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Die ursprüngliche Vorrede dieses Buches enthielt einen kurzen Bericht über die Entstehungsweise der Stadt New-York, des Schauplatzes unserer Erzählung. Da aber die Geschichte Amerika's im Allgemeinen noch so wenig bekannt ist, so wird eine kurze Wiederholung desselben auch an dieser Stelle nicht ungeeignet seyn, dem Leser über gar manche Begebenheiten und über noch mehr Anspielungen in unserem Werke Aufklärung zu verschaffen.
New-York, dessen erster Name Neu-Niederland war, verdankt seine Gründung einer Colonie, die von der ostindischen Compagnie in Holland ausging. Die ersten Niederlassungen fielen in das Jahr 1612, und über ein halbes Jahrhundert von da erhielten sich die Holländer im Besitze des Landes. Nach Verlauf dieses Zeitraumes eigneten es sich die Engländer mitten im tiefsten Frieden an, mußten aber ihre Eroberung bald wieder aufgeben und sahen sich dieselbe erst später nach einem zweiten Einfall durch den Utrechter Frieden im Wege des Vertrages gesichert. Karl II., unter dessen Regierung das britische Reich einen so wichtigen Länderzuwachs gewann, übergab die Colonie seinem Bruder, dem Herzog von York, von dem sie ihren jetzigen Namen hat. Die Thronfolge dieses Fürsten brachte die Provinz wieder unter königliche Verwaltung, und unter dieser blieb sie bis zu der Revolution von 1776.
Der Einfluß eines halben Jahrhunderts ließ die Holländer gar festen Fuß in dem Lande fassen. Viele ihrer Benennungen finden sich noch heut zu Tage vor, und der Verfasser erinnert sich noch wohl der Zeit, wo man in den Straßen der Hauptstadt Albany soviel Holländisch als Englisch hören konnte. Manche holländische Sitte hat sich neben den Gebräuchen Englands so in New-York eingebürgert, daß man ihr ewige Dauer versprechen darf.
Unsere Erzählung macht häufig eine gewisse Classe von Landeigenthümern: Patroons – namhaft. New-York war stets, sowohl vor als nach der englischen Eroberung, eine der aristokratischen Provinzen der jetzigen Union. Während der Herrschaft der holländischen Generalstaaten übten diese Patroons eine Art von Patrimonialgerichtsbarkeit aus, nicht unähnlich jener der Grundherren in England, und nach der englischen Eroberung sah man förmliche Grundherrschaften sich bilden, deren Besitzer die Befugniß hatten, höhere und niedere Gerichtsbarkeit, dabei noch andere jener wohlbekannten feudalen Rechte auszuüben, die in der Mitte des siebzehnten Jahrhunderts die Attribute solcher Herren waren.
Unter diesen Patroons hatte die Familie van Rensselaer viele und verschiedenartige Besitzungen inne, eine insbesondere, die von jeher wie heute noch für die größte und werthvollste in der Provinz gelten konnte. Es waren der Patroons in dieser Familie drei, wenn nicht mehre: der von Rensselaerwyk oder von Albany, wie man ihn gewöhnlich nannte; der von Greenbush und der von Claverack. Wahrscheinlich aber verdankten die beiden Letzteren ihre Existenz Niederlassungen des erstgenannten Besitzers, der das Haupt seiner Familie war. Der Patroon von Albany hatte, so lange New-York Colonie war, einmal eine Festung an den Ufern des Hudson, eine eigene Flagge und das Recht, einen Sheriff zu ernennen. Jedes Fahrzeug, das sein Besitzthum durchsegelte, war gehalten, die Flagge vor seinen Gerechtsamen zu senken, wie früher andere Nationen den Engländern gegenüber im Canal thun mußten.
Unter der englischen Herrschaft waren der Grundherren vergleichungsweise sehr viele. Die Patroons waren im Besitz der meisten ihrer Vorrechte geblieben und Männer von Einfluß aus dem neuen Mutterlande wurden mit großen Länderschenkungen bedacht. Die Herrschaft Courtlandt, einer einflußreichen holländischen Familie dieses Namens zugehörend, war dieser von der englischen Krone bestätigt worden; auf gleiche Weise fiel Livingstone den Livingstone's zu, Morrisania den Morris, Pellham den Pell's, Philipse den Philipse oder Felipse, Scarsdale den Heathcothe's, Coldenham den Colden, Johnstown den Johnson's und so andere mehr. Viele dieser Herrschaften hatten das Recht, Abgeordnete in das Colonialparlament zu senden und konnten somit als eben so viele rotten boroughs In der englischen Parlamentssprache: verfallene, kleine Orte oder Gemeinden, deren frühere Wahlrechte dessenungeachtet mißbräuchlich von einzelnen Grundbesitzern fortgeübt wurden, bis die Reform von 1832 dazwischen trat. gelten. Man irrt, wenn man glaubt, diese Besitzungen hätten sich in Amerika nicht, wie in andern Ländern, fortgepflanzt. Bis zur Revolution waren sie alle unveräußerliches Eigenthum der jedesmaligen Erben, und nachher waren der Zertheilungen und Verkäufe ohne Zweifel nicht mehr und keine anderen, als wie sie in England durch Vermächtnisse, Verpfändungen und andere Veräußerungen auch vor sich gehen. Sogar wo vielfache Theilungen des Eigenthums statt gefunden haben, ist es Thatsache, daß sein Werth dessen ungeachtet stets im Steigen geblieben ist. In einem großen Theile der Vereinigten Staaten kann der Länderbesitz nur von sehr kurzer Dauer rückwärts seyn, aus dem einfachen Grunde, weil das Land noch jüngst eine Wildniß war, aber in den älteren Bezirken des Staats New-York insbesondere sind die Abkömmlinge der alten Grundherren noch in mehr oder weniger beschränktem Besitze des Eigenthums ihrer Vorfahren. Zur Bestätigung des eben Gesagten mögen aus vielen Andern, deren Besitzungen unbedeutender sind, folgende Namen genannt werden: – van Rensselaer von Rensselaerwyck, oder »der Patroon«, wie man ihn zur Auszeichnung allein nannte, dessen Besitzungen eine Grafschaft im Herzen des Staats in sich begriffen: die Livingstone's, obere und untere Herrschaft; die Philipse, »eben jene«, wie man in Schottland sagen würde: die van Courtlands von Courtlandt; Jones von Fort-Neck; Nicoll von Islip; Nicoll von Shetta-Eiland, Morris von Morrisania etc. etc. Diese Thatsachen sind nicht unwichtig, da sie gar Vieles entkräften, was man über den angeblichen Unbestand solchen Eigenthums in Amerika gesagt hat, und wir führen sie namentlich auch der Vorurtheile wegen an, die Manche immer noch gegen eine Volksregierung hegen. Man sollte sich eher wundern, daß soviel Grundbesitz generationenweise denselben Familien verblieben ist, in einem Lande, wo es keine Lehensbande gibt, und wo sich die doch wahrlich nicht geringe Bevölkerung innerhalb Menschengedenken versiebenfacht hat.
Man hat diesem Buche zu große Unwahrscheinlichkeit der Begebenheiten vorgeworfen. Zweifelsohne gründet sich diese Meinung nur auf Unkenntniß der See-Gebräuche: denn wir sind der Ansicht, daß es kein Seemann lesen wird, ohne die einfachsten und verständlichsten Schlüssel zu all den Geheimnissen zu finden, die vielleicht einen Bewohner des Festlandes verwirren könnten. Nicht ein einziger zauberhaft dünkender Vorfall sollte unerklärt bleiben; auch glauben wir nicht, daß irgend etwas im Buche dem mit dem Ocean vertrauten Leser wirklich räthselhaft erscheinen wird, wenn er nur dazu die gewöhnliche Aufmerksamkeit mitbringen will.
Die örtlichen Schilderungen dürfen wir für so naturgetreu als möglich halten, und auch eine sorgfältig wiederholte Prüfung seiner Arbeit hat den Verfasser nichts entdecken lassen, was der Wahrscheinlichkeit oder der Wahrheit Gewalt anthäte, wenn man anders die selbstverstandenen Vorrechte des Dichters nicht absichtlich außer Augen lassen will.