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Verbrecher gesucht

»Mit der autoritären Gewalt wird die Justiz verschwinden. Das wird ein großer Gewinn sein – ein Gewinn von wahrhaft unberechenbarem Wert. Wenn man die Geschichte erforscht, nicht in den gereinigten Ausgaben, die für Volksschulen und Gymnasien veranstaltet sind, sondern in den echten Quellen aus der jeweiligen Zeit, dann wird man völlig von Ekel erfüllt, nicht wegen der Taten der Verbrecher, sondern wegen der Strafen, die die Guten auferlegt haben; und eine Gemeinschaft wird unendlich mehr durch das gewohnheitsmäßige Verhängen von Strafen verroht, als durch das gelegentliche Vorkommen von Verbrechen. Daraus ergibt sich von selbst, daß, je mehr Strafen verhängt werden, umso mehr Verbrechen hervorgerufen werden, und die meisten Gesetzgebungen unserer Zeit haben dies durchaus anerkannt und es sich zur Aufgabe gemacht, die Strafen, soweit sie es für angängig hielten, einzuschränken. Überall, wo sie wirklich eingeschränkt wurden, waren die Ergebnisse äußerst gut. Je weniger Strafe, umso weniger Verbrechen. Wenn es überhaupt keine Strafe mehr gibt, hört das Verbrechen entweder auf, oder, falls es noch vorkommt, wird es als eine sehr bedauerliche Form des Wahnsinns, die durch Pflege und Güte zu heilen ist, von Ärzten behandelt werden.«

Das sind Worte Oscar Wildes. Aber der Gegenwartsstaat kann dem Ideal des Denkers nicht plötzlich reifen. Er kann die Hälfte seiner Strafparagraphen, nicht alle streichen. Eine spontane Freigabe des Diebstahls und Raubes in einer vom Eigentum besessenen Gesellschaft wäre fast so unheilvoll, wie der Schutz, den ihr die Holzinger, Feigl und deren sächsische Blutsverwandten angedeihen lassen. Die sofort durchführbare Reform müßte sich mit einer Schiebung von Rechtsgütern begnügen, mit der Milderung und Individualisierung der Strafen, und vor allem mit der Sicherung, daß der Staat nicht Verbrecher erzeuge. Gerade diese erweist sich in Österreich immer wünschenswerter. Denn nirgends ist der Glaube an den Selbstzweck der staatlichen Gewalten so festgewurzelt wie hier, wo noch immer das Publikum als eine zur Bedienung der Beamtenschaft bestimmte Einrichtung oder als eine lästige Begleiterscheinung, ohne die sich's leichter amtieren ließe, aufgefaßt wird. Eine Amtshandlung ist hierzulande etwas, in das man sich einmischt. Es entspricht dem allgemeinen Wesen österreichischer Amtlichkeit, daß es unserer Justiz nicht so sehr darauf ankommt, Verbrechen zu verhindern, als sie zu strafen. Die Polizei erzeugt Verbrechen im eigenen Wirkungskreis. An zwei krassen Fällen – ich glaube, innerhalb einer Woche – ist dies kürzlich klar geworden. Der eine ist in einer Zuschrift der ›Arbeiter-Zeitung‹ behandelt, in der die Frage gestellt wird: »Wenn die Sicherheitspolizei bereits fünf Monate vor Anfertigung, respektive vor der Ausgabe der Hundertkronenfalsifikate durch Liebel die Tatsache bekannt war, daß die Brüder Liebel sich mit der Absicht tragen und im Begriffe sind, ein Verbrechen zu begehen, worauf nach österreichischem Gesetz lebenslänglicher Kerker steht, warum hat dann die sogenannte ›Sicherheitspolizei‹ nicht früher eingegriffen?« Durch eine einfache Vorladung des Verdächtigen, durch einen Vorhalt der Mitteilungen des Angebers wäre, meint der Einsender, Liebel ein- für allemal kuriert gewesen, der Staat wäre vor einem umfangreichen Gerichtsverfahren bewahrt geblieben und die Mitbürger wären vor dem zu erwartenden Schaden im Voraus geschützt worden. Es sei nicht nötig gewesen, »vier Familien zuschauend ins Verderben rennen zu lassen und dann erst einzugreifen, wenn neben dem hohen Schandlohn für den Vertrauensmann auch der Schandlohn für den sicherheitspolizeilichen Schlachtenlenker zu erwarten war: ein Orden oder eine Anerkennung der ›außerordentlichen Verdienste‹ in anderer Form, worauf Herr Stukart ebenso versessen ist wie der Konfident auf die Prämie.« Es gehe nicht an, beabsichtigte Verbrechen »auslaufen« zu lassen, nur um dann auf Erfolge hinweisen zu können.

§ 1 des Strafgesetzes sagt, daß »zu einem Verbrechen böser Vorsatz erfordert« wird. Aber der § 1 der Reklameordnung des Wiener Sicherheitsbureaus braucht zu einem bösen Vorsatz ein Verbrechen. In der Tat, da die Tat verhindert werden konnte, hatte sich der Banknotenfälscher bloß des bösen Vorsatzes schuldig gemacht. In keinem Paragraphen des Strafgesetzes ist von der Strafbarkeit des bösen Vorsatzes, in § 8 bloß von der Strafbarkeit des Versuchs einer Übeltat die Rede. »Insolange sich die strafgesetzwidrige Absicht nicht in einer Handlung objektiviert, kann von strafbarem Versuche keine Rede sein« – so hat das höchste Gericht wiederholt entschieden. Ich kann straflos die Absicht äußern, einen Diebstahl zu begehen. Eine behördliche Warnung wird wahrscheinlich hinreichen, mich an der Ausführung dieser Absicht zu hindern. Aber zugegeben, der böse Vorsatz des Banknotenfälschers wäre an sich strafbar. So wäre er doch nicht so schwer bestraft worden wie die Tat, zu der man ihn »ausreifen« ließ und durch die wirklich nur Herrn Stukart ein Nutzen erwachsen ist. Dieser praktische Kriminalist, dem selbst eine Lücke im Gesetz ein offenes Knopfloch bedeuten könnte, scheint tatsächlich die Überführung eines Verbrechers als persönliche Angelegenheit zu betrachten und sie weniger »im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit« als im Hinblick auf den Franz Josephs-Orden zu besorgen. Acht Monate mußte der angeklagte Fälscher in Untersuchungshaft sitzen, damit der Liebling des ›Extrablatts‹ und Chef des Sicherheitsbureaus in offener Gerichtsverhandlung mit seinem »Material« glänzen könne, das jenen sofort zum Geständnis bewogen hätte, wenn es dem Gericht früher vorgelegen wäre.

Die Methode, die Ahndung eines Verbrechens für ersprießlicher zu halten als daß keines geschehe, ist auch in dem Prozeß wegen des Diebstahls im Palais Henckel-Donnersmarck enthüllt worden. Die Geschwornen sprachen einen geständigen Dieb frei, weil ihn die Polizei außerdem zum Verleumder gemacht hatte. Ich preise auch hier nicht das heilsame Korrektiv der Amtlichkeit, als das man die Geschwornenjustiz noch immer auffaßt. Ich beklage die Ungerechtigkeit der Milde, die aus dem Unrecht der Verfolgungswut entsteht. »Stift wurde zur Polizei vorgeladen und gestand beim zweiten Verhör den Diebstahl zu, fügte aber bei, daß er im Einverständnis mit dem Diener Johann S. des Grafen gehandelt habe. Beide hätten die Tat verabredet und S. ihm in der Nacht zum 21. Dezember die Eingangstür zur Wohnung des Grafen geöffnet. Einige Tage später gab Stift an, S. habe von dem Diebstahl nichts gewußt und er habe ihn ungerecht als Mittäter beschuldigt. Bei dieser Angabe blieb Stift auch in der landesgerichtlichen Untersuchung ... In der Verhandlung bekannte sich der Angeklagte des Diebstahls schuldig und gab an, er habe den Diener S. nur deshalb als Mittäter genannt, weil der Polizeikommissär beim ersten Verhör sagte, er könne den Einbruch nicht allein verübt haben, ein Bediensteter des Grafen müsse mit ihm einverstanden gewesen sein.« Der Präsident zum Polizeikommissär: Der Angeklagte sagt, Sie seien in ihn gedrungen und haben ihm sogar die Enthaftung in Aussicht gestellt, wenn er seinen Komplizen nenne. – Zeuge: Ich habe nur gesagt, er kann eher frei werden, wenn er ein volles Geständnis ablegt. – Präsident: Das war etwas weit gegangen, denn über die Enthaftung in solchen Fällen hat nicht die Polizei zu entscheiden. – Der Verteidiger, der den Fall Liebel wohl schon vergessen hatte, führte aus: »Während sonst die Polizei Verbrechen, die begangen wurden, aufzuspüren und die Begehung von Verbrechen zu verhindern sucht, ist in diesem Falle ein nichtbegangenes Verbrechen konstruiert und der Angeklagte zur Begehung eines neuen Verbrechens gezwungen worden.« Soweit er den einzelnen Kommissär traf, war der Vorwurf gewiß ungerecht. Er sollte bloß dem System gelten. Nicht jeder Polizeibeamte ist ein Reklamejäger, und der Mann, in dessen Protokoll ein Unschuldiger zum Dieb und ein Dieb zum Verleumder wurde, hat nichts Schlimmeres getan, als was die meisten Kollegen tun würden. Nicht immer bringen sie den Dienst ihrer Person, oft genug ihre Person dem Dienst zum Opfer. Aber dem Dienst frommt solches Opfer nicht. Müdegehetzt – von 8 Uhr früh bis 8 Uhr abends hatte jener Kommissär nichts gegessen, bis 11 Uhr amtiert – wollen sie zu einem Ende kommen. Schäbig genug dankt das System seinen Dienern, schlecht lohnt der Staat jenen, die sich von ihm mißbrauchen lassen.


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