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Die vorliegende Übersetzung des Hobbesischen Naturrechts in seiner ersten Fassung rührt nur zum kleinen Teile unmittelbar von mir selber her. Den größten Teil hat, vor dem Weltkriege, mein damaliger Amanuensis, Herr J. Heinrich Hennings, verfertigt. Vorher schon hatte meine Freundin, Gräfin Agnes zu Reventlow, einige Kapitel übersetzt, mußte aber eines Augenleidens halber darauf verzichten, in der Arbeit fortzufahren. Neuerdings hat meine Nichte, Fräulein Elsa Boysen, gegenwärtig als Übersetzerin in der Firma Siemens & Halske tätig, die Ergänzung durch die noch fehlenden Kapitel 9 bis 14 des ersten Teiles freundlich übernommen.
Alle Beteiligten haben mit Sorgfalt und Emsigkeit ihrer Aufgabe sich angenommen und waren mit der englischen Sprache vertraut. Indessen habe ich doch für nötig gehalten, erhebliche Abänderungen vorzunehmen, um dem Sinne der Lehre und der besonderen Energie der Form gerecht zu werden, weil mir daran gelegen war, die Verantwortung für die Übersetzung ganz auf mich selber zu nehmen. Den werten Gehilfen sei auch hier mein Dank ausgesprochen. – Über den Inhalt des Buches orientiert die »Einführung« nur insoweit, als es sich darum handelt, seine Stellung im gesamten Schrifttum des Hobbes, und demnächst im Zusammenhange der politischen Philosophie darzustellen. Dem Verständnisse des Lesers, der den Gedankengang unmittelbar auf sich wirken läßt, möge noch folgende Erörterung entgegenkommen.
Hobbes legt in dieser Schrift großes Gewicht auf den Unterschied von »Dogmatikern« und »Mathematikern« in bezug auf Erkenntnis. Er selber will Mathematiker sein, d. h. er will »more geometrico« von den einfachsten Voraussetzungen aus seine Lehrsätze begründen und deduktiv demonstrieren. Dogmatiker sind für ihn die Schriftsteller, die mit vorgefaßten – theologischen oder ständischen – Gesinnungen an den Stoff herantreten und also mehr ihrem Wünschen und Wollen als ihrer Erkenntnis Ausdruck geben, so daß ihre Lehren subjektiv gefärbt seien. Bisher – so meint er – gebe es im Felde des Naturrechts, der Moral, der Staatslehre, kaum etwas anderes. Er selber will diese Theoreme objektiv, daher unanfechtbar, begründen. Ist ihm dies gelungen? –
In der Einleitung, und früher in meiner Monographie Hobbes' Leben und Lehre, 3. Aufl. (Stuttgart, Frommann, 1925). Die 2. Auflage erschien unter dem Titel »Th. Hobbes, der Mann und der Denker« im Verlag A. W. Zickfeldt in Osterwieck und Leipzig., habe ich ausgeführt, daß ihm selber erst in seiner späteren Phase zu vollem Bewußtsein gekommen ist, daß seine Lehre ein ideelles Schema darstelle, nämlich – was den Staat betrifft – die Vorschrift, wie der Staat nach richtigen Regeln gebaut werden müsse, um dauerhaft zu sein. Im vorliegenden Werke überwiegt noch die Meinung, daß es die Beschaffenheit des wirklichen, z. B. des englischen, Staates sei, die beschrieben werde. Allerdings wird auch hier – ja hier in besonderer Bedeutung – ein zwiefacher Ursprung des Staates dargestellt, nämlich außer dem »natürlichen«, der auch als empirischer bezeichnet werden darf, ein solcher, den wir füglich den künstlichen, besser aber einen ideellen nennen mögen; aber die wirklichen Staaten sollen daran gemessen, danach beurteilt werden. Hier müssen wir uns daran erinnern, daß die vorliegende Schrift, so sehr es dem Verfasser ernst war, in ihr echte Wissenschaft darzubieten, gleichwohl nach seiner eigenen Absicht nicht ohne äußeren Zweck ins Leben trat. Sie war bestimmt, die kleine Partei derer zu unterstützen, die für die vollkommene – »absolute« – Souveränität des Königs von England, und in deren Sinne für den modernen zentralisierten Staat eintraten, der tatsächlich erst im 19. Jahrhundert in Großbritannien zu starker Entwicklung gelangt ist. Es gab zu Hobbes' Zeit, in der großen Krise des englischen Staates, nur theologische Vertreter dieses Standpunktes, und diese wollten doch zugleich die Kirche neben dem Staat – sowohl über ihm als unter ihm: diese theologischen Publizisten zu widerlegen ist die Bestimmung alles dessen, was Hobbes hier und später über das »Reich Gottes« erörtert hat. Hobbes entgeistlicht die Kirche. Ihr Sinn besteht für ihn ausschließlich darin, eine moralische Anstalt zu sein, die, von der Staatsgewalt wenigstens zugelassen, besser für die Förderung einer friedlichen und sozialen Gesinnung eingerichtet werden sollte, also für den Zweck, der in erster Linie Zweck des Staates selber ist. Die Darstellung des Staates, und mit ihm der Kirche, ist ausschließlich eine rationale Konstruktion. Ihr Wesen besteht darin, strenge Einheit zu lehren: Einheit der Souveränität, Einheit der politischen Gewalt. Einheit der Untertanengesamtheit, die daher als in bezug aufeinander frei und gleich gedacht werden sollen. Der absolute Staat, der ebensowohl eine demokratische wie eine aristokratische oder monarchische Gestalt haben kann, ist es, dessen Theorie Hobbes begründen will; er hat ausdrücklich hervorgehoben, daß die Wahrscheinlichkeitsgründe, die er für den Vorzug der Monarchie anführe, außerhalb des logischen Zusammenhanges der Doktrin fallen, also nicht zu ihr gehören.
Dieser Zusammenhang ist in sich vollkommen. Er ist aber ein Irrtum, wenn so gemeint, wie in dieser Schrift, daß er in den Erscheinungen, die Staat genannt werden, zum realen Ausdruck komme – näher, daß, wo immer ein dauernder friedlicher Zustand in einer großen Menschenmenge sich befinde, dieser Zustand nur durch eine solche einheitliche Gewalt bewirkt werde, also ohne sie unmöglich sei, daß sie aber alle Ursachen der Zwietracht, die im Bürgerkrieg auslaufen, zu überwinden vermöge. Die Entwicklung seines eigenen Landes widerlegt den Verfasser. Theoretisch widerlegte ihn schon sein Zeitgenosse und Verehrer, James Harrington, durch die Lehre, daß das Eigentum, und zwar insbesondere das Grundeigentum, auch die politische Macht bedinge: ohne ein Ackergesetz, das die Bilanz des Bodens festlege, könne keine Regierung, welcher Staatsform auch immer, dauern. Hobbes sagt: Es gibt kein Eigentum, außer durch den Staatswillen – das ist ein richtiger Begriff, dessen Richtigkeit um so mehr sich bewährt, je stärker der Staatswille wird; aber empirisch angesehen gilt auch der umgekehrte Satz: »Es gibt keinen Staatswillen, außer durch das Eigentum« – das ist so lange richtig, als die Gesellschaft (oder die Gemeinschaft, die ihr etwa zugrunde liegt) stärker ist als der Staat. Hobbes spricht, als ob er nur die Gewalt, diese aber auch unbedingt, für entscheidend halte, um den inneren Frieden zu erhalten. Aber er weiß durchaus, und gibt es oft kund, daß er auch weiß, wieviel auf die Gesinnungen, auf die Denkungsart, auf Einsicht und guten Willen der Staatsbürger ankommt. Wir sind gewohnt, nicht Dogmatiker und Mathematiker, sondern dogmatische und kritische Methode gegeneinander zu kontrastieren. Nach diesem Sinne ist die Rechts- und Staatslehre des Hobbes durchaus dogmatisch. Die kritische Soziologie ist aber im Unrecht, und kommt auch schon vom Irrtum des bloßen Historismus zurück, die dogmatische Behandlung dieser Gegenstände einfach zu verwerfen; sie lernt das »Naturrecht« richtiger verstehen und würdigen. Die Dogmatik ist auch in diesem Falle Trägerin des klassischen Stiles.
Eine Urkunde dieses Stiles ist die vorliegende Schrift. Von ihrem ersten Abschnitt (der in einem sehr fehlerhaften Text unter dem falschen Titel » Human Nature« bekannt und vom Baron Holbach übersetzt worden war) hat Diderot geurteilt: » C'est un livre à lire et à commenter toute sa vie.« – » C'est un chef d'œuvre de logique et de raison.« Diese Empfehlungen dürfen auch dem wiederhergestellten ganzen Werk mitgegeben werden.
Kiel, im Oktober 1925.
Ferdinand Tönnies.