Johann Gottlieb Fichte
Beitrag zur Berichtigung der Urtheile des Publicums über die französische Revolution.
Johann Gottlieb Fichte

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Zweites Capitel.

Vorzeichnung des weiteren Ganges dieser Untersuchung.

Wer seine Sätze aus ursprünglichen Grundsätzen der Vernunft durch strenge Folgerungen ableitet, ist ihrer Wahrheit und der Unwahrheit aller Einwendungen dagegen schon im voraus sicher; was neben ihnen nicht bestehen kann, muss falsch seyn, das kann er wissen, ohne es auch nur angehört zu haben. Ist demnach im vorigen Capitel aus dergleichen ursprünglichen Grundsätzen durch richtige Folgerungen erwiesen – ob es geschehen sey, überlasse ich der Entscheidung schärferer Denker – wenn aber erwiesen ist, dass das Recht eines Volkes, seine Staatsverfassung zu verändern, ein unveräusserliches, unverlierbares Menschenrecht sey, so sind alle Einwendungen, die man gegen die Unverlierbarkeit dieses Rechts anführt, gewiss erschlichen und gründen sich auf falschen Schein. Die Untersuchung über die Rechtmässigkeit der Revolutionen überhaupt, und mithin jeder einzelnen, wäre, wenn wir der Strenge nach gehen wollten, geschlossen; und jeder, der anderer Meinung wäre, hätte uns entweder einen Fehler in unserer Annahme, oder in unseren Folgerungen nachzuweisen, oder seine Meinung, auch wenn er dem falschen Scheine, auf den sie sich gründet, nicht auf die Spur käme, als falsch und unrichtig aufzugeben. Es ist nicht überflüssig, dies bei jeder schicklichen Gelegenheit zu erinnern und einzuschärfen, damit doch allmählig unser Publicum – ich meine hier nicht bloss das unphilosophische – sich gewöhne, seine Ueberzeugungen oder Meinungen unter festen haltbaren Grundsätzen zu einem Systeme zu vereinigen, und den Geschmack am Zusammenflicken sehr ungleichartiger Lappen, und am Disputiren durch Consequenzenmacherei verliere. Was aus einem erwiesenen Satze durch richtige Schlüsse folgt, ist wahr, und ihr werdet den entschlossenen Denker durch das gefährliche Aussehen desselben nicht erschrecken; was ihm widerspricht, ist falsch, und muss aufgegeben werden, und wenn die Achse des Erdballs darin zu laufen schiene.

Da diese nothwendige Consequenz aber vor der Hand und im allgemeinen vielleicht noch auf sehr lange Zeit bloss ein frommer Wunsch ist, so würde man bei der jetzigen Lage der Sachen dem Publicum einen sehr schlimmen Dienst erzeigen, wenn man es nach Feststellung der ersten Grundsätze der Beurtheilung stehen liesse, und die Sorge, sie anzuwenden, und seine übrigen Meinungen damit zu vereinigen, oder nach ihnen zu berichtigen, ihm selbst übertrüge. Wir werden demnach thun, was wir der strengen, schriftstellerischen Schuldigkeit nach nicht thun müssten; wir werden alle möglichen Einwürfe gegen die Unverlierbarkeit dieses Rechts aufsuchen und den falschen Schein derselben aufdecken.

Eine Widerlegung müsste aus ursprünglichen Vernunftgrundsätzen geführt werden, da der Beweis aus ihnen geführt worden ist. Sie müsste zeigen, dass Cultur zur Freiheit nicht der einzig-mögliche Endzweck der bürgerlichen Gesellschaft sey; dass es kein unveräusserliches Menschenrecht sey in dieser Cultur bis ins unendliche fortzuschreiten; und dass Unveränderlichkeit einer Staatsverfassung diesem Fortgange ins unendliche nicht widerspreche.

Da eine solche Widerlegung bisher noch nicht möglich gewesen ist, weil, so viel ich es wenigstens weiss, noch niemand jene Sätze in dieser Verbindung aufgestellt hat, so habe ich mich auf keine einzulassen. Alles, was ich zu thun hatte, war das, dem künftigen Widerleger zu zeigen, was er zu leisten hätte, welches der Widerleger nicht allemal weiss: und ich that es. – Eine andere Widerlegung ist nicht möglich. Misverständnisse aber sind möglich, nemlich wenn man sagt: das Recht eines Volkes, seine Staatsverfassung zu verändern, muss wohl veräusserlich seyn, denn es ist wirklich veräussert worden. Ein solcher Einwurf aber entdeckt die völlige Ungeschicklichkeit seines Urhebers zur vorliegenden Beurtheilung, indem er deutlich zeigt, dass er auch nicht einmal wisse, wovon die Rede sey. Hätten wir nemlich behauptet: es sey gegen das Gesetz der Naturnothwendigkeit, dieses Recht zu veräussern, es könne nicht veräussert werden (die Veräusserung sey physisch unmöglich): so wäre die Antwort, die uns daraus, dass es wirklich geschieht , zeigt, dass es geschehen könne , entschieden sieghaft; da wir aber jenes gar nicht, sondern bloss so viel behauptet haben: es sey gegen das Gesetz der Sittlichkeit, es solle nicht geschehen (es sey moralisch unmöglich): so trifft uns ein Einwurf nicht, der aus einer ganz anderen Welt hergenommen ist. Leider geschieht manches in der wirklichen Welt, was nicht geschehen sollte; aber dadurch, dass es geschieht, wird es nicht recht.

Doch man bleibt dabei: es ist veräussert worden; und wir müssen wohl ganz allmählig und Stück vor Stück diese Behauptung von ihrem falschen Scheine entkleiden, und nicht bloss im Allgemeinen zeigen, dass er falsch seyn müsse.

Eine solche Veräusserung könnte nur durch Vertrag geschehen seyn; das giebt sogar Herr Rehberg gewissermaassen, und wo er glaubt, dass es keiner merken werde, völlig zu. Sollte jemand noch härter seyn, so bitte ich denselben, sich so lange an den Anfang meines ersten Capitels zu halten, bis ich die allerletzte Sophisterei gegen diesen Satz werde entblösst haben. Das Recht könnte an Mitglieder des Staats selbst, oder an Jemanden ausser dem Staate veräussert worden seyn; in dem Staate durch den Vertrag Aller mit Allen , oder durch den Vertrag der gemeinen mit den begünstigten Ständen, oder Innungen , oder mit Einem Begünstigten , dem Souverain ; ausser dem Staate an andere Staaten : in allen diesen Fällen ganz , oder zum Theile .

In der Untersuchung dieses Einwurfs werden wir folgende zwei Fragen zu beantworten haben; die erste, welche historisch ist: ist es denn auch wirklich geschehen – lässt sich ein solcher Vertrag nachweisen? – Die zweite, welche aus dem Naturrechte zu beantworten ist: hätte es in diesem Falle geschehen sollen, und dürfen? Nach unserer vorhergehenden Erinnerung weiss der Leser schon im voraus, wie die Antworten ausfallen werden, er weiss, dass wir diese Untersuchungen gar nicht anheben, um unsere Grundsätze zu berichtigen, sondern um sie durch Anwendung deutlicher zu machen. Hofft er also etwa in den folgenden Capiteln günstigere Erklärungen für seine vorgefassten Meinungen zu finden, so rathen wir ihm mit aller Aufrichtigkeit, das Buch wegzuwerfen, wenn er es noch nicht weggeworfen hat.


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