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Katechismus für Auswanderer.

Wer soll nicht auswandern?

Wer schwächlich ist oder krank. Er wird von den amerikanischen Behörden doch wieder in die Heimat zurückgeschickt, ohne Amerika auch nur mit einem Fuß betreten zu haben. Er würde sich nur überflüssige Kosten machen. Nicht einmal seine Neugierde würde befriedigt, denn er bekommt von Amerika nichts zu sehen als Ellis Island, die kleine Insel im Neuyorker Hafen mit den vielen Krankenhäusern und Baracken, wo alle Auswanderer ohne Ausnahme sehr genau untersucht und ausgefragt werden. Ellis Island aber zu sehen, die Träneninsel, wie die amerikanischen Zeitungen sie nennen, weil auf ihr schon so viele Tränen vergossen worden sind, das lohnt die lange Reise und das viele Geld nicht, wie man sich schon bei dem Namen » Träneninsel« denken kann.

Wer daheim nur einigermaßen sein Auskommen hat. Der Sperling in der Hand ist besser als die Taube auf dem Dach. Und ein Schlaraffenland, wo mir die gebratenen Tauben in den Mund fliegen, ist Amerika längst nicht mehr, war es auch nur in Büchern.

»Wer älter als dreißig Jahre ist, soll es sich dreißigmal überlegen. Amerika ist, wenn es ums Verdienen geht, das Land der Jugend. Wer aber dreißig Jahre zählt, ist in Amerika nicht mehr jung, sondern ein Pap', das heißt: ein alter Papa.

 

Wer darf auswandern?

»Wem es daheim zu wohl ist, so daß er durchaus aufs Eis gehen muß.

Wem es daheim so schlecht geht, daß es ihm drüben nur besser gehen kann.

Wer gesund und jung und abenteuerlustig ist.

 

Wer soll auswandern?

Niemand –, der nicht muß, weil es ihm daheim zu schlecht geht, oder weil ihm die Haut danach juckt.

 

Was muß ich können, wenn ich auswandere?

Arbeiten, arbeiten, arbeiten. Weiter nichts. Aber ich glaube, das ist sehr viel. Und wer es in Europa nicht gelernt hat, der wandere lieber erst gar nicht aus. Drüben ist es mit den Arbeiten noch schlimmer. Verstehe ich mich auf eine bestimmte Hantierung: Maurer, Erdarbeiter oder dergleichen, um so besser.

Bin ich Handwerker: Schuster, Bäcker oder dergleichen, noch besser. (Aber lies jetzt gleich die Frage auf Seite 19: Was soll ich tun?)

 

Wann wandere ich aus?

So zeitig, daß ich im Frühling drüben bin, am besten im März oder so. Dann finde ich in der Stadt und auf dem Land am schnellsten Beschäftigung.

Komme ich erst im Sommer hinüber, so ist das Klima schlecht, zu heiß.

Komme ich erst im Herbst, so sind die Städte voll von Arbeitern, die Arbeit suchen, weil sie den Sommer über auf dem Land oder in den Bädern untergeschlüpft sind. Auf dem Land aber braucht man im Herbst überhaupt keine neuen Arbeiter.

 

Was nehme ich mit?

Briefe von Bekannten oder Verwandten, die schon in Amerika leben und mir behilflich sein wollen. Das ist sehr wichtig. Aber es muß die genaue Adresse angegeben sein. Wer keine solchen Briefe bei sich hat, wenn er nach Ellis Island kommt, kann einfach nach Europa zurückgeschickt werden.

So viel Geld, daß ich, wenn ich auf Ellis Island ankomme, wenigstens noch 100 Mark (25 Dollar) in bar habe. Sonst kann ich einfach nach Europa zurückgeschickt werden. Je mehr Geld ich außerdem noch habe, um so besser. Das ist in Amerika nicht anders als in Europa.

Bin ich nicht verheiratet, dann verkaufe ich, bevor ich auswandere, alles, was sich zu Geld machen läßt. Nur nicht: gute Kleider, gute Wäsche und Seife. Davon nehme ich mit, so viel ich habe. Saubere Kleider und reine Kragen sind in Amerika noch bessere Empfehlungen als in Europa. Das soll nicht heißen, daß ich mit sauberen Kleidern und reinen Kragen sofort eine Stellung finde. Es soll nur heißen, daß ich ohne beides viel schwerer Stellung finde. Sehr oft gar keine. Also nehme ich saubere Anzüge und reine Wäsche und Kragen mit, so viel ich habe. Davon wird nichts verkauft. Und die Seife nicht zu vergessen. Aber auch nicht vergessen, sie recht oft zu gebrauchen. Und dann kaufe ich mir daheim noch Unterhemden, denn daheim sind sie billiger als in Amerika. Jeder Arbeiter in Amerika, vom Erdarbeiter bis zum Präsidenten, trägt unter dem Oberhemd ein Unterhemd, um das Oberhemd zu schonen, und damit man es dem Oberhemd nicht ansieht, wenn man schwitzt.

Bin ich verheiratet, so nehme ich nichts mit, was überflüssig ist. Nur das Notwendige: gute Kleider, gute Wäsche und Seife. Und das, wovon sich Frau und Kinder gar nicht trennen können. Alles andere mache ich zu Geld oder stelle es unter. Denn ich kann heute noch nicht wissen, ob ich nicht in ein, zwei Jahren wieder in der alten Heimat bin. Dann bin ich froh, wenn ich recht viel untergestellt habe. Zum Mitnehmen ist es überflüssig.

 

Soll ich die Familie mitnehmen?

Habe ich eine Frau, die waschen, bügeln oder gar gut kochen kann, so nehme ich sie mit, denn sie kann mir drüben nur nützen. Im eigenen Haushalt ebenso wie in anderen Familien, wenn ich nicht gleich einen eigenen Haushalt gründen kann. Frauen, die zu häuslicher Arbeit willig und tüchtig sind oder gar gut kochen können, finden in Amerika oft leichter und schneller Verdienst als ich selbst. Habe ich fleißige Töchter, so nehme ich sie mit, denn zuverlässige, tüchtige Mädchen sind auch heute noch in Amerika gesucht und finden oft leichter und schneller Verdienst als ich selbst. Sind Frauen und Töchter faul, tue ich besser, überhaupt nicht auszuwandern. Meine Söhne haben dieselben Aussichten wie ich selbst. Nur haben sie den Vorzug, jünger zu sein als ich.

 

Zwischendeck oder II. Klasse?

Manche genieren sich, Zwischendeck zu fahren und bezahlen deshalb lieber die teurere II. Klasse. Das ist Unsinn, und wer sich geniert, paßt überhaupt nicht nach Amerika. Also fahre ich Zwischendeck, wenn ich reise und wenig Geld habe. Aber auch, wer etwas mehr Geld hat, soll es sich reichlich überlegen, ob er nicht doch der Sparsamkeit wegen lieber Zwischendeck fährt. Es schadet niemandem etwas und ist eine gute Vorschule für Amerika. (Siehe auch den Aufsatz im zweiten Teil: » Im Zwischendeck bei bewegter« See«, S. 33.) Es ist wichtiger, sein Geld für Amerika zusammenzuhalten, als sich die Überfahrt möglichst bequem zu machen. In Amerika läuft das Geld schon schnell genug fort. Und dann habe ich es viel unbequemer, als wenn ich Zwischendeck gefahren wäre und wenigstens das Geld für die II. Klasse gespart hätte.

 

Schnelldampfer oder langsamer Dampfer?

Hat man es sich nach allen Seiten hin überlegt und ist fest entschlossen, auszuwandern, so tue man es auch so bald wie möglich. Zeit ist Geld! Das gilt nirgends mehr als in Amerika. Aus diesem Grunde ziehe ich auch den Schnelldampfer dem langsamen Dampfer vor, wenn die Überfahrt auch etwas mehr kostet. Dies Geld ist vernünftig angelegt, denn nochmals und immer wieder: Zeit ist Geld!

 

Wo kaufe ich mein Billett?

Bei der nächsten Agentur des Norddeutschen Lloyd in Bremen oder der Hamburg-Amerika-Linie in Hamburg oder direkt in Bremen oder Hamburg.

 

Billett bis Neuyork oder weiter?

Ich lasse mir schon gleich in der Heimat ein Billett ausstellen bis zu der Eisenbahnstation in Amerika, wo mich Freunde oder Verwandte in Empfang nehmen wollen. Das macht jeder Agent für jede Schiffahrtsgesellschaft. So habe ich schon daheim das Billett und unterwegs keine Scherereien. Auch werde ich auf Ellis Island, nachdem ich untersucht bin, von Beamten zu dem Zug gebracht, der mich zu meiner Station bringt, wo mich die Freunde erwarten. Nehme ich das Billett nur bis Neuyork, kann mir das Geld für die Weiterreise gestohlen werden, und dann sitze ich fest, schon bevor ich recht angefangen habe. Oder ich muß mich in Neuyork, wenn ich kein Englisch spreche, Fremden anvertrauen, die meine Sprache kennen, die ich aber nicht kenne. Mit solchen Leuten soll ich mich überhaupt nicht einlassen. Je freundlicher sie tun, um so größere Spitzbuben sind sie meist. Ich nehme also unter keinen Umständen nur ein Billett nach Neuyork, wenn ich nicht unbedingt in Neuyork bleiben muß. Es ist aber der schlechteste Platz für jedes »Greenhorn«, wie der unerfahrene Auswanderer drüben genannt wird. (Siehe auch den Artikel: » Am Hafen von Neuyork« in diesem Buch, S. 80).

 

Wie benehme ich mich auf dem Schiff?

Alle Reisenden an Bord eines Schiffes stehen unter Schutz und Kommando des Kapitäns, wovon man aber nichts merkt, solange man sich anständig benimmt. Ich richte mich also genau nach den » Verhaltungsmaßregeln«, die überall angeschlagen sind. Rauchen unter Deck, außer im Rauchzimmer, ist verboten. Das Mitnehmen geistiger Getränke ist verboten. Glücksspiele sind verboten. Außer Zwieback und Kakes nehme ich keine Eßwaren mit. Die volle Verpflegung auf dem Schiff ist im Billettpreis einbegriffen, immer reichlich und meist gut. Außerdem kann ich in der Kantine jederzeit Obst, Tabak, Bier usw. gegen angemessene Preise bekommen. Waren im Gepäck mitzuführen, ist verboten und wird sehr streng bestraft. Im Gepäck habe ich nur schon gebrauchte Sachen. Alles, was neu ist, wird mit hohem Zoll belegt, und die Zollrevision ist meist sehr genau und streng. Geld und Wertsachen gebe ich sofort gegen Quittung dem Zahlmeister des Schiffes in Verwahrung, damit es nicht gestohlen wird. Waffen nehme ich nicht mit, denn nach dem neuen Sullivangesetz werden sie mir drüben doch sofort abgenommen. Auch kann ich dafür bestraft werden. Im übrigen wende ich mich in allen Fragen und zweifelhaften Fällen zunächst an den Dolmetscher, der auf jedem größeren Schiff für die Auswanderer da ist.

 

Die Seekrankheit.

Vernünftig leben. Nicht viel trinken. Nicht alles mögliche durcheinander essen. Fühle ich, daß das Zwerchfell auf den Magen drückt, lege ich mich lang hin. Dann drückt es nicht mehr. Wird mir beim Anblick der Wellen und beim Schwanken des Schiffes übel, lege ich mich hin und schließe die Augen. Ich atme tief und langsam möglichst viel Luft in die Lunge, solange ich das Gefühl habe, daß das Schiff sich senkt. Steigt es wieder aus den Wellen, atme ich die Luft ebenso langsam wieder aus. Ich habe dies Mittel sehr probat gefunden. Hilft auch das nicht, so muß man sich damit trösten, daß die Seefahrt ja nicht ewig dauert, also auch die Seekrankheit nicht.

 

Wie benehme ich mich auf Ellis Island?

Ich beiße die Zähne zusammen und denke: auch das geht vorüber. (Siehe auch den Aufsatz: » Die Angst vor Ellis Island«, S. 66). Machen die Beamten Schwierigkeiten, mich an Land zu lassen, so telegraphiere ich sofort an die Freunde oder Verwandten, die mich erwarten. Habe ich keine, so wende ich mich sofort an einen Vertreter der » Schutzgesellschaften«, die immer auf Ellis Island sind. Jeder Beamte muß mich auf meinen Wunsch zu einem solchen Vertreter führen.

 

Herberge oder Wirtshaus?

Werde ich in Neuyork an Land gelassen, und erwarten mich keine Freunde und Verwandte, so fragt es sich, soll ich in eine Missionsherberge gehen oder in ein Gasthaus? Gehe ich in eine der Missionsherbergen, deren Vertreter ebenfalls auf Ellis Island anwesend sind, so finde ich billige Kost, billiges Logis (wenigstens für Neuyorker Verhältnisse) und zuverlässigen Rat. Auch immer bereitwillige Unterstützung und Hilfe bei der Arbeitsuche. Deshalb sollte es namentlich jeder jüngere, unerfahrene Mensch, zunächst unter allen Umständen mit einer der Missionsherbergen versuchen, etwa dem lutherischen deutschen Emigrantenhaus oder dem katholischen Leohaus, die beide in nächster Nähe der Landungsstelle am Neuyorker Hafen liegen. Außerdem kann man sich auf Ellis Island als Deutscher darüber noch besonders bei den Beamten erkundigen, die eine Mütze mit der Bezeichnung » Deutsche Gesellschaft« tragen.

Will ich aber am ersten Tag durchaus in einem Gasthaus absteigen, so lasse ich mich vor allem nicht von unbekannten »Landsleuten« verführen, denn es sind zu viele Spitzbuben darunter, die es nur auf mein Geld abgesehen haben. Im Landungsdepot am Battery-Park in Neuyork stehen Vertreter solcher Gasthäuser, die unter Aufsicht der Einwanderungskommission stehen. Sie tragen ein Brustschild, auf dem steht: Licensed boarding house keeper. An diese Leute wende ich mich und bitte um ihre » Geschäftskarte«. Darauf finde ich den Namen des Gasthauses und die Preise für Kost und Logis (boarding) pro Tag und pro Woche. Die Geschäftskarte, die mir am meisten zusagt, nehme ich und gehe gleich mit dem betreffenden Angestellten, der mir auch das Gepäck usw. besorgt. Um keinen Preis lasse ich mich aber, das sei nochmals eingeschärft, mit fremden Personen ein, die nicht auf die eben beschriebene Art und Weise legitimiert sind. (Siehe auch die Anzeigen am Ende des Buches.)

 

Was soll ich tun?

Nur eine Nacht im Wirtshause bleiben und mir dann gleich in den Zeitungen ein Privatlogis suchen, schon weil es billiger ist.

Nicht erst Neuyork ansehen wollen, weil ich ja noch Geld habe. Sondern gleich Arbeit suchen, solange ich noch Geld habe, denn ich finde sie nicht immer so schnell, wie man sich einbildet.

Ich suche Arbeit durch Anzeigen, die ich in die Zeitungen setze, und durch Lesen der Anzeigen, die in den Zeitungen stehen. Ich suche sie durch solide Arbeitsvermittlungsbureaus. (Siehe Anzeigenteil dieses Buches.) Oder ich suche sie, indem ich mich möglichst schnell einer Kirchengemeinschaft anschließe. Die Kirchen sind drüben reine Privateinrichtungen, die jedem Mitglied sehr nützlich und förderlich sein können, auch im privaten Fortkommen. Viel mehr als in Europa. Oder, wenn ich das durchaus nicht mag, so suche ich sofort Anschluß an eine landsmännische Vereinigung, von denen überall in den Zeitungen die Rede ist. Auch sie werden mir behilflich sein. Aber ich versuche das alles gleich und lasse nicht erst viele Tage ungenützt verstreichen.

Und ich nehme jede Arbeit, die ich finde, und bin nicht wählerisch. Das gibt es nicht in Amerika, wo wirklich keine Arbeit verachtet wird, mag sie noch so niedrig sein und meinen europäischen Stolz demütigen. Diesen Stolz muß ich unbedingt in Europa lassen. Nach Amerika paßt er nicht und ist nur hinderlich. Also fort damit! Ich greife gleich zu; denn wenn ich zögere, hat mir ein anderer die Arbeit schon weggeschnappt. Warten, Überlegen, Rücksichten, das gibt es drüben nicht. Zugreifen, das ist die Hauptsache.

 

Stadt oder Land?

Wer klug ist, wartet und sucht nicht lange in der Stadt herum, sondern geht aufs Land, sowie sich eine Arbeitsgelegenheit bietet. Die Landarbeit wird nicht so gut bezahlt, aber man findet sie dreimal so schnell. Und Zeit ist Geld? Das soll man nie vergessen. Es gibt zwar weder in der Stadt noch auf dem Land eine Kündigung, wie es in Europa Brauch ist. Sondern jeder kann jeden Tag seine Stellung wieder verlassen müssen, weil der Boß es will, und jeder kann, wenn es ihm besser paßt, ohne weiteres seine Stelle wieder verlassen. Aber wenn man nicht gar zu ungeschickt ist, hält man sich auf dem Land länger in derselben Stelle als in der Stadt. Solange man Land und Leute noch nicht kennt, solange man noch kein Englisch versteht, ist das wichtiger als die ein, zwei Dollar, die man vielleicht in der Stadt mehr verdienen kann.

 

Englisch?

Wer es in Amerika heute zu etwas bringen will, muß zwei Dinge verstehen: arbeiten um jeden Preis und Englisch, so schnell, als es geht. Wer in Amerika vorwärts kommen will, muß Englisch können. Die Zeit, die darauf verwendet wird, macht sich bezahlt; denn ich habe dann unter zehnmal so viel Stellen die Wahl wie ohne Englisch. Und in allen besseren Stellen verlangt man sowieso Englisch von mir.

 

Wie lerne ich Englisch?

Wer jung und fix ist, nehme sofort eine Arbeit in einem amerikanischen Haus. Auch wenn er noch nichts von der Sprache versteht. Als ein fixer Mensch wird er das Notwendigste sehr bald lernen; denn wenn der Amerikaner den guten Willen sieht bei einem anstelligen Menschen, hilft er ihm. Es geht besser und schneller, als man denkt. Wenn nur die erste Angst überwunden ist. Dann besuche man die » Abendschulen«, in denen unentgeltlich englischer Unterricht erteilt wird. Jeder Boß gibt die Stunde für seinen Arbeiter gerne frei.

Für einen unverheirateten Mann aber ist das Allerprobateste, daß er sich in ein amerikanisches Mädchen verliebt. Das sagen alle, und das ist auch richtig.

 

Soll ich amerikanischer Bürger werden?

Amerikanischer Bürger soll jeder werden, der in Amerika zu bleiben gedenkt, und er soll seinen Stolz darin setzen, der beste amerikanische Bürger zu werden, was ihn nicht im geringsten hindert, seine alte Heimat lieb zu behalten. Aber die neue Heimat kann verlangen, wenn ich mich in ihr häuslich einrichten will, daß ich ihr Bürger werde mit allen Rechten und Pflichten, die das mit sich bringt. Gedenke ich nur auf kürzere Zeit zu bleiben, verhält es sich anders. Will ich aber dauernd in Amerika bleiben, so wäre ich ein Schmarotzer, auf den der Amerikaner mit Recht herabsieht, wenn ich der neuen Heimat, die ich gefunden habe, nun nicht auch mit allen Pflichten eines guten Bürgers angehören wollte.

Bis ich das aber bin, halte ich fein den Mund in politischen Dingen; denn erstens verstehe ich noch zu wenig davon, und zweitens gehen sie mich, solange ich nicht Bürger bin, nichts an.

Wie man Bürger wird, das brauche ich nicht auseinanderzusetzen; denn wenn ich das werden will, bin ich längst kein Auswanderer mehr, sondern schon heimisch in Amerika. Und dann brauche ich nicht mehr dieses Buch, sondern dann habe ich Bekannte und Freunde genug, die mir den Weg zeigen, wie ich amerikanischer Bürger werde. Bin ich es aber erst, dann bin ich es auch ganz. Und wenn ich es ganz bin, dann gehört meine Kraft Amerika, aber meine Seele vergißt um deswillen noch lange nicht die alte Heimat. Das respektiert jeder Amerikaner.

 

Auszug aus der Verfassung der Vereinigten Staaten.

(1787.)

Wir, das Volk der Vereinigten Staaten, beschließen und begründen hiermit in der Absicht, eine vollkommenere Union zu bilden, Gerechtigkeit walten zu lassen, die Ruhe im Innern sicherzustellen, für die Landesverteidigung zu sorgen, die allgemeine Wohlfahrt zu fördern und die Segnungen der Freiheit uns und unseren Nachkommen zu sichern, diese Verfassung für die Vereinigten Staaten von Amerika.

Artikel I. Die gesetzgebende Gewalt.

Abschnitt I.

Alle gesetzgebende Gewalt, die in dieser Verfassung bewilligt ist, liegt in den Händen eines Kongresses der Vereinigten Staaten, welcher aus einem Senat und einem Hause der Repräsentanten bestehen soll.

Abschnitt II.

§ 1. Das Haus der Repräsentanten soll aus Mitgliedern zusammengesetzt sein, welche alle zwei Jahre vom Volke der einzelnen Staaten erwählt werden, und die Wähler in jedem Staate sollen diejenigen Eigenschaften haben, welche für die Wähler der zahlreichsten Kammer der Gesetzgebung des Staates erforderlich sind.

§ 2. Niemand darf Mitglied des Repräsentantenhauses sein, der nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und seit sieben Jahren Bürger der Vereinigten Staaten gewesen ist, und der nicht zurzeit seiner Erwählung ein Bewohner des Staates ist, in welchem er erwählt wurde ...

§ 4. Wenn in der Vertretung irgendeines Staates ein Mandat erledigt ist, soll die vollziehende Gewalt desselben zur Wiederbesetzung der erledigten Stelle Neuwahlen ausschreiben.

§ 5. Das Haus der Repräsentanten, wählt seinen Sprecher und seine anderen Beamten und hat das ausschließliche Recht der politischen Anklage gegen Bundesbeamte.

Abschnitt III.

§ 1. Der Senat der Vereinigten Staaten soll aus je zwei Senatoren von jedem der Staaten bestehen, welche durch deren gesetzgebende Versammlungen auf sechs Jahre zu erwählen sind, und jeder Senator soll eine Stimme haben ...

§ 3. Niemand darf zum Senator ernannt werden, der nicht das 30. Lebensjahr vollendet hat und seit neun Jahren Bürger der Vereinigten Staaten ist, und der nicht zurzeit seiner Erwählung ein Einwohner desjenigen Staates war, von welchem er erwählt wurde.

§ 4. Der Vizepräsident der Vereinigten Staaten soll Präsident des Senats sein, jedoch keine Stimme haben, außer bei Stimmengleichheit.

§ 5. Der Senat soll seine andern Beamten selbst erwählen und ebenso einen zeitweiligen Präsidenten, der den Vorsitz führt in Abwesenheit des Vizepräsidenten oder für den Fall, daß dieser das Amt des Präsidenten der Vereinigten Staaten zu bekleiden hat.

Abschnitt IV.

§ 1. Zeit, Ort und Art der Erwählung der Senatoren und Repräsentanten sollen in jedem Staate vor. der gesetzgebenden Versammlung desselben bestimmt werden; doch darf der Kongreß zu jeder Zeit durch Gesetze derartige Bestimmungen ändern, mit Ausnahme der zur Wahl der Senatoren bestimmten Orte.

§ 2. Der Kongreß soll sich wenigstens einmal im Jahre versammeln, und diese Versammlung soll am ersten Montag des Dezember stattfinden, wofern nicht durch Gesetz, ein anderer Tag dafür bestimmt wird.

Abschnitt V.

§ 1. Jedem Hause steht die Entscheidung über die Gültigkeit der Wahlen, der Wahlprotokolle und über die Wahlfähigkeit seiner eigenen Mitglieder zu. Jedes Haus ist beschlußfähig, wenn die Mehrzahl der dem Hause angehörenden Mitglieder anwesend ist; eine kleinere Zahl soll sich von einem Tage zum andern vertagen können und berechtigt sein, das Erscheinen abwesender Mitglieder in der Art und durch solche Strafen zu erzwingen, wie es von jedem Haus festgesetzt wird.

§ 2. Jedes Haus darf seine Geschäftsordnung selbst bestimmen, seine Mitglieder wegen ordnungswidrigen Benehmens bestrafen und durch Beschluß einer Zweidrittelmehrheit ein Mitglied ausschließen.

§ 3. Jedes Haus soll ein Protokoll seiner Verhandlungen führen und dasselbe von Zeit zu Zeit veröffentlichen, mit Ausnahme solcher Teile, die nach der Entscheidung des Hauses Geheimhaltung erfordern. Bei Abstimmungen sind die Stimmen der Mitglieder eines jeden Hauses auf Verlangen des fünften Teiles der gegenwärtigen Mitglieder in dem Protokoll zu vermerken.

§ 4. Keines der Häuser darf während der Dauer des Kongresses ohne die Zustimmung des andern sich auf länger als drei Tage vertagen noch an einem andern Orte tagen als demjenigen, an dem beide Häuser ihre Sitzungen abhalten.

Abschnitt VI.

§ 1. Die Senatoren und Repräsentanten sollen eine Entschädigung für ihre Dienstleistungen erhalten, die durch Gesetz bestimmt und aus der Staatskasse der Vereinigten Staaten bezahlt wird. Sie dürfen in keinem Falle, ausgenommen bei Hochverrat, mit Todesstrafe bedrohten Verbrechen und Verletzungen der öffentlichen Ordnung, während ihrer Teilnahme an den Sitzungen des betreffenden Hauses sowie während der Hin- und Rückreise verhaftet werden; auch dürfen sie wegen einer Rede oder Äußerung in einem der beiden Häuser an einem andern Orte nicht zur Verantwortung gezogen werden.

§ 2. Kein Senator oder Repräsentant darf während der Zeit, für die er gewählt worden ist, für ein unter der Hoheit der Vereinigten Staaten stehendes bürgerliches Amt ernannt werden, das erst geschaffen worden ist, oder dessen Einkünfte während der genannten Zeit erhöht worden sind. Niemand, der irgendein Amt unter der Hoheit der Vereinigten Staaten bekleidet, darf während seiner Amtsdauer Mitglied eines der beiden Häuser sein.

Abschnitt VII.

§ 1. Gesetzesentwürfe über die Beschaffung von Staatseinkünften können nur von dem Hause der Repräsentanten ausgehen, doch kann der Senat, wie bei andern Gesetzentwürfen, Zusätze oder Abänderungen beschließen.

§ 2. Jeder Gesetzentwurf, der in dem Hause der Repräsentanten und im Senat durchgegangen ist, soll, bevor er zum Gesetz wird, dem Präsidenten der Vereinigten Staaten vorgelegt werden; billigt er denselben, so hat er ihn zu unterzeichnen; andernfalls sendet er ihn mit seinen Einwendungen dem Hause zurück, aus welchem er hervorgegangen ist. Dieses Haus vermerkt die Einwendungen ausführlich im Sitzungsprotokoll und hat den Entwurf nochmaliger Beratung zu unterwerfen. Wenn dann nach solcher Wiederberatung zwei Drittel des Hauses beschließen, den Entwurf anzunehmen, wird er samt den Einwendungen des Präsidenten dem andern Hause zugesendet. Dieses unterzieht den Entwurf gleichfalls einer neuen Beratung. Wird der Entwurf von einer Zweidrittelmehrheit dieses Hauses genehmigt, so wird er Gesetz. In allen solchen Fällen aber sollen die Stimmen beider Häuser durch Ja und Nein abgegeben und die Namen derer, die für oder gegen den Entwurf gestimmt haben, in das Sitzungsprotokoll eingetragen werden. Wenn ein Entwurf vom Präsidenten nicht innerhalb zehn Tagen (Sonntage nicht gerechnet) zurückkommt, nachdem er demselben übergeben worden ist, so soll er ebenso Gesetzeskraft erhalten, als ob er vom Präsidenten unterzeichnet wäre, es sei denn, der Kongreß verhindere durch seine Vertagung deren Rückkunft. In diesem Falle wird der Entwurf nicht Gesetz.

§ 3. Jede Anordnung, jeder Beschluß oder jede Abstimmung, zu der die Zusammenwirkung von Senat und Repräsentantenhaus notwendig ist (ausgenommen, wenn es sich um Vertagungsbeschlüsse handelt), muß dem Präsidenten der Vereinigten Staaten vorgelegt werden und erlangt erst Wirksamkeit, wenn er sie genehmigt hat. Versagt er die Genehmigung, so kann die Wiederannahme durch eine Zweidrittelmehrheit des Senats und des Repräsentantenhauses erfolgen, übereinstimmend mit den für Gesetzentwürfe vorgeschriebenen Bestimmungen.

Artikel II. Die vollziehende Gewalt.

Abschnitt I.

§ 1. Die vollziehende Gewalt ruht in den Händen eines Präsidenten der Vereinigten Staaten von Amerika. Er bekleidet sein Amt auf die Dauer von vier Jahren und wird zugleich mit dem Vizepräsidenten, der für den gleichen Zeitraum gewählt wird, in folgender Art gewählt:

§ 2. Jeder Staat ernennt auf eine von seiner gesetzgebenden Versammlung zu bestimmende Art eine Anzahl von Wahlmännern, die der ganzen Zahl der Senatoren und Repräsentanten gleichkommt, zu der der Staat im Kongreß berechtigt ist. Ein Senator oder Repräsentant oder eine Person, welche ein einträgliches oder Ehrenamt unter der Hoheit der Vereinigten Staaten bekleidet, darf zum Wahlmann nicht ernannt werden.

§ 4. Der Kongreß hat die Zeit für die Wahl der Wahlmänner und den Tag zu bestimmen, an welchem sie ihre Stimmen abzugeben haben. Dieser Tag soll ein und derselbe in der ganzen Union sein.

§ 5. Niemand als ein eingeborener Bürger oder jemand, der zurzeit der Annahme dieser Verfassung Bürger der Vereinigten Staaten war, ist zum Präsidenten wählbar. Auch kann niemand zu diesem Amt erwählt werden, der nicht das 35. Lebensjahr vollendet und seit 14 Jahren in den Vereinigten Staaten seinen Wohnsitz hat.

§ 6. Im Fall der Amtsentsetzung des Präsidenten, seines Todes, seines Rücktritts oder seiner Unfähigkeit, die Rechte und Pflichten seines Amtes wahrzunehmen, hat der Vizepräsident sein Amt zu versehen. Für den Fall der Amtsentsetzung, des Todes, des Verzichts oder der Unfähigkeit des Präsidenten sowohl als des Vizepräsidenten ist der Kongreß zuständig, durch Gesetz zu bestimmen, welcher Beamte alsdann die Befugnisse des Präsidenten ausüben soll. Dieser Beamte hat demgemäß das Amt des Präsidenten zu führen, bis die Unfähigkeit beseitigt oder ein Präsident gewählt sein wird.

§ 7. Der Präsident erhält zu bestimmten Zeiten für seine Dienste eine Entschädigung, die während der Zeit, für welche er erwählt ist, weder erhöht noch verringert werden darf. Innerhalb dieser Zeit darf er weder von den Vereinigten Staaten noch von einem einzelnen Staate irgendwelche andere Einkünfte beziehen.

§ 8. Bevor er sein Amt antritt, hat er einen Eid oder ein Gelöbnis dahin abzulegen:

»Ich schwöre (oder gelobe) feierlich, daß ich das Amt des Präsidenten der Vereinigten Staaten getreulich ausüben und nach meinen besten Kräften die Verfassung der Vereinigten Staaten erhalten, schützen und verteidigen werde.«

Artikel III. Die richterliche Gewalt.

Abschnitt I.

Die richterliche Gewalt der Vereinigten Staaten liegt in den Händen eines obersten Gerichtshofs und so vieler Untergerichte, als der Kongreß von Zeit zu Zeit einsetzen will. Die Richter des obersten Gerichtshofes sowohl als der Untergerichte werden auf Lebenszeit ernannt. Zu festgesetzten Zeiten erhalten sie für ihre Dienste eine Entschädigung, die während ihrer Amtsdauer nicht verringert werden darf.

Abschnitt II.

§ 1. Die richterliche Gewalt soll sich auf alle Fälle, von Gesetzesrecht und Billigkeitsrecht erstrecken, die unter dieser Verfassung, unter den Gesetzen der Vereinigten Staaten und unter den Verträgen entstehen, die unter der Hoheit derselben geschlossen sind; auf alle Fälle, welche Botschafter, andere diplomatische Vertreter oder Konsuln betreffen, auf alle Fälle der Admiralität und Seegerichtsbarkeit; auf Streitigkeiten, in denen die Vereinigten Staaten Partei sind; auf Streitigkeiten zwischen zwei und mehreren Staaten, zwischen einem Staate und den Bürgern eines andern Staats, zwischen Bürgern verschiedener Staaten, zwischen Bürgern desselben Staats über Ansprüche auf Land auf Grund von Rechtstiteln, die in verschiedenen Staaten erworben wurden, und zwischen einem Staate oder dessen Bürgern und fremden Staaten oder deren Bürgern.

§ 2. In allen Fällen, welche Botschafter, andere diplomatische Vertreter und Konsuln betreffen, und in solchen, in welchen ein Staat Partei ist, entscheidet der oberste Gerichtshof in erster und letzter Instanz. In allen andern oben erwähnten Fällen aber entscheidet der oberste Gerichtshof in der Berufungsinstanz sowohl in Rechts- als Tatfragen, und zwar mit den Ausnahmen und unter Anwendung der Prozeßordnung, die der Kongreß festsetzt.

§ 3. Die Aburteilung aller Verbrechen, mit Ausnahme der Anklagefälle vor dem Senat, erfolgt durch Geschworenengerichte, und zwar in demjenigen Staate, in dem das Verbrechen begangen wurde. Liegt der Begehungsort nicht in einem der einzelnen Staaten, so bestimmt der Kongreß das zuständige Gericht.

Abschnitt III.

§ 1. Hochverrat gegen die Vereinigten Staaten besteht allein in der Herbeiführung eines Krieges gegen dieselben oder in der Gewährung von Hilfe und Unterstützung an die Feinde derselben. Niemand darf des Hochverrats schuldig erklärt werden ohne die eidliche Aussage zweier Zeugen über dieselbe Tat, ausgenommen im Falle eines gerichtlichen Geständnisses.

§ 2. Der Kongreß ist zuständig, die Strafe des Hochverrats zu bestimmen. Mit der Verurteilung wegen Hochverrats darf jedoch der Verlust der Rechtsfähigkeit oder die Vermögenseinziehung auf keine längere Zeit verbunden werden als die Lebensdauer des Verurteilten.

Artikel V. Verfassungsänderung.

Der Kongreß hat, wenn zwei Drittel beider Häuser es für notwendig erachten, Zusätze zu dieser Verfassung vorzuschlagen oder auf das Ansuchen der gesetzgebenden Versammlungen von zwei Dritteln der einzelnen Staaten einen Konvent zu diesem Zwecke zusammenzurufen. In beiden Fällen gelten die Abänderungen ihrem ganzen Inhalt und Zwecke nach als Teile dieser Verfassung, sobald sie durch die gesetzgebenden Versammlungen von drei Vierteln der einzelnen Staaten oder von drei Vierteln der Mitglieder der Konvention genehmigt worden sind, je nachdem der eine oder die andere Art der Genehmigung vom Kongreß bestimmt ist; vorbehalten wird, daß keine Verbesserung, die vor dem Jahre 1808 gemacht wird, den ersten und vierten Satz im neunten Abschnitt des ersten Artikels irgendwie verletzen, und daß kein Staat ohne seine Einwilligung seines gleichen Stimmrechtes im Senat beraubt werden darf.

Zusätze und Abänderungen.

Artikel I.

Der Kongreß darf kein Gesetz erlassen, welches die Einführung einer Religion bezweckt, oder die freie Ausübung einer Religion hindert, oder die Freiheit der Rede oder der Presse oder das Recht des Volkes verkürzt, sich friedlich zu versammeln und bei der Regierung um Abhilfe von Beschwerden nachzusuchen.

Artikel II.

Da eine wohleingerichtete Miliz zur Sicherheit eines freien Staates notwendig ist, darf das Recht des Volkes, Waffen zutragen, nicht beschränkt werden.

Artikel IV.

Das Recht des einzelnen, hinsichtlich seiner Person, seines Hauses, seiner Papiere und seines Eigentums gegen unbegründete Durchsuchungen und Beschlagnahmen sicher zu sein, darf nicht verletzt werden. Ein Haftbefehl darf nur erlassen werden, wenn ein hinreichender, durch Eid oder Gelöbnis unterstützter Verdachtsgrund vorhanden ist. Der zu durchsuchende Ort und die zu verhaftenden Personen oder zu beschlagnahmenden Gegenstände sind im Haftbefehl zu bezeichnen.

Artikel VI.

In allen Strafsachen hat der Angeklagte ein Recht auf eine baldige und öffentliche Verhandlung vor einer unparteiischen Geschworenenbank des Staates und Bezirkes, innerhalb dessen das Verbrechen begangen wurde; das zuständige Gericht muß vorher gesetzlich bestimmt sein. Der Angeklagte ist mit dem Gegenstand und Grund der Anklage bekannt zu machen und den gegen ihn auftretenden Zeugen gegenüber zu stellen; er kann verlangen, daß von Amts wegen Entlastungszeugen geladen werden, und daß ihm ein rechtsgelehrter Verteidiger beigeordnet wird.

Artikel VII.

In Sachen des bürgerlichen Rechtes, in denen der Streitwert 20 Dollar übersteigt, besteht ein Anspruch auf Entscheidung durch Geschworene. Keine von einem Schwurgericht festgestellte Tatsache darf von irgendeinem Gerichtshof der Vereinigten Staaten auf andere Weise einer Nachprüfung unterzogen werden, als nach den Regeln des gemeinen Rechts.

Artikel XIII.

§ 1. In den Vereinigten Staaten oder in einem Gebiete, das ihrer Hoheit unterworfen ist, darf weder Sklaverei noch unfreiwillige Dienstbarkeit bestehen, ausgenommen als Strafe für ein Verbrechen, dessen die betreffende Person im ordentlichen Verfahren überführt worden ist.

Artikel XV.

Das Stimmrecht eines Bürgers der Vereinigten Staaten darf weder von den Vereinigten Staaten noch von einem Einzelstaate wegen seiner Abstammung, Hautfarbe, oder weil er vorher ein Sklave war, entzogen oder verkürzt werden.

 


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