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(Philosophische Bibliothek Band 7)
Leipzig.
Verlag der Dürr'schen Buchhandlung.
1880.
Vorwort. |
Erstes Buch. |
Kap. 1. Der Staat ist diejenige Gemeinschaft der Menschen, welche nach dem vornehmsten Gute strebt. Sein Wesen ist nicht dasselbe, wie bei den kleineren Gemeinschaften. Die Untersuchung hat mit den Bestandtheilen des Staats zu beginnen. |
Kap. 2. Die erste Gemeinschaft ist die häusliche Familie, indem ein Mann und eine Frau sich vereinen und die Sclaven hinzutreten. Sie gilt für das ganze Leben. Die Gemeinschaft mehrerer Familien bildet das Dorf und demnächst die Stadt; sie geschieht um des Nutzens willen. Sie wurde anfangs, nach Art der Familie, von Königen beherrscht. Aus mehreren Dörfern bildet sich der Staat als die vollständige, sich selbst genügende Gemeinschaft. Der Staat ist natürlichen Ursprungs und ist seiner Natur nach früher als der einzelne Mensch und die Familie. |
Kap. 3. Die häusliche Familie besteht aus Freien und Sclaven und befasst drei Verbindungen, 1) zwischen Herren und Sclaven, 2) zwischen Mann und Frau und 3) zwischen Eltern und Kindern. |
Kap. 4. Der Sclave ist ein lebendiges Besitzstück; er gehört dem Herrn und ist ein besonderes Werkzeug zum Handeln. |
Kap. 5. Der Unterschied der Sclaven von den Freien beruht auf einer Einrichtung der Natur; sowie der Körper der Seele zu gehorchen hat, so haben auch Menschen, die so weit von den Anderen abstehen, wie der Körper von der Seele, jenen zu gehorchen. |
Kap. 6. Die Gründe der Gegner dieser Ansicht werden widerlegt. |
Kap. 7. Die Herrschaft über die Sclaven ist eine andere, wie die Herrschaft über Freie. Es giebt auch eine Wissenschaft für den Sclaven darüber, wie er seinen Dienst zu verrichten hat. |
Kap. 8. Uebergang zu dem Erwerb und Gebrauch des Vermögens; jener ist Gegenstand der Erwerbskunst; dieser der Haushaltungskunst. Die verschiedenen Arten des Erwerbs bedingen die verschiedene Lebensweise der Menschen. Manche leben als Hirten von den zahmen Thieren, manche von der Jagd, die meisten vom Landbau. |
Kap. 9. Diese Erwerbsweisen sind natürliche; ihnen steht die Bereicherungskunst gegenüber. Der Gebrauch der Sachen ist entweder ein unmittelbarer oder erfolgt durch Tausch. Dieser hat zum Gelde geführt. Natur desselben. Der Gelderwerb hat keine natürliche Grenze. |
Kap. 10. Die Hauswirthschaft entnimmt ihren Stoff von den Thieren und vom Boden; der Kleinhandel bezieht seinen Gewinn vom Gelde und die Zinsen sind deshalb ein unnatürlicher Erwerb. |
Kap. 11. Der Handel zerfällt in Land-, See- und Krämerhandel. Die dazu nöthigen Bedingungen und Kenntnisse. |
Kap. 12. Die Haushaltungskunst zerfällt in drei Theile; der eine betrifft die Sclaven, der zweite die Kinder, der dritte das eheliche Verhältniss. |
Kap. 13. In jedem dieser drei Verhältnisse besteht eine Tugend für den Herrschenden und Beherrschten, aber diese Tugenden sind für beide verschieden und ebenso verschieden nach jenen drei Verhältnissen. Auch der Sclave muss mild behandelt werden. Das eheliche und väterliche Verhältniss bildet einen Theil des Staats und soll bei diesem besprochen werden. |
Zweites Buch. |
Kap. 1. Der Staat ist eine Art der Gemeinschaft. Die nächste Frage ist, wie weit diese Gemeinschaft sich auszudehnen hat, sowohl in Bezug auf Vermögen, wie auf die Frauen und Kinder. |
Kap. 2. Die Einheit des Staats darf nicht in der Weise Plato's übertrieben werden; es müssen auch Art-Unterschiede in ihr bestehen und das Sich-selbst-genug-sein des Staats verlangt diese Unterschiede. |
Kap. 3. Deshalb darf diese Einheit nicht bis zu einer Gemeinschaft der Weiber und Kinder ausgedehnt werden, unter welcher überdem die Pflichten der Familienglieder erheblich leiden. |
Kap. 4. Auch würden daraus die Verbrechen der Blutschande und der Thätlichkeiten gegen die Eltern hervorgehen und dabei würde diese Gemeinschaft nicht einmal sich vollkommen durchführen lassen. |
Kap. 5. Auch die Gemeinschaft der Güter ist verwerflich; sie lähmt die Thätigkeit des Fleissigen und ist eine stete Quelle von Streitigkeiten; deshalb ist auch bei den Grundstücken der Einzelbesitz das bessere; wobei aber die Benutzung eine gemeinsame sein muss. Die Einheit des Staats muss vielmehr aus der gemeinsamen Erziehung hervorgehen. Weitere Bedenken gegen die Platonische Gütergemeinschaft. |
Kap. 6. Auch der von Plato in seinen »Gesetzen« verlangte Staat giebt zu vielen Bedenken Anlass, insbesondere bei der Frage, wie gross das Staatsgebiet und die Zahl seiner Bürger sein soll. Es ist dafür zu sorgen, dass die Zahl der Kinder nicht zu gross werde. Der Staat in den »Gesetzen« ist eine Mischung ans Oligarchie und Demokratie, aber mehr zu ersterer hinneigend. |
Kap. 7. Beurtheilung der von Phaleas vorgeschlagenen Verfassung, welche insbesondere den Besitz regelt. Die Leidenschaften der Menschen machen es indess schwer, eine gute Vertheilung der Güter zu erhalten. Die Gleichheit der Güter unter den Bürgern ist weniger wichtig, wie die Sorge für eine gute Erziehung derselben. |
Kap. 8. Beurtheilung der von Hippodamos entworfenen Verfassung. Sie ist mangelhaft in Aufstellung der verschiedenen Klassen der Bürger; ebenso in dem Verfahren der Gerichte; auch die leichte Veränderung der Gesetze in ihr ist bedenklich, da deren Autorität auf ihrer langen Dauer beruht. |
Kap. 9. Beurtheilung der Lakonischen Verfassung. Ihre Mängel in Bezug auf die Heloten und die zu grosse Freiheit der Weiber; ferner in Bezug auf die zunehmende Ungleichheit im Grundbesitz, und in Bezug auf die Einrichtung der Ephorie und des Königthums. |
Kap. 10. Beurtheilung der Kretischen Verfassung. Sie ist das Vorbild für die Lakonische gewesen. Die gemeinsamen Mahle und die Ephorie sind hier besser. Die Lage des Landes hat in Kreta den Staat am meisten beschützt. |
Kap. 11. Beurtheilung der Karthagischen Verfassung. Sie ähnelt der Lakonischen, aber übertrifft sie in vielen Stücken; indess neigt sie zu sehr nach der Oligarchie, was indess durch die Aussendung von Colonien und den reichen Handel gemildert wurde. |
Kap. 12. Beurtheilung der Verfassung des Solon. Sie führte zur Demokratie und Perikles steigerte diese Entwickelung. Kritik einer Anzahl weniger bedeutender Verfassungen griechischer Staaten, welche von einzelnen Gesetzgebern ausgegangen sind. |
Drittes Buch. |
Kap. 1. Die Untersuchung des Staats muss sich zunächst auf den Bürger richten. Der Begriff desselben ist schwankend; er ist am leichtesten durch die Theilnahme an der Rechtsprechung und an den Aemtern erkennbar. Die Rechte des Bürgers sind von der Verfassung bedingt und nach Verschiedenheit dieser selbst verschieden. |
Kap. 2. Die Abstammung von Bürgern ist ein Erforderniss zum Bürgerrecht. |
Kap. 3. Beurtheilung der Frage, ob ein Staat durch die Aenderung seiner Verfassung ein anderer werde, und wovon überhaupt die Dieselbigkeit des Staats bedingt ist. |
Kap. 4. Untersuchung ob die Tugend eines guten Mannes und eines tüchtigen Bürgers dieselbe ist. Die Tugend kann nicht für alle Klassen der Bürger ein und dieselbe sein; insbesondere ist die Tugend des Herrschers vielfach verschieden von der des Bürgers und deshalb ist die Tugend des guten Mannes und des Bürgers theils dieselbe, theils verschieden. |
Kap. 5. Der Begriff des Bürgers ist nicht in allen Staaten von der Theilnahme an der Staatsgewalt bedingt; im Allgemeinen muss der Bürger von dem Erwerb des nothwendigen Lebensunterhaltes befreit sein. Die Verfassungen lassen in einzelnen Fällen auch Fremde und Sclavenkinder zum Bürgerrecht zu. |
Kap. 6. Der Staat zerfällt in verschiedene Arten; sein Wesen ist durch sein Ziel bedingt, welches in dem sittlich-schönen Leben der Bürger besteht. Alle Staaten, welche das gemeine Beste erstreben, sind gut; dagegen sind die fehlerhaft, welche nur das Beste der Herrschenden im Auge haben. |
Kap. 7. Je nach der Zahl der Herrschenden zerfallen die guten Verfassungen in Königthümer, Aristokratien und Freistaaten, und die schlechten Verfassungen in die Tyrannis, die Oligarchien und die Demokratien. |
Kap. 8. Nähere Bestimmungen derselben sind, dass der Tyrann nach der Art des Herrn über Sclaven herrscht, dass die Herrschenden in den Oligarchien die Reichen und in den Demokratien die Armen sind. |
Kap. 9. Diese Unterschiede führen auch zu einem Unterschied in dem Gerechten; es beruht auf der Gleichheit; allein da diese Gleichheit sich nicht auf alles bei den einzelnen Bürgern erstrecken kann, so entstehen verschiedene Arten der Gleichheit, je nachdem die Gleichheit der Bürger von einzelnen und verschiedenen Bestimmungen abhängt, wie z. B. vom Vermögen, oder von der Freiheit, oder von der Tugend. |
Kap. 10. Die Bedenken, ob einer, oder Mehrere, oder Alle die Staatsgewalt inne haben sollen; oder ob vielmehr das Gesetz und nicht der Mensch herrschen solle. |
Kap. 11. Die Aermeren können an den Aemtern nicht Theil haben, wohl aber an der Wahl der Beamten und an der Abnahme der Rechenschaft von denselben theilnehmen. In der Menge ersetzt die Zahl der Vielen das, was dem Einzelnen darin an Einsicht und Tugend abgeht. Zunächst muss also das Gesetz herrschen und nur wo dieses keine Entscheidung bietet, haben die Beamten und beziehungsweise die Volksversammlung zu entscheiden. |
Kap. 12. Nähere Erörterung, welche Bestimmungen bei dem Begriff des Gerechten, als des Gleichen, diejenigen sind, nach denen diese Gleichheit bemessen werden soll. |
Kap. 13. Verfassungen, welche in diesen wesentlichen Bestimmungen der Gleichheit fehlgreifen und deshalb das Gerechte falsch bestimmen, sind Ausartungen der Verfassungsstaaten. Im Allgemeinen ist keine einzelne Bestimmung für sich ausreichend, um danach die Theilnahme an der Macht im Staate zu regeln; doch ist wesentlich, dass die Uebermacht eines Einzelnen im Staate verhindert werde; deshalb hat das Scherbengericht seine Berechtigung; nur wenn ein Einzelner an Tugend alle anderen Bürger überragt, bleibt nichts übrig, als ihn lebenslänglich zum König zu machen. |
Kap. 14. Untersuchung des Königthums. Es giebt fünf Arten desselben; das der heroischen Zeiten, wo es mit dem Willen des Volkes bestand, lebenslänglich und auf bestimmte Geschäfte beschränkt war; das despotische aber gesetzliche bei rohen Völkern; das der auf Wahl beruhenden Tyrannenherrschaft, das lakonische, ein lebenslängliches Feldherrnamt und das, wo der König Herr über alles ist. |
Kap. 15. Die letztere Art wird damit gerechtfertigt, dass es besser sei, von dem besten Mann, als von den besten Gesetzen regiert zu werden; wenn indess die Bürger gut sind, ist deren Herrschaft, als die Aristokratie, dem Königthum vorzuziehen. Auch hat das Königthum in Bezug auf die Erbfolge seine Schwierigkeiten. Der König darf nur eine beschränkte Macht haben. |
Kap. 16. Die Gleichheit der Bürger widerspricht dem Königthum; an sich ist es besser, dass die Gesetze herrschen und dass da, wo diese nicht ausreichen, Mehrere und nicht Einer entscheiden; denn auch letzterer muss in den Beamten sich Mitarbeiter annehmen; auch sehen viele Augen mehr, als blos zweie. |
Kap. 17. Wenn indess Einer oder sein Geschlecht alle anderen Bürger so überragt, dass seine Tugend die aller anderen übertrifft, so ist für diesen Fall das Königthum die beste Verfassung. |
Kap. 18. In dem besten Staate ist die Tugend des Mannes und des Bürgers dieselbe und die Erziehung beider ist deshalb in dem Königthume und in dem Freistaate dieselbe. |
Viertes Buch. Dieses Buch handelt von dem besten Staate. |
Kap. 1. Ein solcher ist der, welcher den Bürgern das beste Leben gewährt, und dies ist dasjenige, wo die Tugend mit so viel Mitteln ausgestattet ist, dass sie in guten Handlungen sich verwirklichen kann. |
Kap. 2. Die Glückseligkeit ist bei dem Einzelnen dieselbe, wie bei dem Staate. Es fragt sich nun, ob das philosophische Leben das glücklichere ist, oder das Leben des Staatsmannes. Das Ziel des letzteren darf aber nicht lediglich auf Kriege und Unterjochung gerichtet sein. |
Kap. 3. Die Glückseligkeit des Einzelnen liegt in dem Handeln und in einem thätigen Leben; dieses besteht aber nicht blos da, wo eine praktische Thätigkeit statt hat, sondern auch in der Entwicklung der Einsicht und der Wissenschaft. |
Kap. 4. Die Volksmenge des besten Staats darf nicht zu gross sein, denn es ist schwer in einem stark bevölkerten Staat gute Gesetze und Ordnung herzustellen. Die Volksmenge muss so gross sein, dass der Staat zu einem glücklichen gemeinsamen Leben genügt, und dass die Bürger einander noch kennen lernen können. Dadurch bestimmt sich auch die Grösse seiner Landesausdehnung. |
Kap. 5. Das Land eines solchen Staats muss möglichst alles hervorbringen, was die Einwohner brauchen, und von der Beschaffenheit sein, dass es leicht gegen seine Feinde vertheidigt werden kann. Die Hauptstadt muss wo möglich am Meere liegen und gute Verbindungen mit dem Inneren haben. |
Kap. 6. Die Nähe am Meere erleichtert den Handel und die Vertheidigung. Der Staat muss eine genügende Seemacht besitzen, deren Grösse sich nach der Lebensweise der Einwohner bestimmt. |
Kap. 7. Den Völkern im Norden fehlt die Einsicht, denen in Asien der Muth; bei den Griechen ist beides vorhanden und wären sie zu einem Staate verbunden, so würden sie über alle anderen Völker herrschen. Aus dem Muthe folgt auch eine freundliche Gesinnung gegen Fremde. |
Kap. 8. Da bei dem Einzelnen die Art der Glückseligkeit eine verschiedene ist, so ergiebt sich für die Einzelnen ein verschiedenes Leben und für die Staaten eine Verschiedenheit ihrer Verfassungen und der in jedem nöthigen Thätigkeiten und Lebensweisen; es müssen deren so viele sein, dass dem Staate nichts an dem Nöthigen fehlt. |
Kap. 9. Die Bürger des besten Staats dürfen sich nicht mit dem niederen Handwerk befassen; sie haben sich mit der Leitung des Staats zu beschäftigen, und die Einzelnen haben sich dabei nach dem Lebensalter darin zu theilen. |
Kap. 10. Schon von Alters her ist man hierauf und auf die gemeinsamen Mahle bedacht gewesen. Für diese und für den Dienst der Götter muss der Ertrag von der Hälfte der Grundstücke bestimmt werden. |
Kap. 11. Wie die Städte am besten für Gesundheit der Einwohner und die Vertheidigung einzurichten sind. Sie müssen durch Mauern geschützt sein. |
Kap. 12. Wie und wo die Tischgenossenschaften in der Stadt einzurichten sind. Die Turnplätze für die Männer sind von denen für die Jugend zu trennen; ebenso der Markt für den Handel von dem für die Berathung der Staatsangelegenheiten. Die Ordnung muss in der Stadt und auf dem Lande durch besondere Beamte aufrecht erhalten werden. |
Kap. 13. Die Verfassung im besten Staate bestimmt sich nach seinem Ziele und den dazu dienenden Mitteln. Dazu bedarf es äusserer Mittel und einer Anleitung zur Tugend und es gehören dazu gute Naturanlagen bei den Einzelnen und eine gute Erziehung. |
Kap. 14. Die Herrschenden und die Gehorchenden sind nur da dauernd getrennt zu halten, wo jene sich von letzteren so stark unterscheiden, wie die Götter von dem Menschen; ohnedem muss die Herrschaft zwischen den Einzelnen wechseln. In der Jugend muss man gehorchen, im Alter den Staat leiten. Der Krieg darf nur den Frieden zum Ziel haben; man muss das Nützliche thun, aber mehr noch das Sittlich-Schöne. In Griechenland ist mit Unrecht zu viel Gewicht auf die kriegerische Ausbildung gelegt worden. |
Kap. 15. Auch die Thätigkeit für die Zeit der Musse muss gepflegt werden; die Tapferkeit und Standhaftigkeit braucht man für die Arbeit; die Philosophie für die Mussezeit; die Selbstbeherrschung und Gerechtigkeit für beiderlei Zeiten. Wie dies näher einzurichten ist. Uebergang zur Erziehungslehre. |
Kap. 16. Vorschriften über das Alter für die, welche eine Ehe eingehen wollen; ferner für die Zeiten des geschlechtlichen Verkehrs, für die Pflege der Gesundheit und für die Aufziehung der Kinder. |
Kap. 17. Wie die Neugebornen zu behandeln sein, und demnächst die Kinder bis zum fünften Jahre; bis dahin sind sie mit dem Lernen zu verschonen, die älteren sind von dem Verkehr mit den Sclaven abzuhalten, ebenso von dem Sehen des Gemeinen und Schamlosen, insbesondere auch von dem Besuch der Komödien. Die Knaben von fünf bis sieben Jahren können bei dem Unterricht anwesend sein. |
Fünftes Buch. Dieses Buch handelt von der Erziehung der Jugend, insbesondere des männlichen Geschlechts. |
Kap. 1. Die Erziehung bestimmt sich nach der Verschiedenheit der Staatsverfassungen und muss denselben entsprechen. Die Sorge für die Erziehung gebührt dem Staate und nicht den Einzelnen. |
Kap. 2. Den Kindern ist das Nützliche und das Tugendhafte zu lehren. Von gemeiner Handarbeit sind sie frei zu halten; auch die Wissenschaften können nicht von allen bis zur Vollkommenheit erlernt werden. |
Kap. 3. Die Lehrgegenstände zerfallen in 1) Lesen und Schreiben, 2) Turnen, 3) Musik und 4) Zeichnen. Die Musik führt zu einem schönen Genuss der Mussezeit, welche der Zweck selbst ist. Ueberall nur das Nützliche aufzusuchen, ziemt sich nicht für freie Männer. |
Kap. 4. Die Erziehung darf nicht die Ausbildung der Körperkraft zur Hauptsache machen, wie dies bei den Lakoniern und rohen Völkern geschieht. |
Kap. 5. Der Unterricht in der Musik darf nicht bis zur höchsten Fertigkeit getrieben werden. Die Musik dient dem Vergnügen, der Erholung und vor allem der Ausbildung des Charakters. |
Kap. 6. In der Jugend muss man die Musik selbst ausüben; im vorgerückten Alter aber sich dessen enthalten. Auch darf das Erlernen der Tonkunst nicht für die Uebung der kriegerischen und staatlichen Thätigkeit untüchtig machen. Deshalb passt das Flötenspiel nicht für den Unterricht. |
Kap. 7. Auch passen nicht alle Tonarten und Zeitmaasse für die Jugend; die aufregenden müssen vermieden werden; die dorischen Weisen haben einen männlichen Charakter und passen am besten für die Jugend. |
Die Lehre über die Erziehung bricht hier ab und die Schrift hat in dieser Beziehung eine Lücke. Auch deshalb ist dies Buch wahrscheinlich das letzte gewesen, wie es nach der alten Ordnung der Fall ist. |
Sechstes Buch. Dies Buch handelt von den relativ besten Verfassungen. |
Kap. 1. Da die beste Verfassung nicht überall ausführbar ist, so muss man auch die kennen, welche die beste für den besondern Fall ist, und welche am leichtesten einzurichten ist und sich am längsten erhalten kann. Man muss deshalb auch die Unterschiede in den Verfassungen kennen, da die Gesetze sich nach jenen richten müssen. |
Kap. 2. Darlegung der Ordnung, in welcher die noch übrigen Gegenstände zur Untersuchung kommen sollen. |
Kap. 3. Die Unterschiede in den Verfassungen entstehen aus den Unterschieden in der Lebensweise der Völker und aus den Unterschieden im Reichthum und in der Abstammung. Die Verfassung hat die Ordnung der Staatsämter festzustellen. Die Verfassungen werden meist nur in Oligarchien und Demokratien eingetheilt. |
Kap. 4. Die Begriffe der Oligarchie und Demokratie werden genauer bestimmt. In jedem Staat zerfallen die Einwohner in verschiedene Klassen nach ihrer Beschäftigung und ihrem Besitz. Die niederen Klassen sorgen für das Nothwendige; die höhern bestehen aus den Kriegern und denen, welche den Staat regieren. Sowohl die Oligarchie wie die Demokratie zerfallen wieder in verschiedene Arten. In der ersten Art der Demokratie haben Arme und Reiche gleichen Antheil an der Staatsgewalt; in der zweiten Art besteht eine Einschätzung, aber nur eine geringe; in der dritten nahmen Alle an der Staatsleitung Theil, aber das Gesetz herrscht; in der vierten findet dies auch statt, aber Alle können zu den Aemtern gelangen; in der fünften entscheidet nicht das Gesetz, sondern die Volksversammlung. Hier herrschen die Volksführer und die Schmeichler. |
Kap. 5. In der ersten Art der Oligarchie besteht eine hohe Einschätzung; die Armen haben hier keinen Antheil an der Staatsgewalt. In der zweiten Art findet dasselbe statt, aber die Beamten ergänzen sich durch eigene Wahl; in der dritten Art folgt der Sohn dem Vater im Amte; in der vierten herrschen die Beamten und nicht das Gesetz; diese ist die Dynastenherrschaft. Oft ändert die Sitte den Buchstaben der Gesetze in dieser Beziehung. |
Kap. 6. Nähere Beschreibung der verschiedenen Arten der Demokratien und Oligarchien. |
Kap. 7. Neben den Demokratien und Oligarchien giebt es noch Aristokratien und Freistaaten. In der Aristokratie hat die Tugend die Herrschaft; in manchen gehört aber auch Reichthum zur Staatsleitung. |
Kap. 8. Der Freistaat ist eine Mischung von Oligarchie und Demokratie, wo bald das eine, bald das andere Element überwiegt. Der Staat wird hier von den besten Männern geleitet. |
Kap. 9. Der Freistaat entsteht durch Auswahl der besten Bestimmungen aus den Oligarchien und Demokratien oder durch Aufstellung aus Mittlerem zwischen beiden. |
Kap. 10. Die Tyrannis hat drei Arten; bei der einen beruht die Staatsverwaltung auf Gesetzen, bei der zweiten wird der Tyrann gewählt, bei der dritten Art herrscht der Tyrann ohne Verantwortlichkeit und lediglich zu seinem Vortheil. Diese Art ist die schlechteste. |
Kap. 11. Für alle Arten des Staats ist es das beste, wenn der Mittelstand in ihm die Mehrzahl bildet, denn das Gemässigte und Mittlere ist überall das Beste; wie ja auch die Tugend eine solche Mitte ist. Bestehen dagegen in einem Staat nur Arme und Reiche, so geht diese Verfassung in eine der ausgearteten über. |
Kap. 12. Für jeden Staat ist es nöthig, dass die mit seiner Verfassung Zufriedenen die Mehrzahl bilden. Deshalb muss der Gesetzgeber den Mittelstand bei der Verfassung berücksichtigen, da dieser dann zu dem Schiedsrichter in dem Streit zwischen den Armen und Reichen wird. |
Kap. 13. Oft begünstigen die Verfassungen den von der Staatsleitung ausgeschlossenen Stand scheinbar, um ihn zu beschwichtigen. In den Oligarchien bestehen fünf Arten solcher Kunstgriffe; in den Demokratien haben diese Kunstgriffe die entgegengesetzte Richtung. Bei den Griechen lag die Staatsgewalt in Beginn bei der Reiterei; später ging sie auf die Schwerbewaffneten des Fussvolkes über. |
Kap. 14. Das Wesentliche in allen Verfassungen beruht auf der verschiedenen Weise, 1) wie die Körperschaft eingerichtet ist, welche die oberste Staatsgewalt inne hat; 2) wie es sich mit den Staatsämtern verhält und 3) wie die Rechtspflege eingerichtet ist. Je nachdem an diesen drei Staatsthätigkeiten alle Freien oder nur die Reichen Antheil haben, ist die Verfassung demokratisch oder oligarchisch. Dies wird an einzelnen Bestimmungen näher dargelegt; insbesondere an der höchsten Körperschaft. |
Kap. 15. Sodann an den Beamten. Rathschläge für die Dauer der Aemter bei den einzelnen Arten derselben, für die Zahl der Beamten und für die Weise ihrer Anstellung. |
Kap. 16. Rathschläge für die beste Einrichtung der Rechtspflege; insbesondere über die Zahl und Competenz der Gerichte; über die Bestellung der Richter durch Wahl oder Loos und über die Fähigkeit dazu gewählt zu werden u. s. w. |
Siebentes Buch. Dieses Buch handelt über die beste Art, die verschiedenen Verfassungen in ihren einzelnen Theilen entsprechend einzurichten und über die gemischten Verfassungen. |
Kap. 1. Allgemeine Andeutungen, wie in dieser Beziehung für die einzelnen Staatsformen am besten zu sorgen ist. |
Kap. 2. Die Voraussetzung der Demokratien ist die Freiheit, so dass alle freien Bürger an der Staatsgewalt Theil haben; deshalb haben hier die Armen, als die Mehrzahl, die überwiegende Gewalt. Hieraus wird das Einzelne demgemäss für die Einrichtung der Aemter abgeleitet. |
Kap. 3. Bestimmungen darüber, wie wenn die Reichen und die Armen verschiedener Meinung sind, die Stimmenmehrheit zu regeln ist; insbesondere auch bei der Abstimmung in den Gerichtshöfen. |
Kap. 4. Von den vier Arten der Demokratie ist die, wo die Mehrzahl aus Landbauenden besteht, die beste und älteste; viele Gesetze sind gegeben worden, um diese Klasse in der Mehrzahl zu erhalten. Nächst der ackerbauenden Bevölkerung ist die, welche Viehzucht treibt, die beste. Die schlechteste Klasse sind die Handwerker, Handelsleute und Tagelöhner. Wo diese Klassen die Mehrzahl bilden, ist die Verfassung so einzurichten, dass diese Klasse in ihrer Macht gemässigt wird und dass die Theilnahme an der Staatsleitung durch Stämme und Genossenschaften erfolgt. |
Kap. 5. Bei den Verfassungen kommt es indess nicht blos auf ihre erste Einrichtung an, sondern auch darauf, dass sie möglichst lange bestehen. Verschiedene Rathschläge für diesen Zweck. |
Kap. 6. Aus dem für die Demokratien Gesagten ergiebt sich, wie die Oligarchien einzurichten sind; die Regel ist hier, dass das Entgegengesetzte der demokratischen Einrichtung gewählt werde. Die beste Oligarchie ist die, welche dem Freistaat am nächsten kommt. Das Nähere wird dargelegt. |
Kap. 7. Es wird die Einrichtung der Kriegsmacht behandelt, und ihre Vertheilung nach Reiterei und nach Schwerbewaffneten und Leichtbewaffneten des Fussvolkes. Auch in Oligarchien ist die Volksmenge nicht ganz von der Staatsleitung auszuschliessen. |
Kap. 8. Wie die Aemter nach Zahl, Arten und Personen am besten einzurichten sind. Unterschied zwischen den für alle Staaten nothwendigen Aemtern und den nützlichen. Rathschläge für die einzelnen Aemter; insbesondere für die Aemter für den Marktverkehr; für die Strafvollstreckung; ferner für die Feldherrnstellung; für den Verwalter des Staatsvermögens und für die Stellung der Priester. Reiche Staaten haben auch Beamte für die Aufsicht über Knaben und Frauen; für die Wettkämpfe u. s. w. |
Achtes Buch. Dieses Buch behandelt die Ursachen, welche zu dem Untergang der Staaten oder zu Verfassungsänderungen führen, so wie die Mittel dem entgegenzutreten. |
Kap. 1. Die Aufstände in den Staaten entstehen aus der Verschiedenheit, wie das Gleiche und Gerechte von den verschiedenen Klassen aufgefasst wird. Entweder soll dabei eine Aenderung der Verfassung selbst erlangt werden, oder es soll nur die Gewalt auf andere Personen übergehen. Beispiele dazu. |
Kap. 2. Die Ursachen der Staatsveränderung sind theils allgemeine, theils besondere, welche nur für einzelne Arten von Verfassungen gelten. Der allgemeinen Ursachen sind ungefähr sieben oder auch noch mehr. |
Kap. 3. Uebermuth und Gewinnsucht der herrschenden Klasse sind eine Hauptursache zu Aufständen der bedrückten Klassen. Mitunter führt auch ein übermässiges Anwachsen der Bevölkerung dahin. Oft sind die Ursachen im Beginn geringe. Beispiele dafür. |
Kap. 4. So führen oft auch Liebeshändel zu Aufständen. Beispiele dafür. Auch das zu starke Anwachsen einer Volksklasse führt dazu. Die Ausführung der Verfassungsänderung geschieht durch Gewalt oder Betrug. |
Kap. 5. Untersuchung der besonderen Ursachen der Umwälzungen für einzelne Staatsformen. Die Demokratien gehen meist durch die Frechheit der Volksführer zu Grunde; insbesondere durch die ungerechte Behandlung der Reichen. Beispiele dazu. |
Kap. 6. Bei den Oligarchien erfolgen die Umwälzungen in Folge der Bedrückung des Volkes durch die Machthaber, oder wenn von den Vermögenden viele von der Theilnahme an der Staatsgewalt ausgeschlossen sind. Beispiele dafür. Im Kriege werden die fremden Söldner dazu benutzt. |
Kap. 7. In den Aristokratien erfolgen die Umwälzungen, wenn nur Wenige von der Klasse der Reichen die Herrschaft innehaben und die Uebrigen sich dadurch verletzt fühlen. Beispiele dafür. Sie lösen sich, wie auch die Freistaaten auf, wenn in der Verfassung selbst die Gerechtigkeit nicht eingehalten worden ist. Die Aenderung führt entweder zu einer anderen Gattung von Verfassung, oder nur zu einer anderen Art in derselben Gattung und die Freistaaten gehen entweder in Oligarchien oder Demokratien über. Auch entstehen Verfassungsänderungen, wenn ein mächtiger Staat sich in der Nähe befindet, welcher die entgegengesetzte Verfassung hat. |
Kap. 8. Die Mittel gegen die Umwälzungen ergeben sich aus der Kenntniss von deren Ursachen. Zu diesen Mitteln gehört, dass die Gesetze eingehalten werden und dass die kleinen Anfänge beachtet werden; ferner eine kurze Dauer der Aemter. Bei gestiegenem Reichthum der Bevölkerung ist die Einschätzung zu erhöhen. Auch darf ein Einzelner nicht zu mächtig werden, eventuell ist er zu verbannen. Die Aemter dürfen nicht zum Gelderwerb benutzt werden. In den Demokratien müssen die Wohlhabenden geschont werden. |
Kap. 9. Die Inhaber der obersten Staatsämter müssen Liebe zur Verfassung, Geschicklichkeit und Tugend besitzen. Wie zu verfahren ist, wenn von diesen drei Erfordernissen eines fehlt. Das wichtigste Mittel für die Erhaltung und Verfassung ist eine ihr entsprechende Erziehung der Jugend. |
Kap. 10. Das bisher Gesagte gilt auch für die Erhaltung des Königthums und der Tyrannis. Die Könige gelangten zu ihrer Würde durch grosse, dem Volke geleistete Dienste. Die Tyrannis hat nur die eigene Lust des Herrschers zum Ziel; sie misshandelt die Vornehmen. Daraus geht meist ihr Umsturz hervor. Ungerechte Behandlung Einzelner, Zorn über erlittene Beleidigungen, oder Furcht vor drohenden Misshandlungen führen hier zu Aufständen und Verschwörungen. Beispiele hierfür. Die Tyrannis wird auch von aussen durch mächtigere Staaten mit freien Verfassungen zerstört. Das Königthum geht zu Grunde entweder durch Streit innerhalb der Familie des Königs oder durch ungerechtes Regiment. |
Kap. 11. Deshalb erhält sich das Königthum durch maassvolle Regierungsweise. Die Tyrannis erhält sich durch zwei Mittel; das eine besteht in Beseitigung aller hervorragenden Unterthanen und Verhinderung alles Vertrauens zwischen den Bürgern und Herbeiführung ihrer Unfähigkeit zum herrschen. Das andere Mittel ist das entgegengesetzte. Es ist dabei in Allem scheinbar das Königthum nachzuahmen, nur die Macht darf der Tyrann nicht aus der Hand geben. |
Kap. 12. Nähere Angaben über ein solches Verhalten. Von allen Verfassungen dauern die Oligarchien und Tyrannis am kürzesten. Beispiele dazu. In dem Staate Plato's werden die Mittel gegen die Staatsumwälzungen nur mangelhaft angegeben; dies wird im Einzelnen dargelegt. |