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Die bürgerliche Frauenbewegung ist – wie die moderne Frauenbewegung als Ganzes betrachtet – das Kind der kapitalistischen Produktionsweise. Diese schafft die wirtschaftliche Grundlage, sie ist die tragende und treibende Kraft des Strebens nach der vollen sozialen Gleichberechtigung des weiblichen mit dem männlichen Geschlecht. Sie vernichtet in der bürgerlichen Gesellschaft, die sich auf ihr aufbaut, die sozialen Bedingungen der produktiven Tätigkeit der Frau im Hause und für die Familie, jene sozialen Bedingungen, die früheren Gesellschaftsorganisationen eigentümlich waren, die Lebensgestaltung der Frau bestimmten und sie der Herrschaft des Mannes unterwarfen. Entscheidend für diese tiefgreifende Umwälzung sind die vervollkommneten Produktionsmittel, Kraft- und Werkzeugmaschinen, sind wirtschaftstechnische Fortschritte anderer Art, beruhend auf angewandter wissenschaftlicher Erkenntnis; ist ferner die Entwicklung der modernen Städte, die der früheren vielseitigen hausgewerblichen Tätigkeit der Frau die Arbeitsstätte in der Familienwohnung und die selbsterzeugten Rohstoffe aus der Landwirtschaft entzog. Der gezeigte Wandel in der Wirtschaft der bürgerlichen Gesellschaft ist Voraussetzung der modernen Frauenbewegung. Schritt für Schritt mit ihm entstehen große, wachsende Frauenmassen, die planmäßig, organisiert die Befreiung des Weibes von der rechtlichen, sozialen Herrschaft des Mannes, die soziale und menschliche Gleichberechtigung des weiblichen mit dem männlichen Geschlecht erstreben.
Die bürgerliche Frauenbewegung erhebt die grundsätzliche Forderung voller rechtlicher und sozialer Gleichwertung und Gleichstellung der Frau mit dem Mann. Ihre Führerinnen behaupten, daß die Verwirklichung dieser Forderung für alle Frauen unterschiedslos die gleiche befreiende Bedeutung habe. Das ist falsch. Die Frauenrechtlerinnen sehen nicht oder wollen nicht sehen die für volle soziale, menschliche Freiheit oder Sklaverei entscheidende Tatsache, daß die bürgerliche Gesellschaft, die sich auf der kapitalistischen Produktionsweise aufbaut, durch den unüberbrückbaren Klassengegensatz von Bourgeoisie und Proletariat gespalten ist in Ausbeutende und Herrschende auf der einen Seite und Ausgebeutete und Beherrschte auf der anderen. Die Zugehörigkeit zu der einen oder der anderen Klasse ist letzten Endes ausschlaggebend für die Lage, die Lebensgestaltung der Frauen und nicht ihre Gemeinschaft als Geschlecht, das zugunsten der Vormacht- und Vorrechtstellung des Mannes mehr oder minder rechtlos und unterdrückt ist. Die formale Gleichstellung des weiblichen mit dem männlichen Geschlecht in Gesetzestexten sichert in der Folge den Frauen der ausgebeuteten und unterdrückten Klasse ebensowenig tatsächliche volle soziale und menschliche Freiheit und Gleichberechtigung, wie sie solche den Männern ihrer Klasse trotz ihrer Geschlechtsgemeinschaft mit den Männern der Bourgeoisie verleiht.
Die Grundursache des Klassengegensatzes, die das bewirkt, ist das Privateigentum an den der bürgerlichen Gesellschaft eigentümlichen Mitteln der Gütererzeugung für Lebenserhaltung und kulturelle Lebenserhöhung. Damit die Frauen der unterdrückten und ausgebeuteten Klasse und ihr nahestehender Schichten – und sie bilden die ungeheure Mehrzahl des gesamten weiblichen Geschlechts – in Wahrheit und Tat volle Befreiung und Gleichberechtigung erlangen, muß diese Grundursache ihrer Klassensklaverei beseitigt werden. Dem vergesellschafteten Charakter der modernen Produktionsmittel entsprechend, kann das nur dadurch geschehen, daß sie aus dem Privateigentum einzelner oder kleiner Gruppen zum Gesellschaftseigentum werden, daß die Gesellschaft die Bedingungen der Gütererzeugung und die Verteilung ihrer materiellen und kulturellen Früchte regelt. Nur auf dem Boden der so umgewälzten Wirtschaft können sich neue, höhere soziale Lebensformen entwickeln, die der Gesamtheit der Frauen tatsächliche Freiheit der Entwicklung und Betätigung zu vollem Menschentum verbürgen. Nur der organisierte revolutionäre Klassenkampf aller Ausgebeuteten ohne Unterschied des Geschlechts führt zu diesem Ziel und nicht der Kampf der Frauen ohne Unterschied der Klasse wider die Vormachtstellung der Männer.
Im Gegensatz zu dieser wissenschaftlichen Erkenntnis, die durch die Tatsachen und Erfahrungen bestätigt wird, beschränkt die bürgerliche Frauenbewegung ihr Eintreten für die Emanzipation der Frauen auf den Kampf gegen die Vorrechte, die Macht des Mannes in Familie, Staat und Gesellschaft. Diese Beschränkung ist international das charakteristische Merkmal der bürgerlichen Frauenbewegung. Sie läßt erkennen, daß die Frauenrechtlerinnen das große und verwickelte Problem der Frauenbefreiung nicht in seinen vielverzweigten sozialen Zusammenhängen erfassen, vielmehr aus der Froschperspektive der Interessen der bürgerlichen Gesellschaft betrachten. Ihre Auffassung und Praxis ist um so kennzeichnender dafür, als die Geschichte lehrt, daß die Geschlechtssklaverei der Frau sich auf der Grundlage des Privateigentums und in Verbindung mit ihm entwickelt hat.
Um die Herrschaft und Macht des männlichen Geschlechts über das weibliche Geschlecht zu brechen, sind Hauptforderungen der bürgerlichen Frauenbewegung: gleiches Recht der Schließung, Gestaltung und Scheidung der Ehe; Verfügungsrecht über die Kinder für Frau und Mann; eine einheitliche sexuelle Moral für beide Geschlechter; freies Verfügungsrecht der Frau über ihr Vermögen, ihr Einkommen, ihren Verdienst; gesicherte Freiheit der Berufsbildung und Berufstätigkeit; gleiches Recht der Bewegungs- und Betätigungsfreiheit der Frauen mit den Männern auf allen Gebieten des sozialen Lebens; volle politische Gleichberechtigung im Staat und in seinen Organen und anderes mehr. Unbestritten, daß die frauenrechtlerischen Forderungen auch für die Proletarierinnen, die werktätigen Frauen von Wert sind, daß insbesondere auch für sie die grundsätzliche Anerkennung der Gleichwertung und Gleichberechtigung des weiblichen Geschlechts von großer Bedeutung ist. Allein, Wert und Bedeutung von Reformen zur Milderung oder Aufhebung der Geschlechtssklaverei der Frauen werden für deren Mehrheit in der bürgerlichen Gesellschaft herabgemindert, ja zunichte gemacht durch das Fortbestehen der Klassensklaverei, die Leib und Geist der Ausgebeuteten in Ketten hält. Die Erfolge der bürgerlichen Frauenbewegung kommen in der Hauptsache überwiegend den ökonomisch freien Frauen der besitzenden, herrschenden und ausbeutenden Klasse zugute.
Die Frauenrechtlerinnen verzichten auf den Kampf gegen die Klassensklaverei der weitaus meisten Frauen, obgleich sie die Geschlechtssklaverei aufrechterhält und verschärft. Mehr noch, sie lehnen diesen Kampf grundsätzlich ab, der Klasse gegen Klasse von den Niedergetretenen gegen ihre Herren und Peiniger ausgefochten werden muß. Die bürgerliche Frauenbewegung steht mit beiden Füßen auf dem Boden der bürgerlichen Gesellschaft und verteidigt ihn gegen das vordrängende Proletariat. Sie strebt lediglich danach, die bürgerliche Gesellschaft durch Lösung der rechtlichen und sozialen Bindungen zu reformieren, die das weibliche Geschlecht zum Vorteil des Mannes fesseln. Dem Kampf für die frauenbefreiende Revolution der Gesellschaft mittels der Machteroberung des Proletariats und der Aufrichtung des Sozialismus steht die übergroße Mehrheit der Frauenrechtlerinnen heute nicht mehr mit dem Schein einer gewissen Neutralität gegenüber wie zum Teil in den Anfängen ihrer Bewegung, vielmehr in unverhüllter bitterer Feindschaft.
Die bürgerliche Frauenbewegung ist folglich nicht Vorkämpferin, Interessenvertreterin aller befreiungssehnsüchtigen Frauen. Sie ist und bleibt bürgerliche Klassenbewegung. Sie ist der letzte Ausläufer des Emanzipationskampfes, in dem das Bürgertum die herrschenden und regierenden Schichten der feudalen Gesellschaft niederwarf und die Bourgeoisie zur herrschenden politischen Macht emporstieg. Ihr Ziel ist die rechtliche Verwirklichung der Grundsätze, in deren Namen das Bürgertum zu diesem Kampfe alle anführt, die von den feudalen Herrschaftsgewalten niedergetreten und ausgeplündert wurden. Es waren die Grundsätze formaler bürgerlicher Demokratie, der gesetzlichen Anerkennung der Gleichheit und Gleichberechtigung aller Glieder der bürgerlichen Gesellschaft als Ausdruck allgemeiner Menschenrechte.
Nach der stark religiös gefärbten Ideologie der Vorkämpfer für die Macht der Bourgeoisie in England im 17. Jahrhundert sind diese allgemeinen Menschenrechte ein Geschenk des himmlischen Schöpfers. Nach der materialistischen Weltanschauung der Philosophen, deren Lehren ein Jahrhundert später die Führer des bürgerlichen Machtringens gegen die feudalen Gewalten in Frankreich begeisterten, sind die allgemeinen Menschenrechte Naturrecht, das jedem Glied der Gesellschaft unterschiedslos mit der Geburt zufällt. Von beiden Auffassungen geleitet, forderte und fordert zum Teil noch heute die internationale bürgerliche Frauenbewegung die Gleichberechtigung des weiblichen Geschlechts als »allgemeines Menschenrecht«, als Gottesgabe und Naturrecht, die den schwachen Frauen von den stärkeren Männern entwendet worden sind. Erst allmählich und unvollständig ist sie dazu übergegangen – namentlich unter der Auswirkung sozialistischer Lehren und sozialistischer Kritik – , ihre Forderungen mit den veränderten Tätigkeits- und Lebensbedingungen der Frauen zu begründen. Sie verschließt sich gegen die Tatsache, daß in der bürgerlichen Gesellschaft sich die beschworenen »Grundsätze der Demokratie« als Diktatur der Bourgeoisie, die »allgemeinen Menschenrechte« als Vorrechte der Besitzenden ausleben.
Die bürgerliche Frauenbewegung führt ihren Ursprung auf die Französische Revolution am Ausgang des 18. Jahrhunderts zurück. In dem Wettern und Flammen dieses gewaltigen Ereignisses erheben organisierte, kämpfende Frauen die Forderung voller Gleichberechtigung des weiblichen Geschlechts in Familie, Gesellschaft und Staat. Olympe de Gouges prägte sie als Konsequenz der proklamierten allgemeinen Menschenrechte in dem berühmten Satz aus: »Wenn die Frau das Recht hat, die Guillotine zu besteigen, so muß ihr auch das Recht zustehen, die Rednertribüne zu besteigen.« Trotz der Opfer und Leistungen von Frauen, von Frauenmassen für die Verteidigung und den Sieg der Revolution wurden die Menschenrechte nicht Frauenrechte. Der junge Kapitalismus hatte die bürgerliche Gesellschaft noch nicht tief genug für diesen Fortschritt umgewälzt. Er hatte auch den Klassengegensatz von Bourgeoisie und Proletariat noch nicht zu einer Schärfe und Reife entwickelt, die den unzulänglichen, formalen Charakter der Frauenrechte als allgemeiner Menschenrechte unzweideutig hervortreten ließen. Noch konnten sie scheinen, was sie nicht sind: volle Befreiung des gesamten weiblichen Geschlechts.
Die Revolutionen der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts in Frankreich und Deutschland wie die politischen und sozialen Kämpfe in England und namentlich die große, zuletzt kriegerische Auseinandersetzung des industriellen Nordens mit dem feudalen Süden der Vereinigten Staaten um die Aufhebung der Negersklaverei waren von dem Hervortreten grundsätzlicher Vertreter und Vertreterinnen der Gleichberechtigung des weiblichen Geschlechts begleitet; es bildeten sich lose zusammenhängende Frauengruppen, die diese Forderung erhoben. In Frankreich und Deutschland heischten manche ihrer Vorkämpferinnen außer der Emanzipation der Frauen auch, die Verbesserung der Lebensbedingungen der Arbeiterinnen. Das geschah jedoch nicht vom proletarischen Klassenstandpunkt aus, sondern im Namen einer gefühlsseligen Humanität, die den »armen Schwestern« von oben helfen, sie aber nicht zum selbsthelfenden Kampfe rufen wollte. In den Revolutionen in Frankreich und Deutschland hatte das Auftreten der Arbeiter als sich zusammenschließende, kämpfende Klasse – die Pariser Junischlacht 1848! – die Bourgeoisie, das »honette Bürgertum«, erschreckt. In allen Ländern, wo der Kapitalismus triumphierend vorstieß, bewirkte die davon untrennbare Verschärfung des Klassengegensatzes von Ausbeutern und Ausgebeuteten, daß die Proletarier als fordernde, sich gewerkschaftlich und politisch organisierende revolutionäre Macht aufzumarschieren begannen. Die Bourgeoisie versuchte erst diese Macht zu ködern, dann zu brechen. Sie wurde aus einer weiland revolutionären zu einer reaktionären, schließlich zu einer ausgesprochen gegenrevolutionären Klasse.
Die bürgerliche Frauenbewegung nahm an dieser Entwicklung teil. Ihr Klassencharakter trat immer klarer, unverhüllt durch die alte Phraseologie, in Erscheinung. Das erwies sich besonders in ihrer Einstellung zum gesetzlichen Arbeiterinnenschutz und zum Frauenwahlrecht, das zum »Damenwahlrecht« zusammenschrumpfte. Wohl drängten »radikale« Frauenrechtlerinnen vorwärts, hinter denen die Bedürfnisse und Forderungen breiter Frauenschichten des Mittelbürgertums, der Intelligenz standen, die die Herrschaft des Großkapitals bitter empfinden. Jedoch, trotzdem wurde die bürgerliche Frauenbewegung als Ganzes in Theorie und Praxis »maßvoller«, »vernünftiger«.. Sie paktierte mit alten Vorurteilen, sie stellte bürgerliches Klasseninteresse über die Gleichberechtigung des weiblichen Geschlechts. Die terroristische Taktik der opferbereiten, anarchistelnden Suffragetten in den Vereinigten Staaten und England im Kampfe für das Frauenwahlrecht unterstrich zwar, änderte aber nicht den Klassencharakter der Frauenrechtlerei. Ungeachtet ihrer feierlichen Festgesänge internationaler Schwesterschaft und brennender Friedensliebe betätigten sich die weitaus meisten bürgerlichen Frauenorganisationen aller Länder im Namen der »Vaterlandsverteidigung« als fanatische nationalistische, mordspatriotische Durchhalterinnen des mehr als vierjährigen imperialistischen Völkergemetzels.
Seit das russische Proletariat im Roten Oktober 1917 begonnen hat, die Sturm- und Siegesglocke der proletarischen Weltrevolution zu läuten, seit unter dem Eindruck dieses größten Ereignisses unserer Zeit sich die Unterdrückten und Ausgebeuteten der noch kapitalistischen Staaten, der Kolonial- und Halbkolonialländer kettenrüttelnd, kämpfend erheben, ist allem übergeordnetes Hauptziel der bürgerlichen Frauenbewegung der Schutz, die Erhaltung der bürgerlichen Gesellschaftsordnung, in der die Frauen weder ihrer Klassensklaverei noch ihrer Gesellschaftssklaverei ledig werden können. Und das, obgleich der Bund sozialistischer Räterepubliken durch die Sowjetverfassung und den sozialistischen Aufbau erhärtet, daß die proletarische Revolution die höheren wirtschaftlichen und sozialen Formen schafft, die die volle soziale und menschliche Gleichwertung und Gleichberechtigung aller Frauen aus Buchstabenrecht in blühendes Leben verwandeln. Eine Ausnahme zu der Betätigung der bürgerlichen Frauenbewegung als Macht der Gegenrevolution bildet nur die Internationale Frauenliga für Frieden und Freiheit. Aus ehrlichem Pazifismus, heißer Freiheitsliebe und in vorurteilsloser Anerkennung des frauenbefreienden Werkes der russischen Revolution beben ihre besten Führerinnen nicht vor dem Nahen des Umsturzes der bürgerlichen Gesellschaftsordnung durch das revolutionär kämpfende Proletariat und seine Diktatur. Allein, die Liga ist nur ein kleiner Bruchteil der bürgerlichen Frauenbewegung.
Die gegenrevolutionäre Macht der organisierten Frauenrechtlerei beruht nicht auf der Sammlung der Bourgeoisdamen, sondern auf dem täuschenden, lähmenden Einfluß auf große werktätige Frauenmassen, deren Wollen und Handeln auf den Kampf von Geschlecht zu Geschlecht für die Reform der bürgerlichen Ordnung konzentriert wird, statt auf den Kampf von Klasse zu Klasse für die Revolution. Die bürgerliche Frauenbewegung erniedrigt diese Massen zu Kräften der Gegenrevolution. Sie nimmt bei ihrem Tun und Treiben die starke reformistische, sozialdemokratische Frauenbewegung in ihr Schlepptau. Die Bedeutung dieses Geschehens darf nicht unterschätzt werden. Mit dem Kapitalismus schreitet die bürgerliche Frauenbewegung über alle Erdteile. Sie erfaßt auch in der Welt des Orients wachsende Frauenmassen. Überall, wo niedergehaltene, ausgeplünderte Klassen und Völker sich gegen den imperialistischen Kapitalismus erheben, kommt sie diesem zu Hilfe, indem sie werktätige Frauen vom revolutionären Kampf ihrer Brüder durch narrende Illusionen zurückhält. Sie schleift eine Gefolgschaft von vielen Millionen hinter sich her. Sie umfaßt Bildungsorganisationen, die zu kapitalfrommer Demut erziehen, Genossenschaften, Gewerkschaften, Berufsvereinigungen, die kleine Vorteile verschaffen; Wohltätigkeitsvereine, die als Ketten und Knebel antibürgerlicher Gesinnung und Betätigung wirken. Sie verfügt über raffiniert ausgeklügelte Propaganda- und Agitationsapparate, über viele Zehntausende aktiver Kräfte. Sie wird aus öffentlichen und privaten Kassen mit reichen materiellen Mitteln bedacht. Der klassische Ausdruck des gegenrevolutionären Wesens der bürgerlichen Frauenbewegung sind die faschistischen Frauenorganisationen in Italien, Polen, Deutschland, den Vereinigten Staaten und anderen Ländern. Kurz, die bürgerliche Frauenbewegung ist eine ernste, gefährliche Macht der Gegenrevolution. Mit ihr kann, darf es kein Kompromiß, keine Bundesgenossenschaft geben, sie muß geschlagen werden, damit die proletarische Weltrevolution siege. Die objektiven und subjektiven Kräfte der Geschichte verbürgen ihren Triumph.