Aristoteles
Politik
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Drittes Buch.

Erstes Kapitel.

Bei der Untersuchung über das Wesen und die Beschaffenheit der einzelnen Verfassungen wird zunächst zu ermitteln sein, was denn eigentlich der Staat sei; denn bald sagt man, der Staat habe dies und das gethan, bald, nicht der Staat, sondern die Oligarchie, oder der Tyrann. – Wir sehen nun, dass bei der ganzen Thätigkeit des Staatsmannes und des Gesetzgebers es sich um den Staat handelt; die Verfassung besteht aber in einer gewissen Ordnung in Bezug auf die Einwohner des Staates. Da nun der Staat zu den zusammengesetzten Dingen gehört, gleich anderen Ganzen, die aus vielen Theilen bestehen, so erhellt, dass man zunächst auf den Bürger die Untersuchung zu richten hat; denn der Staat ist eine Menge von Bürgern und man hat also zu ermitteln, wen man Bürger nennen kann und wer ein Bürger ist. Es bestehen hierüber manche Zweifel und in der Frage, wer Bürger sei, stimmen nicht Alle überein. Es trifft sich, dass der, welcher in der Demokratie Bürger ist, es in der Oligarchie nicht ist. Ich lasse hier diejenigen bei Seite, welche sonstwie diesen Namen bekommen, wie z. B. die Ehren-Bürger; indess ist Niemand schon dadurch Bürger, dass er an dem Orte wohnt; denn auch die Hintersassen und die Sclaven nehmen ja an dem Wohnsitze Theil; auch sind die noch keine Bürger, welche an der Gerichtsbarkeit Theil haben, entweder so, dass sie derselben unterworfen sind, oder, dass sie als Richter mit eintreten; denn dies gilt auch für die, welche durch Verträge an der Gerichtsbarkeit 70 Theil nehmen; auch hier besteht für diese das gleiche Verhältniss. An vielen Orten haben indess die Hintersassen dieses Recht nicht einmal vollständig, sondern sie müssen sich einen Schutzherrn annehmen. Deshalb nehmen sie nur unvollständig an dieser Gemeinschaft Theil; man muss zwar, wie bei den Söhnen, die wegen ihrer Jugend noch nicht eingeschrieben sind und bei den ausgeschiedenen Greisen, sie zwar Bürger nennen, allein nicht in vollem Sinne, sondern man muss das »unvollständig« oder »wegen Alters ausgeschieden« oder sonst etwas der Art hinzusetzen, wobei es auf die Bezeichnung nicht besonders ankommt, indem der Sinn derselben bekannt ist. Die Frage geht also nach dem vollständigen Bürger, der keines solchen berichtigenden Beiwortes bedarf, zumal selbst bei den Ehrlosen und Flüchtlingen solche Bedenken und Berichtigungen nöthig werden können.

Der Bürger ist nun an nichts mehr erkennbar, als an seiner Theilnahme bei der Rechtsprechung und bei den Aemtern. Von den Aemtern sind manche nach ihrer Dauer verschieden eingerichtet; entweder so, dass ein und derselbe nicht zweimal dasselbe Amt bekleiden darf oder nur erst wieder nach Ablauf eines bestimmten Zeitraumes; bei anderen Aemtern ist dies nicht der Fall, wie bei den Richtern und den zur Volksversammlung Berechtigten. Man könnte nun leicht sagen, dass dergleichen Leute überhaupt keine Beamten seien und deshalb an der Regierung keinen Antheil hätten. Allein es wäre doch lächerlich, denen, welche die höchste Macht üben, die Regierung abzusprechen. In der Sache ist man jedoch hier nicht uneins, und es handelt sich nur um den Namen, wie man nämlich, da beide, sowohl die Richter, wie die Mitglieder der Volksversammlung, keinen besonderen Namen haben, ihre Aemter benennen soll. Der Unterscheidung wegen mögen sie daher die zeitlich unbestimmten Aemter heissen. Als Bürger gelten also nur die, welche an den obengenannten Rechten Theil haben; dagegen ist jener allgemeine Bürger, welcher unter seinem Begriffe alle die vorher genannten Personen umfassen soll, kaum noch als ein Bürger anzusehen, denn man darf nicht übersehen, dass bei den Dingen, deren Begriff verschiedene Arten unter sich befasst, und wo eines das erste, ein anderes das zweite und so weiter 71 ist, das Gemeinsame von ihnen, wodurch sie Alle dies sind, entweder gar nichts, oder nur etwas Dürftiges ist.

Nun sehen wir, dass die Verfassungen der Art nach von einander verschieden sind und dass manche dem Begriffe nach den Vorrang haben, andere diesen nachstehen; denn die fehlerhaften und die, welche das rechte Maass überschritten haben, müssen nothwendig den fehlerfreien nachstehen, und wir werden demnächst sehen, wie wir die über das Maass hinausgegangenen benennen sollen. Deshalb muss auch der Bürger in jeder Verfassung ein anderer sein und deshalb wird der, welcher in dem demokratischen Staate Bürger heisst, dies im vollsten Maasse sein; in den anderen Verfassungen kann wohl das Gleiche stattfinden, aber es ist nicht nothwendig. Denn in einigen ist das Volk ohne Rechte und die Zusammenberufenen gelten da nicht als Volksversammlung und die Processe werden nach den Gegenständen von verschiedenen Beamten entschieden. So entscheidet in Lakedämon jeder einzelne Ephore über andere Arten von Verträgen und Handelsgeschäften, und die Aeltesten entscheiden in Fällen des Todtschlags; ähnlich entscheiden die einzelnen Beamten über andere Vergehen. Ebenso verhält es sich in Karthago; sämmtliche Processe werden da von einzelnen bestimmten Beamten entschieden. Indess hat die obige Definition des Bürgers ihre Richtigkeit; denn in den anderen Verfassungen ist nicht Jedweder als Mitglied der Volksversammlung und als Richter Beamter, sondern nur der, welcher zu dem Amte bestimmt ist; diesen bestimmten Beamten ist, und zwar entweder allen oder einzelnen von ihnen das Berathschlagen und das Aburtheilen entweder in allen oder in einzelnen Sachen übertragen. Hieraus ergiebt sich also, wer ein Bürger ist; ich nenne den, welcher das Recht hat an der berathenden oder richtenden Staatsthätigkeit Theil zu nehmen, einen Bürger dieses Staates, und Staat nenne ich eine solche Anzahl dieser Bürger, welche überhaupt zu einem selbständigen und vollständigen Leben genügt.

 

Zweites Kapitel.

Im gewöhnlichen Leben wird nur der als Bürger angesehen, welcher nach beiden Seiten von Bürgern 72 abstammt und nicht blos nach einer, wie etwa blos von des Vaters oder der Mutter Seite. Manche verlangen hier noch mehr, etwa, dass auch die Grosseltern oder auch die Vorfahren im dritten und vierten Grade noch Bürger gewesen seien. Bei solchen staatsmännisch und schnell gemachten Bestimmungen kommen Manche darüber in Verlegenheit, wie dann der Ahn im dritten oder vierten Grade noch als Bürger angesehen werden könne. Der Leontiner Gorgias sagte daher, vielleicht halb aus Verlegenheit, halb aus Spott, dass ebenso, wie ein Mörser, das sei, was von dem Mörsermacher gemacht sei, so seien auch Larissäer die von den Bürger-Meistern Gemachten; denn es gebe ja auch Kesselmacher. Die Sache ist indess einfach; hatten sie nach der angegebenen Definition das Bürgerrecht, so waren sie auch Bürger; aber auf die ersten Einwohner oder Ansiedler kann die Bestimmung, dass man von einem Bürger und einer Bürgerin abstammen müsse, nicht angewendet werden. Zweifelhafter ist die Sache bei denen, welche von einer Umänderung der Verfassung betroffen werden, wie eine solche Kleisthenes nach der Vertreibung der Tyrannen in Athen machte, der viele Fremde, Sclaven und Hintersassen in die Stammregister einschrieb. Indess betrifft dieser Zweifel nicht die Frage des Bürgerseins, sondern nur die, ob man es mit Recht oder Unrecht ist, obgleich man auch hier noch streiten und sagen könnte, dass, wenn Jemand mit Unrecht Bürger geworden, er vielmehr kein Bürger sei, da ja das »mit Unrecht« dem »falschen« gleichgelte. Indess giebt es auch unrechtmässige Herrscher, von denen man doch sagt, dass sie herrschen, wenn auch nicht nach dem Rechte und da der Bürger durch eine Art von Amt gekennzeichnet worden ist (denn der, welcher an einem solchen Amte Theil nimmt, ist Bürger, wie ich gesagt), so muss man offenbar auch die obigen als Bürger ansehen und die Frage, ob sie es mit Recht oder Unrecht seien, fällt mit der eben besprochenen zusammen.

 

Drittes Kapitel.

Es kann ja auch der Zweifel entstehen, ob der »Staat« etwas gethan habe, oder ob es nicht der Staat gethan; 73 wenn z. B. aus einer Oligarchie oder Tyrannis eine Demokratie geworden ist. Manche wollen dann auch die Anleihen nicht zurückbezahlen, weil nicht der Staat, sondern der Tyrann das Geld in Empfang genommen habe und gleiches wird in vielen anderen Fällen behauptet, weil manche Beherrschung eines Staates nur auf der Gewalt beruhe, und nicht auf dem allgemeinen Nutzen. Allein wenn auch eine Demokratie auf solcher Gewalt beruhen sollte, so muss man doch von den Handlungen einer solchen Staatsleitung sagen, dass das, was sie thut, Handlungen des Staates seien, ebenso, wie von denen, die von einer Oligarchie oder einem Tyrannen vorgenommen worden sind. Der eigentliche Zweifel bei dieser Frage dürfte wohl der sein, in welchem Falle man sagen könne, der Staat sei noch derselbe, und in welchem Falle, dass er nicht mehr derselbe, sondern ein anderer sei?

Der gebräuchlichste Entscheidungsgrund wird hier von dem Lande oder von den Menschen entnommen; denn es kann vorkommen, dass das Land und die Menschen getrennt worden sind und die Einen dieses, die Anderen jenes Land bewohnen. Dieses Bedenken ist indess als das geringere anzusehen, denn da das Wort: Staat (πολις) mehrere Bedeutungen hat, so ist es in dieser Weise leicht die Frage zu beantworten. Ebenso kann man auch bei den Menschen, welche an einem Orte wohnen, fragen, wann sie als eine Stadt gelten sollen, denn dazu braucht es keiner Mauern und man könnte ja auch den ganzen Peloponnes mit einer Mauer umgeben. Ziemlich solcher Art ist ja Babylon und jede Stadt, die mehr die Ausdehnung einer Völkerschaft, als einer Stadt hat, und wo, wenn sie erobert worden, ein Theil der Stadt am dritten Tage dies noch nicht bemerkt. Indess mag die Untersuchung dieser Frage besser bei einer anderen Gelegenheit erfolgen, denn allerdings muss der Staatsmann auch wissen, welche Grösse für den Staat zuträglich ist und ob die Vereinigung von einer oder mehreren Völkerschaften dabei nützlich ist.

Aber wenn dieselben Menschen denselben Ort bewohnen, soll man da sagen, der Staat sei derselbe, so lange nur der Stamm der Einwohner immer derselbe ist, wenn auch immer welche sterben und andere geboren werden, wie man ja auch Flüsse und Quellen für dieselben hält, obgleich immer Wasser zufliesst und anderes abfliesst; oder 74 soll man nur sagen, dass zwar aus diesem Grunde die Menschen dieselben seien, aber der Staat ein anderer?

Wenn indess der Staat eine Gemeinschaft ist und zwar eine Gemeinschaft von Bürgern, so scheint es nothwendig, dass, wenn die Staatsverfassung sich der Art nach geändert hat und von der früheren verschieden ist, auch der Staat nicht mehr derselbe sein kann; ebenso, wie man den Chor in einer Komödie nicht für denselben mit dem Chor in einer Tragödie nimmt, wenngleich die Menschen in beiden oft dieselben sind. Auch gilt jede andere Gemeinschaft und Verbindung als eine andere, wenn die Art der Verbindung sich geändert hat, wie beispielsweise ja auch der Zusammenklang derselben Töne als verschieden gilt, je nachdem er dorisch oder phrygisch ist. Wenn dies sich nun so verhält, so ist klar, dass man bei dieser Frage nach der Dieselbigkeit eines Staats hauptsächlich auf die Verfassung Rücksicht nehmen muss. Dagegen ist es hierfür gleichgültig, ob der Name geändert worden ist, oder derselbe geblieben, oder ob dieselben Menschen oder ganz andere die Stadt bewohnen. Ob aber der Staat, wenn er zu einer anderen Verfassung übergeht, seiner Verbindlichkeiten sich mit Recht entschlagen könne oder nicht, ist eine andere Frage.

 

Viertes Kapitel.

An das Bisherige schliesst sich die Untersuchung an, ob die Tugend eines guten Mannes und eines tüchtigen Bürgers als dieselbe anzusehen ist, oder nicht. Will man hier ein Ergebniss gewinnen, so ist zunächst die Tugend des Bürgers gleichsam im Umriss darzulegen. So wie der Schiffsmann einer von der gesammten Mannschaft ist, so meint man es auch bei dem Bürger. Wenn auch die Schiffsleute nach ihren Verrichtungen verschieden von einander sind, (denn der eine ist ein Ruderer, der andere Steuermann, der dritte Vordersteuermann und andere haben noch andere Namen), so bezeichnet doch der genauere Begriff eines Jeden das Eigenthümliche seiner Fertigkeit, aber zugleich wird auch ein gemeinsamer Begriff für Alle passen. Denn eine glückliche Schiffsreise ist die Aufgabe Aller und jeder der Schiffsleute sorgt 75 dafür. So ist es nun auch bei den Bürgern, wenn sie auch gegen einander ungleich sind; das Wohl der Gemeinschaft ist die Aufgabe Aller und diese Gemeinschaft liegt in der Verfassung und Regierung; deshalb muss die Tugend des Bürgers sich hierauf beziehen. Da es indess verschiedene Arten von Verfassungen giebt, so erhellt, dass die vollkommene Tugend des tüchtigen Bürgers nicht eine und dieselbe sein kann, während man doch den Mann wegen der einen vollkommenen Tugend gut nennt. Hieraus erhellt, dass der tüchtige Bürger nicht diejenige Tugend zu besitzen braucht, vermöge welcher er ein tüchtiger Mann ist.

Man kann indess die Frage noch auf eine andere Weise untersuchen, indem man von dem Begriffe der besten Verfassung ausgeht. Es ist nämlich unmöglich, dass ein Staat aus lauter guten Menschen besteht, aber doch muss jeder Einzelne sein Werk gut verrichten und zwar vermöge seiner Tugend. Da es aber unmöglich ist, dass alle Bürger sich einander gleich seien, so dürfte auch deshalb die Tugend eines guten Bürgers nicht dieselbe mit der eines guten Mannes sein; denn die Tugend eines tüchtigen Bürgers muss allen Bürgern einwohnen (denn nur so kann der Staat der beste sein), dagegen kann die Tugend des guten Mannes nicht Allen einwohnen, wenn es nicht nothwendig ist, dass alle Bürger in diesem tüchtigen Staate gute Menschen sind. Auch besteht der Staat aus ungleichen Theilen, wie z. B. schon das Lebendige aus Seele und Körper und die Seele aus Denken und Wollen und die Familie aus Mann und Frau und das Vermögen aus dem Herrn und seinen Sclaven; ebenso ist auch der Staat aus allen diesen und noch aus anderen unähnlichen Arten zusammengesetzt und deshalb kann es nicht eine Tugend für alle Bürger geben, so wenig wie eine für den Chorführer und den Nebenmann bei den Chorleuten.

Hieraus erhellt, dass die Tugend des guten Bürgers und des guten Mannes nicht schlechthin dieselbe ist. Aber sollte nicht in Etwas die Tugend beider dieselbe sein? Man sagt doch von einem tüchtigen Herrscher, dass er gut und klug sei, folglich muss der Staatsmann klug sein. Auch muss schon die Erziehung eines Herrschers nach Einigen eine andere sein, und die Söhne der Könige 76 werden ja auch, wie man sieht, in der Reitkunst und Kriegskunst unterrichtet und Euripides sagt:

»Für mich keine Zierrath, sondern das, wessen der Staat bedarf«,

als wenn der Herrscher einer besonderen Erziehung bedürfe. Wenn sonach die Tugend des guten Herrschers und des guten Mannes dieselbe ist, Bürger aber auch der Beherrschte ist, so ist zwar die Tugend des Bürgers und des Mannes schlechthin nicht dieselbe, aber doch die eines gewissen Bürgers; denn die Tugend des Herrschers und des Bürgers ist nicht dieselbe und deshalb sagt wohl Jason, dass er hungere, weil er nicht Alleinherscher sei, indem er nicht verstand, ein Privatmann zu sein.

Indess wird doch auch die Fähigkeit zu herrschen und beherrscht zu werden, gelobt und die Tugend eines angesehenen Bürgers besteht darin, dass er sowohl gut zu herrschen, wie gut zu gehorchen vermag. Setzen wir nun die Tugend des guten Mannes in das Herrschen und die des Bürgers in Beides, so wären die Tugenden beider nicht gleich lobenswerth. Dass sonach der Herrscher und der Beherrschte dieses Beides, aber nicht jeder dasselbe von diesen beiden lernen sollen, der Bürger aber beides verstehen und innehaben muss, dürfte sich auch aus Folgendem ergeben. Es giebt nämlich in der Herrschaft des Herrn über den Sclaven etwas, was der Herr nicht selbst zu üben, sondern nur zu benutzen wissen muss; das Gegentheil wäre ja sclavenartig; unter dem Gegentheil meine ich nämlich, dass der Herr auch selbst die Dienste des Sclaven zu leisten vermag. Von den Sclaven giebt es nun verschiedene Arten, da deren Verrichtungen mehrfach sind. Eine Art von diesen Verrichtungen betreiben auch die Handarbeiter; es sind, wie schon der Name anzeigt, die, welche von ihren Händen leben, zu denen auch der gemeine Handwerker gehört. Deshalb hatten auch in alten Zeiten diese Handwerker in einigen Staaten keinen Antheil an den Aemtern, so lange die Demokratie noch nicht den äussersten Grad erreicht hatte. Die Arbeiten dieser so beherrschten Leute braucht nun weder der gute Mann, noch der gute Staatsmann, noch der gute Bürger zu erlernen, ausser, wenn er es einmal für sich selbst brauchen sollte, denn sonst wäre kein Unterschied zwischen Herrn und Sclaven mehr 77 vorhanden. Nun giebt es aber auch eine Herrschaft, wonach man über freie und der Art nach gleiche Menschen herrscht und diese Herrschaft nennt man die staatliche. Diese muss der Herrscher durch das Beherrschtwerden lernen, wie der Reiteroberst seine Herrschaft lernt, indem er unter einem Reiteroberst dient, und wie der Feldherr die seine lernt, indem er unter einem Feldherrn dient und ebenso der Hauptmann und der niedere Vorgesetzte. Deshalb sagt man auch ganz richtig, dass man nicht gut herrschen kann, wenn man nicht gehorcht hat. So ist die Tugend dieser zwar eine verschiedene, aber der gute Bürger muss sowohl das Herrschen, wie das Gehorchen verstehen und können und dies ist die Tugend des Bürgers, dass er die Herrschaft über Freie nach beiden Richtungen verstehe. Auch die Tugend des guten Mannes muss beides befassen, wenn auch die Mässigung und Gerechtigkeit des Herrschers von anderer Art ist. Auch bei dem guten beherrschten Freien ist offenbar die Tugend nicht blos eine, z. B. die Gerechtigkeit, sondern sie hat verschiedene Arten, nach denen er herrscht und beherrscht wird; ebenso wie die Mässigkeit und die Tapferkeit bei dem Manne eine andere ist, als bei der Frau. Ein Mann würde ja für feig gelten, wenn er nur so tapfer, wie eine Frau wäre und eine Frau für ausgelassen, wenn sie nur so züchtig wäre, wie ein guter Mann. Auch die Hauswirthschaft ist für den Mann eine andere, wie für die Frau; der eine hat zu erwerben; die andere zu hüten. Dagegen ist die Klugheit die eigenthümliche Tugend des Herrschers, während die anderen Tugenden wohl den Beherrschten und den Herrschern gemeinsamer sind. Nicht die Klugheit, sondern richtiges Verständniss ist die Tugend des Beherrschten; wie der Flöten-Verfertiger der Beherrschte und der, welcher sie gebraucht, der Herrschende ist.

 

Fünftes Kapitel.

Ob nun die Tugend des guten Mannes und des tüchtigen Bürgers dieselbe ist, oder nicht, und wie sie dieselbe ist und wie eine andere, erhellt aus dem Gesagten; dagegen ist noch ein Zweifel in Bezug auf den Bürger übrig geblieben; ob nämlich anzunehmen sei, dass nur 78 derjenige Bürger sei, welcher an der Staatsgewalt Theil nimmt, oder ob auch die gemeinen Handwerker als Bürger gelten sollen? Sollten auch letztere, die an der Herrschaft keinen Antheil haben, als Bürger gelten, so kann die Tugend jedes Bürgers nicht ein und dieselbe sein, denn dann ist auch der Handwerker Bürger. Soll aber keiner von letzteren als Bürger gelten, so fragt es sich, wohin sie zu stellen sind? Denn sie sind weder Fremde, noch Hintersassen. Oder sollte bei solcher Ansicht wohl keineswegs etwas Verkehrtes herauskommen? Denn auch die Sclaven und die Freigelassenen fallen ja unter keine der obigen Bestimmungen. So viel ist jedenfalls wahr, dass man nicht alle die, ohne welche der Staat nicht bestehen kann, auch als Bürger ansehen kann, da ja auch die Knaben nicht ebenso Bürger sind, wie die Männer; sondern diese sind es schlechthin und jene nur unter einer Voraussetzung; sie sind zwar Bürger, aber noch keine vollendeten. In alten Zeiten galt in einigen Staaten der Handwerker als Sclave oder Fremder; deshalb giebt es auch jetzt noch viele solche Handwerker. Indess wird der beste Staat den Handwerker nicht zum Bürger machen und wenn auch dieser Bürger ist, so gilt doch die von mir bezeichnete Tugend des Bürgers nicht für jeden Bürger, und auch nicht für jeden Freien, sondern für die, welche von dem Erwerb des nothwendigen Lebensunterhaltes befreit sind. Wer mit der Beschaffung des nothwendigen Lebensunterhaltes zu thun hat, ist, wenn er für Einen arbeitet, Sclave, und wenn er für die Gesammtheit arbeitet, Handwerker oder Tagelöhner. Hieraus kann man leicht ersehen, wie es sich mit diesen Leuten verhält; denn das, was man sieht, macht das Gesagte klar.

Da es verschiedene Verfassungen giebt, so muss es auch verschiedene Arten von Bürgern geben, namentlich von solchen, die beherrscht werden; deshalb kann es kommen, dass bei der einen Verfassung auch der Handwerker und Tagelöhner als Bürger gelten muss, dass aber in anderen dies nicht angeht, namentlich nicht in der sogenannten aristokratischen Verfassung, in welcher die Ehrenstellen nach der Tugend und nach dem persönlichen Werthe vergeben werden. Denn ein im Handwerk oder Tagelöhnerdienst verbrachtes Leben kann die 79 der Tugend zugehörenden Eigenschaften nicht herbeiführen. Dagegen kann in der Oligarchie zwar der Tagelöhner nicht Bürger sein (denn die Theilnahme an den Aemtern hängt da von einer hohen Einschätzung ab) wohl aber die Handwerker, da viele von diesen reich sind. In Theben gab es ein Gesetz, dass, wer nicht zehn Jahre lang sich der Marktgeschäfte enthalten habe, an der Staatsgewalt keinen Antheil haben solle. In manchen Verfassungen zieht das Gesetz auch die Fremden herbei; wenn man da nur der Sohn einer Bürgerin ist, so ist man in einigen demokratischen Staaten auch Bürger. Ebenso verhält es sich in vielen Staaten mit den unehelichen Kindern. Da indess nur aus Mangel an ächten Bürgern solche Personen zu Bürgern gemacht werden (denn man nimmt nur wegen des Mangels an Männern zu solchen Gesetzen seine Zuflucht), so werden, wenn die Volksmenge wieder genügend angewachsen ist, nach kurzer Zeit zunächst die Kinder von Sclaven oder Sclavinnen wieder ausgeschlossen und später auch die, wo nur die Mutter eine Bürgerin ist, so dass zuletzt nur die als Bürger gelten, welche beiderseits von Bürgern abstammen. Hieraus erhellt, dass es verschiedene Arten von Bürgern giebt und dass derjenige Bürger im vorzüglichsten Sinne ist, welcher an den Ehrenämtern Theil nimmt, wie schon Homer sagt »gleich einem, der Ehren unfähigen Fremdlinge«, indem derjenige als Hintersasse gilt, wer an diesen Ehren nicht Theil nimmt. Wo aber diese Sachlage verhüllt ist, da geschieht es, um die Miteinwohner zu täuschen. Ob nun die Tugend, vermöge welcher ein Mann gut und ein Bürger tüchtig ist, als dieselbe oder als verschieden anzunehmen ist, erhellt aus dem Gesagten. In dem einen Staate ist sie für beide einerlei, in dem anderen Staate nicht; und auch dort nicht für jeden Bürger, sondern nur für den Staatsmann und Herrn oder für den, welcher wenigstens, sei es allein, oder mit Anderen, Herr in Bezug auf die Besorgung der gemeinsamen Angelegenheiten werden kann.

 

Sechstes Kapitel.

Nachdem dies festgestellt worden ist, so habe ich nun zu untersuchen, ob man blos eine Staatsverfassung 80 anzunehmen habe, oder mehrere und wenn mehrere, welche und wie viele und wie sie sich unterscheiden. Die Verfassung besteht in der Feststellung der Staatsämter überhaupt und insbesondere des obersten von allen. Denn das Oberste ist überall das Regierende im Staate, und wer dieses Regierende ist, darin besteht die Verfassung. Ich meine dies so, dass in den demokratischen Staaten das Volk der Herr ist; dagegen in den Oligarchien die Wenigen; deshalb sagt man auch, dass diese Verfassungen von einander verschieden seien. Dasselbe wird auch von den übrigen Verfassungen zu sagen sein.

Zunächst ist nun zu erörtern, weshalb der Staat sich gebildet hat und wie viel Arten der Herrschaft über den Menschen und die Gemeinschaft für's Leben bestehen. Nun habe ich schon bei den ersten Untersuchungen, in denen die Hauswirthschaft und das Verhältniss zwischen Herrn und Sclaven näher bestimmt wurde, gesagt, dass der Mensch von Natur ein staatliches Wesen sei; wenn die Menschen daher auch keiner Hülfe von einander bedürften, so würden sie doch nicht minder ein gemeinsames Leben begehren; indess führt auch der Nutzen aus der Gemeinschaft in so weit zusammen, als er für jeden Einiges zum sittlich-schönen Leben beiträgt. Dies ist ja das vornehmste Ziel für Alle, mögen sie vereint, oder vereinzelt sein; indess treten die Menschen auch schon um des Lebens selbst willen zusammen (denn es enthält wohl schon einen Theil des sittlich-schönen Lebens), und sie halten die staatliche Gemeinschaft auch um des Lebens allein willen aufrecht, so lange sie nicht zu sehr in dem überwiegt, was das Leben schwer macht. Dies erhellt aus dem vielen Ungemach, was die Menschen aus Anhänglichkeit an's Leben überwinden, als wäre im Leben an sich ein gewisses Wohlbehagen und eine natürliche Süssigkeit.

Aber auch die gewöhnlichen Arten der Herrschaft kann man leicht von einander sondern, und ich habe schon in meinen gemeinverständlichen Vorträgen oft das Nähere darüber angegeben. Obgleich die Herrschaft über den Sclaven für den in Wahrheit von Natur zum Sclaven und für den von Natur zum Herrn bestimmten Menschen gleich nützlich ist, so besteht sie trotzdem hauptsächlich nur zum Nutzen des Herrn und der Nutzen für den 81 Sclaven tritt nur nebenbei ein, weil, wenn der Sclave umkommt, auch das Recht des Herrn zu Grunde geht. Dagegen besteht die Herrschaft über die Kinder, die Frau und über das ganze Haus, welche die hauswirthschaftliche heisst, entweder nur der Untergebenen wegen, oder wegen eines für beide Gemeinsamen; an sich jedoch der Untergebenen wegen, wie das sich ja auch bei den anderen Künsten, z. B. der Arzneikunst und der Turnkunst zeigt; nebenbei kann sie aber auch den Gebietern von Nutzen sein; denn es ist ja möglich, dass der Turnmeister mitunter auch selbst an den Turnübungen Theil nimmt, wie ja auch der Steuermann immer einer von der Schiffsmannschaft ist. Sonach sieht der Turnmeister und Steuermann auf den Vortheil seiner Untergebenen; wenn er aber selbst sich zu einem von diesen macht, so hat er nebenbei auch Theil an dem Vortheil; denn der Steuermann ist ein Seefahrer und der Turnmeister ist dann einer von denen, die sich in der Turnkunst üben. Ist daher ein Staat der Gleichheit und Aehnlichkeit der Bürger entsprechend gebildet, so verlangen diese ihren Theil an den Aemtern. In früherer Zeit verlangten die Bürger in natürlicher Weise der Reihe nach dem Staate zu dienen und es sollte demnächst wieder ein Anderer für ihn und sein Wohlergehen so sorgen, wie er selbst vorher im Amte für den Vortheil des Anderen gesorgt hatte. Jetzt will man aber wegen der Vortheile, welche aus der Gemeinschaft und aus dem Amte erwachsen, die Aemter ohne Unterlass behalten, gleich als wenn die kränklichen Beamten dadurch gesund werden könnten; denn so ungefähr jagt man jetzt nach den Aemtern. Hiernach ist also klar, wie alle Verfassungen welche das gemeine Beste erstreben, sich in Bezug auf das schlechthin Gerechte richtig verhalten; wie alle, welche nur das Beste der Herrschenden im Auge haben, fehlerhaft und Ueberschreitungen der richtigen Verfassungen sind. Denn sie sind von despotischer Art, während der Staat eine Gemeinschaft Freier ist.

 

Siebentes Kapitel.

An diese Auseinandersetzungen schliesst sich die Betrachtung der einzelnen Verfassungen, nach ihrer Zahl und Beschaffenheit und zwar zunächst die der richtigen, da 82 die Ueberschreitungen derselben sich von selbst ergeben, wenn jene begrifflich bestimmt worden sind. Da nun Verfassung und Regierendes dasselbe bezeichnet und letzteres das in dem Staate Herrschende ist, so muss dieses Herrschende entweder Einer oder Einige, oder die Menge sein und wenn der Eine, oder die Einigen oder die Menge die Herrschaft zu dem allgemeinen Besten führen, so müssen dies die richtigen Verfassungen sein; geschieht es aber nur zu dem besonderen Nutzen des Einen, oder der Wenigen, oder der Menge, so sind sie Ausschreitungen; denn die Theilnehmer an der Gemeinschaft kann man entweder nicht Bürger nennen, oder sie müssen an dem Nutzen Theil nehmen.

Man pflegt nur von den Alleinherrschaften diejenigen, welche das gemeine Beste im Auge haben, Königthümer zu nennen; die, wo Einige, aber doch mehr, als Einer herrschen, heissen Aristokratien, sei es, weil die Besten herrschen, oder weil das Beste für den Staat und seine Mitglieder verfolgt wird; wenn aber die Menge zum gemeinen Besten herrscht, so nennt man dies den Staat, (Freistaat) also mit einem Namen, welcher der gemeinsame für alle Verfassungen ist. Es ist dies ganz folgerecht; denn dass Einer oder Einige sich durch Tugend auszeichnen, kann schon kommen; dass aber Viele alle Tugenden streng einhalten, ist schwer; am ehesten ist es noch für die kriegerische Tugend möglich, da diese innerhalb der Menge sich bildet. Deshalb haben in dieser Verfassung die Wehrhaften die oberste Herrschaft und die, welche die Waffen tragen, sind in deren Besitz.

Die Ausschreitungen bei diesen genannten Verfassungen sind, und zwar bei dem Königthume die Tyrannis, bei der Aristokratie die Oligarchie, bei dem Freistaate die Demokratie. Die Tyrannis ist nämlich die Herrschaft eines Einzigen, lediglich zum Besten des Herrschers; die Oligarchie zum Besten der Wohlhabenden und die Demokratie zum Besten der Armen; den Nutzen für das Gemeinsame hat aber keine derselben zum Zweck.

 

Achtes Kapitel.

Ich habe jedoch diese einzelnen Verfassungen noch ein wenig ausführlicher zu besprechen, da hier sich noch 83 einige Bedenken erheben, und es gehört zu der Eigenthümlichkeit dessen, welcher hier in jeder Weise wissenschaftlich verfahren und nicht auf die blosse Praxis achten will, dass er nichts übersieht und nichts unbeachtet lässt, sondern die Wahrheit über alles klar darlegt. Die Tyrannis ist nur, wie gesagt, die Herrschaft eines Einzigen, welcher über die staatliche Gemeinschaft nach Art des Herrn über die Sclaven herrscht; die Oligarchie ist dann vorhanden, wenn die Vermögenderen Herren des Staates sind; die Demokratie dagegen dann, wenn nicht die Vermögenderen, sondern die arme Menge herrscht. Das nächste Bedenken betrifft hier die Begriffsbestimmung; denn wenn die Menge als die Herren des Staates, wohlhabend wäre, und die Demokratie da ist, wo die Menge die Herrschaft hat und ebenso, wenn es sich wo träfe, dass die Armen an Zahl geringer, als die Wohlhabenden wären, aber als die stärkeren die Herren des Staates wären, und wenn die Oligarchie da sein soll, wo nur eine geringe Zahl Herr des Staates ist, so scheinen die Definitionen dieser Verfassungen nicht richtig bestimmt zu sein. Wenn nun auch Jemand mit der Wohlhabenheit die geringe Anzahl und mit der Armuth die Menge verbinden und diese Verfassungen so definiren wollte, dass die Oligarchie da sei, wo wenige an Zahl, aber Wohlhabende die Herrschaft haben, und die Demokratie da, wo die Armen und an Zahl die grosse Menge bildenden sie haben, so würde ein anderes Bedenken entstehen. Wie soll man nämlich dann die oben erwähnten Verfassungen benennen, wo die Wohlhabenden die Vielen oder die Armen die Wenigen sind, aber beide doch die Herrschaft im Staate haben, wenn neben den früher genannten es keine Verfassungen weiter giebt? Jener Grund lehrt also, dass die Wenigen oder die Vielen bei der Herrschaft nur etwas Nebensächliches sind, und zwar dieses für die Demokratien, jenes für die Oligarchien, weil nämlich überall der Wohlhabenden nur wenige, der Armen aber viele sind. Deshalb kommt es auch nicht vor, dass die erwähnten Umstände Grund zu unterschiedenen Verfassungen gegeben haben; vielmehr ist das, wodurch die Demokratie und die Oligarchie sich unterscheiden, die Armuth und der Reichthum, und nothwendig ist da eine Oligarchie, wo die Herrschaft auf dem Reichthume beruht, mögen es wenige oder viele sein, und 84 wo die Armen herrschen, ist eine Demokratie vorhanden. Allerdings trifft es sich nebenbei, dass, wie gesagt, dort ihrer nur wenige, hier ihrer viele sind; denn nur wenige sind wohlhabend, aber an der Freiheit nehmen alle Theil und auf diese Gründe gestützt, machen beide Anspruch auf die Regierung.

 

Neuntes Kapitel.

Ich habe nun zunächst die Begriffe zu erörtern, welche für die Oligarchie und Demokratie aufgestellt werden und was das Gerechte in beiden sein soll. Alle nehmen ein Gerechtes in beiden an, aber nur bis zu einem gewissen Grade und nicht das Gerechte an sich. So scheint das Gerechte in dem Gleichen zu bestehen und dies ist auch richtig; aber es ist nicht das Gerechte für Alle, sondern nur für die Gleichen; ebenso scheint auch das Ungleiche das Gerechte zu sein und dies ist auch richtig, aber nicht für Alle, sondern nur für die Ungleichen. Wer dies weglässt, nämlich die Bestimmung, für welche Personen es gilt, der urtheilt auch falsch, und zwar, weil das Urtheil ihn selbst betrifft und die Meisten beinahe immer schlechte Richter in ihren eignen Angelegenheiten sind. Während so das Gerechte nur für bestimmte Personen bestehen soll, und derselbe Unterschied auch bei den Söhnen und wem sie gehören statt finden soll, wie ich in meiner Ethik gesagt habe, stimmt man wohl sachlich in der Gleichheit überein, aber nicht in den Personen, für welche sie bestehen soll und zwar hauptsächlich, weil man, wie ich eben bemerkt habe, in seinen eignen Angelegenheiten falsch urtheilt und ausserdem, weil beide Theile, indem sie von dem Gerechten nur bis zu einem gewissen Grade sprechen, doch meinen, von dem Gerechten schlechthin zu sprechen. So meinen die, welche in einem Punkte ungleich sind, z. B. im Vermögen, ganz ungleich gegen einander zu sein und die, welche in einem Punkte gleich sind, z. B. in der Freiheit, ganz gleich mit einander zu sein; aber das, was die Hauptsache ist, erwähnen sie nicht. Wären die Menschen nur des Vermögens wegen zusammengetreten und hätten sie sich nur deshalb verbunden, so möchten sie am Staate so weit Antheil haben, 85 als ihr Vermögen beträgt und dann würde das, was die Oligarchen sagen, gelten müssen, denn es ist nicht gerecht, dass beide an den hundert Minen gleichen Antheil haben, wenn der eine nur eine Mine eingebracht hat und der andere das Uebrige ganz allein gegeben hat; und dies gilt sowohl für die anfänglichen hundert Minen, wie für das, was später hinzugetreten ist. Wie aber, wenn sie nicht blos des Lebens wegen, sondern des guten Lebens wegen zusammengetreten sind? (denn sonst gäbe es ja auch einen Staat für Sclaven und für Thiere, was doch nicht der Fall ist, denn diese haben nicht an der Glückseligkeit Theil und können auch nicht nach ihrem Belieben ihr Leben einrichten). Und wenn es auch nicht der Bundesgenossenschaft wegen, um von Niemand verletzt zu werden, geschehen ist und auch nicht des Handels und des gegenseitigen Nutzens wegen? Denn auch die Kyrener und die Karthager und alle, welche Verträge mit einander geschlossen haben, müssten dann als Bürger eines Staates gelten. Alle diese haben zwar Verträge über die Einfuhr von Waaren geschlossen und Uebereinkommen getroffen, einander nicht zu beschädigen und schriftliche Abkommen über Bundesgenossenschaft; aber sie haben deshalb keine gemeinsamen Obrigkeiten für Alle eingerichtet, sondern jeder hat seine eignen; auch bekümmern sich die Einen nicht um die inneren Zustände bei den Anderen, noch darum, dass keiner von den Vertragschliessenden ungerecht werde oder in eine Schlechtigkeit verfalle, sondern sie sorgen nur, dass die Vertragschliessenden einander nicht verletzen. Dagegen richten die, welche für eine gute Gesetzgebung sorgen wollen, ihr Augenmerk auf die politische Tugend und Schlechtigkeit. Hieraus erhellt, dass ein Staat, der in Wahrheit als ein solcher gelten will und dem es nicht blos um den Namen zu thun ist, für die politische Tugend Sorge tragen muss. Denn sonst würde die Staatsgemeinschaft nur zu einer Bundesgenossenschaft, welche sich von den entfernt von einander wohnenden Bundesgenossen nur dem Ort nach unterschiede, und das Gesetz würde zu einem Bundesvertrag und, wie der Sophist Lykophron sagte, blos ein Bürge für die gegenseitigen Rechte, aber es vermöchte nicht die Bürger zu guten und gerechten zu machen.

Dass es sich so verhält, ist klar; denn wenn auch 86 Jemand die verschiedenen Orte in einen zusammenbrächte, so, dass die Städte Megara und Korinth sich mit den Mauern berührten, so wären sie gleichwohl nicht ein Staat; auch nicht, wenn sie Heirathen mit einander abschlössen, obgleich dies zu den eigenthümlichen Verbindungsmitteln der Staaten gehört. Ebenso auch dann nicht, wenn Einige zwar getrennt wohnten, aber nicht so entfernt, dass sie nicht mit einander verkehren könnten, und Gesetze für sie beständen, wonach sie einander im Verkehr nicht Unrecht thun dürften; z. B. wenn der eine ein Zimmermann, der andere ein Landbauer, der dritte ein Schuhmacher und wieder einer ein anderer der Art wäre und die Menge zehn Tausend betrüge und ihre Gemeinschaft sich nur auf dergleichen, wie Tauschverkehr und Kriegsgenossenschaft erstreckte, so würde auch dann noch kein Staat vorhanden sein. Und aus welchem Grunde nicht? Keineswegs deshalb, weil die Gemeinschaft nicht örtlich nahe genug wäre. Denn wenn sie auch zusammen kämen und so diese Gemeinschaft hätten, aber jeder sein Haus so wie einen Staat benutzte und sie einander, als wenn nur eine Kriegsgenossenschaft bestände, blos gegen diejenigen beistünden, welche ihnen Unrecht thäten, so würde auch dann für den strengen Beurtheiler noch kein Staat vorhanden sein; nämlich wenn sie an dem einen Orte so verkehrten, als wären sie örtlich getrennt.

Es ist also klar, dass der Staat keine Gemeinschaft blos dem Orte nach oder nur zum Schutze gegen Beschädigungen oder um des blossen Austausches willen ist; vielmehr müssen diese Bedingungen zwar vorhanden sein, wenn ein Staat werden soll; aber wenn sie auch alle vorhanden sind, ist deshalb noch kein Staat vorhanden, sondern dieser ist eine Gemeinschaft zum Gutleben für die Familien und Geschlechter um eines vollkommenen und sich selbst genugsamen Lebens willen. Deshalb kann diese Gemeinschaft nicht vorhanden sein, wenn die Mitglieder nicht ein und denselben Landstrich bewohnen und eheliche Verbindungen unter einander eingehen. Deshalb entstanden auch Verschwägerungen in den Staaten, und Stammverwandtschaften und gesellige Vereine; allein diese sind das Werk der Freundschaft; denn die Freundschaft ist der Entschluss zusammen zu leben. Sonach ist das Ziel des Staates das Gutleben und jene Verbindungen 87 geschehen nur dieses Zieles wegen; der Staat dagegen ist die Gemeinsamkeit der Geschlechter und Ortschaften zu einem vollkommenen und sich selbst genugsamen Leben. Dieses ist aber, wie ich behaupte, das glückselige und sittlich schöne Leben. Die staatliche Gemeinschaft hat also das sittlich-schöne Handeln zum Zweck und nicht blos das Zusammenleben. Die also, welche am meisten zu einer solchen Gemeinschaft beitragen, haben mehr Theil am Staate, als die, welche zwar an Freiheit und edler Abstammung ihnen gleich sind, oder noch vorstehen, aber in der Bürgertugend ihnen nicht gleichen; oder als die, welche sie zwar an Reichthum übertreffen, aber in der Tugend von ihnen übertroffen werden. Somit erhellt aus dem hier Gesagten, dass alle, welche über die Verfassungen mit einander streiten, dabei nur einen Theil des Rechten treffen.

 

Zehntes Kapitel.

Indess entsteht nun das Bedenken, wer der Herrschende in dem Staate sein solle? ob etwa die Menge, oder die Reichen, oder die sittlich Guten, oder der eine beste von Allen, oder der Tyrann? Jede dieser Annahmen hat ihre Schwierigkeiten; denn gesetzt, die Armen vertheilten, weil sie die Mehrzahl sind, das Eigenthum der Reichen unter sich, so wäre dies dann kein Unrecht; denn es hat ja, beim Zeus, dem Herrn mit Recht so gefallen. Was könnte man da zuletzt noch als eine Ungerechtigkeit behaupten? Und wenn wieder von der ganzen Volksmenge die Mehrheit die Güter der Minderheit unter sich vertheilte, so ist klar, dass sie den Staat zu Grunde richtete. Nun verdirbt aber die Tugend nicht den, der sie besitzt, und auch das Gerechte zerstört den Staat nicht; also erhellt, dass ein solcher Beschluss nicht gerecht sein kann. Ferner müssten auch alle Handlungen des Tyrannen nothwendig gerecht sein, denn er ist der Machthabende und als solcher vergewaltigt er, ebenso wie dort die Menge es thut, die Reichen. Sollte es also deshalb wohl gerecht sein, dass die Wenigen und die Reichen herrschen? Aber wenn auch diese dasselbe thun, wenn sie rauben und der Menge ihr Eigenthum wegnehmen, 88 sollte dies gerecht sein? Dann wäre es ja auch in jenem Falle gerecht. Es ist also klar, dass dies alles schlecht und ungerecht ist. Aber sollen deshalb die Sittlich-Guten herrschen und die Herren über Alle sein? Folgt dann nicht, dass alle Anderen ehrlos sind, da sie nicht der Staatsämter werth gehalten werden? Denn die Aemter gelten als die Ehren und wenn immer dieselben Personen in den Aemtern bleiben, müssen die Anderen die Ehrlosen werden. Also wäre es besser, dass nur einer und zwar der Rechtlichste herrsche? Allein dies wäre nur noch oligarchischer; denn dann wären der Ehrlosen noch mehr.

Nun könnte vielleicht Jemand sagen, es sei überhaupt falsch, dass der Herrscher ein Mensch und nicht das Gesetz sein solle, da der Mensch den Leidenschaften unterworfen sei. Aber wenn nun das Gesetz selbst oligarchisch oder demokratisch ist, welcher Unterschied wäre dies in Bezug auf die besprochenen Bedenken? Das vorher Erwähnte würde dann ebenso eintreten.

 

Elftes Kapitel.

Die Untersuchung der anderen Bedenken soll später erfolgen; aber die Annahme, dass eher die Menge, als die Besten, aber Wenigen, die Herren sein sollen, dürfte vielleicht eine Lösung bieten und, wenn sie auch nicht ohne Bedenken ist, doch wohl die Wahrheit enthalten. Denn die Vielen können, wenn auch der Einzelne in ihnen kein sittlich-guter Mann ist, doch durch ihr Zusammentreten besser, als jene werden; nicht als Einzelne, sondern als Alle zusammen, gleich wie ein Schmaus, zu dem Viele beitragen, besser ist, als der, welche nur auf Kosten Eines veranstaltet wird. Denn da es Viele sind und jeder einiges an Tugend und Klugheit besitzt, so kann durch ihren Zusammentritt die Menge gleichsam zu einem Menschen mit vielen Füssen, Händen und vielen Sinnen werden; und dies gilt auch in Bezug auf die Sittlichkeit und Einsicht. Deshalb beurtheilt die Menge auch die Werke der Musiker und der Dichter besser; denn der eine fasst zwar nur diesen, der andere nur jenen Theil davon auf; aber Alle zusammen das Ganze. Eben dadurch 89 unterscheidet sich der wahrhaft sittliche Mensch von dem Einzelnen der Menge, wie man es auch bei dem Schönen gegenüber dem Hässlichen sagt und von den Gemälden des Künstlers, gegenüber den wirklichen Menschen; nämlich dadurch, dass das Zerstreute und Getrennte bei ihm in Eins zusammengebracht ist, während bei den Einzelnen allerdings bei dem Einen das Auge und bei dem Anderen ein anderer Theil des Körpers sich besser verhalten kann, als in dem Gemälde. Ob nun aber bei allen Völkern und bei jeder Volksmenge dieser Unterschied der Vielen gegen die wenigen Sittlichen eintreten könne, ist nicht zu sagen; ja bei einigen dürfte es, beim Zeus, unmöglich sein; denn dann müsste dieser Satz auch für die Thiere passen und worin unterscheiden sich wohl manche Völker, so zu sagen von den Thieren? Allein für die Menge eines bestimmten Volkes hindert nichts, dass jener Satz richtig ist.

Deshalb könnte man damit das früher erwähnte Bedenken und das daran sich anschliessende lösen, nämlich worüber die freien Bürger und die Menge Herren sein sollen? Die Einzelnen sind so beschaffen, dass sie weder reich sind, noch durch irgend eine Tugend sich auszeichnen; mithin wäre deren Theilnahme an den wichtigsten Aemtern nicht ohne Gefahr (denn in Folge ihrer Ungerechtigkeit und der ihnen fehlenden Selbstbeherrschung würden sie sowohl ungerecht handeln, wie Fehler begehen) auf der anderen Seite wäre es aber gefährlich, wenn sie daran keinen Theil haben sollten und ihnen kein Amt übergeben würde; denn wenn die Vielen ungeehrt und arm sind, so muss ein solcher Staat voller Feinde stecken. Es bleibt also nur übrig, dass sie an den Berathungen und dem Rechtsprechen Theil nehmen. Deshalb übergaben Solon und einige Andere ihnen die Wahl der Beamten und deren Rechenschaftsabnahme; aber zur Amtsführung liessen sie sie nicht einzeln zu. Alle zusammen haben nämlich die genügende Einsicht und werden, wenn sie mit den Besseren des Staates vermischt handeln, nützlich, ähnlich wie die unreine Speise, wenn sie der reinen zugemischt wird, die ganze Speise nahrhafter macht, als die reine allein es ist. Nur einzeln genommen, sind die Leute aus der Menge zu urtheilen nicht vollständig fähig.

Eine solche Einrichtung der Staatsordnung hat indess zunächst das Bedenken, dass es doch wohl ein und 90 derselben Person zukommen dürfte, Jemand zu prüfen, ob er recht geheilt hat, und auch selbst zu heilen und den Kranken von seiner gegenwärtigen Krankheit zu befreien; nämlich dem Arzt; und ähnlich verhält es sich auch bei den anderen auf Erfahrung beruhenden Geschäften und Künsten. So wie also ein Arzt Rechenschaft nur vor Aerzten geben kann, so auch die Anderen nur vor ihres Gleichen. Arzt ist aber nun sowohl der, welcher die Kunst ausübt, wie der Gelehrte, welcher sie wissenschaftlich bearbeitet und drittens der, welcher in dieser Kunst unterrichtet worden ist; denn es giebt auch solche, und ich möchte sagen, in allen Künsten überweist man das Urtheil ebenso den Unterrichteten, wie den Wissenden. Auch bei der Auswahl von Personen dürfte es sich ebenso verhalten; denn die richtige Auswahl ist die Sache des Wissenden; so ist die Wahl eines Feldmessers Sache der Feldmesser und die eines Steuermannes Sache der Steuermänner; denn wenn auch manche Laien in einzelnen Arbeiten und Künsten etwas verstehen, so doch nicht mehr, als die Wissenden. Hiernach dürfte also die Menge zum Herrn weder über die Wahl der Beamten, noch über deren Rechenschaftslegung gemacht werden. Indess dürften diese Gründe wegen des früher Gesagten doch nicht überall zutreffen, sobald nur die Menge nicht zu sehr sclavischer Natur ist. Wie gesagt, wird nämlich der Einzelne zwar ein schlechterer Richter, als der Wissende sein, aber alle Einzelnen zusammen sind besser, oder doch nicht schlechter. Auch kann in Manchem nicht blos der Verfertiger am besten urtheilen, so weit nämlich auch die, welche die Kunst nicht innehaben, doch die Leistung kennen; so kann eine Wohnung nicht blos derjenige kennen, welcher sie gebaut hat, sondern noch besser der, welcher sie gebraucht (und dies ist der Hausverwalter) und ebenso kann der Steuermann besser, als der Zimmermann das Steuerruder und der Gast besser, als der Koch ein Gericht beurtheilen.

Somit wäre dieses Bedenken leicht genügend zu beseitigen; allein ein anderes hängt mit ihm zusammen. Es scheint nämlich widersinnig, dass über die wichtigeren Dinge die Schlechten und nicht die Guten die Entscheidung haben sollen, da die Rechenschaftsabnahmen und die Wahlen der Beamten zu den bedeutendsten Geschäften gehören. 91 Diese sind in manchen Staaten, wie gesagt, dem Volke zugetheilt, indem die Volksversammlung in allen diesen Dingen entscheidet. Indess nehmen die niedrig Geschätzten ohne Unterschied des Alters zwar an den Volksversammlungen, Berathungen und dem Rechtsprechen Theil, aber nur die hoch Eingeschätzten haben die Verwaltung, sind die Feldherren und haben die höchsten Staatsämter inne.

So liesse sich wohl auch dieses Bedenken in gleicher Weise erledigen; denn hiernach ist diese Einrichtung wohl richtig, indem nicht der Einzelne als Richter und als Berathender und als Mitglied der Volksversammlung entscheidet, sondern das Gericht, die Rathsversammlung und das Volk, von dem die Beamten jeder nur ein Theil sind; ich meine nämlich mit »Theil« das Rathsmitglied, und den in der Volksversammlung Abstimmenden und den Richter. Deshalb ist mit Recht die Menge der Herr über die bedeutenderen Staatsangelegenheiten, denn das Volk und die Rathsversammlung und das Gericht besteht ja aus den Vielen, und die Einschätzungen aller dieser zusammen betragen mehr, als die Einschätzungen derer, welche einzeln oder nur mit Wenigen die wichtigen Aemter verwalten. In dieser Weise mag also dieser Punkt erledigt sein.

Die Besprechung dieses ersten Bedenkens lehrt nun nichts so deutlich, als dass die richtig abgefassten Gesetze die Herrschaft haben müssen und dass die verwaltenden Beamten, seien es nun Einer oder Mehrere, nur über diejenigen Dinge entscheiden dürfen, wo die Gesetze keine genaue Entscheidung geben können, weil es nicht leicht ist, durch allgemeine Bestimmungen auch alle Einzelfälle zu befassen. Wie aber nun die richtig abgefassten Gesetze beschaffen sein sollen, ist noch nicht klar, sondern ist seit alten Zeiten bis heute eine noch unerledigte Frage. Indess müssen nothwendig, so wie die Verfassungen, so auch die Gesetze entweder gut oder schlecht, gerecht oder ungerecht sein, und ausserdem ist klar, dass die Gesetze der Verfassung entsprechen müssen und wenn dies richtig ist, so erhellt, dass die den guten Verfassungen entsprechenden Gesetze gerecht und die den ausgearteten Verfassungen entsprechenden Gesetze ungerecht sein müssen. 92

 

Zwölftes Kapitel.

Da nun das Ziel aller Wissenschaften und Künste das Gute ist, und das höchste und wichtigste Gute das Ziel der vornehmsten Kunst ist und diese die Staatsleitung ist und da das staatliche Gute in dem Gerechten besteht und dieses das dem Allgemeinen Nützliche ist und Alle sagen, dass das Gerechte etwas Gleiches sei, so stimmen sie bis zu einem gewissen Punkte mit den philosophischen Begriffen, die in der Ethik aufgestellt worden sind, überein; denn diese bestimmen, was gerecht ist und für welche Personen und dass für die Gleichen auch nur Gleiches gelten müsse. Allein man muss auch wissen, welche Personen als gleiche und welche als ungleiche anzusehen sind; denn dies ist eine schwierige Frage, welche zur Staatswissenschaft gehört. Denn man könnte wohl behaupten, dass die Aemter je nach dem höheren Grade des Guten ungleich zugetheilt werden müssten, auch wenn in allem Anderen kein Unterschied bestände, sondern darin die Betreffenden einander sonst gleich wären, weil für die in dem Guten Unterschiedenen auch das Gerechte und Werthzuschätzende verschieden sei. Wäre indess dies richtig, so müssten auch die, welche in der Farbe, oder in der Grösse ihres Körpers oder in sonst einem Guten hervorragen, an dem Staatlich-Gerechten einen grösseren Antheil haben. Wäre dies aber nicht ein handgreiflicher Irrthum? Offenbar, wie ja dies sich auch bei allen anderen Wissenschaften und Fertigkeiten zeigt; denn wenn mehrere Flötenspieler in ihrer Kunst sich gleich stehen, so darf man doch denen, welche von edlerer Abkunft sind, deshalb nicht mehr Flöten geben; denn sie werden damit nicht besser blasen; vielmehr hat man nur dem, welcher in seiner Kunst sich auszeichnet, ein Mehr an Instrumenten zu geben; und sollte dies noch nicht klar genug sein, so mag man nur diesen Gedanken weiter führen, um es ersichtlich zu machen. Denn selbst wenn der in dem Flötenspiel Hervorragende in edler Abkunft oder Schönheit den Anderen viel nachstände und wenn auch jede dieser Eigenschaften als Gut werthvoller wäre, als das Flötenspiel (ich meine die edle Abkunft und die Schönheit) und wenn die Anderen mit ihren Vorzügen den Flötenspieler so weit überragten, wie dieser jene in seiner Kunst 93 überragte, so müsste man doch diesem die vorzüglichere Flöte geben. Denn der Vorrang muss sich auf die Leistung selbst beziehen; dies ist aber bei dem Reichthum und der edlen Geburt hier nicht der Fall. Auch müsste nach dieser Behauptung jedes Gut mit jedem anderen Gut vergleichbar sein; denn wenn ein bestimmtes Maass von Grösse einen Vorzug gäbe, so müsste überhaupt die Grösse mit dem Reichthume und mit der Freiheit im Wettkampf gleichen Werth haben. Wenn also das Uebermaass des Einen in der Grösse bedeutender wäre, als das Uebermaass des Anderen in der Tugend und wenn überhaupt die Grösse die Tugend überragen könnte, so würde alles mit einander vergleichbar sein. Denn wenn ein bestimmtes Maass von Grösse mehr gilt, als ein bestimmtes Maass von Tugend, so muss es auch offenbar ein Maass von Grösse geben, welches jenem Maasse von Tugend gleich ist. Da nun dies nicht möglich ist, so ist klar, dass man auch im Staate folgerecht nicht jede Ungleichheit bei dem Streit um die Aemter geltend machen kann. Ist z. B. der eine langsam, der andere schnell, so darf deshalb der eine nicht geringer, als der andere für die Aemter gehalten werden; dagegen gewährt bei den Wettkämpfen in der Turnkunst dieser Unterschied Ehre. Vielmehr muss im Staate nur auf diejenigen Rücksicht genommen werden, aus welchen der Staat überhaupt zusammengesetzt ist. Deshalb werden mit gutem Grunde die von edler Geburt und die Freien und die Reichen in den Ehrenrechten vorgezogen; denn es muss im Staate Freie und auch Steuerzahler geben; aus lauter Armen kann so wenig, wie aus lauter Sclaven ein Staat bestehen. Wenn also zwar auch diese nöthig sind, so bedarf der Staat offenbar auch der Gerechtigkeit und der kriegerischen Tugend, denn ohne diese kann man im Staate nicht leben; nur mit dem Unterschiede, dass ohne die ersteren Personen der Staat überhaupt unmöglich ist, ohne diese Tugenden aber der Staat nicht gut verwaltet werden kann.

 

Dreizehntes Kapitel.

Alles dieses oder Einiges davon kann nun wohl mit Recht darauf Anspruch machen, dass der Staat ohne dasselbe 94 nicht bestehen kann; für ein gutes Leben jedoch dürften die Erziehung und die Tugend mit Recht am nothwendigsten sein, wie ich schon früher gesagt habe. Da man nun diejenigen, welche nur in einer Beziehung gleich sind, nicht durchaus und in allem gleich nehmen darf und ebenso die, in einer Beziehung Ungleichen, als nicht durchaus ungleich, so erhellt, dass alle Verfassungen, wo dies doch geschieht, Ausartungen sind. Ich habe nun schon früher gesagt, dass in gewisser Hinsicht Alle im Staate Ansprüche auf Theilnahme an demselben mit Recht erheben können; aber doch nicht Alle schlechthin mit Recht; die Reichen verlangen es, weil ihnen der grösste Theil des Grund und Bodens gehört und der Boden zum Staate gehört; auch gelten sie meist für zuverlässiger im Verkehr. Desgleichen erheben die Freien und die von edler Geburt als einander nahe stehend, gleiche Ansprüche, indem die letzteren mehr Bürger, als die von geringer Herkunft seien und die edle Abstammung bei Allen in ihrer Heimath geehrt werde; auch ist es wahrscheinlich, dass die Abkömmlinge der Besseren selbst besser sind; denn der Adel ist eine Vorzüglichkeit in der Abstammung. Aehnlich wird man auch sagen können, dass die Tugend mit Recht Ansprüche erheben könne; denn die Gerechtigkeit sei die gemeinsame Tugend, aus der alle anderen Tugenden hervorgehen. Und ebenso erheben die Vielen Ansprüche vor den Wenigen, weil die Vielen zusammengenommen mächtiger, reicher und besser sind, als die Wenigen. Wenn nun aber alle diese in einem Staate wären, ich meine z. B. die Guten und die Reichen und die von edler Abkunft und ihnen gegenüber die Menge eine zweite bürgerliche Gemeinschaft wäre, würde man da auch noch darüber streiten können, welche von diesen beiden Abtheilungen herrschen solle oder wäre hier kein Zweifel mehr?

In Bezug auf jede der angegebenen Verfassungen ist nun zwar die Entscheidung, wer herrschen soll, unzweifelhaft; denn nach den Personen, welche sie beherrschen, unterscheiden sie sich von einander; so z. B. die eine dadurch, dass hier die Reichen herrschen, und die andere dadurch, dass hier die sittlichen Männer herrschen, und in dieser Weise auch jede der übrigen; dennoch fragt es sich, wie der Fall zu entscheiden ist, wo alle diese Personen zu gleicher Zeit in einem Staate vorhanden 95 sind. Wenn also z. B. die Tugendhaften an Zahl nur sehr Wenige wären, wie soll man da die Entscheidung treffen? soll man darauf sehen, ob die Wenigen der Aufgabe gewachsen und ob sie im Stande seien, den Staat zu verwalten, oder müssen sie vielmehr an Zahl so viele sein, dass sie allein einen Staat bilden könnten?

Es besteht indess noch ein Bedenken in Bezug auf Alle, welche um die staatlichen Ehrenämter mit einander streiten; denn wenn die Einen wegen ihres Reichthums die Herrschaft beanspruchen, so scheint dies keine gerechte Forderung und dasselbe gilt für die Edel-Geborenen; denn es ist klar, dass wenn dann wieder Einer reicher, als alle Anderen wäre, es dann aus demselben Grunde recht wäre, dass dieser Eine über Alle herrschen müsste; und ebenso der, welcher alle Anderen, die wegen ihrer freien Geburt Ansprüche erhöben, an edler Abkunft überträfe. Ganz dasselbe wird nun in der Aristokratie in Bezug auf die Tugend der Fall sein. Denn wenn einer ein besserer Mann wäre, als alle die anderen an der Regierung theilnehmenden tüchtigen Männer, so müsste nach solcher Regel dieser Eine der Herr sein. Ebenso müssten, wenn überhaupt die Menge deshalb, weil sie stärker ist, als die Wenigen, der Herr sein soll, auch im Fall, dass einer oder auch Mehrere als dieser Eine, aber doch Wenigere, als die Vielen die stärkeren wären, vielmehr diese die Herren sein und nicht die Menge.

Dies alles dürfte ergeben, dass keines dieser Merkmale richtig ist, wonach Einer oder Mehrere verlangen, dass sie herrschen und alle anderen von ihnen beherrscht werden sollen. Selbst gegen die, welche wegen ihrer Tugend die Herrschaft im Staate beanspruchen und ebenso gegen die, welche dies wegen ihres Reichthums verlangen, dürfte die Menge gerechte Einwendungen erheben können. Denn es kann sehr wohl kommen, dass einmal auch die Menge besser und reicher ist, als die Wenigen; zwar nicht jeder Einzelne, aber doch alle zusammen. Deshalb kann man auch dem Bedenken, was Manche hier hervorsuchen und vorbringen, auf diese Weise entgegentreten. Manche haben nämlich, im Fall der erwähnte Zustand einträte, das Bedenken, ob der Gesetzgeber, wenn er die richtigsten Gesetze geben wollte, die Gesetze nur zum Nutzen der Besseren, oder zum Nutzen 96 der Meisten einzurichten habe? Indess ist hier das Richtige als das Gleiche zu fassen und dieses ist das für den ganzen Staat und für die Gemeinsamkeit der Bürger Nützliche. Bürger ist aber im Allgemeinen nur derjenige, welcher an dem Herrschen und Beherrschtwerden Theil hat; bei den einzelnen Verfassungen ist dies aber in jeder ein Anderer und in der besten Verfassung ist derjenige Bürger, welcher, um ein der Tugend gemässes Leben zu führen, herrschen und beherrscht werden kann und will.

Wenn aber ein Bürger in so grossem Uebermaasse an Tugend sich auszeichnet, oder wenn dies bei Mehreren der Fall ist, sie aber allein eine Stadt anzufüllen nicht vermögen und wenn die Tugend und die staatliche Kraft aller Anderen zusammengenommen mit der jener nicht vergleichbar wäre, mögen es einer oder mehrere sein, so dürfen diese Besseren gesetzlich gar nicht als Angehörige des Staates erachtet werden; denn sie würden unrecht behandelt werden, wenn sie mit den Anderen gleich geschätzt würden, obgleich sie doch an Tugend und staatlicher Kraft so ausserordentlich sie überträfen. Ein solcher Einzelner würde ja ein Gott unter den Menschen sein. Hieraus erhellt, dass die Gesetzgebung nur für solche geschehen kann, die nach Abstammung und Macht einander gleich sind; für jene ausserordentlichen Menschen giebt es kein Gesetz; sie sind sich selbst das Gesetz. Es wäre lächerlich, wenn Jemand ihnen Gesetze zu geben versuchen wollte; sie würden ihm wohl dasselbe sagen, was nach Antisthenes die Löwen den Hasen gesagt haben, als sie öffentlich Reden hielten und verlangten, dass Alle gleich viel haben müssten. Deshalb richten auch die demokratisch regierten Staaten das Scherbengericht ein; sie halten dafür, dass vor allem die Gleichheit Aller erhalten bleiben müsse und deshalb wurden die, welche nach ihrer Meinung übermächtig geworden waren, sei es durch Reichthum, oder durch Volksbeliebtheit, oder durch eine andere staatliche Macht, durch das Scherbengericht auf bestimmte Zeit aus dem Staate verwiesen. Auch die Argonauten sollen nach der Sage den Herkules aus diesem Grunde zurückgelassen haben, denn die Argo habe ihn nicht mit den Anderen aufnehmen und fortführen wollen, weil er die Schiffsmannschaft zu sehr überragt habe. Deshalb kann man auch nicht unbedingt zugeben, dass die, welche die 97 Tyrannis und den von Periander dem Thrasybul gegebenen Rath tadeln, dies mit Recht thäten. Periander soll nämlich dem Herold, der, um dessen Rath einzuholen zu ihm gesandt war, nichts gesagt haben, aber er soll die hervorragenden Kornähren ausgerissen und so das Getreidefeld gleich gemacht haben. Obgleich nun der Herold den Sinn dieses Benehmens nicht verstanden hatte, aber den Vorfall doch meldete, so soll Thrasybul doch verstanden haben, dass die übermüthigen Männer beseitigt werden müssten. Dies ist nicht blos für die Tyrannen nützlich und wird nicht blos von diesen verübt, sondern es geschieht auch ebenso in den Oligarchien und Demokratien; denn das Scherbengericht hat dieselbe Wirkung, indem es in gewisser Weise die zu sehr Hervorragenden fortstösst und aus dem Lande verweist. Dasselbe thun auch die Inhaber der Staatsgewalt gegen andere Staaten und Völkerschaften, wie z. B. die Athener gegen die Samier, Chier und Lesbier; (denn nachdem jene eine hinlänglich starke Oberherrschaft erlangt hatten, drückten sie diese gegen die Verträge danieder) und ebenso hat der persische König die Meder und Babylonier und andere Völkerschaften, welche wegen ihrer früheren Herrschaft übermüthig waren, oft herabgedrückt.

Es handelt sich indess bei dieser Frage allgemein um alle Verfassungen, die guten mit eingeschlossen. Nicht blos in den ausgearteten Verfassungen, wo nur der Privatvortheil verfolgt wird, verfährt man so, sondern auch in denen, welche das gemeinsame Wohl im Auge haben. Offenbar findet dies auch bei anderen Künsten und Wissenschaften statt; auch der Maler wird es nicht zulassen, dass sein Thier einen, das Ebenmaass überschreitenden Fuss habe, selbst wenn er von besonderer Schönheit wäre und ebenso der Schiffsbauer ein unpassendes Vordertheil, oder einen anderen Theil seines Schiffes, und eben so wenig wird der Gesanglehrer Einen, der stärker und schöner, als die Anderen singt, im Chore mit singen lassen und es kann deshalb die Monarchen nichts abhalten, hier ebenso wie die Verfassungsstaaten zu verfahren, wenn diese zum Nutzen ihrer eignen Herrschaft dies thun. Deshalb hat die Einrichtung des Scherbengerichts gegen anerkannte Ueberlegenheiten eine staatliche Berechtigung. Besser ist es allerdings, wenn der 98 Gesetzgeber gleich von Anfang ab die Verfassung so einrichtet, dass sie eines solchen Heilmittels nicht bedarf; wenn dies aber nicht gelingt, so kann mit Recht eintretenden Falles von solch einer Zurechtstellung Gebrauch gemacht werden. In den Verfassungsstaaten ist dies freilich nicht so geschehen; sie sahen nicht auf das, was ihrer eignen Verfassung zuträglich war, sondern benutzten das Scherbengericht in aufrührerischer Weise. Dass dasselbe bei den ausgearteten Verfassungen wegen deren Eigenthümlichkeit zuträglich und gerecht ist, ist klar; aber wohl auch eben so klar, dass es nicht schlechthin gerecht ist. Indess hat es selbst bei der besten Verfassung grosse Bedenken, was zu thun ist, nicht wenn Jemand in sonstigen Vorzügen, z. B. in Macht, Reichthum, Volksbeliebtheit sehr hervorragt, sondern wenn dies bei Einem in der Tugend statt hat. Man kann doch hier nicht wohl behaupten, dass ein solcher ausgestossen und verbannt werden müsse; aber über einen solchen zu herrschen, geht auch nicht an; das wäre beinahe so, als wenn sie, in Folge reihenweiser Bekleidung der Aemter auch über Zeus zu herrschen verlangten; es bleibt also nur übrig, wie es auch natürlich ist, dass Alle freiwillig einem solchen gehorchen, so dass solche Männer lebenslänglich Könige in den Staaten werden.

 

Vierzehntes Kapitel.

Es dürfte nunmehr angemessen sein, nach diesen Auseinandersetzungen auf das Königthum überzugehen und es zu betrachten; denn ich habe es für eine der guten Verfassungen erklärt. Es ist hier zu untersuchen, ob es einem Staate und einem Lande zum Wohle gereicht, dass das Königthum bei ihm bestehe, oder ob eine andere Verfassung besser für es geeignet ist, oder ob das Königthum wohl für manchen Staat zuträglich sein mag, für manchen aber nicht. Hier muss nun zuerst festgestellt werden, ob es blos eine Art des Königthums giebt, oder ob hier mehrere Unterschiede vorkommen. Es ergiebt sich dies leicht, weil das Königthum verschiedene Arten aufzeigt und die Weise der Herrschaft nicht ein und dieselbe bei allen Königen ist. So scheint zwar in der lakonischen Verfassung das Königthum am 99 meisten dem durch Gesetze geregelten Königthume zu entsprechen; allein es ist doch nicht Herr über Alles, sondern nur wenn der König ausser Landes geht, hat er in den Kriegsangelegenheiten die oberste Gewalt; auch ist alles, was den Gottesdienst betrifft, dort den Königen zugewiesen worden. Dieses Königthum ist also eigentlich nur ein unumschränktes und lebenslängliches Feldherrnamt; denn der König ist nicht Herr über Leben und Tod, ausser, wie in alten Zeiten, in den Feldzügen ausserhalb des Landes nach dem Standrecht; wie aus Homer erhellt, wo Agamemnon in den Volksversammlungen selbst Schmähungen ertrug, aber, wenn sie zur Schlacht ausrückten, war er Herr über Leben und Tod; denn er spricht: »Wen ich aber fern von der Schlacht antreffe, der soll sicherlich dem Frasse der Hunde und Geier nicht entgehen; denn bei mir steht Leben und Tod.« Eine Art des Königthums ist also dieses lebenslängliche Feldherrnamt; und diese Könige sind es entweder durch Geburt oder durch Wahl. Eine andere Art der Alleinherrschaft neben dieser ist das Königthum bei einigen rohen Völkern. Diese Könige haben beinahe ganz die Gewalt eines Tyrannen; trotzdem beruht ihre Herrschaft auf Gesetzen und besteht von Alters her. Denn diese rohen Völker sind von Natur mehr knechtisch in ihren Sitten, als die Griechen und die rohen Völker in Asien noch mehr, als die in Europa; sie ertragen deshalb die despotische Herrschaft nicht widerwillig. Das Königthum ist daher bei solchen Völkern tyrannisch, aber zugleich gesichert, weil es althergebracht und gesetzlich ist; auch ist aus dieser Ursache die Leibwache desselben eine königliche und nicht die eines Tyrannen; denn die Bürger beschützen in Waffen den König, während bei den Tyrannen dies durch Fremde geschieht; jene herrschen nach dem Gesetz und mit Willen der Bürger, die Tyrannen aber gegen den Willen der Bürger und deshalb haben jene die Leibwache aus den Bürgern, diese aber gegen die Bürger. Dies wären zwei Arten des Königthums. Dann giebt es eine dritte Art, wie sie bei den Griechen in alten Zeiten bestand, wo die Könige Aesymneten hiessen. Es ist dies, kurz gesagt, eine auf Wahl beruhende Tyrannis, welche sich von dem Königthum der rohen Völker nicht durch Ungesetzlichkeit, sondern nur dadurch unterschied, dass 100 es nicht erblich war. Manche solcher Könige herrschten lebenslänglich, andere bis zu einer bestimmten Zeit oder nur für ein bestimmtes Geschäft. So wählten einst die Mytilener den Pittakos zur Vertheidigung gegen die Flüchtlinge, deren Führer Antimenides und der Dichter Alkäos waren. Aus einem seiner Tischlieder erhellt, dass die Mytilener den Pittakos zum Tyrannen erwählten; denn Alkäos wirft ihnen vor, dass sie »den Vaterlandsverderber Pittakos mit lautem einstimmigen Zuruf der entmuthigten, schicksalbedrängten Stadt zum Tyrannen gesetzt.« Dieses Königthum ist und war wegen seiner tyrannischen Gewalt von despotischer Natur, dagegen im Uebrigen ein Königthum, weil es auf der Wahl beruhte und mit dem Willen des Volkes bestand. Eine vierte Art der königlichen Alleinherrschaft sind die in den heroischen Zeiten mit Willen des Volkes entstandenen Königthümer, welche alt hergebracht waren und gesetzmässig bestanden. Sie waren die ersten Wohlthäter des Volkes gewesen, entweder in den Künsten, oder im Kriege oder weil sie die zerstreuten Einwohner zusammenbrachten und ihnen Land verschafften; so wurden sie mit dem Willen derselben ihre Könige und für die Späteren, welche diese Einrichtung überkamen, war sie damit althergebracht. Sie waren die Herren in der Führung des Krieges und bei den Opfern, so weit diese nicht den Priestern zustanden; sie entschieden ausserdem die Processe; manche Könige wurden darauf vereidet, andere nicht; der Schwur wurde durch Aufhebung des Scepters geleistet. In den alten Zeiten erstreckte sich ihre Herrschaft ohne Unterschied sowohl auf die inneren, wie auf die äusseren Angelegenheiten des Staates; später gaben die Könige selbst einzelne dieser Rechte auf; andere wurden ihnen von der Menge genommen und so blieben in den meisten Staaten den Königen nur noch die Besorgung der Opfer und da, wo man allenfalls noch von einem Königthume sprechen kann, noch die Heerführung in den auswärtigen Kriegen.

Dies sind also die Arten des Königthumes; vier an Zahl; die eine ist das Königthum der heroischen Zeiten (es bestand mit dem Willen des Volkes, war aber auf bestimmte Geschäfte beschränkt; denn der König war nur Feldherr und Richter und Leiter der Opfer für die Götter); die zweite Art ist das bei den rohen Völkern bestehende 101 Königthum (dieses ist eine zwar despotische, aber gesetzliche und auf Erbschaft beruhende Herrschaft); die dritte ist die sogenannte Aesymnetie (dies ist eine auf Wahl beruhende Tyrannen-Herrschaft) und die vierte ist das Lakonische Königthum, welches, kurz ausgedrückt, nur ein lebenslängliches, auf Abstammung beruhendes Feldherrnamt ist. Diese Arten des Königthums unterscheiden sich in dieser Weise von einander. Eine fünfte Art des Königthums ist die, wo der König alleiniger Herr über Alles so ist, wie jedes Volk und jede Stadt Herr über das gemeinsame Vermögen ist und nach Art der Hauswirthschaft; denn so wie die Hauswirthschaft eine Art Königthum über das Haus ist, so ist dies Königthum eine Hauswirthschaft über eine Stadt oder über ein oder mehrere Völker.

 

Fünfzehntes Kapitel.

Es dürften wohl nur zwei Arten des Königthums näher zu betrachten sein; nämlich dies letztere und das Lakonische; die anderen stehen zwischen diesen; sie haben weniger Rechte, als das alles befassende Königthum und mehr als das Lakedämonische. Sonach sind wohl nur zwei Punkte in Betracht zu ziehen, einmal, ob es den Staaten nützt oder nicht, wenn das Feldherrnamt lebenslänglich ist und einem bestimmten Geschlechte zukommt, oder wenn es wechselt und zweitens, ob es nützlich ist, dass Einer über Alles Herr ist, oder nicht. Die Untersuchung über eine solche Feldherrnschaft gehört indess mehr zu der Untersuchung der Gesetze, als der Verfassung; denn in allen Verfassungen kann eine solche Feldherrnschaft vorkommen; ich kann also den ersten Fall hier bei Seite lassen. Die andere Form des Königthums ist dagegen eine besondere Art von Staatsform; ich habe also sie in Betracht zu nehmen und die dabei auftretenden Bedenken zu erörtern. Die Grundlage für diese Untersuchung bildet die Frage, ob es nützlich ist, von dem besten Mann, oder von den besten Gesetzen beherrscht zu werden? Die, welche das Königthum für die beste Staatsform halten, meinen, dass die Gesetze nur das Allgemeine fortsetzen, aber für die einzelnen vorkommenden Fälle nichts vorschreiben und deshalb sei es, wie in jeder 102 anderen Kunst, thöricht, nur nach den Buchstaben zu regieren. Auch in Aegypten sei es den Aerzten mit dem vierten Tage erlaubt, von der Regel abzuweichen; nur wenn sie es früher thun, geschehe es auf ihre Gefahr. Aus demselben Grunde erhelle, dass eine Verfassung, in der blos nach den Buchstaben und den Gesetzen regiert werden solle, nicht die beste Verfassung sei. Indess muss das Allgemeine zwar auch den Herrschern einwohnen aber dasjenige ist mächtiger, welchem das Leidenschaftliche gar nicht einwohnt, als das, bei dem es mit zu seiner Natur gehört. Dem Gesetze wohnt es nun nicht ein, während jeder Mensch es nothwendig in seiner Seele hat.

Vielleicht könnte man aber sagen, dass dafür das Einzelne besser werde überlegt werden. Es ist also klar, dass der König Gesetzgeber sein muss und dass Gesetze bestehen müssen, die aber nicht da die Herren sein dürfen, wo sie das rechte Maass überschreiten; aber sonst müssen sie in allen anderen Fällen die Herren sein. In den Fällen aber, wo das Gesetz überhaupt nichts oder nicht richtig entscheiden kann, soll da nur der Beste allein regieren oder Alle? Denn auch gegenwärtig tritt das Volk zusammen und richtet und berathet und entscheidet, und alle diese Entscheidungen betreffen nur einzelne Fälle; Hier ist nun dieser oder jener Einzelne im Vergleich zu dem Besten sicherlich der schlechtere; allein der Staat besteht aus Vielen und so wie ein Festmahl besser ist, zu dem Viele beitragen, als ein einfaches, nur von Einem ausgerichtetes, so urtheilt auch die Menge besser, als der Einzelne, wer es auch sei. Auch ist die Menge nicht so leicht zu verderben; denn so wie viel Wasser schwerer zu verderben ist, so sind es auch Viele schwerer, als Wenige, während das Urtheil des Einzelnen, wenn er vom Zorn oder einem anderen solchen Affect überwältigt wird, dadurch verdorben werden muss; dort müsste es aber hoch kommen, wenn Alle in Zorn gerathen oder fehlgreifen sollten. Die Menge darf aber nur aus Freien bestehen, welche nicht gegen das Gesetz handeln, sondern nur da eintreten, wo das Gesetz nicht zureicht. Da diese Bedingung nicht leicht von den Vielen eingehalten wird, so fragt es sich, ob, wenn doch die Mehrzahl gute Männer und Bürger sind, der eine Herrscher, oder diese der 103 Zahl nach Mehreren, die aber alle gut sind, weniger der Verderbniss unterliegen? Sind dies nicht offenbar die Mehreren? Indess entgegnet man, dass unter diesen sich Aufruhr erheben könne, bei dem Einen aber dies nicht möglich sei. Aber darauf kann man wohl entgegnen, dass diese Mehreren ebenso tüchtig an Character, wie der Eine, seien. Wenn nun die Herrschaft der Mehreren, die sämmtlich gute Männer sind, als eine Aristokratie anzusehen ist, und die Herrschaft des Einen als ein Königthum, so würden demnach die Staaten die Aristokratie dem Königthum vorzuziehen haben, mag seine Herrschaft mit der Gewalt über die bewaffnete Macht verbunden sein, oder nicht, sobald nur eine Mehrzahl tüchtiger Männer zu erlangen ist. Auch mag vielleicht das Königthum früher deshalb bestanden haben, weil die in Tugend ausgezeichneten Männer seltener zu finden waren, und überdem damals die Staaten nur eine sehr geringe Einwohnerzahl hatten. Auch wurden die Könige aus Dankbarkeit eingesetzt, wie dies die That tugendhafter Männer ist. Nachdem man aber dahin gelangt war, dass die Zahl gleich tugendhafter Männer grösser geworden war, so blieb man nicht bei dem Königthume, sondern verlangte nach einer Gemeinsamkeit der Staatsgewalt und errichtete den Freistaat. Als die Bürger aber schlechter wurden und sich aus dem Staatsgute bereicherten, so werden wahrscheinlich dadurch die Oligarchien aufgekommen sein; denn der Reichthum war ehrenvoll geworden. Dieser Zustand verwandelte sich dann in die Tyrannenherrschaft und diese in die Demokratie. Aus Gewinnsucht wurde nämlich die Macht auf immer Wenigere beschränkt und damit wurde das Volk immer mächtiger, so dass die Errichtung der Demokratie die Folge war. Als dann die Staaten sich mehr vergrösserten, so war es wohl nicht mehr leicht, dass eine andere Verfassung, als die demokratische, entstehen konnte.

Wenn man es aber für das Beste erklärt, dass die Staaten von Königen beherrscht werden, wie soll es dann mit den Kindern derselben gehalten werden? Soll das Königthum sich in einem Geschlecht vererben? Allein wenn die Nachkommen, so wie es der Zufall bringt, ausarten sollten, so wäre dies schädlich. Indess meint man, dass, da der König der Herr sei, so werde er solchen 104 Kindern die Staatsgewalt nicht übergeben; allein darauf kann man sich keineswegs verlassen; es fällt dies schwer und verlangt eine die menschliche Natur übersteigende Tugend. Auch in Bezug auf die Macht des Königs erhebt sich das Bedenken, ob der, welcher es werden soll, eine Macht um sich haben soll, durch die er die Ungehorsamen mit Gewalt zwingen kann, oder wie er sonst seine Herrschaft geltend machen soll? Denn wenn er auch ein gesetzmässiger Herrscher ist und nichts gegen das Gesetz und aus blosser Willkür thut, so muss er doch eine Macht haben, um damit über die Einhaltung der Gesetze zu wachen. Indess dürfte sich diese Schwierigkeit bei einem solchen König leicht lösen lassen. Er muss nämlich zwar eine Macht haben, aber nur eine gewisse, so dass sie zwar stärker ist, als die jedes Einzelnen und auch Mehrerer, aber schwächer als die Macht der Menge. In dieser Weise wurde in alten Zeiten die Leibwache bewilligt, wenn ein König, den sie den Aesymneten oder Tyrannen nannten, bestellt wurde und ebenso rieth Jemand den Syracusanern, dem Dionys, als er eine Leibwache verlangte, nur eine solche zu geben.

 

Sechzehntes Kapitel.

Die Untersuchung ist bei dem Könige stehen geblieben, der Alles nach seinem Ermessen bestimmt und die Betrachtung hat sich daher wieder zu ihm zu wenden, da der in den Gesetzen als König genannte keine besondere Staatsform, wie gesagt, ausmacht, denn in allen Verfassungen kann ein lebenslänglicher Feldherr bestehen, z. B. in der Demokratie und in der Aristokratie und viele Verfassungen übertragen einer Person die gesammte bürgerliche Gewalt, wie ein solches Amt auch in Epidamnos besteht und in etwas beschränkterem Maasse bei den Opuntiern. Was nun das sogenannte Voll-Königthum anlangt, wo der König über Alle nach seinem Ermessen herrscht, so halten es Manche für unnatürlich, dass Einer der Herr über alle Bürger da sein solle, wo der Staat aus gleichen Personen bestehe; denn unter Gleichen müsse naturgemäss dasselbe Recht und dieselbe Werthschätzung für Alle bestehen und so wie es für den Körper schädlich sei, wenn 105 Ungleiche gleiche Nahrung oder gleiche Kleidung erhielten, so verhalte es sich auch mit den Ehrenstellen. Ebenso sei das Ungleiche für die Gleichen schädlich, und deshalb sei es gerecht, dass keiner mehr herrsche, als er beherrscht werde, und ebenso, dass dies abwechselnd geschehe. Dies sei also schon das Gesetz; denn jede Anordnung sei ein Gesetz, und daher sei es besser, dass das Gesetz herrsche, als Einer aus den Bürgern. Aus demselben Grunde müssten, wenn es besser sei, dass mehrere Personen herrschen, diese zu Wächtern und Dienern der Gesetze bestellt werden; denn einige obrigkeitliche Aemter seien schon nothwendig, aber dass Einer allein die Staatsgewalt da habe, wo Alle einander gleich seien, halten sie nicht für gerecht. Sie sagen auch, dass da, wo das Gesetz keine Bestimmung treffen könne, auch ein Mensch dies nicht verstehen werde und deshalb bestelle das Gesetz nur gut erzogene Bürger zu Beamten, um das Uebrige nach ihrem gerechten Ermessen zu entscheiden und zu verwalten. Auch lasse das Gesetz seine Verbesserung zu, wenn in Folge der gemachten Erfahrungen sich etwas Besseres, als das Bestehende herausstelle.

Wer also verlangt, dass das Gesetz herrschen solle, verlangt gleichsam, dass die Gottheit und die Vernunft herrschen sollen; wer dagegen verlangt, dass ein Mensch herrsche, lässt auch das Thierische dabei zu, denn ein solches ist die Begierde und der Eifer führt selbst die besten Männer, wenn sie herrschen, irre. Deshalb ist das Gesetz die von der Begierde freie Vernunft und das von den Künsten hergenommene Beispiel passt nicht, denn das Heilen nach dem Buchstaben der Vorschrift ist schädlich und es ist besser, Menschen, welche die Kunst inne haben, dafür zu gebrauchen. Denn diese handeln nicht etwa aus Gunst gegen die Regeln, sondern erhalten ihren Lohn, wenn sie die Kranken geheilt haben; dagegen handeln die Machthaber im Staate vielfach nach Gunst oder Ungunst; ja man würde auch von den Aerzten verlangen, dass sie die Kur mehr nach dem Buchstaben der Regeln einrichteten, wenn sie in den Verdacht kämen, dass sie um Gewinnes halber sich von den Feinden zu verderblichen Handlungen überreden liessen. Auch nehmen sich ja die kranken Aerzte selbst andere Aerzte zur Heilung und wenn die Erzieher sich selbst in der 106 Turnkunst üben, nehmen sie sich Turnlehrer, indem sie da nicht richtig zu urtheilen vermögen, wo es sie selbst betrifft und sie sich in Aufregung befinden. Es erhellt daraus, dass, wer das Gerechte sucht, das Mittlere sucht und das Gesetz ist das Mittlere. Auch stehen die auf der Sitte beruhenden Gesetze höher und betreffen wichtigere Gegenstände, als die geschriebenen Gesetze; und deshalb ist der Mensch, welcher nach den Buchstaben der Gesetze regiert, unzuverlässiger, als der, welcher nach der Sitte regiert. Ueberdem ist es nicht leicht, dass ein Einziger alles beaufsichtige; er wird also mehrerer Unterbeamten bedürfen und was ist dann für ein Unterschied vorhanden, ob man dies gleich von Anfang ab so einrichtet, oder ob man einen Einzigen auf diese Weise bestellt? Auch ist schon früher gesagt worden, dass, wenn der tüchtige Mann, weil er der bessere ist, gerecht herrschen wird, dann zwei gute Männer noch besser, als der eine herrschen werden; denn dies will Homer mit seinem Vers sagen: »Wenn zweie mit einander gehn, so denkt dann dieser für jenen« und dasselbe liegt in dem Wunsche des Agamemnon »hätte ich doch zehn solche Berather.« Auch jetzt haben in einigen Staaten die Beamten, wie der Richter, die entscheidende Gewalt nur in den Fällen, wo das Gesetz die Bestimmung nicht geben kann; wo es aber dies vermag, da ist Niemand zweifelhaft, dass es da am besten ist, wenn das Gesetz herrscht und entscheidet.

Weil indes Manches zwar von dem Gesetz bestimmt werden kann, bei Anderem dies aber unmöglich ist, so entsteht eben hieraus der Zweifel und die Frage, ob es vorzuziehen sei, dass das beste Gesetz herrsche, oder der beste Mann; denn über Dinge, worüber man sich berathet, kann kein Gesetz gemacht werden. Es bestreiten also jene nicht, dass in solchen Dingen ein Mensch die Entscheidung treffen müsse, aber sie verlangen, dass nicht einer, sondern viele dies thun. Denn es urtheilt zwar jeder Beamte, der unter Gesetzen aufgewachsen und erzogen worden ist, richtig; aber es wäre doch wohl ungereimt, wenn Einer, der nur mit zwei Augen sieht und nur mit zwei Ohren hört und nur zwei Hände und Füsse zum Handeln hat, dies besser könnte, als Viele mit vielen solchen Sinneswerkzeugen, da ja auch jetzt die Alleinherrscher sich viele Augen, Ohren und viele Hände und 107 Füsse anschaffen, indem sie die, welche dieser Art von Herrschaft und ihnen selbst gewogen sind, zu Gehülfen in der Herrschaft annehmen. Wären diese nicht dem Alleinherrscher gewogen, so würden sie nicht nach seinem Willen verfahren, aber wohl wird dies geschehen, wenn sie seine und dieser Herrschaft Freunde sind. Nun ist jeder Freund dem anderen gleich und ähnlich; wenn der Herrscher also meint, dass diese mit herrschen müssen, so erkennt er selbst damit ebenfalls an, dass die Gleichen und Aehnlichen herrschen sollen.

Dies ist ungefähr das, was die, welche über das Königthum sich streiten, anführen.

 

Siebzehntes Kapitel.

Indess mag es sich wohl für gewisse Menschen in dieser Weise verhalten; dagegen dürfte es für andere nicht der Fall sein; denn manche Menschen sind von Natur für die Herrschaft, wie sie der Herr über die Sclaven führt, geeignet, Andere für die Herrschaft eines Königs, Andere für die in einem Freistaate und diese Staatsformen sind danach gerecht und zuträglich; dagegen ist die Herrschaft des Tyrannen nicht naturgemäss und eben so wenig sind es die Ausartungen der übrigen Verfassungen, denn sie laufen alle gegen die Natur. Dagegen hat sich aus dem Gesagten ergeben, dass es für die Gleichen und Aehnlichen weder nützlich noch gerecht ist, wenn Einer der Herr über Alle ist, mögen nun keine Gesetze bestehen, sondern er das Gesetz sein, oder mögen Gesetze bestehen. Dies gilt, wenn der Herrscher gut und über Gute herrscht, auch ebenso, wenn er schlecht und über Schlechte herrscht und auch wenn er an Tugend vielleicht vorzüglicher ist, ausgenommen vielleicht, wenn dies in einer gewissen Weise statt hat, und welche dies ist, habe ich nun anzugeben, obgleich es schon früher gewissermaassen gesagt sein dürfte.

Vorher habe ich aber zu bestimmen, welche Menschen sich dazu eignen von einem Könige beherrscht zu werden, und welche von einer Aristokratie, und welche für den Freistaat passen. Von einem Könige beherrscht zu werden ist eine Menge geeignet, welche von Natur ein in 108 Tugend ausgezeichnetes Geschlecht für die Führung der Staatsangelegenheiten ertragen kann; zur Beherrschung durch Aristokraten eignet sich die Menge, welche in der Weise der freien Männer von an Tugend Ausgezeichneten beherrscht werden kann; für den Freistaat eignet sich dagegen eine kriegerische Menge, welche sowohl herrschen, wie gehorchen kann nach einem Gesetz, welches die Staatsämter nach dem Maasse der Würdigkeit den Wohlhabenden zutheilt.

Wenn es sich nun trifft, dass entweder ein ganzes Geschlecht oder auch ein Einzelner aus den Anderen an Tugend sich in so hohem Maasse auszeichnet, dass seine Tugend die aller Anderen überragt, so ist es dann gerecht, dass dieses Geschlecht das königliche und Herr über Alle, oder dass dieser Eine König werde. Denn so entspricht es, wie ich schon früher gesagt habe, nicht allein der Gerechtigkeit, welche diejenigen geltend zu machen pflegen, welche die freistaatlichen und die aristokratischen, und die oligarchischen und endlich die demokratischen Verfassungen eingeführt haben (denn alle diese stützen ihre Forderungen auf einen Vorzug, nur nicht auf denselben Vorzug), sondern so entspricht es auch dem, was ich früher gesagt habe. Denn es ziemt sich nicht, einen so hervorragenden Mann entweder zu tödten oder zu verjagen oder durch das Scherbengericht zu verbannen; eben so wenig ist hier eine Herrschaft der Reihe nach zulässig; denn von Natur übertrifft zwar der Theil nicht das Ganze, aber wohl hat sich dies bei Dem getroffen, der ein solches Uebermaass besitzt. Es bleibt also hier nur übrig, dass man einem solchen gehorcht, und dass er nicht blos der Reihe nach, sondern durchaus Herr sei.

So viel mag in dieser Weise über das Königthum gesagt sein und über seine Unterschiede und ob es den Staaten nützlich ist oder nicht, und für welche und wie es denselben nützlich ist.

 

Achtzehntes Kapitel.

Da ich nun annehme, dass drei Arten der Verfassungen die richtigen seien, so muss von diesen die 109 von den Besten geleitete nothwendig die beste sein und eine solche ist die, wo es sich getroffen hat, dass Einer von Allen, oder ein ganzes Geschlecht oder die Menge in der Tugend den Vorrang hat und wo die Einen fähig sind zu gehorchen und die Anderen zu herrschen, um das wünschenswertheste Leben zu führen.

Nun habe ich schon früher dargelegt, dass die Tugend des Mannes und des Bürgers in dem besten Staate nothwendig dieselbe ist und es erhellt, dass auf dieselbe Weise und durch dieselben Mittel sowohl der Mann ein tüchtiger wird, wie ein aristokratischer, oder königlicher Staat gebildet werden kann. Also sind die Erziehung und die Sitten, welche den Mann zu einem tüchtigen machen, ziemlich dieselben, wie die, welche den zum Freistaate, oder zum Königthume tüchtigen Mann machen.

Nachdem dies über die Verfassungen festgestellt worden, muss ich versuchen, über die beste Verfassung zu sprechen und zu zeigen, in welcher Weise sie entstehen kann und wie sie einzurichten ist. 110

 


 


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