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Von der Franckfurter und anderer Juden Verheurathung und Ehe

Die Juden zu Franckfurt, eben so wohl als anderer Orten verheurathen ihre Kinder gar früh und wann sie noch kaum mannbahr sind, weil sie die Worte Gottes: ׃פרו זרבו seyd fruchtbahr und mehret euch, nicht bloß für einen Segen, sondern für ein Gebott so zu heurathen befiehlet halten, welchem ein jeder, so bald er sich nur darzu fähig befindet, Gehorsam zu leisten verbunden sey. Es legt uns solches deutlich für der berühmte Rabbi Leo von Modena in seinem Büchlein von der heutigen Juden-Ceremonien, wann er schreibet: ›Kein Jud soll die Ehe verschmähen, dahero nach unserer Lehrer-Verordnung, der so 18 Jahr alt ist, in die selbige tretten soll; dann wer das 20. Jahr schon zurückgelegt und doch noch kein Weib genommen, von dem halten sie, daß er sich schon dem Laster der Unkeuschheit ergeben habe. Sie suchen aber den Grund ihrer Meinung daher, weil jedermann Kinder zu zeugen verbunden ist, vermöge des göttlichen Befehls, so den ersten Menschen gegeben worden: Seyd fruchtbar und mehret euch und füllet die Erde etc. Dahero diesem Gebott ein Genügen gethan zu haben derjenige gehalten wird, welcher sich rühmen kan, daß er einen Sohn oder Tochter gezeuget habe. Im Gegentheil, weil der so sich in die Ehe zu begeben weigert, gar leicht in Hurerey verfallen kan, lehren sie, daß niemand im ledigen Stand, (mit gutem Gewissen) leben könne.‹ Sonderlich wird in Italien hart darüber gehalten, wie Misson in der Reise nach Italien bezeuget: ›Die Italienischen Juden, und sonderlich die zu Rom, wie mir deren einige selbst gesagt, beobachten dasjenige Gesetz auffs genauste, welches ihnen befiehlet, auffs späteste im 20. Jahre zu heyrathen, bei Straffe eben des Schimpffes, womit sonst solche Leute, die in groben Sünden leben, belegt werden.‹ Dahero haben sie nicht nur schimpffliche Sprüchwörter von solchen ledigen Personen, als שאין לו אשה אינו אדם בל מי d.i. wer kein Weib hat, der ist kein Mensch, sondern sie berauben ihn auch des Seegens, indem sie sagen, wer kein Weib habe, dem fehlen fünff Stücke, als 1. Der Seegen (Gen. I,22): und Gott segnete sie etc. bemercken dabey, daß es nicht heiße, Gott segnete אתו ihn, sondern אתם sie beyde, Mann und Weib zugleich. 2. Das Leben (Cohel.I K.9): Brauche des Lebens mit deinem Weibe, das du lieb hast etc. 3. Freude (Prov.V. 18): Freue dich des Weibes deiner Jugend etc. 4. Die Hülffe (Gen. II. 18): Es ist nicht gut, daß der Mensch alleine sey, ich will ihn ein Gehülffin machen, die umb ihn sey. Und 5. Das Gute (Prov. 18,22): Wer eine Ehefrau findet, der findet was Guts etc. Ja, vor Alters hatten sie gar eine Straffe auf den ledigen Stand geleget, dann die Juden strafften denjenigen, so kein Weib nehmen wolte, daß er immer barfuß gehen müsse, damit er endlich den Appetit zum Kinderzeugen gar verliehren mögte. Eine Weibsperson, so lebig bleiben wolte, würde gewißlich auch wenig bey den Juden geachtet werden ... Bey den Juden kann ein Mann nach seiner Frauen Todt sobald er will, wieder heurathen, die 7 erste Tage der grossen Trauer wartet er ohnfehlbar; es würde ihm auch verdacht werden, so er in den 30 Tagen der Trauer würcklich heurathete, aber daß in solcher Zeit sie zuweilen sich schon wieder versprechen, davon hat man Exempel, heurathen also zu zwey oder drey Monathen wieder; wer gar fromm ist, laest die drey hohe Fest erst vorbey gehen, Ostern, Pfingsten und Lauberhütten-Fest, welches 6 oder mehr Monathe beträgt, nachdem der Todtesfall seiner Frauen sich zugetragen. Eine Frau muß nothwendig wenigstens 3 Monathe warten, daß man sehe, ob sie vom verstorbenen Mann schwanger.

Die verheuratete Juden beyderley Geschlechts kan man von denen ledigen Personen gar leicht unterscheiden. Was die Männer betrifft, sobald sie geheurathet, müssen sie das Gebott in Acht nehmen: und sollst nicht verderben das Eck deines Barts, dahero sie in fünff Ecken, am obersten Kinnbacken und untersten Kinnbacken auff jeder Seite und unter dem Kinn kein Scheermesser kommen, sondern sich mit der Scheer zwicken lassen; ja, was gar ein frommer Jud ist, laest kein Scheermesser an seinen Bart kommen, sondern sich den gantzen Bart, wo er sich will säubern lassen, mit der Scheer wegnehmen ... Die verheurathete Juden-Weiber müssen ihre Haare des Hauptes verbergen und auch für ihren eigenen Männern durchaus nicht sehen lassen, dahero sie entweder eine Schlaffhaube oder Schleyer tragen, oder bey anderem Haupt-Schmuck mit einem Band auf der Stirn ihre Haare verbergen, welches sie verunziehret. Dahingegen die ledige Weibsbilder, als die noch feil und an Mann zu bringen sind, und durch ihren Schmuck sich gefällig machen müssen, ihr Haupt-Haar ziehren und auf der Stirn in Grollen und Locken legen dörffen nach ihrem Belieben. Es halten unter andern Ursachen die Juden die Entblösung des Hauptes bey den Weibern für eine Beschimpfung, weil eine Ehebrecherin, oder deren die doch der Unzucht beschuldiget wurde, zum Schimpff und Spott der Priester ihr Haupt mußte entblösen. Und schreiben die Juden in dem Zucht-Buch der Weiber, Brandt-Spiegel genandt, daß die bösen Geister sich in der Weiber Haar, wann sie bloß sind, setzen. Wie dann auch der gemeine Mann glaubt, der Satan könne keine Zauberin, als mit bloßem Kopff und fliegenden Haaren durch die Lufft führen.

 

Im A. T. hatten die Juden viele Weiber in einer Ehe, heut zu Tag ist ein Jud mit einem Weib zufrieden, worzu sie des R. Levi ben Gerson, der anno 1040 gestorben, Verordnung verbindet, daher sie nur im Fall zehenjähriger Unfruchtbarkeit der Frauen noch eine andere darzu nehmen können. Dannenhero, wann sich der Casus zuträgt, daß ein Bruder stirbt ohne Kinder, so darff sein Bruder, wann er schon ein Weib hat, seines verstorbenen Bruders Wittib nicht heurathen, per jus Leviratus, sondern die Ausschuchung wird vorgenommen ... Und mußte der Bruder der Wittib seines Bruders, wann er sie nicht wolte heurathen, einen Brieff darüber zustellen. Es sind aber heut zu Tag die Jüdische Weiber darin so fürsichtig, wann sie einen Mann heurathen, der mehrere sonderlich ledige Brüder hat, daß ein Bruder oder mehrere sich zu obligiren pflegen, im Fall das Beschwägerungs-Recht, wegen ihres in die Ehe sich gebenden Bruders Todt, auff sie kommen solte, sie es alsdann nicht sauer machen und die Ausschuhung bald bewerkstelligen wollen. Dann in Ermanglung einer solchen Renunciation, pflegen die Schwäger die Ausschuhung offt zu difficultiren und, ohne Empfang einer Summa Gelds, zu deren sich nicht bringen lassen, da immittelst die Wittwe, bevor sie durch die Ausschuhung loßgesprochen, zu keiner andern Ehe, sie möchte auch so vortheilhaftig seyn, als sie immer wolle, schreiten darfff. Es ist auch, in Italien sonderlich, gebräuchlich, daß ein krancker Mann, so Brüder verlässet, wann die Medici den bevorstehenden Todt ankünden, seinem Weib einen Scheid-Brieff zustellet, und so haben dann, nach seinem Ableiben die Brüder nichts zu sagen. Ob aber wohl keine Frau ihrem Mann einen Scheide-Brieff schreiben kann, so kan sie doch aus gewissen Ursachen ihren Mann durch die obersten Rabbinen dazu zwingen, daß er ihr einen Scheide-Brieff geben muss.

Im A. T. hat Gott denen Juden erlaubet, sein Weib durch einen Scheide-Brief von sich zu lassen. So auch bey denen Juden jetzo noch üblich, und von ihnen ein solcher Brieff גט Get genennet wird, muss präcis nicht mehr oder weniger 12 Zeilen oder Linien haben, weil גט in der Zahl 12 ist. Es haben aber die Rabbinen so viel Ceremonien dabey gefügt, daß die Ehescheidung sehr mühsam, auch kostbar und dahero gar selten ist.


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