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Aus dem Vorhergehenden ergibt sich, dass als die ideale Form der Ehe die ganz freie Vereinigung zwischen einem Manne und einer Frau betrachtet wird, die durch ihre Liebe einander und die Menschheit beglücken wollen.
Aber da die Entwicklung keine Sprünge macht, kann niemand hoffen, dass die ganze Gesellschaft dieses Ideal anders erreicht als in und durch Übergangsformen. Diese müssen die Eigenschaft der alten Form bewahren: die Meinung der Gesellschaft über die Sittlichkeit des Geschlechtsverhältnisses auszudrücken, und so eine Stütze für die Unentwickelten bilden, aber gleichzeitig frei genug sein, eine fortgesetzte Entwicklung des höheren erotischen Bewusstseins der Gegenwart zu fördern. Der moderne Mensch hält sich in dem Sinne für selbstherrlich, dass keine göttliche oder menschliche Gewalt, die über der vereinigten Machtausübung der Individuen selbst steht, die Gesetze geben kann, die seine Freiheit binden. Aber er gibt die Notwendigkeit freiheiteinschränkender Gesetze zu, wenn diese eine vollkommenere künftige Ordnung für die Befriedigung der Bedürfnisse der Individuen mit sich bringen, eine vollere Freiheit für den Gebrauch ihrer Kräfte. Die Erkenntnis der jetzigen erotischen Forderungen und Kräfte der Individuen muss folglich der Ausgangspunkt für ein modernes Ehegesetz sein, nicht aber irgendwelche abstrakte Theorien von der »Idee der Familie« oder rechtswissenschaftliche Rücksichten auf die »historische Entstehung« der Ehe.
Anmerkung: Man sehe die »Entwicklungslinie der geschlechtlichen Sittlichkeit«.
Da, wie schon hervorgehoben wurde, die Gesellschaft die Organisation ist, welche entsteht, wenn Menschen sich in Bewegung setzen, um gemeinsam ihre Bedürfnisse zu befriedigen und ihre Kräfte auszuüben, muss sie auch in unablässiger Umgestaltung begriffen sein, je nachdem neue Bedürfnisse entstehen, neue Kräfte sich entfalten. Dies ist jetzt auf dem Gebiete der Erotik geschehen, besonders seit die Gefühlsbedürfnisse und Seelenkräfte, welche früher von der Religion Nahrung erhielten und auf sie gerichtet waren, nun von der Liebe Nahrung erhalten und auf sie gerichtet sind.
Aber während der Individualist sich nur mit der vollen Freiheit der Liebe begnügen kann, zwingt ihn das Solidaritätsgefühl doch bis auf weiteres, ein neues Gesetz für die Ehe zu fordern, da die Mehrzahl noch nicht für die vollkommene Freiheit reif ist.
Das Solidaritätsgefühl und der Individualismus haben gleich starke Gründe, die jetzige Ehe zu verurteilen. Sie zwingt Menschen, die selten ideal sind, eine Einheit auf, in die man sich nur durch ein ideales Glück schicken kann. Sie erfüllt ihre eine Aufgabe – die Frau zu schützen – in einer für deren Menschenwert jetzt erniedrigenden Weise. Sie erfüllt ihre zweite Aufgabe – die Kinder zu schützen – höchst unvollkommen. Sie erfüllt ihre dritte Aufgabe – ein Ideal für die Sittlichkeit des Geschlechtsverhältnisses aufzustellen – so, dass sie eine fortgesetzte Entwicklung der Sittlichkeit hindert.
Realistisch gesehen, worin besteht für die Frau der Wert der Ehe?
Darin, dass das jetzige Gesetz den Mann zwingt, die Frau und die in der Ehe geborenen Kinder zu versorgen, und dass es ihr beim Tode des Mannes einen Vermögensanteil und den legitimen Kindern ihr Erbrecht sichert. Aber diese ökonomischen Vorteile bezahlt sie mit dem Rechte über ihre Kinder, ihr Eigentum, ihre Arbeit, ihre Person, das sie als Unverheiratete besessen hat. Selbst wenn ein Ehekontrakt geschlossen wurde, kann der Mann – als Vormund und Verwalter des Vermögens der Frau – dieses sowie ihren Arbeitsverdienst vergeuden; er kann ihr verweigern, was sie persönlich braucht; kann ihr die Ausübung eines Berufes verbieten oder die Werkzeuge für dessen Ausübung verkaufen. Als juristische Person ist sie ihren unmündigen Kindern gleichgestellt; der Mann hat sie zu vertreten und für sie zu haften, und sie kann gewisse bürgerliche Funktionen gar nicht, andere nur mit Einwilligung des Mannes ausüben, während sie sie als Mädchen frei erfüllen konnte.
Was die Kinder betrifft, so macht das Gesetz die ausserhalb der Ehe Geborenen ganz rechtlos, bis auf eine unzulängliche Alimentation, falls der Vater sich nicht auch davon losschwört. Für die Wohlfahrt des kommenden Geschlechts sorgt das Gesetz nur unvollständig: es schränkt die Ehebewilligung bei gewissen Verwandtschaftsgraden ein, verweigert sie bei gewissen Krankheiten und setzt ein minimales Heiratsalter für Mann und Frau fest.
Schliesslich bindet die Ehe die Frau an den Mann und ihn an sie, dadurch dass die Scheidung nicht von einem allein ohne Einwilligung des anderen erlangt werden kann, falls sich nicht gewisse Missstände oder Verbrechen beweisen lassen. Selbst wenn ein Ehepaar sich über die Scheidung einigt, hat diese eine peinliche Prozedur für beide Eheleute und schlechte Garantien für die Wohlfahrt der Kinder zur Folge. Verweigert der Mann seine Einwilligung zur Scheidung, so kann die Frau – durch die erwähnte, oft unmögliche Beweispflicht – gezwungen werden, bei einem Manne zu bleiben, den sie verachtet, weil sie nur so ihre Kinder behalten und ihren Lebensunterhalt fristen kann. Wenn der Mann nicht mehr dazu taugt, ihr diesen zu schaffen; wenn er vielleicht die ihr gehörigen Mittel, womit derselbe bestritten werden sollte, durchgebracht hat, ja, wenn die Frau sogar durch ihre Arbeit ihn, sich selbst und die Kinder erhält, so behält er doch noch immer dieselbe Macht über Beide!
Die unverheiratete Frau hingegen, die ihre Liebe »frei« gab – das heisst ohne gesetzlichen Ersatz in Form des Rechtes auf Versorgung – behält volle Gewalt über ihre Kinder, persönliche Freiheit, Selbstbestimmung, Verantwortung und Bürgerrecht. Sie behält, mit anderen Worten, alles, was ihr eine menschenwürdige Stellung in der Gesellschaft gibt – verliert aber die Achtung der Gesellschaft und die ökonomische Sicherheit! Die verheiratete Frau verliert hingegen alles, was für ein Mitglied der Gesellschaft Bedeutung hat, aber – erhält die gesellschaftliche Achtung, eine Art Erbrecht und Unterhalt!
Die Gesellschaft hat es der Frau wahrlich nicht leicht gemacht, ihre »natürliche Aufgabe« zu erfüllen! Dass sie es doch – unter der einen oder anderen dieser Alternativen – noch gerne tut, spricht dafür, dass sie die stärkste Forderung ihrer Natur sein muss. Werden andere Bedürfnisse stärker – wie sie es schon bei vielen Frauen sind – dann müssen die Bedingungen in beiden Fällen unannehmbar erscheinen! Und da sich die neuen Frauen noch weniger mit den beiden anderen Extremen – lebenslänglicher Askese oder Prostitution – zufrieden geben dürften, ist eine neue Ehe für sie eine Lebensbedingung geworden.
Das geltende Ehegesetz ist eine geologische Formation mit Ablagerungen aus verschiedenen, jetzt abgeschlossenen Kulturstadien. Nur unsere eigene Epoche hat wenige und bedeutungslose Spuren darin hinterlassen.
Unsere Zeit hat eingesehen, dass die Liebe die sittliche Grundlage der Ehe sein soll. Und Liebe ruht auf Gleichstellung. Aber das Ehegesetz entstand, als die Bedeutung der Liebe noch nicht erkannt war. Es beruht daher auf der Verschiedenheit zwischen einem Herrscher und einem Untertanen.
Unsere Zeit hat der unverheirateten Frau die Möglichkeit des Erwerbs und der bürgerlichen Rechte gegeben. Aber das Ehegesetz entstand in einer Zeit, als alle Frauen dies entbehrten. Die verheiratete Frau erhält folglich jetzt durch dieses Gesetz eine Stellung, die in schneidendem Gegensatz zu der der unverheirateten Frau mit ihrer nun errungenen Selbständigkeit steht.
Unsere Zeit hat die uralte Arbeitsteilung erschüttert, nach der die Frau die Kinder betreute, der Mann den Unterhalt herbeischaffte. Aber das Ehegesetz entstand, als diese Teilung in voller Kraft war und es der Frau folglich fast unmöglich war, anderswo als in der Ehe Schutz für sich und für ihr Kind zu finden. Nun hat die Gesellschaft angefangen, unverheirateten Müttern solchen Schutz zu gewähren, und die Freiheitsbestrebungen, durch die die Frau den Schutz der Ehe erkauft, erweisen sich nicht nur als immer unwürdiger, sondern auch als unnötig.
Unsere Zeit hat mehr und mehr die Bedeutung jedes Kindes als eines neuen Teiles der Gesellschaft erkannt, und das Recht jedes Kindes, unter gesunden Bedingungen geboren zu werden. Aber das Ehegesetz wurde zu einer Zeit erlassen, als dies dem menschlichen Bewusstsein noch nicht aufgedämmert war; als das illegitime Kind, und war es noch so vortrefflich, als wertlos betrachtet wurde, das legitime hingegen als wertvoll, wenn auch erblich noch so belastet.
Unsere Zeit hat den Wert der persönlichen Wahl für die Sittlichkeit eingesehen. Sie erkennt nur die Handlung als wirklich ethisch an, die aus persönlicher Prüfung hervorgeht und mit Zustimmung des eigenen Gewissens geschieht.
Aber die Eheordnung entstand, als diese Souveränität des Individuums kaum geahnt, noch weniger erkannt war; als die Gesellschaftsmacht die Seelen knebelte, als der Zwang das einzige Mittel der Gesellschaft zur Erreichung ihrer Ziele war. Die Ehe wurde der Zügel, womit der Geschlechtstrieb gezähmt – oder mit anderen Worten – der Naturtrieb zu Gesellschaftsdienlichkeit veredelt wurde.
Nun hat sich die Liebe entwickelt, die menschliche Persönlichkeit hat sich entwickelt, die weiblichen Kräfte haben sich befreit.
Auf Grund der jetzigen selbständigen Tätigkeit und Selbstbestimmung der Frauen ausserhalb der Ehe muss diese der verheirateten Frau die Handlungsfreiheit der unverheirateten bewahren, indem sie ihr volles Verfügungsrecht über ihre Person und über ihr Eigentum lässt.
Auf Grund der Abneigung des Individuums, sich in religiöse Formen einzwängen zu lassen, die für es selbst keinerlei Bedeutung haben, muss die gesetzliche Form der Ehe überall bürgerlich werden.
Auf Grund des Willens des Individuums zu persönlicher Wahl bei seinen persönlichen bedeutungsvollen Handlungen, muss die Weiterführung der Ehe – wie ihre Schliessung – von jedem der Ehegatten abhängen und die Scheidung folglich frei werden. Und dies um so mehr, als der neue Reinheitsbegriff uns sagt, dass ein Zwang auf diesem Gebiete Erniedrigung ist.
Dies sind die Forderungen, die der moderne Mensch an die Eheform stellt, wenn sie seinen persönlichen Willen ausdrücken und das Wachstum seiner Persönlichkeit fördern soll. Die jetzige Ehe bringt hingegen Formen mit sich, die sinnlos und daher widerwärtig geworden sind, und versetzt die Ehegatten gesetzlich gegenseitig in eine Stellung, die, ideal betrachtet, ebenso tief unter dem Werte und der Würde des modernen Mannes steht, wie faktisch unter dem Werte und der Würde der modernen Frau.
Während so die Entwicklung des Persönlichkeits- und Liebesbegriffes diese Forderungen einer erweiterten Freiheit für das Individuum in der Ehe herbeigeführt hat, treten hingegen der Solidaritätsbegriff und der Evolutionismus mit der Forderung grosser Freiheitseinschränkungen für die Einzelnen hervor. Die Überzeugung, dass jedes neue Wesen das Recht hat zu verlangen, dass das Leben für dasselbe ein wirklicher Wert sei – ebenso wie die Gesellschaft das Recht hat zu verlangen, dass die neuen Leben wertvoll seien – hat die Forderung hervorgerufen, den Ehen entgegenzuwirken, die für die Kinder gefährlich sein würden, und diese besser zu schützen, sowohl wenn keine Ehe geschlossen, wie wenn eine solche aufgelöst wird.
Der ökonomische Faktor hat in der jetzigen Gesellschaft eine Bedeutung für die Ehe, die als um so erniedrigender empfunden wird, je mehr man einsieht, dass die Ehe auf der Grundlage der Liebe aufgebaut sein soll.
Innerlich zerfallene Ehen werden oft aufrechterhalten, weil beide Eheleute durch die Scheidung in schlechtere materielle Verhältnisse geraten würden. Der Mann kann oder will der Frau nicht genug Unterhalt geben; er kann vielleicht ihr Vermögen, das in seinen Unternehmungen steckt, nicht losmachen; er hat es vielleicht aufgebraucht; die Frau hat bei der Schliessung der Ehe eine Arbeit aufgegeben, die sie jetzt vielleicht nicht wieder bekommen kann, um sich damit selbst zu erhalten, und so weiter ad infinitum.
Aber selbst glückliche Ehen werden durch die ökonomisch wie rechtlich untergeordnete Stellung der Gattin beeinträchtigt.
Anmerkung: Dieser Gesichtspunkt wurde von mir mehrere Male behandelt, speziell in der kleinen Broschüre »Eigentumsrecht und Mündigkeit«.
Sowohl in der glücklichen wie in der unglücklichen Ehe ist es daher von grossem Gewicht, dass die Frau über ihr Eigentum und ihren Verdienst verfügen kann, dass sie sich in dem Masse selbst versorgt, in dem sie dies mit ihren Mutterpflichten vereinigen kann und dass sie während der ersten Lebensjahre jedes Kindes von der Gesellschaft versorgt wird. Ähnliche Vorschläge sind von sozialistischer Seite wie auch von anderer gemacht worden, doch keiner in der hier unten angedeuteten Form.
Eine Frau sollte auf diese Unterstützung Anspruch erheben können, wenn sie bezeugen kann:
dass sie das Alter der Volljährigkeit erreicht hat;
dass sie ihre weibliche Wehrpflicht durch eine einjährige Ausbildung in Kinderpflege, allgemeiner Gesundheitspflege und – wenn möglich – Krankenpflege durchgemacht hat;
dass sie selbst das Kind pflegt oder ihm eine andere vollwertige Pflege verschafft;
dass sie nicht das genügende persönliche Vermögen oder Arbeitseinkommen besitzt, um ihren eigenen Unterhalt und die Hälfte des Unterhalts für das Kind zu bestreiten, oder dass sie sich um der Kinderpflege willen der Berufsarbeit ferne hält.
Die, welche sich den genannten Bedingungen nicht unterwerfen wollen, erheben keinen Anspruch auf dieses Gehalt, das selbstverständlich nicht grösser sein kann, als die Notdurft des Lebens es erheischt, und nur in Ausnahmefällen länger als während der drei ersten und wichtigsten Lebensjahre des Kindes ausbezahlt wird.
Die darauf Verzichtenden wären also in der Regel die Vermögenden oder diejenigen, welche sich selbst dem Erwerb widmen wollen und so ganz – oder nach dem ersten Jahre – von dieser Gesellschaftshilfe Abstand nehmen könnten. Die Massregel würde ihren Zweck in jenen Gesellschaftsklassen erfüllen, wo die Berufsarbeit der Mutter, auf dem Lande wie in der Stadt, für sie und die Kinder gleich gefährlich ist. Die Beiträge zu dieser wichtigsten aller Verteidigungssteuern müssten wie andere solche progressiv geleistet werden und so die Reichen am meisten treffen, die Unverheirateten aber im selben Grade wie die Verheirateten.
Die Aufsicht müsste von Kinderschutzbehörden ausgeübt werden, die in jeder Kommune in grösserer oder geringerer Anzahl je nach der Grösse der Kommune eingesetzt würden, aber immer aus zwei Dritteln Frauen und einem Drittel Männer bestehen müssten. Diese teilen die Unterstützung aus und beaufsichtigen nicht nur die Pflege der Säuglinge, sondern auch die der älteren Kinder. Die Mutter, die das Kind vernachlässigt, verliert nach drei Verwarnungen die Unterstützung, und das Kind wird ihr abgenommen. Das letztere gilt auch für andere Eltern, die ihre Kinder körperlich oder geistig misshandeln und vernachlässigen.
Das Gehalt der Mutter beträgt jährlich immer dieselbe Summe, aber für jedes Kind erhält sie ausserdem die Hälfte seines Unterhalts, falls nicht die Kinderzahl erreicht ist, die die Gesellschaft als die wünschenswerte ansieht. Die darüber hinaus geborenen Kinder sind die Privatsache der Eltern. Jeder Vater muss von der Geburt jedes Kindes an bis zum achtzehnten Lebensjahre die Hälfte zu seinem Unterhalt beisteuern. Die heutige Gesellschaft hilft dem Manne als Familienversorger in der Form von auf diese Ausgabe berechneten höheren Löhnen und Alterszulegen, die er jedoch einnimmt, gleichviel ob er verheiratet oder ledig, kinderlos oder Familienvater ist. Wenn man hingegen der Mutter die Unterstützung gäbe, würde jede Notwendigkeit verschiedener Löhne für dieselbe männliche oder weibliche Arbeit entfallen, und die Unterstützung würde wirklich den für die Gesellschaft bedeutungsvollen Zweck fördern: die Erziehung der Kinder.
Die jetzige Einrichtung erhält hingegen die roheste aller Ungerechtigkeiten aufrecht, den Unterschied zwischen legitimen und illegitimen Kindern; sie befreit unverheiratete Väter von ihrer natürlichen Verantwortung; sie treibt ledige Mütter zu unmittelbaren oder – durch die Engelmacherei – mittelbaren Kindermorden, in den Tod oder in die Prostitution.
Alle diese Verhältnisse würden durch das Gesetz geändert, das feststellte: dass jede Mutter unter gewissen Bedingungen ein Recht hat, in den Jahren, in denen sie die wichtigste Last für die Gesellschaft trägt, von der Gesellschaft erhalten zu werden; dass jedes Kind an seine beiden Eltern das Recht auf Unterhalt hat, das Recht auf den Namen beider und – in dem Masse, in dem das Erbrecht beibehalten wird – auf die Beerbung beider.
Da die Mutter immer häufiger ganz oder teilweise neben dem Manne Familienversorgerin sein muss, ist es schon aus diesem Gesichtspunkt gerecht, dass sie mit ihm die Autorität über die Kinder teilt. Aber weil sie überdies mehr für sie gelitten hat, sie also mehr liebt, sie also besser versteht – und also in der Regel nicht nur am meisten für sie getan hat, sondern auch am meisten für sie bedeutet – ist es zugleich gerecht, dass – während die Mutter sich jetzt mit der Macht begnügen muss, die der Vater ihr zugesteht – das Verhältnis umgekehrt wird, so dass die Mutter die höchste gesetzliche Gewalt erhielte.
Wenn der Mann nicht mehr allein die Bürde der Familienversorgung trägt, wird seine Erziehungspflicht auch eine Wirklichkeit werden können. Er kann dann die Zeit finden, seine Eigenschaften nach dieser Richtung zu entwickeln, und der wachsende Wert der väterlichen Fürsorge und väterlichen Liebe wird der Mutter die Erziehungsaufgabe erleichtern können, von der sie jetzt häufig überwältigt wird, weil ihr Verantwortlichkeitsgefühl immer bewusster, die Aufgabe aber bei ihrem zunehmenden Bedürfnisse nach persönlicher Bewegungsfreiheit immer schwerer zu erfüllen ist.
Für die Notdurft des Lebens wären also Mutter und Kind nicht mehr ausschliesslich auf den Mann angewiesen, und sie könnten durch seine Untüchtigkeit oder Verkommenheit nicht ganz der Not preisgegeben sein. Aber er würde doch auch fernerhin seine Hälfte der Verantwortung tragen, und die Familie würde auch weiter, was einen grossen Teil der Annehmlichkeiten des Lebens betrifft, vom Vater und seinen freiwilligen Leistungen abhängen, während ihm doch die oft unerträglichen Bürden abgenommen würden, unter denen seine geistige Bedeutung als Vater, sowie seine Familienfreuden nun in so hohem Grade leiden. Weit davon entfernt, dass die Mehrzahl der Männer – wie man es von gewissen Frauen schildern hört – nur Egoisten gewesen sind, trugen und tragen noch unzählige von ihnen Sklavenlasten nicht nur für Frau und Kinder, sondern auch für den Unterhalt anderer weiblicher Anverwandten. Andererseits hat die herrschende Gesellschaftsordnung die Väter aufgepeitscht, sich in noch härtere Arbeitssklaverei zu stürzen, um ihren Kindern eine Vorzugsstellung zu sichern. Das jetzige Vaterrecht und die Vaterpflicht stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Erbrecht, einer der grössten Gefahren unserer Gesellschaftsordnung. Das Erbrecht erhält nämlich oft die Untüchtigkeit in einer leitenden Stellung, die Tüchtigkeit in einer abhängigen; es begünstigt die Möglichkeit der Entarteten, die Gattung fortzupflanzen, vor allem wenn die Eltern frühzeitig gestorben sind, obgleich – wie schon dargelegt – gerade diese Kinder oft die hierzu am wenigsten geeigneten sind. Es erschwert hingegen die Chancen der Lebenstüchtigen in dieser wie in allen anderen Richtungen, in denen die Geburt in der Armut die Ausbildung und den Gebrauch der persönlichen Kräfte hindert, den der Reichtum bietet. Andrerseits ist die Armut der natürlichen Begabung insofern günstig, als sie die Kräfte anspannt, während es hingegen das Unglück der reichen Erben ist, dass sie selten diese kraftanspornende und lustschaffende Spannung erfahren. Nur die stärksten oder feinsten Naturen werden durch die Vorteile und das Verantwortlichkeitsgefühl, das ein ererbter Reichtum mit sich bringt, stärker und feiner. Im grossen Ganzen würden sich die produktiven Kräfte der Gesellschaft nach oben wie nach unten vervielfältigen, wenn der Reichtum im vollsten Sinne des Wortes persönlich würde, abhängig von der Tüchtigkeit, der Kraftleistung jedes Menschen; und dem Erwerbsfieber wäre der Stachel genommen durch die Einschränkung der Möglichkeit, den Reichtum zu steigern, und dadurch, dass es überflüssig würde, das Dasein der Kinder zu sichern. Eine solche neue Ordnung würde die Notwendigkeit aufheben, vom Staate Gehaltszulagen für die standesgemässe Erziehung der Kinder zu erhalten. Denn wenn alle Kinder dadurch gleichgestellt werden, dass die Gesellschaft alles bezahlt, – von den Schullernmitteln bis zu Studien- und Reisestipendien – um die Körper- und Seelenkräfte der Individuen voll auszubilden, eine Ausbildung, bei der eine wirkliche Standeszirkulation stattfindet, weil nur auf die Anlagen Rücksicht genommen würde; wenn jeder so beim Eintritt in die verschiedenen Arbeitsgebiete dieselbe Stellung hätte; jeder dieselbe Möglichkeit, es dort zum richtigen Gebrauch seiner besonderen Kräfte zu bringen, weil ihm alle Mittel zu deren Ausbildung zu Gebote stünden; wenn die Gesellschaft – als Recht, nicht als Wohltat – jedem Arbeitenden volle Pflege in der Krankheit und vollen Unterhalt im Alter gäbe, dann würde der Eifer verschwinden, die eigenen Kinder auf Kosten der Übrigen zu begünstigen. Der Vater, dessen Kraftentwicklung ihm eine Machtstellung verschafft hätte, die bei seinen Lebzeiten die Lebensbedingungen seiner Kinder günstiger gestalten würde als die vieler anderer, könnte so allerdings – und zwar zum Besten des Ganzen – seinen Kindern die Differenzierung und Verfeinerung zugänglich machen, die z. B. die reichere Kultur eines Heims geben kann. Aber er könnte, wenn das Erbrecht aufgehoben – oder wenigstens stark eingeschränkt und besteuert – würde, sie nicht davon befreien, sich durch den Einsatz eigener Kräfte dauernd der Werte höherer oder niederer Art zu versichern, die sie im Heim schätzen gelernt haben.
Und wenn der Unterschied zwischen den legitimen und den illegitimen Kindern in jeder Beziehung aufgehoben wird, dann dürfte das Vaterheim wie in der Antike oder in unserer nordischen Vorzeit öfter als jetzt Kinder von mehr als einer lebenden Mutter beherbergen; zuweilen auch ein Mutterheim Kinder von mehr als einem lebenden Vater. In jedem Falle wäre dies eine Berücksichtigung der Rechte der Kinder, die die heutige Behandlung der ausserehelichen Kinder weit hinter sich lassen würde!
Kein Verhältnis zeigt besser als die Ehe, wie Sitten und Gefühle den Gesetzen, in deren Hut sie sich ausgebildet haben, um Jahrhunderte voraneilen können.
Viele Männer zeigen ihren Frauen gegenüber ein Feingefühl, sie geben ihnen eine Handlungsfreiheit, die es diesen glücklichen Gattinnen gar nicht zum Bewusstsein kommen lässt, dass sie dieselbe – rechtlich gesehen – nur von Gnaden des Mannes geniessen. Erst wenn die Verhältnisse nicht glücklich sind, empfindet die Frau, dass die ganze gesetzliche Macht in die Hand des Mannes gelegt ist, der folglich die Unterstützung des Gesetzes hat, wenn er diese Macht allein gebrauchen will, mit Ausschliessung der Frau, oder wenn er sie missbrauchen will, sogar zu ihrem und der Kinder Schaden.
Dass die Ehemänner trotz dieser Verhältnisse sich so oft freiwillig ihren Frauen hinsichtlich der Autorität im Hause und den Kindern gegenüber gleichstellen, ist der beste Beweis für die Macht der Gefühle, wesentliche Werte zu schützen! Und dass die Männer trotz dieser Ehegesetze immer rücksichtsvoller geworden sind, gereicht ihnen ebenso sehr zur Ehre, wie es fürstlichen Personen zur Ehre gereicht, wenn es ihnen – trotz aller Hindernisse – gelingt, Menschen zu werden! Sowie diese grössere Entschuldigungen als andere haben, wenn sie ihre Stellung missbrauchen, so gilt das gleiche von dem Ehemann, der sehr zartfühlend sein muss, wenn nicht ein Ich will das Schlussargument bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen ihm und seiner Frau sein soll. Denn nicht einmal die zärtlichste Liebe kann das Herrschergefühl hindern, dem hartnäckigen Widerstande gegenüber aufzulodern.
Für die meisten Männer – und um so mehr, je tiefer sie im übrigen stehen – bildet jedoch das jetzige Ehegesetz noch immer das grosse Hindernis für die Entwicklung zu höherer Menschlichkeit. Frau und Kinder in seiner Gewalt zu haben, das macht den Schlechten zum Henker, den niedrig Gesinnten zum Schuft. Es liegt keine Übertreibung in Stuart Mills Worten: so lange die Familie auf Gesetzen aufgebaut ist, die den primitivsten Grundsätzen gesellschaftlichen Lebens widerstreiten, begünstigt das Gesetz das, was man durch die Erziehung und die Zivilisation auf anderen Gebieten bekämpft, nämlich das Recht der Stärke an Stelle des Rechts der Persönlichkeit. Überall – in der Moral wie in der Politik – macht man geltend, dass nicht das, was ein Mensch dadurch wurde, dass er in einem gewissen Stande oder Geschlechte geboren ist, über die Achtung, die er geniessen soll, entscheidet, sondern einzig und allein sein persönlicher Wert; dass nur sein Betragen und seine Verdienste der Ursprung seiner Macht und Autorität sein können. Aber die Ehe stellt diesen ganzen staatsrechtlichen Grundsatz auf den Kopf, und darum bleibt die gesellschaftliche Anwendung des Persönlichkeitsprinzips vorderhand nur auf der Oberfläche.
Anmerkung: Man sehe J. S. Mill: »Subjection of Women«.
Dass das Gesetz noch immer festhält, was die Wirklichkeit umzuwandeln begonnen hat, ist, wie gesagt, dort von verhältnismässig geringer Bedeutung, wo das Gesetz – im schönen Sinne des Wortes – ein toter Buchstabe ist. Aber die unmittelbare Gefahr für den Einzelnen und die mittelbare für die Gesellschaft wird um so grösser, je schlechter der Machthaber ist, der kein Gegengewicht hat, je weniger ideal das Zusammenleben, in dem diese Autorität entscheidend wird. Und auch wo das Verhältnis gut ist, empfindet die moderne Frau die Oberhoheit des Mannes um so schmerzlicher, je mehr sie sich bewusst wird, dass sie nur durch volle Gleichstellung ein inhaltreiches Zusammenwirken mit dem Manne nach allen Richtungen erreichen kann.
Diese tiefe Qual, welche der modernen Frau ihre Abhängigkeit bereitet, ist unter anderem die Ursache, dass viele Frauen, selbst wenn sie es nicht nötig haben, wünschen, auch nach der Ehe weiter selbst zu erwerben.
Der Arbeitsmarkt ist diesem ihrem Wunsche bisher günstig gewesen. Allein es kann nur eine Frage der Zeit sein, wann es den ledigen Frauen gelingen wird, die verheirateten – durch die für die ersteren günstigeren Konkurrenzbedingungen – hinauszudrängen, seitdem die Gesetzgebung anfängt, in die jetzigen Missverhältnisse einzugreifen, unter denen die Ehefrauen die Löhne der Männer, die Kinder die der Eltern drücken und die Folge die ist, dass die Häuslichkeiten verwahrlost werden und die Kinder physisch und moralisch entarten.
Anmerkung: Professor Liszt sagt über die Zunahme der jugendlichen Verbrecher ungefähr Folgendes: Unsere Zeit hat nicht mehr geborene Verbrecher oder durch äussere Einflüsse in ihrem Denken geschwächte Menschen. Aber die beklagenswerten Opfer schlechter oder gar keiner Erziehung nehmen zu. Denn heute wie allezeit ist das Verbrechertum der Jugend wesentlich ein Produkt der herrschenden Gesellschaftsordnung und der sozialen Erwerbsverhältnisse der Eltern.
Aber wenn die Arbeit der verheirateten Frauen durch gesetzlichen »Mutterschutz« eingeschränkt ist – besonders wenn dieser den Umfang erhält, wie hier oben vorgeschlagen – und wenn überdies Verheiratete wie Unverheiratete durch Festsetzung von Minimallöhnen, den achtstündigen Arbeitstag, das Verbot der Nachtarbeit sowie der Arbeit in gewissen gesundheitgefährlichen Betrieben geschützt sind, dann werden sich die Mütter – wenn die Kinder über das zarteste Alter hinaus sind – auch weiterhin verschiedenen Zweigen der Erwerbsarbeit widmen können. Dies wird in noch höherem Grade der Fall sein, wenn gemeinsame Wohnhäuser sie von der Mühe des Kochens befreien und eine gute gemeinschaftliche Beaufsichtigung der Kinder während der Abwesenheit der Mütter ermöglichen werden.
Aber das Zuträglichste für die Kinder – besonders wenn sie durch das Verbot der Heimarbeit dem Hause und der Schule zurückgewonnen werden – dürfte es doch sein, wenn die verheirateten Frauen durch die erhöhten Löhne der Männer von der äusseren Erwerbsarbeit befreit werden könnten, ihre häusliche Arbeit aber den Charakter der Selbstversorgung erhielte. Dies wäre im vollsten Sinne dadurch der Fall, dass den Müttern der oben erwähnte Gesellschaftslohn für die Erziehung der Kinder zuerkannt würde. In einer solchen staatlich anerkannten Kinderpflege würden wohl die meisten jene Übereinstimmung zwischen ihrer Tätigkeit und ihren Kräften finden, die die wirkliche Arbeitsfreude ausmacht. Denn es lässt sich kaum bezweifeln, dass die Frau sogar schon jetzt bei ihrer, wenn auch schweren häuslichen Arbeit in der Regel mehr Verwendung für ihre besonderen Anlagen – und folglich reichere Befriedigung – findet als der Mann, der sich oft nicht bei der Arbeit plagt, die er gewählt hat, sondern die er eben bekommen konnte.
Aber was dessenungeachtet die Frauen immer ungeneigter macht, häusliche Arbeiten zu verrichten, und sie immer häufiger veranlasst, dieselben für die äussere Berufsarbeit im Stich zu lassen, ist, dass sie diese häusliche Arbeit unter unwürdigen Bedingungen ausführen.
Zuerst und zuvörderst wollen die Frauen immer entschiedener jene Erleichterungen der häuslichen Arbeit haben, die bereits hier und da ins Werk gesetzt werden.
Anmerkung: Die bekannte sozialistische Schriftstellerin Lily Braun hat in einer kleinen Schrift »Frauenarbeit und Frauenwirtschaft« einen Plan in dieser Richtung entwickelt. Ein Versuch, ihn auch für die Mittelklassen zu verwirklichen, ist in der Nähe Berlins gedacht: 12–15 Villen nach dem verschiedenen Geschmack der Besitzer, jede mit einem Garten; ein grosser gemeinsamer Spielsaal im Hause und ein Spielplatz im Freien; gemeinsame Beaufsichtigung der Kinder; gemeinsame Küche, von der das Essen in die verschiedenen Wohnungen geholt wird; eine kleine Gasküche in jeder Wohnung für private Zwecke. Auch ist in Berlin eine Gesellschaft zur Errichtung von Wohnhäusern mit gemeinsamer Küche gegründet worden. Kopenhagen hat schon sein erstes Gemeinsamkeitshaus mit 25 voneinander getrennten Wohnungen, in die die Mahlzeiten mit Aufzügen transportiert werden. Das Essen wird in einer gemeinsamen Küche bereitet.
Dies dürfte jedoch nicht allgemein durchdringen, ehe nicht die Frauen selbst ernstlich anfangen, sich die zweckmässigsten und angenehmsten Methoden auszudenken, die arbeitersparendes Zusammenwirken ermöglichen und die häuslichen Arbeiten, die doch noch immer übrigbleiben, erleichtern. Und dies setzt wieder voraus, dass die Frauen sich zu wirklicher Sachkenntnis in den Fragen des Verbrauchs und in den übrigen Zweigen der modernen Haushaltung ausbilden.
Anmerkung: Eine Arbeit, die von Sachverständigen empfohlen wird, ist Helen Campell: Household Economics, 2 v.
Dies wird um so notwendiger sein, als die Dienstbotenfrage binnen kurzem so stehen wird, dass die Frauen aller Gesellschaftsklassen nur die Wahl zwischen eigener Arbeit im Hause oder Auflösung des Heims haben werden. Die häusliche Arbeit sowohl wie die Kinderpflege werden für sämtliche Frauen nur in dem Masse erleichtert werden, als die gebildeten sich einigen, neue und höhere Forderungen an die Wohnungseinrichtungen sowie an praktische und gefällige Arbeitsmittel zu stellen. Sie würden dadurch nicht nur ihre eigene Arbeit fördern, sondern auch eine höhere Kultur der schönen Zweckmässigkeit auf dem Gebiete der Architektur und der Industrie hervorrufen.
Aber dies ist nicht genug, damit die häusliche Arbeit ihre Würde wiedererlange.
Das geschieht erst, wenn die Gesellschaft der häuslichen Arbeit der Frau jene Wertung entgegenbringt, die ihr das Gefühl benimmt, vom Manne erhalten zu werden, um eine untergeordnete Arbeit zu verrichten, eine Arbeit, die nicht jene Schätzung erhält, die für die Gegenwart der unbedingte Massstab des ökonomischen Wertes geworden ist, die Schätzung des Geldlohns.
Die jetzige Eheordnung entstand, als die Frau ausserhalb des Heims kein wesentliches Versorgungsgebiet hatte, als die Einkünfte desselben hauptsächlich in natura eingingen und die Frau folglich für die Nutzbarmachung derselben unentbehrlich war. Ihr Haushaltungsfleiss bedeutete einen grossen nationalökonomischen Wert, und unter diesen Verhältnissen war das gemeinsame Eigentum natürlich. Die Hausmutter genoss ausser dem zu dieser Zeit – als Leiterin des Verbrauchs der Waren, die sie aus den Rohstoffen gewann – eine Handlungsfreiheit und eine Autorität, die ihr jetzt natürlicher Weise in ihren eigenen Augen wie in denen des Mannes fehlt. Es hilft nichts, dass sie den gesetzlichen Anspruch hat, vom Manne nach seinem Stande und seinen Verhältnissen erhalten zu werden. Denn wenn ihre Aufgabe oft nur darin besteht, Geld von ihm zu verlangen, und aufzuschreiben, wohin es in den Händen der Köchin und Schneiderin gekommen ist, dann fühlt sie sich mit Recht in demütigender Weise erhalten. Weder mittelbar noch unmittelbar kommt durch ihre Arbeit Essen auf den Tisch oder Kleider auf den Leib, da der Mann allein die Mittel verdient, mit denen sie haushält oder – nicht haushält!
Darum sind die Frauen immer mehr von dem Wunsche beseelt, persönlich zu erwerben. Sie sehen, wie sich die Männer durch Hingabe an eine Arbeitsaufgabe entwickeln, durch die Ausdauer, die Sammlung und Kraftanspannung, die das erfordert. Und nur die Fachausbildung, meint nun die Frau, kann Ihr dieselbe Energie geben, nur das unmittelbare Einkommen dieselbe Überzeugung von ihrer Arbeitstüchtigkeit beibringen.
Aber es gibt eine andere Hilfe, die diese Vorteile brächte, ohne doch die Frauen aus dem Heim zu treiben, nämlich, dass ihre Fachbildung für die Gebiete des Haushalts und der Kinderpflege und ihre Betätigung auf denselben ebenso ernst genommen würde wie in jedem anderen Beruf. Erst in dem Gefühl des neuen Wertes ihrer häuslichen Arbeit könnte die Frau fordern, dass dieselbe ökonomisch so wie jede andere taugliche Arbeit bewertet werde.
Wenn die Frauen von der Demütigung sprechen, ihren Unterhalt vom Manne zu empfangen – nachdem sie sich als Mädchen selbst versorgt haben – werden die Männer immer tief idealistisch. Sie sprechen schön von der bedeutungsvollen Aufgabe der Gattin, von der ausgleichenden Macht der Liebe, bis man irgend einen bestimmten Mann fragt, ob irgend eine Liebe es für ihn angenehm machen könnte, anstatt seine eignen Einkünfte zu beziehen, gezwungen zu sein, sich von der Frau zu erbitten, was sie für ihren gemeinsamen oder seinen persönlichen Verbrauch für nötig ansehen würde? Oder ob ihm die Liebe den Verlust seiner Vermögensverwaltung, seines Bürgerrechts, seines Namens ersetzen könnte? Die Männer fangen dann an, vom »Unterschied« zu sprechen. Und dieser war wirklich vorhanden, er aber verwischt sich immer mehr, je mehr Freiheit die unverheiratete Frau erlangt.
Trotz des Bewusstseins, selbst Reichtum mitgebracht zu haben, oder trotz der Überzeugung, eine grosse Arbeitsleistung im Hause zu vollbringen, ist das Geldverlangen die unerträgliche Qual der modernen Gattin. Denn der Mann hat oft im tiefsten Innern dasselbe Gefühl wie sie: dass Arbeit nunmehr Erwerb ausser dem Hause bedeutet, weil die Einkommenverwaltung – trotz ihrer ungeheuren Bedeutung für die Stärke, Gesundheit und Behaglichkeit der Arbeitenden und dadurch mittelbar für den ganzen Volkshaushalt – immer weniger Beachtung findet. Zum Teil kommt diese Auffassung des Mannes daher, dass die Frauen – wie schon oben erwähnt – eben nicht jene neue Art von Häuslichkeit erworben haben, die notwendig wäre, den Verbrauch richtig zu leiten, und dass der Mann folglich oft mit Recht meint, dass die Frau weder arbeitet noch spart, sondern nur verschwendet.
All dieses »meinen« sammelt sich dann als Explosivstoff bei den stets wiederkehrenden Geldfragen, die selbst in der schönsten Liebesharmonie unvermeidlich sind und eine satanische Macht haben, diese Harmonie zu stören!
Wie rührend idealistisch die Jungfrau auch vor der Ehe in dieser Frage sein mag; wie vertrauensvoll sie auch den Mann mit ihrem Vermögen schalten und walten lässt – nach einigen Jahren der Ehe hat die Erfahrung sie zu einer Realistin gemacht! Wie glücklich sie auch im übrigen gewesen ist, erinnert sie sich doch mehr als einer Stunde, in der sie bitter die Handlungsfreiheit vermisst hat, die ein eigenes Einkommen gibt; zum Beispiel, wenn der Mann es ihr abschlug, die Mittel, die sie doch oft selbst mitgebracht hat, dem einen oder anderen idealen Zwecke zuzuwenden; und oft hat dies die erste wirkliche Scheidewand zwischen ihnen aufgerichtet. Unzählige liebende Männer haben bei solchen Auftritten die selbst vermögende Frau dahin gebracht, ihre Heirat zu bereuen, und der Frau, die kein Vermögen hatte, das demütigende Gefühl eingeflösst, als Bettlerin auftreten zu müssen. Ein Mann mag über diese »empfindlichen« Gefühle der Frau lachen oder sich ärgern: sie sind nun einmal ihre Gefühle und im grossen und ganzen immer feiner und zarter als die seinen! Diese Gefühle werden nun – nach einigen Jahren der Ehe – bei den meisten Frauen so stark, dass sie in keiner Weise ausgeredet, sondern nur durch eine neue Ordnung befriedigt werden können. Denn die Frau weiss, dass nur die Witzblätter ihre Freude an den Auftritten haben, bei denen sie sich den neuen Sommerhut im ersten Jahre erschmeichelt, im zweiten erweint, im dritten erzankt!
Die Abhängigkeit der Frau kann nur dadurch aufgehoben werden, dass ihre häusliche Arbeit ökonomisch bewertet wird.
Anmerkung: Diese Meinung wurde schon nicht nur von Frauen ausgesprochen – wie Elna Tenow in einem »Offenen Brief an August Strindberg« und Anna Bugge-Wicksell in »Die rechtliche Stellung der Ehefrau« (mit einem Vorwort von Björnson) – sondern auch von einer so hervorragenden juristischen Autorität wie dem dänischen Professor Goos (man sehe die Zeitschrift »Das neunzehnte Jahrhundert« 1876).
Diese Bewertung ist leicht, wenn sie um der häuslichen Pflichten willen eine entlohnte Arbeit aufgibt, denn man muss doch die Erfüllung derselben wenigstens für so viel wert ansehen, wie ihr Selbsterwerb ihr früher einbrachte. Ist kein derartiger Wertmesser vorhanden, dann muss sie dieselbe Summe erhalten, die eine fremde Hausvorsteherin unter den entsprechenden Verhältnissen an Lohn erhalten und an Unterhalt kosten würde.
Damit müsste die Frau ihre persönlichen Ausgaben bestreiten, ihren Teil am gemeinsamen Haushalte und am Unterhalt der Kinder, wenn der Gesellschaftsbeitrag für diese Zwecke aufhörte und die Gatten sich darüber geeinigt hätten, dass die Arbeit der Frau im Hause so viel wert sei, dass sie lieber daran festhalten, als einen Arbeitsverdienst ausser dem Haus suchen solle.
Bei der Ausführung dürfte die Einrichtung keine Erschütterung der jetzigen Verhältnisse hervorrufen. Die Frau würde nach wie vor die Haushaltungskasse, welche aus den vereinbarten Haushaltungsbeiträgen beider bestände, verwalten, aber sie würde die Aufgabe, damit für alle Ausgaben auszukommen, wahrscheinlich besser lösen. Die unmittelbare ökonomische Schätzung ihrer häuslichen Arbeit würde die Achtung des Mannes und ihre eigene für dieselbe steigern und damit den Frauen einerseits ein Selbständigkeitsgefühl geben, das selbst den Gewissenhaften heute noch fehlt, andrerseits ein Pflichtgefühl, das bei den weniger Gewissenhaften wohl der Hebung bedarf. Denn die herkömmliche Ordnung begünstigt nicht allein die Hausherrschaft der Männer, sondern auch die Untüchtigkeit mancher Frauen. Aber dass eine kleine Gruppe von Frauen der oberen Klassen im Hause gar nicht arbeitet, dass eine Menge anderer schlecht arbeitet, dies darf nicht die Tatsache verhüllen, dass zahllose Frauen noch immer im Hause grosse Summen von Arbeitskraft aufwenden, ohne rechtlichen Anspruch auf irgend ein ihrer Arbeit entsprechendes eigenes Einkommen erheben zu können. Dies gilt nicht nur von den Frauen, sondern auch von den Haustöchtern, die sich oft vom Morgen bis zum Abend rackern, und doch alles, was sie persönlich brauchen, als Geschenk der Eltern empfangen müssen, und folglich die Mittel zu allem entbehren, was die Eltern als unnötig ansehen. Dasselbe gilt von der Frau dem Manne gegenüber. Als Mädchen hatte sie – ob sie nun Staatsbeamtin oder Dienstmädchen, Fabrikarbeiterin oder Kontoristin war – die Möglichkeit, in irgend einem Masse ihre eigenen Interessen wahrzunehmen. Als Frau muss jedes Geschenk, das sie macht, jeder Beitrag, den sie für einen gemeinnützigen Zweck gibt, jedes Buch, das sie kauft, jedes Vergnügen, das sie sich bereitet, vom Gelde des Mannes genommen werden. Die Frau, die z. B. im Heim des Landwirts vielleicht Tausende erspart – sowohl durch Fürsorge wie durch unmittelbare Arbeitsleistung – hat dort oft nicht eine Krone zu ihrer Verfügung!
Diese Abhängigkeit treibt nun wie gesagt die Frauen und Töchter aus dem Heim zu Berufsarbeiten, die oft ökonomisch dem Verlust ihrer Arbeit im Heim durchaus nicht entsprechen. Aber sie ertragen es ganz einfach nicht, das persönliche Einkommen zu entbehren, das für sie ein immer bedeutungsvollerer Wert geworden ist, je mehr ihre Bewegungsfreiheit im übrigen, ihre Bedürfnisse nach den verschiedensten Richtungen sich erhöht haben – vor allem durch ihre erhöhte Bildung und ihre gesteigerten Gesellschaftsinteressen.
Die jetzige unentlohnte Stellung der Frau zur häuslichen Arbeit ist ein veraltetes Überbleibsel aus früheren Haushaltungs- und Produktionsbedingungen, sowie aus der kirchlichen Lehre, dass die Frau zur Gehilfin des Mannes und er zu ihrem Oberhaupte geschaffen sei!
Die Frauen haben auf diese Weise oft schlechtere Köpfe erhalten, als die Natur ihnen gegeben, und der Mann eine wertlosere Hilfe, als das Leben ihm zugedacht hat!
Erst wenn ein unbestechlicher Realismus auch in der Familie den Grundsatz aufstellt: dass jeder seinen eigenen Kopf für sich behält und dass jeder Arbeiter seines Lohnes wert ist, erst dann wird der Idealismus auf dem weiten und schönen Gebiete des ungezwungenen Gebens, der feinen Freiwilligkeit der gegenseitigen Hilfe vollen Spielraum haben.
Während das oben Gesagte von allen Frauen gilt, die im Hause arbeiten wollen, braucht es ja nicht von denen zu gelten, die durch mitgebrachtes Vermögen ihre Ausgaben für den Haushalt wie für die Kinder bestreiten können und dafür von den Arbeitsmühen im Hause befreit sein wollen.
Jede Art von Vermittlungsversuch in bezug auf das Eigentumsrecht der verheirateten Frau – wie obligatorischer Kontrakt und dergleichen mehr – verwickelt die Frage nur bis ins unendliche. Einfach und klar wird sie erst, wenn die Frau – wie in Russland schon seit der Zeit Katharinas der Zweiten – ganz einfach ihr Vermögen behält. Das Gesetz muss den grossen Grundsatz zum Ausdruck bringen: dass jeder Ehegatte sein Eigentum besitzt, während diejenigen, die eine andere Ordnung einführen wollen, den Grad ihrer Gemeinsamkeit erst kontraktlich bestimmen müssen.
Nur die als Grundsatz durchgeführte Eigentumstrennung kann die neuen und klaren Rechtsbegriffe schaffen, die die Gegenwart verlangt. Das Sondereigentum stellt zwei Individuen neben einander, die mit jener Freiheit zusammenwirken, wie sie etwa Bruder und Schwester oder zwei Freunde haben. Beide Gatten wahren sich volles Entschliessungsrecht und volle Verantwortung. Jeder überlässt dem anderen das Handeln nur in dem Masse, in dem der eine durch seine Eigenschaften das Vertrauen des anderen errungen hat. Beide zeigen einander gegenseitige Rücksichten bei der Planung gemeinsamer Unternehmungen, und keiner kann ohne eigene Prüfung in solche verwickelt werden. Das Recht eines Jeden wird in diesem Verhältnis ebenso geschützt, wie wenn Geschwister oder Freunde zusammenwirken und zusammenwohnen. Denn die wechselseitigen Transaktionen der Ehegatten müssen zu diesem Zweck dieselbe Öffentlichkeit erhalten wie alle anderen derartigen zwischen Geschäftkompagnons. Man braucht keine weiteren Worte zu verschwenden, um zu beweisen, wie unverhältnismässig ethisch überlegen solche vermögensrechtliche Bestimmungen den jetzigen sind, die allerdings »für die Gläubiger des Mannes von besonderem Interesse sein mögen« (Anna Wicksell), aber im übrigen wohl keinen einzigen denkenden Verteidiger finden dürften!
Nicht nur in bezug auf ihr Eigentum, sondern auch in ihren vollen bürgerlichen Rechten und der Selbstbestimmung über ihre Person muss die verheiratete Frau der unverheirateten gleich gestellt werden. Allerdings begünstigt das Gesetz die »ehelichen Rechte« nicht in dem Masse, wie viele es glauben. Allein seit Jahrhunderten lebt dieser Glaube fort und bestimmt seinerseits wieder die Sitten: er entbehrt ausserdem nicht einer gewissen gesetzlichen Stütze, falls eine solche Sache vor Gericht anhängig gemacht wird. In der Regel geschieht dies ja nicht, hingegen wirkt aber der Begriff der Gesetzlichkeit – der ausserdem von der Bibel und dem Trauungsformular mit seiner Einschärfung der Untertänigkeit – genährt wird, auf das Gefühl des Mannes von seinem Recht und das Gefühl der Frau von ihrer Pflicht ein. Und solange das Gesetz innerhalb des Verhältnisses, das das freiwilligste von allen sein sollte, auch nur einen Schatten von »Rechten« aufrecht erhält, bedeutet dies eine grobe Verletzung der Freiheit der Liebe.
Dieses ist – wie alle anderen rückständigen Gesetze – bedeutungslos für die erotisch Verfeinerten, die über dem Standpunkt der Gesetze stehen. Aber je tiefer die Menschen stehen, desto gewisser erzwingt sich der Mann sein »Recht« unter den widrigsten oder für die Frau lebensgefährlichsten Verhältnissen, ebenso wie er ihr – gegen sein jetziges Recht – ihren Arbeitsverdienst erpresst.
Kein Gesetz wird es hindern können, dass die Frau freiwillig den Mann ihre Person kränken, ihr Eigentum vergeuden, ihre Kinder zugrunderichten lässt. Denn das Gesetz kann nicht jene Quellen der Schwäche und des Kampfes verschütten, die aus der eigenen Natur des Menschen dringen.
Aber was man berechtigt ist, von einem Ehegesetze zu verlangen, ist, dass es selbst aufhört, diese Quellen tief zu graben!
Das Gesetz muss so gefasst werden, dass es dem Glück die möglichste Freiheit für seine eigene formschaffende Macht lässt, während es hingegen die Folgen des Unglücks so weit als möglich einschränkt.
Und dies kann nur dadurch geschehen, dass jeder der Teile vollkommen unabhängig vom anderen ist.
Es genügt also nicht, dass die Vormundschaft des Mannes und die Unmündigkeit der Frau aufhören. Auch jede Bestimmung, die darauf abzielt, die Frau an den »Stand und die Lebensverhältnisse« des Mannes zu fesseln, muss aufgehoben werden.
Die meisten Männer hegen den Glauben, dass eine Frau, die das Haus des Mannes verlässt, mit der Hilfe des Gesetzes zurückgeholt werden kann. Dies dürfte wenigstens in Schweden ein Irrtum sein. Aber selbst wenn der Buchstabe des Gesetzes in diesem Falle besser ist als die allgemeine Meinung über dasselbe, so sagt doch der ganze Geist des Gesetzes, dass Eheleute zusammenwohnen müssen.
Aber je mehr die Persönlichkeit sich entwickelt, desto ungewisser ist es, dass diese Ordnung den erotischen Bedürfnissen aller Menschen entspricht. Es gibt im Gegenteil Naturen, die einander das ganze Leben hindurch geliebt hätten, wenn sie nicht – Tag für Tag, Jahr für Jahr – gezwungen gewesen wären, ihre Gewohnheiten, Willen und Neigungen nach einander zu richten. Ja, so manches Unglück beruht auf lauter Unwesentlichkeiten, die für ein paar Menschen mit Mut und Klarblick leicht zu meistern wären, wenn nicht der Instinkt zum Glück von den Rücksichten auf die gewohnten Meinungen beschwichtigt würde. Je mehr persönliche Freiheit die Frau vor der Ehe gehabt hat, desto mehr leidet sie darunter, im Heim oft nicht eine Stunde oder einen Winkel ungestört für sich zu haben. Und je mehr der moderne Mensch seine individuelle Bewegungsfreiheit, sein Einsamkeitsbedürfnis in anderer Beziehung steigert, desto mehr werden Mann und Frau sie auch in der Ehe steigern.
Aber selbst wenn diese Einsamkeitsbedürftigen in der Minderzahl blieben, müssten sie doch die volle Freiheit des Gesetzes wie der allgemeinen Meinung haben, ihr erotisches Zusammenleben ihren eigenen Bedürfnissen gemäss zu gestalten.
Die Gewohnheitsmässigkeit und die Gedankenträgheit finden das unerhört, ja unsittlich! Hingegen hält man es für ebenso natürlich wie moralisch, dass die meisten Seeleute und Handelsreisenden den grössten Teil des Jahres von ihren Frauen getrennt leben, oder dass Reisen zu wissenschaftlichen oder künstlerischen Zwecken Ehepaare Jahre hindurch trennen.
All das sind nämlich, meint man, nur äussere Notwendigkeiten. Denen beugt man sich immer! Dass es auch für die Seelen Notwendigkeiten geben kann, ist immerhin ein Gedanke, dem man vielleicht ein wenig Raum in seinem Hirn gönnen sollte?
Unsere Zeit führt z. B. immer häufiger Künstlerpaare zusammen, die auf verschiedenen oder noch öfter auf demselben Gebiete wirken. Beider Nerven werden in gleicher Weise angestrengt; beide bedürfen derselben Bewegungsfreiheit und derselben Arbeitsruhe. Aber bei den täglichen Anforderungen des Alltagslebens an Sympathie und gegenseitige Rücksichtnahme verbrauchen sie beinahe ihre ganze geistige Energie. Sie sehen ein, dass wenn sie sich nicht gegenseitig seelisch aufbrauchen wollen, jene geistige Besitztrennung eintreten muss, die erst in einer gewissen Entfernung möglich ist. Das Feiertagsglück dieser Naturen kann hinreissend sein, die sympathische Einheit ihrer Seelen reicher als die aller anderen. Aber jeder fühlt für den anderen, was eine von Shakespeares fröhlichen jungen Frauen ausdrückt, als sie einen Freier ›too costly for every day's wear‹ nennt. Beide fühlen sich zuweilen versucht, mit Ellen von der Weiden auszurufen: »ich möchte sagen können: lass mich nun drei Wochen lang ganz davon frei sein, dich zu lieben« – weil beide wissen, dass diese Freiheit das Gefühl nur erneuern würde.
Aber jetzt werden die Gatten von der Sitte in ein Zusammenleben gezwängt, welches oft damit endet, dass sie sich für immer trennen, nur weil konventionelle Rücksichten sie davon abhielten, getrennt zu wohnen!
Auch für andersgeartete Naturen können die enge Abhängigkeit, die gezwungene Zusammengehörigkeit, die tägliche Anpassung, die beständigen Rücksichten drückend werden. Immer mehr Menschen fangen darum in aller Stille an, die ehelichen Sitten umzugestalten, so dass sie dem erwähnten Bedürfnis der Erneuerung mehr entsprechen. Jeder reist z. B. für sich allein, wenn er das Gefühl hat, dass er Einsamkeit braucht; der eine besucht auf eigene Hand das Vergnügen, das der andere nicht schätzt, aber zu dem er sich früher entweder zwang, oder von dem er den anderen abhielt. Immer mehr Eheleute haben schon jedes sein Schlafzimmer. Und nach noch einer Generation dürfte eine getrennte Wohnung durchaus nichts Aufsehenerregendes sein.
Das Beisammensein an Werk- und Feiertagen, das Zusammenwirken, um die Anforderungen des Alltags wie die höchsten Ziele des Lebens zu erfüllen – das wird wohl auch fürderhin die Form sein, die die Mehrzahl für ihre Ehe wählen wird, auch nachdem die allgemeine Meinung einer anderen Lebensgestaltung freien Spielraum gelassen hat. Aber volle Freiheit für eine solche ist erst dann gegeben, wenn das Gesetz die Selbstbestimmung der Ehegatten in keiner Weise einschränkt.
Zu dem Gebiete der persönlichen Freiheit soll auch der Grad der Öffentlichkeit gehören, den man einer ehelichen Vereinigung zu geben wünscht. Ein im übrigen »gesellschafterhaltender« Familienvater legte einmal die wichtigen Gründe dar, die dafür sprechen können, eine Ehe, der man doch die Form der Gesetzlichkeit geben will, geheim zu halten. Unter den Gründen, die oft den Aufschub der Heirat verursachen, sind z. B. noch nicht beendigte Studien; oder die Furcht, durch Kummer den Tod der Eltern oder irgend eines anderen zu beschleunigen. Die Möglichkeit, in diesen oder ähnlichen Fällen die Verbindung nicht zu veröffentlichen, würde den Liebenden eine unnötige Wartezeit ersparen, ohne doch in irgend einem Betracht dem Rechte anderer zu nahe zu treten.
Zur persönlichen Selbstbestimmung gehört weiter nicht nur die freie Scheidung, sondern auch neue Formen für die Scheidung. Da die Scheidung selbst im vorhergehenden Kapitel behandelt wurde, braucht hier nur von der Form derselben die Rede zu sein. Die Untreue der Frau und das Recht des Mannes, die Scheidung zu verweigern, werden jetzt oft der Anlass, dass der Mann von der Frau Geld erpresst, die sich in letzterem Falle selber frei und in beiden Fällen nicht selten die Erlaubnis kaufen muss, ihre Kinder zu behalten. Auch der Mann kann Gelderpressungen von seiten der Frau ausgesetzt sein, die die Scheidung verweigert oder seine Untreue beweisen kann und ihm die Kinder nehmen will, von denen er weiss, dass sie in ihren Händen zugrundegehen würden. Aber weil die Gesellschaft und die Natur die Untreue des Mannes begünstigen, die der Frau jedoch erschweren, liegt es in der Natur der Dinge, dass die Frau oft nur mit Schwierigkeit die Untreue des Mannes beweisen kann, er dagegen mit Leichtigkeit die ihre. Seine wiederholte Untreue hat vielleicht ihre einzige veranlasst. Aber dennoch werden ihm – weil triftige Beweise gegen ihn fehlen – die Kinder zugesprochen, oder er verkauft sie auch der Frau!
Dasselbe gilt von der Scheidung infolge von »Hass und Abneigung«. Vor einem Gerichtshof, der nicht die geistig am meisten in die Wagschale fallenden Gründe prüfen kann, sondern nur die sprechendsten Beweise, müssen alle Einzelheiten des Zusammenlebens ausgebreitet, alle Wunden vorgewiesen werden. Die Zeugnisse, die in der Regel die entscheidendsten sind, sind die der – Dienerschaft! Die tiefsten Seelenangelegenheiten gebildeter Personen hängen also von der Meinung ungebildeter Menschen über alle verwickelten Verhältnisse einer unglücklichen Ehe ab! Und nicht nur dies: der Ausgang wird in den meisten Fällen von der Unzartheit abhängen, mit der die Ehegatten Hausleute und Bekannte in ihre Streitigkeiten verwickelt haben. Wenn der Mann oder die Frau bei den heftigen Auftritten die Dienstboten hereingerufen hat, dann ist dieser Teil bei einem Scheidungsprozess viel besser daran als der, welcher bis zum äussersten bestrebt war, die Würde der Ehe zu wahren! Es gibt ausserdem Leiden, für die sich kein Beweis erbringen lässt. Zum Beispiel der Missbrauch der »ehelichen Rechte«; oder die Möglichkeit der Gatten, unter nach aussenhin tadellosen Formen einander das Leben vollkommen wertlos zu machen; oder der gegenseitige Kampf zweier Lebensanschauungen.
Nur in bezug auf die gröbsten und greifbarsten Leiden ist die Beweispflicht jetzt ohne jene Schwierigkeiten zu erfüllen, die – sowohl bei der Bewilligung der Scheidung wie bei der Bestimmung des Schicksals der Kinder – die gröbsten Ungerechtigkeiten veranlassen können. Wenn eine Frau, der die Scheidung abgeschlagen wird, verzweifelt den Mann verlässt, der sie in der einen oder anderen Weise misshandelt, dann verliert sie die Kinder, weil es heisst, dass sie ihrem Manne »entlaufen« ist! Haben sie sich schliesslich über die Scheidung geeinigt, dann kommt noch das vorgebliche »Verlassen« des einen Teils mit darauffolgender Vorladung oder die peinlichen und lächerlichen »Verwarnungen« vor häufig unbekannten, an Bildung nicht selten inferioren, den Ansichten nach feindlichen Geistlichen und Kirchenräten! Und all dies ist doch nur ein Teil all der Demütigungen und Leiden, die, besonders für die Frau, jetzt – wenigstens in Schweden – mit einer Scheidung verknüpft sind. Endlich ist ein Scheidungsprozess so teuer, dass schon dies es vielen Unbemittelten sehr schwer macht, ihr Recht zu finden.
Diese Scheidungsordnung, die jeden Gatten von den schlechtesten Eigenschaften des anderen Teils abhängig macht, die alles Unfeine in beider Natur hervorruft, die ihre Leiden und Schwächen vor Fremden ausbreitet und die doch den Kindern keinen wirklichen Schutz bietet – die sollte keinen Denkenden ruhen lassen, ehe nicht ihr erniedrigender und verschlechternder Einfluss aufgehoben und eine die persönliche Würde sowie die Kinder schützende neue Ordnung eingeführt ist.
Im Staate vollzieht sich die Gesetzgebung in den meisten Fällen so, dass dem alten Kleide neue Flicken aufgesetzt werden. Und weil die Sitten sich in verschiedenen Stadien der Entwicklung befinden, weil niedrigere Begriffe neben den höheren fortleben, die sie allmählich verdrängen, gibt es immer eine Möglichkeit, die alten Gesetze dadurch zu schützen, dass man hervorhebt, wie »gut sie den Bedürfnissen der Mehrzahl entsprechen,« wenn man auch die eine oder andere Flickerei in »der Richtung des Zeitgemässen« zugibt.
Nur eine durchgehende Rücksichtslosigkeit gegen die Rechtsbegriffe und Eigentumsverhältnisse der Vergangenheit kann ein neues Ehegesetz schaffen, das von dem neuen Gewissen der Menschen bejaht wird.
Anmerkung: Man sehe in dieser Beziehung »Die Entwicklungslinie der geschlechtlichen Sittlichkeit«.
Unter diesen Verhältnissen ist es ein Glück, nicht zu den Gesetzgebern zu gehören – nur zu den »Phantasten«, die ja allen Grund haben, sich nichts zu versagen!
Das Folgende darf also nicht als ein Gesetzesvorschlag, sondern nur als Wunsch aufgefasst werden. Die Forderungen sind nicht so zugehauen, dass sie in das alte Gebäude passen. Sie sind zusammengetragen als ein Haufen noch unbehauener Steine, aber in der Hoffnung, dass der eine oder andere für einen zukünftigen Neubau brauchbar sein kann.
Die Motivierung der Forderungen, die hier unten gestellt werden, findet man in dem unmittelbar vorhergehenden und in den übrigen Kapiteln dieses Buchs.
Als Bedingungen für die Eheschliessung muss ein neues Gesetz feststellen:
dass Frau wie Mann volljährig sind;
dass keiner mehr als fünfundzwanzig Jahre älter ist als der andere;
Anmerkung: In den faktischen Verhältnissen würde dieses höhere Alter unmittelbar keine tiefgreifende Änderung hervorrufen, da sich das weibliche Heiratsalter seither bedeutend hinausgeschoben hat. Aber die mittelbare Bedeutung des Gesetzes wäre, dass die Sitte das Heiratsalter noch weiter erhöhen und der Rechtsbegriff mehr und mehr sexuelle Verbindungen vor dem Alter der Reife ausschliessen würde. Was die Altersgrenze sowohl nach oben wie nach unten betrifft, muss – wie jetzt – Dispens verlangt und, wenn gute Gründe vorliegen, bewilligt werden können. Aber das Gesetz soll doch die Forderung der Gesellschaft zum Ausdruck bringen, dass das kommende Geschlecht weder zu alte, noch zu junge Eltern erhalte. Und die Notwendigkeit, erst um Dispens nachzusuchen, wird in beiden Fällen eine wesentliche Hemmung der jetzt im ersteren Falle unbegrenzten, im anderen Falle zu wenig begrenzten Freiheit sein.
dass keiner in auf- oder absteigender Linie mit dem anderen in Bluts- oder anderer Verwandtschaft steht, die das Gesetz schon jetzt verbietet. Wenn die Wissenschaft in Zukunft beweist, dass dieses Verbot noch weiter verschärft oder etwa gemildert werden soll, muss sich das Gesetz danach richten.
Endlich müssen die beiden Teile bekräftigen können, dass sie nicht in einer anderen Ehe leben. Alle übrigen – jetzt infolge von Eheversprechungen, Verlobungen u. dgl. vom Gesetze vorausgesetzten – Ehehindernisse verschwinden, desgleichen das bei den heutigen Verkehrs- und Pressverhältnissen ebenso unnötige wie zwecklose Aufgebot.
Hingegen erwächst jedem der Kontrahenten die Pflicht, ein ärztliches Zeugnis über seinen Gesundheitszustand beizubringen. In den Fällen, in denen eine Krankheit konstatiert wird, die wissenschaftlich als vererblich und gefährlich für die Kinder festgestellt ist, ist die Ehe verboten; in anderen Krankheitsfällen wird sie dem freien Ermessen anheimgestellt.
Wer eine Ehe eingehen will, meldet dies bei dem »Heiratsvorsteher« der Kommune an und fügt die erforderlichen Zeugnisse bei. Nachdem dieser einen Monat lang Gelegenheit gehabt hat, die Zeugnisse zu prüfen, und mitgeteilt hat, dass er sie in Ordnung gefunden, finden sich die künftigen Eheleute, jeder mit zwei Zeugen, ein. Ohne Rede oder andere Zeremonien werden sie in das Ehebuch als Eheleute eingeschrieben, was durch ihre eigenen und die Unterschriften der Zeugen bestätigt wird. Wenn sie – aus einem bei der Anmeldung der Ehe angegebenen und dann gutgeheissenen Grunde – dieselbe nicht veröffentlichen wollen, müssen der Heiratsvorsteher und die Zeugen Schweigen beobachten, bis es sich herausstellt, dass dadurch das Recht eines anderen verletzt wird.
Diese bürgerliche Trauung ist die gesetzliche; die religiöse ist hingegen freiwillig und entbehrt jeder rechtlichen Wirkung.
Die Gatten behalten in der Ehe alle persönlichen Rechte, die sie vor der Ehe über ihren Körper, ihren Namen, ihr Eigentum, ihre Arbeit, ihren Arbeitsverdienst gehabt haben, ebenso wie das Recht, ihren Aufenthaltsort zu wählen, sowie alle übrigen bürgerlichen Rechte.
Jeder haftet mit seinem Privateigentum für seine persönlichen Ausgaben und persönlichen Schulden. Haben die Gatten sich entschlossen, ein gemeinsames Heim zu begründen, so haften beide mit ihrem Privateigentum – und ihrem Teil an der Wohnungseinrichtung sowie mit ihrem Arbeitsverdienst – für die Schulden, die gemeinsam für den Haushalt und das Heim gemacht wurden. Und dies sowohl während der Dauer der Ehe wie bei einer Scheidung oder einem Todesfall. Nachdem solche Schulden beglichen sind, nimmt nach der Scheidung jeder das an sich, was er mitgebracht oder später erworben hat. Bei einem Todesfall fällt die Wohnungseinrichtung, wenn keine Kinder da sind, dem Überlebenden zu; sonst fällt die Hälfte dem Witwer oder der Witwe, die andere Hälfte den Kindern zu.
Wenn nicht kontraktlich anders bestimmt wird, erbt bei einem Todesfall der Witwer oder die Witwe das übrige Vermögen; wenn Kinder da sind, erben sie die Hälfte.
Die Eheleute haben beide die Pflicht, die Kinder, welche sie in Anwesenheit zweier Zeugen in das Geburtenbuch der Kommune als die ihren einschreiben, gemeinsam zu versorgen, die Verantwortung für sie zu tragen. Das Kind wird bei dieser Gelegenheit benannt, und die Taufe wird zu einer wahlfreien, religiösen Zeremonie ohne jede gesellschaftliche Bedeutung. Bei der Einschreibung wird mitgeteilt, ob das Kind den Zunamen des Vaters oder der Mutter oder beide vereint führen soll, und unter diesem Namen wird es dann eingeschrieben. Spätere Kinder werden unter dem einmal bestimmten Namen eingeschrieben. Wenn über die Kinder Streitigkeiten entstehen, kann an eine Kinderpflegerjury appelliert werden, die so zusammengesetzt ist, dass der Mann, die Frau und das Gericht je ein männliches und ein weibliches Mitglied aus dem nächsten Freundes- und Verwandtenkreise des Ehepaares wählen. Diese Jury, mit dem Richter als Siebentem, hat die Streitfrage zu entscheiden.
Wenn der Frau die Mittel fehlen, ihren eigenen Unterhalt und die Hälfte des Unterhalts für die gemeinsamen Kinder zu bestreiten, hat der Mann die Pflicht, ihr für die Führung des Haushaltes einen Arbeitslohn zu geben, welcher der Summe entspricht, die eine fremde Person, welche ihre Arbeit ausführte, kosten würde. Wenn die Frau hingegen den obenerwähnten Gesellschaftsbeitrag für die Erziehung der Kinder geniesst oder wenn sie Vermögen oder eine Erwerbsarbeit hat, dann entfällt diese Pflicht des Mannes, ebenso wenn die Gatten keinen gemeinschaftlichen Haushalt begründet haben. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass der Mann – in allen diesen Fällen – durch dieselbe Einrichtung die Stellung der Frau freiwillig erleichtert.
Wohnen die Eheleute nicht zusammen, dann sind die Kinder bei der Mutter, falls man sich nicht freiwillig über eine andere Ordnung geeinigt hat. Dann ist der Mann nur verpflichtet, mit seiner Hälfte für den Unterhalt der Kinder zum Haushalt der Frau beizutragen.
Ehe nicht die Gesellschaft – in einer würdigen und ganz sicherstellenden Weise – den Unterhalt aller ihrer Mitglieder in Krankheitsfällen und im Alter auf sich nimmt, muss die Frau bei der Scheidung dadurch geschützt werden: dass in den Fällen, in denen die Ehegatten die Sache nicht gütlich geordnet haben, das Gericht eine den Verhältnissen des Mannes adäquate Unterhaltssumme für sie bestimmt, gleichviel ob er oder sie die Scheidung verlangt hat. Diese Verpflichtung tritt jedoch nur in einem oder mehreren der folgenden Fälle ein:
wenn die Frau kein eigenes Vermögen oder hinlänglichen Arbeitsverdienst hat;
wenn sie sich in der Ehe durch Verschulden des Mannes oder durch die Mutterschaft eine Krankheit zugezogen hat;
wenn sie in der Ehe, um sich dem Hause und den Kindern zu widmen, die Arbeit, durch die sie sich vor der Ehe versorgt hat, aufgegeben hat oder doch nur teilweise versehen konnte.
Dieser Unterhalt wird – wenn sie kinderlos ist – solange ausgezahlt, bis sie ihre Gesundheit oder Arbeitsfähigkeit wieder erlangt hat oder ihre Vermögensverhältnisse sich geändert haben oder sie eine neue Ehe geschlossen hat. Haben die Eheleute hingegen Kinder, die die Frau noch weiter betreut, dann gibt der Mann – unter einer oder mehreren der eben erwähnten drei Voraussetzungen – diesen Unterhalt, bis das jüngste Kind achtzehn Jahre alt ist, während er ausserdem seine vom Gericht bestimmte Hälfte für den Unterhalt jedes Kindes bis zum selben Alter bezahlt.
Wenn ein Teil dem anderen seinen Entschluss, sich scheiden zu lassen, mitgeteilt hat, haben beide die Pflicht, sich an je zwei Personen ihres nächsten Freundes- und Familienkreises zu wenden. Dieser aus vier Personen bestehende »Scheidungsrat« kann unter Frauen und Männern, Verheirateten und Unverheirateten gewählt werden. Aber es müssen sich darunter zwei Verheiratete und zwei Angehörige aus dem nächsten Verwandtschaftskreis befinden, entweder einer der Eltern oder der Geschwister oder der anderen nächsten Angehörigen.
Wenn jeder der Eheleute seine Ratgeber erhalten hat, werden diese gleichzeitig über die Lage informiert, und man einigt sich über die Form, unter der die Beratschlagung stattfinden soll.
Dieser Scheidungsrat hat zunächst die Aufgabe, gleichviel ob beide Teile oder nur einer die Scheidung wünscht, zu versuchen, eine übereilte Lösung von Konflikten zu hindern, die – mit anderen Augen als denen der Beteiligten selbst gesehen – vielleicht leicht zu lösen wären. Wenn man einerseits annehmen kann, dass die Freunde das tiefste Verständnis für das Seelenleben der beiden haben und folglich am besten die persönlichen Gründe, die für die Scheidung sprechen, würdigen können, so sind hingegen die Verwandten diejenigen, die aus mehreren Gesichtspunkten – unter anderem auch dem, dass eine Scheidung oft in der einen oder anderen Richtung Leistungen von ihnen selbst verlangt – in der Regel wünschen, dieselbe zu verhindern.
Ein solcher Scheidungsrat macht nur das zur Regel, was in den meisten Fällen schon jetzt Sitte ist: dass die Eheleute vor einer so ernsten Entscheidung sich bei den ihnen am nächsten Stehenden Rat holen. Aber anstatt der jetzigen Warnungen und des schamlosen Ausbreitens ihrer Uneinigkeiten vor Unbekannten könnten die Eheleute dann in privaten Gesprächen – mit jenem Grad von Offenheit, den jeder selbst für gut findet – ihre Schwierigkeiten jenen Personen auseinandersetzen, die schon durch eigene Beobachtung einen gewissen Einblick in dieselben haben. Erst wenn die zwei Ratgeber jedes Teils, jeder für sich und alle zusammen, in ihrem Bestreben, einen der Gatten oder alle beide umzustimmen, gescheitert sind, soll – ohne weitere Motivierung – die Scheidungsanmeldung bei dem Heiratsvorsteher der Kommune eingereicht werden. Diese Anmeldung kann erst ein halbes Jahr, nachdem die Frage zuerst dem Scheidungsrat vorgelegt wurde, geschehen. Weder dieser noch eine der Parteien darf die Unterhandlung länger als ein Jahr hinausziehen.
Bei der Anmeldung muss der Scheidungsrat persönlich oder schriftlich bezeugen: dass die Ehe mindestens ein Jahr gedauert hat; dass kein Mitglied des Scheidungsrates die Ursache der Scheidung ist; dass der Scheidungsrat wenigstens ein halbes Jahr vor der Anmeldung befragt wurde und dass der eine Teil gleichzeitig von dem Wunsche des andern, die Ehe aufzulösen, in Kenntnis gesetzt war. Diese Zeugnisse werden in das Scheidungsbuch eingetragen. Wenn der eine Teil sich geweigert hat, persönlich oder schriftlich mit Ratgebern zu unterhandeln und vor der Behörde seine Einwilligung zur Scheidung zu geben, kann er diese doch nicht verhindern, falls der andere Teil mit seinen beiden Ratgebern bezeugt: dass der sich Weigernde mindestens ein halbes Jahr vor der Anmeldung mündlich oder schriftlich von dem Wunsche des andern und seinen Gründen unterrichtet wurde.
Wenn der Scheidungswunsch so gesetzlich kundgegeben worden ist, nehmen die Eheleute getrennte Wohnung, falls sie früher zusammen gewohnt haben. Sind keine Kinder da, und ist kontraktlich keine Gütergemeinschaft vereinbart worden, so wird die Ehe ohne weiteres vom Heiratsvorsteher der Kommune ein Jahr nach der erwähnten Anmeldung für aufgelöst erklärt, falls nicht beide Gatten im Laufe des Jahres ihr Scheidungsansuchen zurückgezogen haben und falls sie während dieses Jahres vollkommen getrennt gelebt haben. Denn nur durch eine längere Zeit währende Entfernung von einander haben sie Gelegenheit zu erfahren, was bei ihren Misshelligkeiten von wesentlicher, was von unwesentlicher Bedeutung war.
Wenn einer der Ehegatten flüchtig oder geisteskrank geworden ist, kann die Ehe auf Ansuchen des anderen erst drei Jahre nach der Anmeldung aufgelöst werden, und zwar nachdem bestätigt ist, dass man von dem ersterwähnten Teil trotz gesetzmässiger Nachforschung nichts gehört hat, respektive dass derselbe den Gebrauch seiner Vernunft nicht wiedererlangt hat. In allen diesen Fällen wird das Scheidungsurteil in das Scheidungsbuch eingetragen.
In den Fällen hingegen, in denen das Gesetz schon jetzt unbedingt die Scheidung gestattet – wie Ehebruch, entehrende Strafen und dergleichen – kann das Scheidungsverfahren in der Weise verkürzt werden: dass der die Scheidung fordernde Teil – unabhängig sowohl von der Dauer der Ehe wie von einem Scheidungsrat – vor Gericht seine Scheidungsforderung anmeldet und beweist, die dann ein Jahr nach Verkündigung des Urteils vollzogen ist, falls die Eheleute während dieser Zeit getrennt gelebt haben.
Sind Kinder da, wird in beiden Fällen folgendermassen verfahren:
Zugleich mit der Scheidungsanmeldung – beim Heiratsvorsteher oder beim Gericht – wird mitgeteilt, dass eine Kinderpflegejury zusammengetreten ist, welche sich so zusammensetzt wie bei Streitigkeiten über die Kinder, die während der Ehe entstehen, aber in diesem Falle ohne den Richter als Siebenten. Wenn irgendwie möglich, sollen ein oder mehrere Mitglieder des Scheidungsrats dieser Jury angehören, da diese schon die genaueste Kenntnis der inneren Verhältnisse der Ehegatten haben. Dieser Jury teilen es die Eltern mündlich oder schriftlich mit, wenn sie sich gütlich über den Aufenthalt der Kinder während des Scheidungsjahres geeinigt haben. Billigt die Jury diese Ordnung, so bleibt sie unverändert. Haben sich die Eheleute hingegen nicht geeinigt oder billigt die Jury die Entscheidung nicht, so wird an das Gericht appelliert. Der Richter und die Jury entscheiden dann zusammen nach dem leitenden Grundsatz: dass, wenn nicht wichtige Gründe dagegen sprechen, die Kinder nicht von einander und von der Mutter getrennt werden sollen.
Wird nach Schluss des Scheidungsjahres die Scheidung vollzogen, so tritt die Jury abermals zusammen – zuerst ohne Richter – um den Beschluss zu prüfen, auf den sich die Gatten geeinigt haben, oder um die Frage an den Richter zu verweisen, falls sie sich nicht geeinigt haben oder falls die Jury den Entschluss der Gatten missbilligt. Jeder Teil hat dann das Recht, sowohl jeder für sich wie zusammen, mündlich oder schriftlich seine Sache zu führen, und ebenso wie der Richter und die Jury die nötigen Zeugen vorzuladen. Sie erhalten unentgeltliche Rechtshilfe, dürfen aber, falls nicht triftige Hindernisse dagegen sprechen, ihre Sache nicht durch einen Vertreter führen lassen.
Der Teil, den die Jury und der Richter auf Grund seiner Sitten oder seines Charakters unwürdig oder unfähig finden, die Kinder zu leiten, verliert das Recht auf sie. Ist dies der Vater, so wird ein Vormund, ist es die Mutter, eine Vormünderin eingesetzt, die sich zusammen mit der Mutter oder dem Vater um die Erziehung der Kinder kümmern müssen. Werden beide unwürdig befunden, so wird – gerade so wie wenn ein nicht geschiedenes Ehepaar unwürdig oder untauglich zur Erziehung seiner Kinder erklärt wird – sowohl ein Vormund wie eine Vormünderin eingesetzt, die elterliche Gewalt über die Kinder auszuüben und von den Eltern oder der Gesellschaft die Kosten des Unterhalts für die Kinder bis zu ihrem achtzehnten Jahre zu empfangen. Denn den Kindern sowohl einen männlichen wie einen weiblichen Einfluss zu sichern, ist unter allen Umständen von Bedeutung.
In den Fällen, in denen beide Eltern gleich würdig und geeignet für die Erziehung der Kinder befunden werden, bleiben die Kinder bis zum fünfzehnten Jahre bei der Mutter und haben dann selbst das Recht, zwischen den Eltern zu wählen. Es ist nämlich eine irrige Annahme, dass der Knabe immer den Vater, das Mädchen die Mutter am meisten braucht. Oft hat der Sohn mehr von der Natur der Mutter, die Tochter mehr von der des Vaters, und das Verständnis ist darum manchmal zwischen Mutter und Sohn und zwischen Vater und Tochter grösser als zwischen Vater und Sohn und zwischen Mutter und Tochter. Aber als Regel brauchen alle Kinder in der Kindheit die Mutter am meisten. Und wenn die Kinder beim Eintritt in das Jugendalter wählen können, ist das Vorrecht der Mutter bei gleicher Würdigkeit nicht nur die gerechteste Einrichtung, sondern auch die für die Kinder günstigste. Wenn hingegen einer der Teile unbedingt für würdiger und geeigneter erklärt wird, die Kinder zu erziehen, dann erhält dieser sie, sei es nun der Vater oder die Mutter.
Wer als unwürdig oder ungeeignet erklärt wird, die Kinder zu leiten, verliert auch das Recht, sie während eines Teils des Jahres bei sich zu haben.
Wenn ein Teil nur für weniger oder auch für gleich würdig und geeignet erklärt wurde, hat dieser, wenn er es wünscht, das Recht, die Kinder wenigstens ein Neuntel des Jahres hintereinander oder in Intervallen bei sich zu haben. Die entscheidende Autorität kommt dem Teile zu, dem die Kinder zugesprochen wurden. Aber dieser Teil hat die Pflicht, mit dem anderen wenigstens einmal im Jahre mündlich oder schriftlich über die Kinder zu beratschlagen. Denn dass der eine im grossen Ganzen als Erzieher geeigneter ist, schliesst nicht aus, dass der andere wichtige Gesichtspunkte mitzuteilen hat und – gerade dadurch, dass das Beisammensein kein tägliches ist – einen offenen Blick für Dinge haben kann, die der andere vielleicht übersieht. Wenn der Teil, der die Kinder bei sich hat, dies nicht gutwillig erfüllt, oder wenn der andere wesentliche Gefahren für die Kinder entdeckt hat, denen trotz seiner Warnungen nicht abgeholfen wird, dann kann er den anderen Teil vor eine ähnliche Jury, wie die schon erwähnte, vorladen. Die Jury entscheidet den Zwist und kann dem Widerspenstigen die Kinder abnehmen.
Wenn der Teil, dem die Kinder zugesprochen wurden, eine neue Ehe schliesst, behält er sie dennoch, wenn er selbst unbedingt als der Würdigere und Geeignetere erklärt wurde, oder wenn der andere ganz unwürdig und ungeeignet befunden wurde.
Verhält es sich jedoch so, dass beide für gleich würdig erklärt wurden und die Kinder daher der Mutter zugefallen sind, so kehren sie bei ihrer Wiederverheiratung zum Vater zurück, wenn er sie zurückfordert und selbst keine neue Ehe schliesst. Tut er dies jedoch, dann kann die Mutter sie, auch wenn sie sich wiederverheiratet hat, zurückfordern.
Was die Beurteilung der Sitten und des Charakters der Ehegatten betrifft, so soll das Gesetz nur feststellen: dass weder religiöse noch andere Ansichten mitsprechen dürfen, sondern nur die Art der Persönlichkeit und der Handlungen. Hinsichtlich dieser müssen Jury und Richter in jedem besonderen Falle, unbeeinflusst von allen jetzigen Bestimmungen, ausschliesslich nach den besonderen Umständen urteilen, nach dem erbrachten Beweis – wobei das persönliche Auftreten der Parteien bei den Verhandlungen in die Wagschale fällt – nach den Wünschen der Kinder, wenn diese alt genug sind, solche auszusprechen, und nach ihrem eigenen Gewissen.
Obgleich alle anderen Bestimmungen über den Ehebruch – ausser der schon erwähnten des Ehebruchs als unbedingten Scheidungsgrunds – aus dem Gesetze verschwinden werden, muss die Jury selbstverständlich auch diesen Umstand aus dem Gesichtspunkte seiner Einwirkung auf das Wohl der Kinder prüfen. Aber da es durchaus nicht ausgemacht ist, dass ein Mann oder eine Frau, die einen Ehebruch begangen haben, darum ein schlechter Vater oder eine schlechte Mutter sein müssen; ja, da dieser Vater oder diese Mutter ein viel besserer und zärtlicherer Erzieher sein kann, als der nicht untreue Teil, so darf der Ehebruch bei der Entscheidung über die Kinder von vorneherein nichts bedeuten.
Wenn das Sondereigentum Gesetz ist, nimmt die Scheidung keinen Einfluss auf die vermögensrechtlichen Verhältnisse, ausser den schon erwähnten – Wohnungseinrichtung und etwaige Schulden – und ferner noch durch das Aufhören des gegenseitigen Erbrechts der Gatten. Hat hingegen eine Vereinbarung stattgefunden, so ist die Abwicklung Sache des Gerichtes. Dass Kinder verschiedener Ehen nur ihren eigenen Vater und ihre eigene Mutter beerben, ist für den neuen Rechtsbegriff ebenso wie für den schon jetzt geltenden natürlich. Bei dem Tode eines der Gatten wählt der Überlebende, wenn es der Vater ist, einen weiblichen, wenn es die Mutter ist, einen männlichen Vormund, der mit ihnen die Verantwortung für die Verwaltung des Erbteils der Kinder teilt und ihnen Ratschläge bei ihrer Erziehung gibt. Sind beide Eltern gestorben, so setzt das Gericht einen männlichen und einen weiblichen Vormund ein.
Über Kinder, die ausserhalb der Ehe geboren sind, behält die Mutter alle Rechte. Wo die Vaterschaft anerkannt oder bewiesen ist, der Vater aber nicht freiwillig seine Hälfte zum Unterhalt des Kindes beiträgt, kann er verklagt werden, und nach der gefällten Entscheidung des Gerichtes kann der – mit den Bedürfnissen des Kindes steigende – Beitrag bei ihm eingetrieben werden, bis das Kind das achtzehnte Lebensjahr erreicht hat. Das Kind hat das Recht auf dasselbe Erbteil nach Vater und Mutter, wie die in der Ehe geborenen Kinder, und – bei der Eintragung in das Geburtenbuch – dasselbe Recht auf den Namen eines derselben oder beider.
Dass »la recherche de la paternité« Frauen verleiten kann, die Vaterschaft eines Mannes falsch zu beschwören – ebenso wie Männer, sich falsch davon loszuschwören – darf nicht dagegen sprechen, dass das Gesetz doch klar die Vaterpflicht hervorhebt. Nur so kann es in diesem Falle die Gewissen erziehen.
Wenn der Mann ein unmündiges Mädchen zum Zusammenleben verlockt hat und dieses durch die Schuld des Mannes oder durch die Mutterschaft beweisbar ihre Gesundheit oder ihren Arbeitsverdienst verloren hat und beim Aufhören des Verhältnisses mittellos ist, kann sie den Mann, wenn er sich weigert, ihr gutwillig ausreichenden Unterhalt zu geben, vor Gericht verklagen. Und er kann nicht allein verurteilt werden, sie für eine gewisse Zeit zu erhalten, sondern – unter erschwerenden Verhältnissen – auch für immer.
Wenn ein Mann einer Frau, gleichviel, ob sie volljährig ist oder nicht, wissentlich eine ansteckende Krankheit überträgt, wird er ausserdem zu mindestens sechs Monaten Gefängnis verurteilt, die nicht in eine Geldstrafe umgewandelt werden können. Dasselbe Urteil trifft unter gleichen Verhältnissen eine Frau.
Weder dieses noch irgend ein anderes Gesetz wird Kinder davor schützen können, Mütter zu erhalten, die sie vor ihrer Geburt um das Recht auf einen Vater betrügen; Mütter, die sich gewissenlos gewissenlosen Männern hingeben, welche sich dann von ihrer Vaterpflicht freischwören, ja vielleicht Anlass dazu haben, da für dasselbe Kind mehrere Väter angegeben werden könnten! Aber es ist von tiefster sittlicher Bedeutung, dass sich wenigstens das Gesetz auf die Seite der Schwächeren – nämlich der Kinder und in den meisten Fällen der Mütter – stellt, anstatt wie jetzt seine Unterstützung jenem Teile zu leihen, der die grösste Möglichkeit hat, sich seiner Verantwortung zu entziehen!
Sogar die aufgedrungene Verantwortung wird wirksam, wenn schon nicht für das Individuum selbst, so doch für die Gestaltung einer Gesellschaftsordnung, die den gewissenlosen Vater mit tiefer, berechtigter Verachtung treffen wird – anstatt wie jetzt jede Mutterschaft ohne die Ehe mit Verachtung zu strafen, gleichviel wie pflichterfüllend und verantwortungsschwer sie auch sein mag!
Durch die Aufhebung aller jetzigen Einschränkungen in diesem Falle muss ein neues Gesetz den volljährigen Staatsbürgern volle Freiheit geben, ihre erotischen Verbindungen – unter eigener Verantwortung und Gefahr – mit oder ohne Ehe zu ordnen. Weder Mann noch Frau sollen die Möglichkeit haben, an den anderen irgend welche Ansprüche auf Grund einer früheren Verbindung zu stellen, mit Ausnahme einer nicht gesetzlich gelösten Ehe oder eines der beiden auf der vorhergehenden Seite erwähnten Fälle.
Eine Doppelehe, sowie Geschlechtsverhältnisse in verbotenem Verwandtschaftsgrad oder bei Krankheiten, die das Gesetz als Ehehindernisse erklärt hat, oder mit Personen unter achtzehn Jahren werden vom Gesetz als strafbare Vergehen betrachtet. Ebenso Notzucht, homosexuelle und andere perverse Erscheinungen. Aber das Urteil wird in diesen wie in den ebenerwähnten Fällen vom Richter gemeinsam mit einer Jury gefällt, die nur aus Ärzten und Kriminalpsychologen besteht. Diese Jury muss in jedem Fall über den Grad der Verantwortlichkeit und die davon abhängende künftige Behandlung des Angeklagten als Kranken oder als Verbrechers entscheiden. Wird er im einen wie im anderen Falle als unheilbar angesehen – und dazu als gefährlich für die öffentliche Sicherheit – so muss er für Lebenszeit von der Gesellschaft abgeschlossen werden.
Anmerkung: In Deutschland gibt es Bestimmungen, die den, der wissentlich einen anderen ansteckt, mit Gefängnisstrafe bedrohen. In Dänemark ist der Kranke verpflichtet, sich ärztlicher Behandlung zu unterwerfen, auch kann das Gesetz es durch Strafen erzwingen, dass der Kranke sich der notwendigen ärztlichen Aufsicht so lange nicht entzieht, als Rückfälle der Krankheit in ansteckender Form zu befürchten sind.
Noch ein anderer Gesichtspunkt als der der allgemeinen Sicherheit kann die Absperrung solcher Personen verlangen, nämlich die Gefahr, dass sie in der Freiheit neuen unglücklichen Wesen das Leben geben. Und man hat ja auch, um dem vorzubauen, eine Operation vorgeschlagen, die nicht die Geschlechtslosigkeit, wohl aber die Unfähigkeit zur Fortpflanzung zur Folge hat, wodurch die aus dem erwähnten Gesichtspunkt Gemeingefährlichen nicht lebenslängliche Gefangene zu sein brauchten.
Es ist nicht anzunehmen, dass die Ehe auf dem Wege der Gesetzesreform in der hier angegebenen Richtung umgestaltet werden wird, sondern wahrscheinlich auf dem Wege des Handelns. Dies geschieht durch Männer und Frauen, die sich den unwürdigen Eheformen, die das Gesetz noch feststellt, nicht unterwerfen wollen, sondern freie, sogenannte »Gewissensehen« eingehen.
Anmerkung: Das ist schon von einigen Paaren in Schweden geschehen, die sich aus Gewissensgründen dem geltenden Gesetze nicht unterwerfen konnten. Ein solches Paar sind der Professor der Nationalökonomie in Lund Knut Wicksell und seine Frau. Und diese Form der Ehe wird ja auch von dem belgischen Soziologen Mesnil in seiner Schrift »Le libre mariage« befürwortet.
Die, welche meinen, dass die Eltern nicht das Recht haben, ihre künftigen Kinder den Leiden auszusetzen, die eine solche Ausnahmestellung mit sich bringen kann, dürften teils diese in der Regel ungefährlichen Leiden sehr überschätzen, teils vergessen sie, dass Eltern höhere Pflichten haben können als die gegen die Kinder. Bei der Verteidigung des Vaterlandes finden alle es natürlich, dass Eltern – beispielsweise in einer belagerten Stadt – die Kinder leiden und mit sich untergehen lassen; ja, man würde es Verräterei nennen, wenn sie um der Kinder willen die Stadt aufgäben. Aber es gibt noch eine andere, allerdings vernachlässigte Form der Verteidigung des Vaterlandes, nämlich es vor der Schmach zu schützen, Gesetze zu haben, die die Anforderungen der Gerechtigkeit und Freiheit verletzen. Ein solches Gesetz ist für die Begriffe der neuen Zeit das Ehegesetz in unserem Lande wie in anderen europäischen Ländern.
Anmerkung: Viele werden wohl glauben, dass dieser Vorschlag alle Ordnung umstürzen würde. Es ist daher von Interesse, mitzuteilen, wie in Birma noch freiere Sitten vortrefflich ihren Zweck erfüllen. »Wenn eine Birmanerin eine Ehe schliesst, behält sie ihren Mädchennamen und geht folglich in ihrer neuen Stellung nicht so auf, dass ihre Persönlichkeit gleichsam verschwindet, oder sie unmündig gemacht wird. Sie behält ihr Vermögen für sich – und dies um so mehr, als sie es ist, die in den allermeisten Fällen die Familie versorgt. Der Ehemann kann sich nicht das Eigentumsrecht auf das, was sie in die Ehe bringt, anmassen, und er hat kein Recht auf das, was sie verdient oder erbt. Gemeinsames Eigentum ist nur das, was durch gemeinsame Arbeit erworben wird. Das Verhältnis der Gleichstellung zwischen Mann und Frau findet auch dadurch einen bezeichneten Ausdruck, dass beider Name genannt wird, wenn es sich um den Verkauf eines Hauses, eines Gartens od. dgl. handelt. Dokumente, Kontrakte und andere Vereinbarungen werden auch sowohl vom Manne wie von der Frau unterschrieben. In Kürze gesagt, die Frau verfügt allein über alles, was sie besitzt. Trotzdem ist der Mann doch in der Regel das Oberhaupt der Familie – aber nicht auf Grund des Gesetzes, sondern das ist eine Sache, die sich von selbst versteht. Eine birmanische Frau fühlt sich vollkommen frei und gibt nur in jenen Fällen nach, in denen sie voraussetzt, dass der Mann grössere Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt. Was die Auflösung der Ehe betrifft, so ist das birmanische Gesetz nicht umständlich; es bedarf hierzu nicht vieler Zeremonien. Man teilt dem Ältesten der Stadt die Scheidung mit und setzt eine Schrift und eine Erklärung auf, nach der beide Teile frei sind. Jeder behält sein Eigentum; was während der Ehe erworben wurde, wird geteilt. Das Recht auf das Haus verliert jedoch der, der die Scheidung verlangt hat. Die Religion hat mit der Scheidung ebensowenig zu schaffen wie mit der Ehe. Beides wird in Birma als rein weltliche Angelegenheit betrachtet. Man sollte – nach der Leichtigkeit, mit der man sich in Birma von der Ehe befreien kann – glauben, dass Scheidungen dort sehr häufig sind, aber sie kommen höchst selten vor. Es scheint, dass die leichte Art der Aufhebung der Ehe wider alles Erwarten zu grösserer Rücksicht zwischen den Gatten geführt hat. Diese rücksichtsvolle Art erklärt sich dadurch, dass die Ehe unter diesen freien Formen keine Fessel mehr ist und nicht als solche empfunden wird; man empfindet sie als freies Übereinkommen zwischen freien Menschen. Die Grundidee der birmanischen Ehe ist, dass die Birmaner in der ehelichen Verbindung gegenseitige Neigung und Liebe haben wollen. Wo Liebe und Neigung nicht vorhanden sind, ist alles vorbei. Eine unlösbare Ehe erscheint dem Denken der Birmaner als eine Fessel, als etwas, das Hass hervorruft. Die Birmaner sind ein Volk, das die Freiheit liebt; sie lehnen jede Fessel ab und beugen sich keinem Dogma. Immer war es die Religion, die aus der Ehe eine Fessel machte; aber bei den Birmanern hat die Religion nie etwas mit der Ehe zu tun gehabt.« – Die schwedische Schriftstellerin, Jane Gernandt-Claine, die sich über zwei Jahre in Birma aufgehalten und die dortigen Sitten in ihrem seelenvollen, interessanten Romane »Im Lande der Pagoden« geschildert hat, bestätigt alle diese Aussagen, die man in einem Artikel von Dr. A. Pfungst in »Das freie Wort« findet. Und wir wissen alle, dass bei den Japanern der japanische Mann sich ruhig eine Nebenfrau nehmen kann, wenn seine Gattin kinderlos geblieben oder er ihrer überdrüssig geworden ist. Eine verheiratete Frau kann aus dem allerunbedeutendsten Anlass von ihrem Manne verstossen werden, ohne dass dieser dann die gesetzliche Pflicht hat, sie und ihre Kinder zu versorgen. Dies beweist gerade jetzt nachdrücklicher als irgend ein anderes Beispiel: dass nicht die Monogamie oder die unlösbare Ehe über die nationale oder sittliche Stärke eines Volkes entscheidet.
Während des Drucks dieses Buches kommt aus Deutschland die Nachricht, dass ein Anfang zu jenem Mutterschutz gemacht wurde, wie er in diesen Blättern in grösserem Masse vorgeschlagen wurde. Die Sozialdemokratie in Deutschland und der radikale der zwei Frauenbünde haben zusammengewirkt, um den Schutz der Mutterschaft von der Gesetzgebung in folgender Form zu verlangen:
dass es den Müttern im allgemeinen mindestens acht Wochen nach der Entbindung verboten wird, zu arbeiten, und in besonders gefährlichen Industrien auch eine gewisse Zeit vor der Geburt des Kindes;
dass, damit diese Zeit der Arbeitsruhe ganz der eigenen Pflege und der des Kindes gewidmet werden kann, eine Mutterschaftsversicherung eingeführt wird, die unbemittelten Müttern den vollen Ersatz des Lohnverlustes in dieser Zeit gewährleistet;
dass die Kommunen in höherem Grade als bisher für Hilfe und Schutz für die jungen Mütter und Kinder sorgen durch Gebäranstalten, Kinderkrippen u. dgl.;
dass die Mutterschaftsversicherung vom Staate übernommen wird, der mit einer gewissen bestimmten Summe zu jeder Entbindung beiträgt, während im übrigen die Erfordernisse durch Prämienbezahlung von sämtlichen Staatsbürgern, Männer wie Frauen im Alter zwischen 20–50 Jahren, gedeckt werden.
Diese Forderungen werden schon von der öffentlichen Meinung unterstützt, namentlich in den Staaten, wo die grosse Kindersterblichkeit und die Frauenkrankheiten in den ärmeren Klassen zum grossen Teil durch Vernachlässigung in der Zeit unmittelbar vor und nach der Geburt des Kindes verursacht werden, eine Vernachlässigung, die oft daher kommt, dass die Mutter sich auch in dieser Zeit schwerer Arbeit unterziehen muss.
Als noch ein anderes bemerkenswertes Zeichen der Zeit mag erwähnt werden, dass ich, gerade als dieser letzte Bogen in die Druckerei geschickt wurde, eine Broschüre »Mädchenrecht und Ehereform« erhielt, in der ein deutscher Schriftsteller, Bodo Uthard, aus christlich-religiösem Gesichtspunkt die Freiheit der Liebe und der Scheidung befürwortet, das Kind aber als das sittlich-verpflichtende Moment der Liebesvereinigung hinstellt. Mit der Bibel in der Hand ist er in mehreren Fällen zu Ansichten gelangt, die den hier ausgesprochenen gleichen! Das kleine Schriftchen sei besonders den jungen Theologen empfohlen.
Es gibt auch eine ideelle Steuerverweigerung, und die Menschen müssen aufhören, dem Gesetzesgehorsam ihren Tribut für Formen zu zollen, die die Grundsätze verletzen, auf denen die moderne Gesellschaft im übrigen ruht.
In diesem wie in anderen Fällen wird es nicht anders, ehe nicht die Menschen anfangen, sich ihrer Opfergaben auf den Altären der Götter, die sie nicht mehr anbeten, zu schämen. Ehe nicht die Mitglieder der Gesellschaft ihren ernsten Widerstand zeigen, können sie nicht verlangen, dass die Gesellschaft ihren neuen Forderungen Gehör schenke. Man überzeugt die Gesetzgeber nicht von dem Werte von Werten, für die man selber nichts leiden will! Und ihren Kindern können Eltern kein besseres Erbe hinterlassen als die Überzeugung, dass sie für ihr Gewissen etwas geopfert haben. Die Menschen, die sich zu solchen Opfern entschliessen, sind immer diejenigen, bei denen Ehrgefühl und Gewissen zarter organisiert sind als bei anderen. Man braucht also nicht zu befürchten, dass die Gewissensehen selbst jetzt Zügellosigkeit mit sich bringen würden. Sondern sie würden den »Gesellschafterhaltern« die Furcht vor der Zügellosigkeit einflössen – und so das neue Gesetz erzwingen! Freilich würde das Übelwollen im Anfange die Eheprotestanten – »die Gesetz und Sitte verletzen«, um ein höheres Gesetz, eine höhere Sitte zu schaffen – in einen Topf mit den Leichtsinnigen werfen, die mit dem Gesetze spielen. Aber auf die Länge ist dieses Übelwollen immer unschädlich. Denn wenn ein Zug der Menschennatur allgemein gültig ist, so ist es ihre Fähigkeit, sich früher oder später von der Überzeugung überzeugen zu lassen!
Aus einem Rückblick auf das Vorhergehende dürfte klar hervorgehen: dass nichts hier auf die Feststellung einer einzigen – als ausschliesslich sittlich erkannten – Form des Geschlechtslebens abzielte. Aber weil nur die Festigkeit, die das Gesetz besitzt, die Gefühle und Sitten der Mehrzahl in tiefgehender Weise umbilden kann, bedarf es bis auf weiteres eines neuen Gesetzes, um das Wachstum der höheren Gefühle zu stützen, die schliesslich jedes Ehegesetz überflüssig machen werden.
Im Zusammenhang mit der Entwicklungslinie der geschlechtlichen Sittlichkeit wurde betont, dass die kirchliche und gesetzliche Feststellung des monogamischen Ideals als einziger Form der geschlechtlichen Sittlichkeit zur Folge hatte: dass man ohne weiteres annahm, dass die Forderungen der Evolution vollkommen mit den bestehenden Gesetzen und Sitten übereinstimmen; dass man darum nun – durch das Fehlen eines anerkannten Rechtes auf vielseitigere Erfahrungen – beinahe ebenso unwissend über die der Entwicklung der Menschheit günstigsten Formen der geschlechtlichen Sittlichkeit ist wie vor tausend Jahren; und dass daher die Lebensforderungen des Menschengeschlechts ebensowohl wie die Glücksforderungen des Individuums für ein erweitertes Recht auf solche Erfahrungen sprechen.
Niemand weiss, ob man nicht am Ende der neuen Wege wieder vor dem Rätsel der Sphinx stehen wird: dem Rätsel, wie die Eltern es vermeiden sollen, für die Kinder geopfert zu werden, oder diese für die Eltern. Das einzige Gewisse ist, dass man auf dem Wege, den man bisher wandelte, ebenfalls zu der Sphinx geführt wurde. Und alle zu ihren Füssen Zerrissenen beweisen, dass die Menschheit auf diesem Wege nicht der Lösung des Rätsels nahte!
Der hier überall leitende Gesichtspunkt war der, dass die Menschen – in dem Masse, in dem das Leben selbst des Lebens Sinn wird – auch in allen ihren Empfindungen und Werken immer bewusster von Rücksichten auf die Gattung bestimmt werden. Es ist folglich nur eine Zeitfrage, wann die Achtung der Gesellschaft für eine Geschlechtsverbindung nicht von der Form des Zusammenlebens abhängen wird, das zwei Menschen zu Eltern macht, sondern nur von dem Werte der Kinder, die sie zu neuen Gliedern in der Kette der Geschlechter schaffen. Männer und Frauen werden dann ihrer geistigen und körperlichen Vervollkommnung für die Geschlechtsaufgabe denselben religiösen Ernst widmen, den die Christen der Seligkeit ihrer Seele weihen. Anstatt göttlicher Gesetze über die Sittlichkeit des Geschlechtsverhältnisses wird der Wille zur Hebung des Menschengeschlechtes und die Verantwortung dafür die Stütze der Sitten sein. Aber die Überzeugung der Eltern, dass der Sinn des Lebens auch ihr eignes Leben ist, dass sie also nicht nur um der Kinder willen da sind, dürfte sie von anderen Gewissenspflichten befreien, die sie jetzt in bezug auf die Kinder binden, vor allem von der Pflicht, eine Verbindung aufrecht zu erhalten, in der sie selbst untergehen. Das Heim wird vielleicht mehr als jetzt eins mit der Mutter werden, was – weit davon entfernt, den Vater auszuschliessen – den Keim eines neuen und höheren »Familienrechts« in sich trägt.
Und wenn jedes Leben als Selbstzweck betrachtet wird, aus dem Gesichtspunkt, dass es niemals wieder gelebt werden kann und daher so voll und gross als nur möglich gelebt werden muss; wenn jede Persönlichkeit als ein nie zuvor seiender und nie wiederkehrender Lebenswert geschätzt wird, dann wird auch das erotische Glück oder Unglück eines Menschen nicht nur von grösserer Bedeutung für ihn selbst sein. Nein, es wird es auch für das Ganze: durch die Kinder und die Werke, die sein Glück der Menschheit schenken, sein Unglück ihr rauben kann.
Für sich selbst, sowie für andere wird das Individuum dann das Recht, dem Glück zu entsagen, ebenso gewissenhaft prüfen, wie man sich nun der Pflicht beugt, das Unglück zu tragen. Die Bedeutung des Zusammenlebens der Eltern für die Kinder wird auf die Art desselben übertragen werden, wenn man eingesehen hat, dass – im letzten Grunde – die neue Generation am meisten dadurch gewinnt, dass die Liebe allezeit und allenthalben als Voraussetzung für den höchsten Wert des Zusammenlebens aufgestellt wird.
Dies ist das Verheissungsvolle, das der neue Weg verspricht. Aber die meisten sehen die Verheissungen über den möglichen neuen Gefahren nicht. Diese Furcht lähmt stets den Mut, das Unerprobte zu wagen, um das Wertvolle zu finden!
Es ist erstaunlich, dass diese vor der Zukunft Bebenden niemals Trost in der Vergangenheit suchen! Sie würden dann z. B. finden, dass, als der Stamm aufhörte, eheschliessend zu sein, als der Vormund die Frau nicht länger in Unmündigkeit zu halten vermochte und der Mundmann sie nicht mehr von der Ehe abhalten konnte, ganz dieselbe »Auflösung der Gesellschaft und der Familie« geweissagt wurde, die nun bei freieren Formen der Ehe befürchtet wird! Aber dieselben Menschen, die heute über die früheren Befürchtungen lächeln, sind von der Stichhaltigkeit der letzteren überzeugt! Denn in keinem Falle ist der Mensch zaghafter im Glauben, als wenn es sich um das Vermögen seiner eigenen Natur handelt, äussere Bande durch innere zu ersetzen. Und doch, lange bevor die neuen Formen fertig sind, quellen die neuen Gefühle über, die sie füllen sollen! Die Zukunft historisch anzusehen, für das noch nicht Eingetroffene auf die gegebenen – guten oder bösen – Folgen derselben immer wirkenden Ursachen zu vertrauen, dies kommt jedoch den Gesellschafterhaltern nicht in den Sinn. Ihr Glaube an Gottes Leitung ist immer retrospektiv!
Die Lebensgläubigen wissen hingegen, dass die Lebensbedürfnisse das nährende Erdreich der Gefühle waren, die einstmals den Kern der Gesetze bildeten, von denen jetzt nur mehr die Halme übrig sind. Aber die Erde hat ihre nährende Kraft ebenso wenig erschöpft wie die Gefühle ihre lebenschaffende Macht! Die Lebensgläubigen messen darum den alten Halmen wenig Gewicht bei, sondern sie legen alles Gewicht darauf, dass die Erde ihre Tragkraft steigere.
Ein grosser und gesunder Lebenswille in bezug auf die erotischen Gefühle und Forderungen – dies ist es, was unsere Zeit braucht! Hier drohen von weiblicher Seite wirkliche Gefahren. Und unter anderem auch, um diese Gefahren abzuwenden, müssen neue Formen der Ehe geschaffen werden.
Immer mehr wertvolles und entwicklungsfähiges Menschenmaterial, dies ist es, was wir in erster Linie schaffen müssen. Die Möglichkeit, es zu erhalten, kann unter festen Formen des Geschlechtslebens im Niedergang begriffen sein, unter freien aber im Aufsteigen, und umgekehrt. Nicht nur weil die Gegenwart mehr Freiheit verlangt, sind ihre Forderungen verheissungsvoll, sondern weil die Forderungen sich immer mehr dem Mittelpunkt der Frage nähern – der Überzeugung, dass die Liebe die vornehmste Bedingung für die Lebenssteigerung der Menschheit und der Einzelnen ist.
Daraus folgt, dass das neue Ehegesetz zur Freiheit erziehen muss, wenn es auch um der Freiheit der Frau willen dem Manne einige seiner jetzigen Rechte nehmen und um der Kinder willen die jetzigen Freiheiten des Mannes wie die der Frau einschränken muss. Aber das eine wie das andere gereicht schliesslich der Liebe zum Gewinn.
Wer an eine für die Liebe und durch die Liebe vervollkommnete Menschheit glaubt, muss jedoch lernen, mit Jahrtausenden zu rechnen, nicht mit Jahrhunderten, noch weniger mit Jahrzehnten!
Denn die grosse Liebe kommt in derselben wunderbaren Weise zur Menschheit wie der Frühling zu den Ländern oberhalb des Polarkreises, wo man den Wipfel der Birke begrünt aus dem Schnee emporragen sieht, der nicht nur den Boden rings um sie, nein auch noch die unteren Zweige des Baumes selbst deckt!
Steht einmal der ganze Wald frühlingsgrün da, dann braucht das Ehegesetz nur den von dem französischen Revolutionär vorgeschlagenen – schon damals inhaltreichen, aber seither durch die Seele noch eines Jahrhunderts erweiterten – Paragraphen zu enthalten:
Die, die sich lieben, sind Mann und Frau.