks an die Bedingung zu binden, wegen Veruntreuung eines fremden ihm anvertrauten Guts angeklagt zu werden, wenn mit seinem Vorsatz, oder auch durch seine Unvorsichtigkeit das Exemplar, das er verkauft, zum Nachdrucke gebraucht würde? Schwerlich würde jemand dazu einwilligen: weil er sich dadurch allerlei Beschwerlichkeit der Nachforschung und Verantwortung aussetzen würde. Der Verlag würde jenem also auf dem Halse bleiben., wie viel weniger wird eine bloß präsumierte zur Verbindlichkeit derselben zureichen?
Ich glaube aber Ursache zu haben, den Verlag nicht als das Verkehr mit einer Ware in seinem eigenen Namen, sondern als die Führung eines Geschäftes im Namen eines andern, nämlich des Verfassers, anzusehen und auf diese Weise die Unrechtmäßigkeit des Nachdruckens leicht und deutlich darstellen zu können. Mein Argument ist in einem Vernunftschlusse enthalten, der das Recht des Verlegers beweiset; dem ein zweiter folgt, welcher den Anspruch des Nachdruckers widerlegen soll.
Wer ein Geschäft eines andern in dessen Namen und dennoch wider den Willen desselben treibt, ist gehalten, diesem oder seinem Bevollmächtigten allen Nutzen, der ihm daraus erwachsen möchte, abzutreten und allen Schaden zu vergüten, der jenem oder diesem daraus entspringt.
Nun ist der Nachdrucker ein solcher, der ein Geschäft eines andern (des Autors) usw. Also ist er gehalten, diesem oder seinem Bevollmächtigten (dem Verleger) usw.
Da der sich eindringende Geschäftträger unerlaubter Weise im Namen eines andern handelt, so hat er keinen Anspruch auf den Vorteil, der aus diesem Geschäfte entspringt; sondern der, in dessen Namen er das Geschäft führt, oder ein anderer Bevollmächtigter, welchem jener es anvertrauet hat, besitzt das Recht, diesen Vorteil als die Frucht seines Eigentums sich zuzueignen. Weil ferner dieser Geschäftträger dem Rechte des Besitzers durch unbefugte Einmischung in fremde Geschäfte Abbruch tut, so muß er notwendig allen Schaden vergüten. Dieses liegt ohne Zweifel in den Elementarbegriffen des Naturrechts.
Der erste Punkt des Untersatzes ist: daß der Verleger durch den Verlag das Geschäft eines andern treibe. – Hier kommt alles auf den Begriff eines Buchs oder einer Schrift überhaupt, als einer Arbeit des Verfassers, und auf den Begriff des Verlegers überhaupt (er sei bevollmächtigt oder nicht) an: ob nämlich ein Buch eine Ware sei, die der Autor, es sei mittelbar oder vermittelst eines andern, mit dem Publikum verkehren, also mit oder ohne Vorbehalt gewisser Rechte veräußern kann; oder ob es vielmehr ein bloßer Gebrauch seiner Kräfte ( opera) sei, den er andern zwar verwilligen ( concedere), niemals aber veräußern ( alienare) kann; ferner: ob der Verleger sein Geschäft in seinem Namen, oder ein fremdes Geschäft im Namen eines andern treibe.
In einem Buche als Schrift redet der Autor zu seinem Leser; und der, welcher sie gedruckt hat, redet durch seine Exemplare nicht für sich selbst, sondern ganz und gar im Namen des Verfassers. Er stellt ihn als redend öffentlich auf und vermittelt nur die Überbringung dieser Rede ans Publikum. Das Exemplar dieser Rede, es sei in der Handschrift oder im Druck, mag gehören, wem es wolle; so ist doch, dieses für sich zu brauchen, oder damit Verkehr zu treiben, ein Geschäft, das jeder Eigentümer desselben in seinem eigenen Namen und nach Belieben treiben kann. Allein jemand öffentlich reden zu lassen, seine Rede als solche ins Publikum zu bringen, das heißt, in jenes Namen reden und gleichsam zum Publikum sagen: »Durch mich läßt ein Schriftsteller euch dieses oder jenes buchstäblich hinterbringen, lehren usw. Ich verantworte nichts, selbst nicht die Freiheit, die jener sich nimmt, öffentlich durch mich zu reden; ich bin nur der Vermittler der Gelangung an euch«; das ist ohne Zweifel ein Geschäft, welches man nur im Namen eines andern, niemals in seinem eigenen (als Verleger) verrichten kann. Dieser schafft zwar in seinem eigenen Namen das stumme Werkzeug der Überbringung einer Rede des Autors ans Publikum Ein Buch ist das Werkzeug der Überbringung einer Rede ans Publikum, nicht bloß der Gedanken, wie etwa Gemälde, symbolische Vorstellung irgend einer Idee oder Begebenheit. Daran liegt hier das Wesentlichste, daß es keine Sache ist, die dadurch überbracht wird, sondern eine opera, nämlich Rede, und zwar buchstäblich. Dadurch, daß es ein stummes Werkzeug genannt wird, unterscheide ich es von dem, was die Rede durch einen Laut überbringt, wie z. B. ein Sprachrohr, ja selbst der Mund anderer ist. an; aber daß er gedachte Rede durch den Druck ins Publikum bringt, mithin daß er sich als denjenigen zeigt, durch den der Autor zu diesem redet, das kann er nur im Namen des andern tun.
Der zweite Punkt des Untersatzes ist: daß der Nachdrucker nicht allein ohne alle Erlaubnis des Eigentümers das Geschäft (des Autors), sondern es sogar wider seinen Willen übernehme. Denn da er nur darum Nachdrucker ist, weil er einem andern, der zum Verlage vom Autor selbst bevollmächtigt ist, in sein Geschäft greift: so fragt sich, ob der Autor noch einem andern dieselbe Befugnis erteilen und dazu einwilligen könne. Es ist aber klar: daß, weil alsdann jeder von beiden, der erste Verleger und der sich nachher des Verlags anmaßende (der Nachdrucker), des Autors Geschäft mit einem und demselben ganzen Publikum führen würde, die Bearbeitung des einen die des andern unnütz und für jeden derselben verderblich machen müsse; mithin ein Vertrag des Autors mit einem Verleger mit dem Vorbehalt, noch außer diesem einem andern den Verlag seines Werks erlauben zu dürfen, unmöglich sei; folglich der Autor die Erlaubnis dazu keinem andern (als Nachdrucker) zu erteilen befugt gewesen, diese also vom letztern auch nicht einmal hat präsumiert werden dürfen; folglich der Nachdruck ein gänzlich wider den erlaubten Willen des Eigentümers und dennoch ein in dessen Namen unternommenes Geschäft sei.
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Aus diesem Grunde folgt auch, daß nicht der Autor, sondern sein bevollmächtigter Verleger lädiert werde. Denn weil jener sein Recht wegen Verwaltung seines Geschäftes mit dem Publikum dem Verleger gänzlich und ohne Vorbehalt, darüber noch anderweitig zu disponieren, überlassen hat: so ist dieser allein Eigentümer dieser Geschäftführung, und der Nachdrucker tut dem Verleger Abbruch an seinem Rechte, nicht dem Verfasser.
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Weil aber dieses Recht der Führung eines Geschäftes, welches mit pünktlicher Genauigkeit eben so gut auch von einem andern geführt werden kann, – wenn nichts besonders darüber verabredet worden, für sich nicht als unveräußerlich ( ius personalissimum) anzusehen ist: so hat der Verleger Befugnis, sein Verlagsrecht auch einem andern zu überlassen, weil er Eigentümer der Vollmacht ist; und da hiezu der Verfasser einwilligen muß, so ist der, welcher aus der zweiten Hand das Geschäft übernimmt, nicht Nachdrucker, sondern rechtmäßig bevollmächtigter Verleger, d. i. ein solcher, dem der vom Autor eingesetzte Verleger seine Vollmacht abgetreten hat.
Es bleibt noch die Frage zu beantworten übrig: ob nicht dadurch, daß der Verleger das Werk seines Autors im Publikum veräußert, mithin aus dem Eigentum des Exemplars die Bewilligung des Verlegers (mithin auch des Autors, der ihm dazu Vollmacht gab) zu jedem beliebigen Gebrauche desselben, folglich auch zum Nachdrucke von selbst fließe, so unangenehm solcher jenem auch sein möge. Denn es hat jenen vielleicht der Vorteil angelockt, das Geschäft des Verlegers auf diese Gefahr zu übernehmen, ohne den Käufer durch einen ausdrücklichen Vertrag davon auszuschließen, weil dieses sein Geschäft rückgängig gemacht haben möchte. – Daß nun das Eigentum des Exemplars dieses Recht nicht verschaffe, beweise ich durch folgenden Vernunftschluß:
Ein persönliches bejahendes Recht auf einen andern kann aus dem Eigentum einer Sache allein niemals gefolgert werden.
Nun ist das Recht zum Verlage ein persönliches bejahendes Recht.
Folglich kann es aus dem Eigentum einer Sache (des Exemplars) allein niemals gefolgert werden.
Mit dem Eigentum einer Sache ist zwar das verneinende Recht verbunden, jedermann zu widerstehen, der mich im beliebigen Gebrauch derselben hindern wollte; aber ein bejahendes Recht auf eine Person, von ihr zu fordern, daß sie etwas leisten oder mir worin zu Diensten sein solle, kann aus dem bloßen Eigentum keiner Sache fließen. Zwar ließe sich dieses letztere durch eine besondere Verabredung dem Vertrage, wodurch ich ein Eigentum von jemand erwerbe, beifügen; z. B. daß, wenn ich eine Ware kaufe, der Verkäufer sie auch postfrei an einen gewissen Ort hinschicken solle. Aber alsdann folgt das Recht auf die Person, etwas für mich zu tun, nicht aus dem bloßen Eigentum meiner erkauften Sache, sondern aus einem besondern Vertrage.
Worüber jemand in seinem eigenen Namen nach Belieben disponieren kann, daran hat er ein Recht in der Sache. Was er aber nur im Namen eines andern verrichten darf, dies Geschäft treibt er so, daß der andere dadurch, als ob es von ihm selbst geführt wäre, verbindlich gemacht wird. ( Quod quis facit per alium, ipse fecisse putandus est.) Also ist mein Recht zur Führung eines Geschäftes im Namen eines andern ein persönliches bejahendes Recht, nämlich den Autor des Geschäftes zu nötigen, daß er etwas prästiere, nämlich für alles stehe, was er durch mich tun läßt, oder wozu er sich durch mich verbindlich macht. Der Verlag ist nun eine Rede ans Publikum (durch den Druck) im Namen des Verfassers, folglich ein Geschäft im Namen eines andern. Also ist das Recht dazu ein Recht des Verlegers an eine Person: nicht bloß sich im beliebigen Gebrauche seines Eigentums gegen ihn zu verteidigen; sondern ihn zu nötigen, daß er ein gewisses Geschäft, welches der Verleger auf seinem Namen führt, für sein eigenes erkenne und verantworte, – mithin ein persönliches bejahendes Recht.
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Das Exemplar, wornach der Verleger drucken läßt, ist ein Werk des Autors ( opus) und gehört dem Verleger, nachdem er es im Manuskript oder gedruckt erhandelt hat, gänzlich zu, um alles damit zu tun, was er will, und was in seinem eigenen Namen getan werden kann; denn das ist ein Erfordernis des vollständigen Rechtes an einer Sache, d. i. des Eigentums. Der Gebrauch aber, den er davon nicht anders als nur im Namen eines andern (nämlich des Verfassers) machen kann, ist ein Geschäft ( opera), das dieser andere durch den Eigentümer des Exemplars treibt, wozu außer dem Eigentum noch ein besonderer Vertrag erfordert wird.
Nun ist der Buchverlag ein Geschäft, das nur im Namen eines andern (nämlich des Verfassers) geführt werden darf (welchen Verfasser der Verleger als durch sich zum Publikum redend aufführt); also kann das Recht dazu nicht zu den Rechten gehören, die dem Eigentum eines Exemplars anhängen, sondern kann nur durch einen besondern Vertrag mit dem Verfasser rechtmäßig werden. Wer ohne einen solchen Vertrag mit dem Verfasser (oder, wenn dieser schon einem andern als eigentlichen Verleger dieses Recht eingewilligt hat, ohne Vertrag mit diesem) verlegt, ist der Nachdrucker, welcher also den eigentlichen Verleger lädiert und ihm allen Nachteil ersetzen muß.
Daß der Verleger sein Geschäft des Verlegers nicht bloß in seinem eigenen Namen, sondern im Namen eines andern Wenn der Verleger auch zugleich Verfasser ist, so sind beide Geschäfte doch verschieden; und er verlegt in der Qualität eines Handelsmannes, was er in der Qualität eines Gelehrten geschrieben hat. Allein wir können diesen Fall bei Seite setzen und unsere Erörterung nur auf den, da der Verleger nicht zugleich Verfasser ist, einschränken: es wird nachher leicht sein, die Folgerung auch auf den ersten Fall auszudehnen. (nämlich des Verfassers) führe und ohne dessen Einwilligung gar nicht führen könne: bestätigt sich aus gewissen Verbindlichkeiten, die demselben nach allgemeinem Geständnisse anhängen. Wäre der Verfasser, nachdem er seine Handschrift dem Verleger zum Drucke übergeben und dieser sich dazu verbindlich gemacht hat, gestorben: so steht es dem letztern nicht frei, sie als sein Eigentum zu unterdrücken; sondern das Publikum hat in Ermangelung der Erben ein Recht, ihn zum Verlage zu nötigen, oder die Handschrift an einen andern, der sich zum Verlage anbietet, abzutreten. Denn einmal war es ein Geschäft, das der Autor durch ihn mit dem Publikum treiben wollte, und wozu er sich als Geschäftträger erbot. Das Publikum hatte auch nicht nötig, dieses Versprechen des Verfassers zu wissen, noch es zu akzeptieren; es erlangt dieses Recht an den Verleger (etwas zu prästieren) durchs Gesetz allein. Denn jener besitzt die Handschrift nur unter der Bedingung, sie zu einem Geschäfte des Autors mit dem Publikum zu gebrauchen; diese Verbindlichkeit gegen das Publikum aber bleibt, wenn gleich die gegen den Verfasser durch dessen Tod aufgehört hat. Hier wird nicht ein Recht des Publikums an der Handschrift, sondern an einem Geschäfte mit dem Autor zum Grunde gelegt. Wenn der Verleger das Werk des Autors nach dem Tode desselben verstümmelt oder verfälscht herausgäbe, oder es an einer für die Nachfrage nötigen Zahl Exemplare mangeln ließe; so würde das Publikum Befugnis haben, ihn zu mehrerer Richtigkeit oder Vergrößerung des Verlags zu nötigen, widrigenfalls aber diesen anderweitig zu besorgen. Welches alles nicht statt finden könnte, wenn das Recht des Verlegers nicht von einem Geschäfte, das er zwischen dem Autor und dem Publikum im Namen des erstern führt, abgeleitet würde.
Dieser Verbindlichkeit des Verlegers, die man vermutlich zugestehen wird, muß aber auch ein darauf gegründetes Recht entsprechen, nämlich das Recht zu allem dem, ohne welches jene Verbindlichkeit nicht erfüllt werden könnte. Dieses ist: daß er das Verlagsrecht ausschließlich ausübe, weil anderer Konkurrenz zu seinem Geschäfte die Führung desselben für ihn praktisch unmöglich machen würde.
Kunstwerke als Sachen können dagegen nach einem Exemplar derselben, welches man rechtmäßig erworben hat, nachgeahmt, abgeformt und die Kopien derselben öffentlich verkehrt werden, ohne daß es der Einwilligung des Urhebers ihres Originals, oder derer, welcher er sich als Werkmeister seiner Ideen bedient hat, bedürfe. Eine Zeichnung, die jemand entworfen, oder durch einen andern hat in Kupfer stechen, oder in Stein, Metall, oder Gips ausführen lassen, kann von dem, der diese Produkte kauft, abgedruckt oder abgegossen und so öffentlich verkehrt werden; so wie alles, was jemand mit seiner Sache in seinem eignen Namen verrichten kann, der Einwilligung eines andern nicht bedarf. Lipperts Daktyliothek kann von jedem Besitzer derselben, der es versteht, nachgeahmt und zum Verkauf ausgestellt werden, ohne daß der Erfinder derselben über Eingriffe in seine Geschäfte klagen könne. Denn sie ist ein Werk ( opus, nicht opera alterius), welches ein jeder, der es besitzt, ohne einmal den Namen des Urhebers zu nennen, veräußern, mithin auch nachmachen und auf seinen eigenen Namen als das seinige zum öffentlichen Verkehr brauchen kann. Die Schrift aber eines andern ist die Rede einer Person ( opera); und der, welcher sie verlegt, kann nur im Namen dieses andern zum Publikum reden und von sich nichts weiter sagen, als daß der Verfasser durch ihn ( Impensis Bibliopolae) folgende Rede ans Publikum halte. Denn es ist ein Widerspruch: eine Rede in seinem Namen zu halten, die doch nach seiner eigenen Anzeige und gemäß der Nachfrage des Publikums die Rede eines andern sein soll. Der Grund also, warum alle Kunstwerke anderer zum öffentlichen Vertrieb nachgemacht, Bücher aber, die schon ihre eingesetzte Verleger haben, nicht nachgedruckt werden dürfen, liegt darin: daß die erstern Werke ( opera), die zweiten Handlungen ( operae) sind, davon jene als für sich selbst existierende Dinge, diese aber nur in einer Person ihr Dasein haben können. Folglich kommen diese letztern der Person des Verfassers ausschließlich zu Der Autor und der Eigentümer des Exemplars können beide mit gleichem Rechte von demselben sagen: es ist mein Buch! aber in verschiedenem Sinne. Der erstere nimmt das Buch als Schrift oder Rede; der zweite bloß als das stumme Instrument der Überbringung der Rede an ihn oder das Publikum, d. i. als Exemplar. Dieses Recht des Verfassers ist aber kein Recht in der Sache, nämlich dem Exemplar (denn der Eigentümer kann es vor des Verfassers Augen verbrennen), sondern ein angebornes Recht in seiner eignen Person, nämlich zu verhindern, daß ein anderer ihn nicht ohne seine Einwilligung zum Publikum reden lasse, welche Einwilligung gar nicht präsumiert werden kann, weil er sie schon einem andern ausschließlich erteilt hat.; und derselbe hat daran ein unveräußerliches Recht ( ius personalissimum) durch jeden andern immer selbst zu reden, d. i. daß niemand dieselbe Rede zum Publikum anders, als in seines (des Urhebers) Namen halten darf. Wenn man indessen das Buch eines andern so verändert (abkürzt oder vermehrt oder umarbeitet), daß man sogar unrecht tun würde, wenn man es nunmehr auf den Namen des Autors des Originals ausgeben würde: so ist die Umarbeitung in dem eigenen Namen des Herausgebers kein Nachdruck und also nicht unerlaubt. Denn hier treibt ein anderer Autor durch seinen Verleger ein anderes Geschäft als der erstere und greift diesem also in sein Geschäfte mit dem Publikum nicht ein; er stellt nicht jenen Autor als durch ihn redend vor, sondern einen andern. Auch kann die Übersetzung in eine andere Sprache nicht für Nachdruck genommen werden; denn sie ist nicht dieselbe Rede des Verfassers, obgleich die Gedanken genau dieselben sein mögen.
Wenn die hier zum Grunde gelegte Idee eines Bücherverlages überhaupt wohlgefaßt und (wie ich mir schmeichle, daß es möglich sei) mit der erforderlichen Eleganz der römischen Rechtsgelehrsamkeit bearbeitet würde: so könnte die Klage gegen den Nachdrucker wohl vor die Gerichte gebracht werden, ohne daß es nötig wäre, zuerst um ein neues Gesetz deshalb anzuhalten.