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Nachdem während der Regierung des Königs Jakob, glücklichen Gedenkens, eine Parlamentsakte erschien über die mildtätige Unterstützung und Behandlung von an der Pest erkrankten Personen, wodurch den Friedensrichtern, Bürgermeistern, Landvögten und anderen Oberbehörden Gewalt verliehen wurde, innerhalb ihres Amtsbezirkes Leichenbeschauer, Visitatoren, Wachleute, Aufseher und Totengräber zu bestimmen für die verseuchten Personen und Orte und sie auf die Pflichten ihres Ortes zu vereidigen, das gleiche Gesetz sie auch ermächtigte, weitere Verfügungen zu treffen, die ihnen in der gegenwärtigen Notlage als wünschenswert erscheinen möchten, so wird hiermit nach reiflicher Überlegung als besonders wirksam zur Verhinderung und Vermeidung der Ansteckung (so es dem allmächtigen Gott gefällt) verordnet, daß die folgenden Amtspersonen ernannt und die Verfügungen genau beobachtet werden.
In jedem Kirchspiel zu ernennende Visitatoren
Erstlich erscheint es erforderlich und wird hiermit verfügt, daß in jedem Kirchspiel ein, zwei oder mehr Personen von gutem Ruf und Ansehen durch den Ratsherrn, seinen Vertreter und das Pflegschaftsgericht unter dem Namen von Visitatoren verpflichtet werden, um in ihrem Amte für die Mindestdauer von zwei Monaten zu bleiben; daß ferner jede dazu taugliche Person, so sie sich weigern sollte, ihr Amt zu übernehmen, gefangen gesetzt würde, bis sie ihre Zustimmung erklären sollte.
Amtsbefugnisse der Visitatoren
Daß diese Visitatoren durch die Ratsmänner in geschworne Pflicht genommen werden, von Zeit zu Zeit zu untersuchen und auszuforschen, welche Häuser in jedem Kirchspiel verseucht, welche Personen und an welchen Übeln sie erkrankt seien, und zwar nach bestem Wissen und Gewissen, und daß sie in zweifelhaften Fällen sich zwangsweise Eintritt verschaffen, bis die Art der Erkrankung festgestellt ist; daß sie ferner, wenn eine Person an der Seuche erkrankt sollte befunden werden, dem Konstabler befehlen, das Haus abzusperren, und falls solcher als nachlässig befunden werden sollte, dies sofort dem Pflegschaftsrichter zur Anzeige bringen.
Wächter
Daß für jedes verseuchte Haus zwei Wächter bestellt werden, einer für den Tag, der andere für die Nacht, und daß diese Wächter dafür zu sorgen haben, daß kein Mensch ein solches verseuchtes Haus, das sie zu bewachen haben, betrete oder verlasse, bei Androhung schwerer Strafe. Auch haben besagte Wächter solche Hilfe zu leisten, als in dem verseuchten Hause verlangt und gefordert werde und, falls sie zur Ausführung irgendeines Auftrages weggeschickt werden, das Haus abzuschließen und den Schlüssel mit sich zu nehmen. Und hat der Tagwächter seinen Dienst bis 10 Uhr abends zu versehen, der Nachtwächter bis 6 Uhr des Morgens.
Leichenbeschauer
Daß besondere Sorge darauf gerichtet werde, weibliche Leichenbeschauer in jedem Kirchspiel zu ernennen, die als anständig bekannt sind und am besten dazu geeignet, und daß sie eidlich verpflichtet werden, ihr Amt nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und wahrheitsgemäße Berichte abzustatten, ob die von ihnen untersuchten Personen an der Pest oder an was sonst für Krankheiten gestorben sind, und daß die Ärzte, die zur Behandlung und Verhinderung der Ansteckung ernannt wurden, besagte Leichenbeschauerinnen herbeiholen, die für die unter ihrer Aufsicht stehenden Kirchspiele bestimmt wurden oder werden, um zu entscheiden, ob sie für ihr Amt geeignet seien, und sie von Zeit zu Zeit nach Bedarf ermahnen, falls sie nachlässig in der Ausübung ihrer Pflichten befunden werden.
Daß während der Dauer der Seuche keine Leichenbeschauerin soll befugt sein, irgendeinen öffentlichen Beruf auszuüben, einen Laden oder Stand zu halten, oder als Wäscherin oder in irgendeiner sonstigen Beschäftigung zu arbeiten.
Wundärzte
Zur Unterstützung der Leichenbeschauer und infolge der großen Unzuträglichkeiten bei falschen Angaben über die Seuche, die zur Ausbreitung der Ansteckung führten, wird hiermit verfügt, daß fähige und zuverlässige Wundärzte außer jenen, die bereits dem Pesthaus angegliedert sind, bestimmt werden, und die auf die City und die äußeren Bezirke, je nach Bedarf und Zweckmäßigkeit zu verteilen sein sollen, so daß jeder von ihnen ein Quartier als Amtsbezirk habe, und sollen besagte Wundärzte in ihren Bezirken zusammen mit den Leichenbeschauern die Aufsicht über die Leichen ausüben, um dadurch einen wahrhaftigen Bericht über die Seuche zu gewährleisten.
Und ferner, daß besagte Wundärzte sollen aufsuchen und untersuchen alle Personen, die sie holen lassen, oder von den Visitatoren in jedem Kirchspiel ihnen bezeichnet oder angewiesen werden, um sich über die Krankheit obiger Personen zu unterrichten.
Und desweilen besagte Wundärzte alle sonstigen Behandlungen sollen aufzugeben gehalten sein und ausschließlich für die Seuche verwendet werden, wird verfügt, daß jeder der besagten Wundärzte für eine jede besichtigte Leiche 12 Pence erhalten soll, die aus dem Vermögen der betr. Familie genommen werden sollen, wenn sie zahlungsfähig ist, und sonst dem Kirchspiel zur Last fallen.
Pflegewärterinnen
So eine Pflegewärterin sich aus einem verseuchten Hause entfernt, ehe 28 Tage seit dem Hinscheiden irgendeiner an der Seuche verstorbenen Person vergangen sind, soll das Haus, in das besagte Pflegewärterin verzogen, für 28 Tage abgesperrt werden.
Verfügungen betreffend verseuchte Häuser und die an der Pest Erkrankten
Anzeigepflicht von Krankheiten
Jeder Hausherr ist verpflichtet, sobald ein Inwohner seines Hauses über Beulen, rote Flecken oder Schwellungen an irgendeinem Teile seines Körpers klagt, oder ohne klares Anzeichen eines anderen Leidens in schwere Krankheit verfällt, davon sofort dem Gesundheitsvisitator Anzeige zu erstatten binnen zwei Stunden, nachdem erwähnte Erscheinungen eingetreten sind.
Absonderung der Kranken
Sobald irgend jemand als pestverdächtig von seinem Visitator, Wundarzt oder einem Leichenbeschauer angezeigt wird, soll er noch dieselbe Nacht in dem gleichen Hause abgesondert werden, und nachdem dies geschehen, soll das Haus, auch wenn es sich nicht um einen Todesfall handelt, für einen Monat abgesperrt werden, nach Gebrauch wirksamer Vorbeugungsmittel von seiten der anderen Inwohner.
Ausräucherung des Hausrats
Die Bettsachen, Kleider und Vorhänge der Verseuchten sind zu beschlagnahmen und mit Feuer gut auszuräuchern mit solchem Räucherwerk, als dazu geeignet erscheint, innerhalb des verseuchten Hauses, ehe sie wieder in Gebrauch genommen werden dürfen. Und soll das nach Verfügung des Visitators ausgeführt werden.
Absperrung der Häuser
Wer immer irgend jemand besucht, der an der Pest verseucht ist oder freiwillig sich in ein als verseucht bekanntes Haus begibt, ohne dazu Erlaubnis zu haben, dessen Haus soll für eine gewisse Zeit auf Anordnung des Visitators abgesperrt werden.
Niemand darf aus einem verseuchten Hause entfernt werden usw.
Desgleichen soll niemand aus dem Hause entfernt werden, wo er angesteckt wurde, noch in irgendein anderes Haus in der Stadt gebracht werden (außer in das Pesthaus oder eine Baracke oder ein solches Haus, das dem Besitzer besagten Hauses zugehört und nur von seiner eigenen Dienerschaft bewohnt wird) und soll zur Sicherheit des betr. Kirchspiels, wohin solcher Umzug stattfindet, unter genauer Beobachtung aller bereits erwähnten Verordnungen und gehöriger Aufsicht der Umzug bei Nacht ausgeführt werden, ohne daß daraus dem Kirchspiel irgendwelche Kosten erwachsen dürfen; und soll es jeder Person, die im Besitze von zwei Häusern ist, erlaubt sein, die gesunden oder verseuchten Insassen nach seiner Wahl in das andere Haus zu verlegen, dermaßen, daß, wenn er die Gesunden entfernt, Verseuchte nachzuschicken ihm soll verboten sein und umgekehrt, und daß jene, die er fortschickt, zum mindesten für eine Woche sollen abgesperrt und von jeder Gesellschaft abgesondert werden, aus Vorsicht vor jeder noch nicht sichtbaren Ansteckung.
Begräbnis der Toten
Daß das Begräbnis der Toten während der Zeit dieser Seuche solle stattfinden zu den passendsten Stunden, stets vor Sonnenaufgang oder nach Sonnenuntergang im Beisein des Kirchenvorstehers oder Konstablers und keines andern, und soll es weder Nachbarn noch Freunden erlaubt sein, die Leiche zu der Kirche zu begleiten oder das verseuchte Haus zu betreten bei Gefängnisstrafe oder Absperrung des eigenen Hauses.
Auch daß keine Leiche eines an der Seuche Verstorbenen soll begraben werden oder in einer Kirche bleiben dürfen zur Zeit des Gottesdienstes, der Predigt oder Christenlehre, ebenso, daß keinen Kindern soll erlaubt sein, während eines Begräbnisses in der Kirche, auf dem Kirchhof oder sonstigem Begräbnisplatz in die Nähe der Leiche, des Sarges oder Grabes zu kommen, auch daß alle Gräber sollen zum mindesten sechs Fuß tief sein.
Daß ferner alle Versammlungen bei andern Begräbnissen während der Dauer der Seuche zu verbieten seien.
Verbot der Veräußerung von verseuchten Gegenständen
Daß es nicht erlaubt sein soll, Stoffe, Kleider, Bettzeug oder Anzüge aus irgendeinem verseuchten Hause zu entfernen oder herauszubringen, und daß es den Versteigerern und Hausierern von Bettzeug oder alten Kleidern aufs strengste verboten sein soll, solches zu verkaufen oder auf Versatz zu belehnen, auch es keinen Trödlern von Bettzeug und alten Kleidern gestattet sein soll, solche öffentlich auszuhängen vor ihren Laden, Ständen oder hinter den Fenstern, die auf eine Straße, Gasse, einen Durchgang oder öffentlichen Platz gehen, bei Gefängnisstrafe. Und soll jeder Trödler oder wer sonst immer, der Bettzeug, Kleider oder dergleichen aus einem verseuchten Hause kauft, innerhalb zweier Monate seit der Verseuchung, in seinem Haus gleich als einem verseuchten abgesperrt werden, zum mindesten für die Dauer von 20 Tagen.
Verbot der Wegschaffung aus einem verseuchten Hause
So irgend jemand durch Fahrlässigkeit oder auf andere Weise von einem verseuchten Ort nach einem andern kommt oder gebracht wird, soll das Kirchspiel, von wo er gekommen ist oder gebracht wurde, auf die Anzeige davon, auf seine Kosten, besagten Flüchtling wieder bei Nacht zurückbringen lassen, und sollen die Schuldigen nach Verfügung des Pflegschaftsrichters bestraft, das Haus aber von dem, der den Besuch empfangen, für 20 Tage abgesperrt werden.
Anzeichnung der verseuchten Häuser
Daß jedes verseuchte Haus in der Mitte der Tür mit einem roten Kreuz von einem Fuß Länge soll bezeichnet werden, daß solches überall gesehen werden kann und soll in Druckschrift dicht über besagtes Kreuz der Spruch gesetzt werden: Herr, habe Mitleid mit uns, und soll so lange dort bleiben, bis besagtes Haus wieder rechtmäßig geöffnet wurde.
Über die Bewachung verseuchter Häuser
Daß die Konstabler sich überzeugen sollen, daß jedes verseuchte Haus von Wächtern beobachtet wird, die die Eingeschlossenen mit dem Notwendigsten versorgen, auf ihre Kosten und im Falle des Unvermögens auf Kosten der Allgemeinheit. Und soll das Absperren der Häuser vier Wochen dauern, nach Wiedereintritt der Gesundheit.
Soll genau darauf geachtet werden, daß Leichenbeschauer, Wundärzte, Wärter und Leichenträger sich nicht auf der Straße zeigen, ohne einen roten Stab oder eine rote Gerte von drei Fuß Länge offen und jedermann sichtbar in der Hand zu tragen, und sollen sie gehalten sein, kein anderes Haus als ihr eigenes zu betreten oder wohin sie gerufen und geholt werden; auch sollen sie sich fern von jeder Gesellschaft halten, besonders wenn sie kürzlich in ihrem Berufe tätig waren.
Hausbewohner
Soll, wo mehrere Insassen in ein und demselben Hause sind und einer von ihnen von der Seuche ergriffen wird, es niemand aus diesem Hause erlaubt sein, den Erkrankten oder sich selbst zu entfernen ohne Gesundheitszeugnis von den Visitatoren des Kirchspiels und soll im Verfehlungsfalle das Haus, wohin er oder sie sich begeben, gerade so abgesperrt werden als im Falle der Verseuchung.
Öffentliche Wagen
Sollen die Kutscher der öffentlichen Wagen darauf achten, daß sie ihre Wagen nicht, wie schon manchmal beobachtet wurde, nachdem sie verseuchte Personen zum Pesthaus oder nach andern Plätzen gebracht haben, wieder in den allgemeinen Verkehr stellen, ehe sie ordentlich durchräuchert und für die Dauer von 5 oder 6 Tagen beiseite gestellt worden sind.
Verfügungen über die Straßenreinigung
Die Straßen müssen rein gehalten werden.
Erstlich wird es für nötig erachtet und daher bestimmt, daß jeder Hausbesitzer die Straße vor seiner Tür täglich reinigen lassen soll, und soll sie die ganze Woche lang ordentlich gekehrt werden.
Über die Gassenkehrer
Soll der Kehricht und die Hausabfälle täglich von den Straßenkehrern weggebracht werden, und soll der Straßenkehrer auf seine Ankunft durch das Blasen eines Hornes aufmerksam machen, wie es auch bisher geschah.
Über die Anlage von Abfallgruben
Sollen die Abfallgruben soweit als möglich von der Stadt und allen öffentlichen Straßen entfernt werden, und soll es keinem Abtritträumer erlaubt sein, eine Tonne in eine Grube oder einen Garten in der Nähe der Stadt auszuleeren.
Über verdorbene Lebensmittel
Soll besonders darauf Bedacht genommen werden, daß kein riechender Fisch, verdorbenes Fleisch oder dämpfiges Getreide oder andere verdorbene Lebensmittel, welcher Art immer, in irgendeinem Teile der Stadt verkauft werden.
Sollen die Brauereien und Schenken nach ungereinigten Fässern durchsucht werden.
Soll es verboten sein, Schweine, Hunde, Katzen, zahme Tauben oder Kaninchen in irgendeinem Teile der Stadt zu halten, oder Schweine in den Straßen und Gassen frei laufen zu lassen, und sollen solche Schweine von dem Büttel oder sonst einer Amtsperson eingesperrt, der Besitzer aber bestraft werden nach den Verordnungen des Stadtrats, und sollen die Hunde durch die dafür bestimmten Hundefänger getötet werden.
Verfügungen betreffend liederliche Personen und unnütze Gesellschaften. Bettler
Angesehen, daß über nichts mehr geklagt wird als die Menge der Landstreicher und herumziehenden Vagabunden, die überall um die Stadt ihr Unwesen treiben und viel dazu tun, um die Seuche zu verbreiten und trotz aller Verordnungen nicht weggeschafft werden können, so wird hiermit verfügt, daß Polizeidiener und andere, die es angeht, besonders Bedacht darauf nehmen, daß keinem herumziehenden Vagabunden das Betreten der Straßen in der Stadt erlaubt werde, und zwar unter keinem Vorwand, was immer, und soll die festgesetzte Strafe nach der ganzen Strenge des Gesetzes ihnen gegenüber zur Anwendung kommen.
Belustigungen
Sollen alle Belustigungen wie Bärenhetzen, Kartenspiele, das Singen von Moritaten u. dgl., die einen Auflauf von Menschen verursachen, aufs strengste verboten sein, und sollen die Übertreter von jedem Ratsherrn in seinem Bezirk schwer bestraft werden.
Über Festessen
Sollen alle öffentlichen Festessen, besonders jene der städtischen Innungen, in Gast- und Bierhäusern und allen sonstigen Orten für öffentliche Zusammenkünfte, bis auf weiteres verboten sein, und soll das hierdurch ersparte Geld zum Wohle der von der Seuche betroffenen Armen verwendet werden.
Schenken
Soll das unmäßige Zechen in Gasthäusern, Bierhäusern, Kaffeehäusern und Kellern aufs Ernstlichste getadelt werden, als das allgemeine Laster unserer Zeit und bestes Mittel, die Seuche zu verbreiten. Und soll es keiner Person oder Gesellschaft erlaubt sein, ein Gasthaus, Bierhaus oder Kaffeehaus zu betreten oder darin nach neun Uhr abends zu verweilen, gemäß dem alten Gesetz und Gebrauch dieser Stadt, bei gesetzlicher Strafe.
Zur leichteren Durchführung dieser Verfügungen und weiterer Verordnungen, die nach genauer Erwägung nötig befunden werden sollten, wird hiermit bestimmt, daß die Ratsherrn, ihre Vertreter sowie die Gemeindevertreter wöchentlich zusammenkommen, und zwar einmal, zweimal, dreimal oder öfter, je nach Notwendigkeit, an irgendeinem in ihren Pflegschaftsbezirken üblichen, von jeder Ansteckung oder Verseuchung freien, Orte, um zu beraten, auf welche Weise besagte Verfügungen zur Ausführung zu bringen sind. Und sollen solche, die in oder nahe an verseuchten Plätzen wohnen, ihr Kommen unterlassen. Und sollen besagte Ratsherrn, Stellvertreter und Gemeindevertreter, in ihren verschiedenen Bezirken alle Verfügungen in Wirksamkeit setzen, die von ihnen bei besagter Zusammenkunft beraten und zum Wohle von seiner Majestät Untertanen und zu ihrer Befreiung von der Seuche für richtig gehalten worden sind.
Sir John Lawrence, Lordmayor
Sir George Waterman,
Sir Charles Doe, Sherifs