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1) Von dem Verhältnisse der Abgaben zu dem Staatsrechte und dem Kriegswesen.
Sowie in jedem Zeitabschnitte der Geschichte, stand im Mittelalter das Ausschreiben, Bewilligen, Erheben der Abgaben, im engsten Zusammenhange mit dem Staatsrechte und dem Kriegswesen. Jede Begründung oder Beurtheilung jener Lehre, ohne genaue Rücksicht auf diese wichtigen Gegenstände, bleibt einseitig und ungenügend.
Als die Deutschen zuerst größere gesellschaftliche Verbindungen schlossen, brauchten sie kein Geld und hatten keines. Ja selbst an die Stelle aller andern Leistungen trat nur eine Forderung: die Genossenschaft wider fremde Gewalt zu schützen; Kriegsdienst war die höchste Pflicht, so wie das Kennzeichen eines freien Mannes. Nach dem Erobern vieler Länder ward diese Ansicht nicht bloß festgehalten, sondern dahin erweitert und näher bestimmt, daß nur der Besiegte, der Unterthan steuere; jeder freie Mann hingegen, als Sieger und Krieger, steuerfrei sey und bleibe. Nicht minder war für spätere Zeiten die Steuerfreiheit des sich entwickelnden, den Kriegsdienst ausschließlich übernehmenden Adels ganz der Billigkeit gemäß: denn ihm in jener Zeit, neben so schwerer persönlicher Verpflichtung. 442 Steuern aufzulegenNach den Etabl. de S. Louis blieb ein Gebäude, wenn es an einen Edeln kam, steuerpflichtig, sofern er es vermiethete; es ward steuerfrei, wenn er es selbst bewohnte. – In einer Urkunde Friedrichs I von 1156 für Groitsch und Pegau heißt es: Mercatores areas vel curtes suas non militibus, sed mercatoribus qui forensia jura exequantur, vendant. Ludw. reliq. II, 200., wäre so ungerecht, ja unausführbar gewesen, als wenn man itzt von den ausgehobenen Soldaten verlangte, sie sollten ohne Sold dienen. Die Steuerfreiheit der Krieger im Mittelalter war nichts anderes, als der Sold derselben in unsern Tagen, und hätte man damals jene verworfen, so hätte man diesen bewilligen müssen. Nur wenn besoldete Krieger steuerfrei seyn wollen, wenn die wegen persönlicher Pflichten Steuerfreien nicht mehr ausschließlich oder doch vorzugsweise die Kriegslast tragen, muß in der Kriegs- und Steuer-Verfassung eine Änderung eintreten, oder das ursprünglich Natürliche und Billige verwandelt sich in Unnatürliches und Ungerechtes. Mithin ist die Frage über die Steuerfreiheit des Adels in unsern Tagen eine ganz andere, als im zwölften Jahrhundert, und verlangt eine Untersuchung und Beantwortung welche nicht hieher gehört.
Hingegen stellte sich mit Entwickelung des Kriegsadels in jener Zeit, das Steuerwesen für diejenigen, welche keine Kriegsdienste leisteten, natürlich anders, als in den frühern Jahrhunderten, wo diese Verpflichtung ganz allgemein und von Abgaben gar nicht die Rede war. Es kommen aber hiebei verschiedene Klassen von Menschen in Betracht.
Erstens, diejenigen freien Männer, welche zwar unabhängig geblieben, aber nicht in den Adel hinaufgerückt waren. Von diesen mochte man an der Stelle des alten Kriegsdienstes eine Kriegssteuer fordern, welche von königlichen Beamten für königliche Kassen erhoben wurde. Bisweilen lagen aber die Dinge so, daß es unmöglich war dieselbe beizutreiben, was nichts anders heißt als: die Kriegsmacht hatte abgenommen, ohne daß die Geldmacht in 443 gleichem Verhältnisse wuchs. Bisweilen ward umgekehrt die Heerbannssteuer so drückend, daß der minder mächtige Freie sich lieber einem mächtigen Herrn anschloß, dessen Lehnsmann ward, und so die unmittelbaren Verbindungen mit dem Könige und dessen Beamten lösete.
Zweitens, die auf eben genannte, so wie auf irgend eine andere Weise lehnspflichtig Gewordenen sollten zwar in dem Könige ihren letzten Oberherrn erkennen und ihm zu treuen Leistungen, oder Steuern verbunden bleiben: allein dieser Grundsatz ließ sich kaum in Hinsicht der unmittelbaren Lehnsmannen festhalten, so daß jede an Aftervasallen gerichtete Forderung in der Regel durch den Afterlehnsherrn gehen mußte und bei ihm nicht selten Schwierigkeiten fand. Ja bisweilen standen deren Forderungen und Zwecke in schroffem Gegensatze zu denen des Königs oder höchsten Lehnsherrn. Wenn also der Lehnsmann durch sein neues Verhältniß auch gegen willkürliche Behandlung von Seiten des letzten geschützt war, so zeigten sich für ihn andere Gefahren durch seinen unmittelbaren Lehnsherrn, und ein richtiges glückliches Verhältniß entstand nur, sofern die Könige und die Afterlehnsherrn sich wechselseitig in Zaum hielten, oder die Macht aller sich in ein billiges Gleichgewicht setzte. Doch scheint über Maaß und Umfang des Kriegsdienstes zur Zeit der vollen Ausbildung des Lehnswesens weniger Streit und weniger Druck statt gefunden zu haben, als in manchem anderen Zeitabschnitte; das meiste war herkömmlich und vertragsmäßig bestimmt. Anders stellten sich die Verhältnisse,
Drittens, für diejenigen Einwohner, welche nicht in ein Lehnsverhältniß getreten waren, und deren Pflichten und Leistungen sich keineswegs allein auf den Krieg bezogen. Wir finden hier die mannigfachsten Einrichtungen und Abstufungen. So gab es z. B. erstens, in einigen Theilen Deutschlands freie, auf ihrem eigenen Grund und Boden unabhängig wohnende Männer, welche fast allen und jeden Forderungen unerreichbar lebten, da die Heerbannssteuer 444 aufgehört hatte und allgemeine Landes- und Kriegs-Abgaben nicht durchgesetzt wurden; zweitens, Dienstmannen von solcher Bedeutung und solchem Einflusse, daß manche Lehnsmannen sich in schlechterer Lage befanden; drittens, Dienstmannen mit gemessenen, aber schweren Leistungen, Lieferungen und Zahlungen; viertens, hörige und leibeigene Leute, mit ungemessenen Pflichten, welche weder in Recht noch Herkommen Hülfe fanden, sondern der Milde und Klugheit ihrer Herrn vertrauen mußten, und nur in manchen Fällen bei der Kirche Schutz suchen konnten.
Viertens, seit Entwickelung des Bürgerwesens standen die Städte in sehr mannigfachen Verhältnissen zu den Königen, Fürsten und Prälaten.
Fünftens, erstritten die Geistlichen zwar nicht die Freiheit von allen, doch von vielen Abgaben, worüber das Nöthige anderwärts mitgetheilt werden soll. Als Mißbrauch läßt sich hier noch erwähnen: daß Laien ihre Güter bisweilen scheinbar den Geistlichen übergaben und sich zurückbelehnen ließen, um, gegen geringen Verlust, die Steuerfreiheit und sonstige Vortheile kirchlicher Besitzungen zu gewinnenVerci Ecel. I, 41.. Dies führte aber zu der Vorschrift, die Kirchen sollten keine Grundstücke und Häuser erwerben, sondern bei Schenkungen oder Erbschaften deren Werth bekommen, jene Besitzthümer aber steuerbar in weltlichen Händen bleibenSo 1219 für Goslar. Lünig Reichsarchiv, cont. IV, Abth. Urk. 1..
2) Von dem Besteuerungsrechte.
Das Recht, Steuern aufzulegen, stand im Mittelalter keinem Herrscher in der Art zu, wie dasselbe in neuern unbeschränkten Königreichen ausgeübt wird. Jeder war zunächst auf sein Eigenthum angewiesen und durfte nicht glauben, daß er an den Gütern seiner Unterthanen eine unerschöpfliche Quelle willkürlich zu verwendender 445 Einnahmen besitze. Ob man ihm viel bewilligen wolle, hing von seinen Verdiensten, seiner Beliebtheit und dem wahren Bedürfnisse ab. Aber auch die Lehre vom Bewilligen gestaltete sich anders, als in unsern Tagen:
einmal, weil Maaß und Nothwendigkeit der Ausgaben damals strenger betrachtet und beurtheilt wurde;
ferner, weil Adel und Geistlichkeit in der Regel gar nicht besteuert werden konnten, und die Freibriefe der Städte nicht minder hemmend dazwischentraten;
endlich, weil kein Stand für den andern bewilligen, oder zwei den dritten durch Mehrheit der Stimmen (welche überhaupt nie nach Köpfen gezählt wurden) abstimmen konnten.
Hieraus ergiebt sich, daß, wenn es itzt bei dem Besteuern oft gar zu leicht hergeht, damals fast zu viel Beschränkung der Fürsten statt fand; weshalb sie dem Einzelnen höflich das abzugewinnen suchten, was sich von der ganzen Körperschaft nicht erhalten ließ, oder auch, wo sie sich stark genug fühlten, ganz einfach Gewalt brauchtenMath. Paris 509, 578 u. a. O.. Solchen Übelständen vorzubeugen, ward es in den meisten Ländern für gewisse Fälle gesetzlich oder doch herkömmlich, Beisteuern, Adjutorien, zu fordern und zu geben: z. B. wenn der Fürst oder Lehnsherr gefangen wurde, seinen Sohn zum Ritter schlug, seine Tochter verheirathete, oder zum Reichsdienste zog; wenn der Prälat geweiht ward, allgemeine Kirchenversammlungen besuchteLang Steuerverf. 54. u. s. w. Von jenen Beisteuern war in der Regel niemand frei: als z. B. Herzog Ludwig von Baiern im Jahre 1215 gefangen wurde, mußten Reiche und Arme, Edle und Unedle, Laien und Geistliche zur Lösungssumme beitragenGemeiner Chron. 304. Conradi catal. imper.. – Wenn hingegen König Wilhelm II von England das Geld, welches er seinem Bruder Robert für Abtretung der Normandie zahlen 446 mußte, von Laien und Geistlichen beitrieb, so verfuhr er mehr nach Willkür als nach RechtRoger Hov. 466. Wilh. Malmesb. 124. Simeon Dunelm. de regib. Angl. zu 1096.; und noch allgemeiner war der Übelstand, daß Adel und Geistliche ihren Beitrag zu solchen Steuern auf ihre Unterthanen legten, ohne von ihrem unmittelbaren Eigenthume angemessen zu zahlen. Doch blieb dieser Mißbrauch seitens der weltlichen und kirchlichen Obern nicht ungerügt: so befahl z. B. Kaiser Friedrich II: kein Fürst dürfe willkürlich Abgaben auflegen oder erhöhenFür Steiermark, Lünig Reichsarchiv, cont. I, Urk. 76.. Dasselbe setzten im zwölften Jahrhunderte ganz allgemein mehre Kirchenversammlungen festConcil. XII, 1678; XIII, 308, No. 10. Gudeni cod. I, 636., und im Jahre 1235 bannte sogar der päpstliche Abgeordnete den Erzbischof von Mainz, wegen Übertretung dieser heilsamen Vorschriften.
Jede Gemeine trug ihre Gemeinelasten; und wo persönliche Dienstleistung nicht zureichte, brachte man, meist wohl nach eigener Vertheilung, Geld auf zum Bau der Kirchen, zu Einschließung der GottesäckerMath. Paris addenda 131. u. s. w. Mehre Städte erhielten größere, ja fast unbeschränkte Zoll- und Besteuerungs-Rechte. Ob nun gleich, wenn die Bürger sich selbst besteuerten, ungleich weniger Mißbrauch zu besorgen war, als wenn ein Fremder dies Recht ausübte; so finden sich doch Beispiele, daß die Vorsteher hiebei sehr hart und einseitig verfuhren, bis die Könige und selbst die Bischöfe helfend ins Mittel tratenSchöpfl. Alsat. diplom. I, Urk. 598 von Straßburg. Mediol. ann. zu 1254..
Die allgemeinen Regeln, welche wir bis jetzt andeuteten, erlitten aber eine große Menge von Ausnahmen, Abstufungen und näheren Bestimmungen, durch Freibriefe und Bewilligungen, welche Könige, Fürsten und Prälaten, hauptsächlich an Städte, Geistliche, Klöster u. s. w. ertheilten. 447 Näheres darüber werden wir an zweckmäßiger Stelle beibringen, und erinnern hier nur noch: daß mehre Städte, besonders in Italien und Deutschland, sich wechselseitig Freiheit von ihren Zöllen und Abgaben zusichertenMoriondus I, Urk. 132, II, Urk. 33..
3) Von den verschiedenen Arten der Steuern.
Die Einfachheit der geselligen Verbindungen und des Verkehrs, das Vorwalten von Leistungen und Lieferungen, die geringere Bedeutsamkeit des Geldes u. s. w. lassen vermuthen: das gesammte Steuerwesen sey im zwölften und dreizehnten Jahrhundert ebenfalls sehr einfach gewesen, und man habe nur wenige Arten von Abgaben gekannt. Andererseits trachtete damals jeder seine Rechte und Pflichten schlechterdings eigenthümlich und mit Berücksichtigung des Persönlichsten und Örtlichsten festzustellen, es entstanden eine außerordentliche Menge von Verträgen und Abkommen, und die Lehre von allgemeinem Gleichstellen und Gleichmachen der Abgaben fehlte ganz, weil man darin nicht die größere Gerechtigkeit, sondern ein Absehn von allem Rechte, ein Verwerfen des natürlich und gesetzlich Verschiedenen erkannt haben würde. Deshalb finden wir eine fast unzählbare Menge von Abgaben, und wenn sich auch bei näherer Prüfung ergiebt, daß unter vielen verschiedenen Benennungen oft im wesentlichen dasselbe verstanden wird, so bleiben doch weit mehr Besteuerungsarten übrig, als man erwarten sollte.
In unsern Tagen würde man dieselben ganz natürlich und fast ausschließlich nach den Gegenständen und der Hebungsweise eintheilen; für jene Zeit aber war, wie aus dem Gesagten bereits erhellt, die Abtheilung nach den Ständen nicht minder wichtig. Grundsteuer und Kopfsteuer z. B. konnte man von dem kriegspflichtigen Lehnsadel nicht verlangen, geistliche Zehnten sollten nicht in weltliche Hände kommen, mittelbare und Verbrauchs-Steuern waren nur 448 gedenkbar, sofern man die bevorrechteten Stände befreien, entschädigen, oder zur Zahlung (wie in manchen Städten) zwingen konnte.
Nach dieser allgemeinen und erheblichen Andeutung, theilen wir noch einige Bemerkungen über die wichtigsten der damaligen Lasten mit. Sie bestanden in Leistungen, oder in eigentlichen Steuern.
a. Die Leistungen
waren wiederum sehr verschiedener Art.
Manche von diesen Leistungen wurden schon im zwölften, und noch öfter im dreizehnten Jahrhundert für einzelne Fälle in Gelde abgetragen, oder für immer in eine Geldabgabe verwandeltWürdtw. subs. X, 10 und Gudeni cod. I, 310 gehen Beispiele für Deutschland. – Ähnliches geschah ums Jahr 1160 in Toskana. Cartep. di S. Bartol. di Pistoja; in England unter Heinrich I. Anderson I, 532, 550., oder auch wohl durch Kapitalzahlung ein für allemal abgekauft. 449
b. Unter den Steuern
erwähnen wir
1) der Grundsteuer.
Es gab keine allgemeine Grundsteuer, die in Gelde wäre abgeführt wordenZum Jahre 1200 geschieht für England Erwähnung einer Grundsteuer. Es ist nicht deutlich, ob jemand und wer davon befreit war. Coggesh. chron. Angl. 860., und niemand dachte an die Nothwendigkeit derselben, oder eines gleichartigen Katasters. Der ursprünglich mit steter Rücksicht auf das Grundvermögen bestimmte Heerbannsdienst war die eigentliche Grundsteuer, und diese Ansicht zieht sich auch durch die ganze Lehre vom Lehne und dem Lehndienste hindurch. Allmählich entstand aber manche Grundsteuer statt des wegfallenden Kriegsdienstes, oder wechselnde, außerordentliche Beihülfen von unbestimmter Größe wurden in eine dauernde, bestimmte Abgabe verwandelt und auf den Grundbesitz gelegt. – Eine ganz andere Reihe von Leistungen und Abgaben entstand aus der Überlassung von Grundvermögen, sobald keine Kriegsverpflichtung daran geknüpft war, wobei sich die flürliche Gülte als eine Art von Zehnten auszeichnetGudenus V, 49., welchen man bei dreifeldriger Wirthschaft zwei Jahre hintereinander erhob, im dritten, dem Brachjahre, aber nicht einforderte.
1) Die Steuer von den Herden und den Rauchfängen,
welche wir in mehren Gegenden finden, galt nicht sowohl für eine die Häuser oder das unbewegliche Gut treffende, sondern mehr für eine persönliche, die nur Unedlen aufzulegen sey. Doch befreite Innocenz III im Kirchenstaate davon nicht bloß Geistliche, Ritter, Richter, Advokaten und Notare, sondern auch die, welche sonst kein Grundvermögen besaßenInnoc. epist. III, 29.. Wenn in den Städten, z. B. in 450 PistojaStatuti d. opera di S. Jacopo 9., von Bürgern und Handeltreibenden Haus- und Buden-Geld erhoben wurde, so hatte es damit eine etwas verschiedene Bewandtniß.
3) Kopfsteuer
ward häufig den Bauern und Leibeigenen, fast überall den Juden auferlegtMiraei op. dipl. I, 277, Urk. 45. Matthaei de nobilit. 956. In der Regel ward die Kopfsteuer vom zwölften Lebensjahre an gefordert. Monum. boica IX, 458.; Adeliche und Geistliche dagegen blieben hievon, wie von jeder persönlichen Abgabe frei. Daher entstand große Klage, als im Anfange des dreizehnten Jahrhunderts jeder Geistliche in Böhmen dreißig Denare zahlen sollteDe corona capitis. Pulkava 319., und der Papst untersagte die Hebung bei Strafe des Bannes.
4) Die Abgabe zur todten Hand oder das Besthaupt
war eine der allgemeinsten, und wiederum verschiedenartigsten. Sie bestand darin, daß der Gutsherr aus dem Nachlasse seiner Unterthanen, das beste Haupt Vieh, oder irgend einen andern Theil des Vermögens auswählte und für sich behielt. Dieser Theil war größer oder geringer, je nachdem Verträge es bestimmten, oder Gewalt es erzwang; je nachdem die Anrechte des Verstorbenen an das Grundvermögen ausgedehnter oder beschränkter, der Erbe ein Nachkomme oder Seitenverwandter, ein Unterthan des Herrn oder ein Fremder war. Stets gehörte diese Abgabe zu den verhaßtesten, weil man sie in einem Augenblick erhob, wo in der Regel die Hülfsbedürftigkeit der Hinterbliebenen sich am offenbarsten zeigte, und weil die Unbestimmtheit der Wahl oft zu großer Willkür führte. Daher finden wir überall das Bestreben, sie in eine bestimmte Geldabgabe zu verwandelnGudeni cod. I, 91, 648; V, 23. Matthaei 958. Cleß Gesch. von Würtemb. II, 1, 425. Auf Klostergütern in Tirol theilte man das Erbe und nahm eine ganze Hälfte für die Kirche. Wiener Jahrb. 1818, II, 134.; ja in einigen Landschaften 451 wurde sie ganz aufgehoben, z. B. in Brabant ums Jahr 1234Miraei op. dipl. I, Urk. 85.. Hieraus möchte man auf ihre Rechtmäßigkeit überhaupt ungünstig schließen; auch sagt der Abt Suger, als er sie den Unterthanen von S. Denys erläßtSuger Const. 2., es sey eine neue, mißbrauchsweise aufgekommene, drückende Steuer. Auf ähnliche Weise entsagte ihr Herzog Philipp von Flandern und Namur im Jahre 1212 in Hinsicht auf alle Ritterfreie, weil sie sich mit Unrecht, gegen Ritterehre, eingeschlichen habeMiraei op. dipl. I, Urk. 75. Lünig cod. II, 2457, Urk. 1..
Verschieden von dieser Abgabe zur todten Hand sind die Erbschaftssteuern, welche in manchen Städten von dem Nachlasse der Bürger erhoben wurdenZ. B. in Angermünde. Gerken cod. II, Urk. 237.. Auf bloßem Mißbrauche der Gewalt mochte es beruhen, daß im Magdeburgischen der Wende, wenn ihm ein Kind starb, zwölf Schillinge zahlen mußteEpko chron. Magd. 357.. Häufig nahm dagegen der Herr eine Abgabe für die Erlaubniß, welche er seinen Unterthanen zum Heirathen ertheilteGallia christ. V, preuv., p. 376..
5) Vermögenssteuern
nach eigener eidlicher Angabe, oder nach einer Abschätzung, erhob man während des dreizehnten Jahrhunderts in mehren italienischen StädtenDas Nähere weiter unten..
6) Verbrauchssteuern
wurden nur in den Städten und wohl nur für Gemeindezwecke nach eigener Festsetzung der Bürger erhoben, wobei 452 indeß nicht selten Streit entstand: inwieweit man Adeliche und Geistliche zur Zahlung anhalten dürfe. Wir finden, wie weiter unten im einzelnen gezeigt werden soll, Abgaben von Wein, Meth, Bier, Öl, Schlachtvieh, Gemahl, Holz, gesalzenen Fischen, ja an einigen Orten von allen zu Markte gebrachten Sachen. Am verbreitetsten scheint die Salzsteuer gewesen zu seyn. Ihrer geschieht Erwähnung in Venedig, Genua, Volterra und so über Deutschland hinaus, bis nach DänemarkCodice di Volterra, Urk. 142. Caffari zu 1235. Langebek VII, 191–1222, Salzsteuer in Quedlinburg. Erath cod. S. 140, 1184 in Pommern. Dreger cod. I, Urk. 20..
7) Zölle.
Zoll ward erhoben auf sehr mannigfache Weise und in mannigfacher Beziehung: bei der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr, bei Kauf und Verkauf, von Waaren und von PersonenTheloneum est jus dominicale, quod solvitur ratione rerum venditarum et emptarum pro qualibet specie mercium. Miraei op. dipl. III, 597.. Man betrachtete den Zoll einmal, wie jede andere Abgabe, als Mittel Geld zu erheben; dann aber auch in gewissen Fällen, oder theilweise, als Entschädigung für das den Kaufleuten und Reisenden, oft nicht ohne Kosten, zu verschaffende sichere GeleitMiraei op. dipl. I, Urk. 94.. Wer für letzteres Geld nahm, ersetzte den etwa eintretenden Schaden; wer kein Geleit entrichten wollte, reisete auf eigene Gefahr. Geistliche und Ritter waren in der Regel zollfreiÖsterr. Landr. 78.; jene ihres Standes wegen, diese weil sie schon mit Schild und Schwert dienten.
Es war ein alter, oft von neuem ausgesprochener und eingeschärfter Grundsatz: niemand dürfe ohne Genehmigung des Königs oder Kaisers die Zollsätze erhöhen, oder gar neue Zölle einführenOrig. guelf. III, 789. Olenschlager goldne Bulle 201. Hist. de Dauphiné I, 87-89. v. Hormayr Werke II, Urk. 18. Hüllmann Gesch. der Regalien 50. Matthaei de nobil. 219.. Leider geschah dies aber nur 453 zu oft, und noch übler stellte sich das Verhältniß, wenn die Könige selbst das Anlegen neuer Zollstätten bewilligten; wogegen die Stände aber mehre Male kräftige Maaßregeln ergriffen, oder das Versprechen erzwangen: künftig solle ohne ihre Beistimmung nichts im Zollwesen geändert werden. Selbst zur Verlegung von Zöllen war königliche Erlaubniß nöthigBeka et Heda 328. Matthaei 330..
Kräftige Herrscher, wie Friedrich I und II, straften diejenigen streng, welche Zölle widerrechtlich erhoben oder dieselben erhöhtenGodofr. mon. zu 1133. Alberic. 549. Miraei op. I, 408. Schon Kaiser Lothar setzte 1136, Zölle herab. Wer mehr forderte, zahlte Strafe, von welcher der Markgraf eine, der Überlastete die andere Hälfte erhielt. Gerken V, Urk. 53. – Lünig cod. II, 1745. Ried cod. I, 301. Auch Ludwig VII von Frankreich bemühte sich den eigenmächtigen Zöllen Einhalt zu thun. Hist. de Langued. II, 512.; nach dem Tode des letzten nahm aber Willkür in dieser Hinsicht so überhand, daß manche Handelsstraßen kaum mehr konnten befahren werden, und die Schifffahrt selbst auf dem Rheine fast still stand. Die wohlgemeinten Gegenbemühungen ohnmächtiger Könige, wie Wilhelms von Holland und Richards, führten nicht zum Ziele; mehr Hülfe gewährte, wenigstens eine Zeit lang, der rheinische StädtebundWikes chron..
Was man indeß mit allgemeinen Regeln und Gesetzen nicht erzwingen konnte, ward, wie so oft im Mittelalter, im Wege der Ausnahme, der ganz eigenthümlichen und persönlichen Bestimmung durchgesetzt und verbessert. Wir finden nämlich eine große Zahl von Freibriefen für Städte, Gemeinen, Klöster und Einzelne, daß sie von allen Zöllen ohne Ausnahme befreit bleiben sollten, oder nur von einigen Reichszöllen; von allen Gegenständen ihres Gewerbes, oder nur von denen zu eigenem GebraucheBeispiele siehe in: Roth Gesch. des nürnb. Handels I, 14. Leisnic. dipl. 13, 14. Ried cod. I, Urk. 279. Schöpfl. Alsat. dipl. I, Urk. 289, 310. Lünig Reichsarchiv, von Korvey, Urk. 59. Ludw. reliq. II, 177, 192. Gerken VIII, Urk. 6. Diplom. misc. Urk. 6, cont. IV, Abschn. 11, Urk. 1; Abschn. 16, Urk. 2–3; Abschn. 20, Urk. 1. Orig. guelf. III, 760. Ruchat 29, 40. Kindlinger Beitr. II, Urk. 20. Moritz v. Worms II, Urk. 1–6.. Wenn sich die Zoll hebenden Fürsten und Prälaten auch nicht immer an solche kaiserliche oder königliche Freibriefe kehrten; so wußten die Pflichtigen doch jede Lage der Dinge, jeden günstigen Augenblick zu benutzen, um auch von ihnen einzelne Schutz- und Befreiungs-Urkunden zu erhalten. Bisweilen gaben selbst einzelne Städte und Edelleute solche Urkunden; bisweilen erklärten einzelne Fürsten, daß sie des Königs Festsetzungen anerkennen und befolgen wollten; bisweilen bestätigte dieser fürstliche VerleihungenLudwig reliq. I, 86. Gudeni sylloge 246. Hund metrop. II, 550. Würdtw. nova subs. IX, 345; X, 153; XIII, 287. Monum. boica II, 199-201; III, 118, 563. Kindlinger II, Urk. 39. Miraei op. dipl. I, Urk. 67, 75, 79, 90; II, Urk. 57. Tegurin. dipl. zu 1241. Ludw. reliq. II, 191. Monach. Tegur. 53. Urk. der Stadt Pforzheim von 1258, im Archiv von Stuttgart.. Selbst Frauen, Kinder und Dienstmänner ertheilten einige Male, um Widersprüchen vorzubeugen, ihre ZustimmungWenck I, Urk. 10, 20.. Auf diesen Wegen wurden mithin die im allgemeinen drückenden Übel des Zollwesens, im einzelnen großentheils wieder aufgehoben; aber das Gleichartige, Gleichförmige, was wir in unsern Tagen so sehr verehren, fehlte allerdings fast ganz.
Hatte man keine Gelegenheit, unentgeltlich große Freibriefe zu erhalten, so kauften sich besonders manche Städte und Klöster von allen Zöllen los; oder zahlten für die wegfallende Erhebung alle Jahre eine bestimmte DurchschnittssummeRied cod. I, 357. Hüllmann Gesch. der Stände III, 121. Lünig Reichsarchiv, cont. IV, Abs. 35, Urk. 1.. Einige Male gestanden sich Städte wechselseitig die Zollfreiheit unbedingt, oder gegen geringe Vergütungen zu, und der Kaiser gab Bürgern das Versprechen, 455 die Stadtobrigkeit solle sie mit keinen neuen Zöllen bedrücken1114 kaiserlicher Freibrief für Worms: nullus a magistratibus urbis census super telonium navium statuatur. Ludw. reliq. II, 184.. Auch von päpstlicher Einmischung finden sich BeispieleHontheim hist. Trevir. I, Urk. 312. Ähnliches widerfuhr 1253 dem Erzbischofe von Mainz. Gudeni cod. I, 636.: so belegte Urban IV den Erzbischof Heinrich von Trier mit dem Banne, weil er eigenmächtig einen Rheinzoll angelegt hatte, und trug einem bloßen Geistlichen die weitere Untersuchung auf.
Durch Beförderung des Handels erhielten einzelne Städte (z. B. AchenDumont corps diplom. I, Urk. 145. im Jahre 1166 von Friedrich I) Meßrecht und Zollfreiheit für gewisse Zeiten oder das ganze Jahr hindurch; oder es wurden Freimärkte auf gewisse Festtage gelegt, wo alle Käufer und Verkäufer, oder gewisse Einwohner und Unterthanen keinen Zoll entrichtetenMiraei op. dipl. III, 597.. Wer seine Güter zur Stadt brachte, aber nichts verkaufte, zahlte an mehren Orten keinen ZollSo in Goslar. Lünig Reichsarchiv, cont. IV, Abs. 20, Urk. 1.. Die Strafen des Verfahrens vom Zolle waren in der Regel streng, und stiegen oft gesetzlich bis auf das Achtfache der eigentlichen Abgabe; ja in mehren KirchenschlüssenConcil. XII, 962, No. 4. wird befohlen: Kaufleute sollten nur nach Herkommen zahlen, niemand sie aber für jenes Vergehn willkürlich ausplündern dürfen. Erschien der Zöllner auf dreimaliges Rufen nicht, so durfte man nach deutschem Rechte weiter fahren, mußte aber bei der Rückkehr nachzahlen. Durch Eid reinigte man sich von dem Vorwurfe, den Zoll wissentlich verfahren zu haben, und entrichtete den vierfachen SatzSchwabensp. 216. Sachsensp. II, 27.. Die Untersuchung, was für zollpflichtige Waaren jeder führe, war in der Regel genau und es muß als Ausnahme von dieser Regel gelten, 456 daß die Kölner nach einem Freibriefe König Richards in mehren Zollstätten von aller Abgabe frei blieben, sobald sie beschwuren, daß die Waaren ihnen gehörtenSecuris 287. Lünig Reichsarchiv, cont. IV, Abschn. 9, Urk. 3..
Sehr verschieden lauteten die Zollsätze, und nicht minder wichen die Hebungsarten sehr von einander ab. So nahm man z. B. nach der Last Zoll, ohne Rücksicht auf die Waaren; oder mit Rücksicht auf die letzten, in Gelde oder in Waaren selbstLang Jahrb. 355. Chart. Derton. 94.. Man verpachtete die Zölle, oder ließ sie auf Rechnung verwalten. Wir geben beispielsweise folgende Auszüge aus Zollrollen.
Zu Freiburg im Breisgau gab ums Jahr 1120:
ein Pferd vier Denar, ein Ochs einen Denar, ein Maulthier sechzehn Denar, ein Esel acht Denar, vier Schafe einen Denar, ein Wagen Heu einen DenarSchöpfl. hist. Zar. Bad. V, 52..
Hierauf folgen Abgaben von Blei, Eisen, Öl, Salz, Zinn, Pfeffer, Kümmel u. s. w.
Zu Stain in ÖsterreichBruns Beiträge 336. – Ein Zolltarif von Brubach im Diplom. misc., Urk. 8. wurde, wahrscheinlich am Anfange des vierzehnten Jahrhunderts, gezahlt:
ein Pfennig vom Stein Wolle, oder Kuhhaare, von einer Kuhhaut, einem Zentner Unschlitt, einem Mühlsteine, und von einem Stücke Vieh;
zwei Pfennige gab das Pfund Safran;
dreißig Pfennige ein Saum Pfeffer, oder Lakritzen und ein Fuder Wein;
sechzig Pfennige ein Saum Ingwer, Nägelein oder Zimmt;
achtzig Pfennige ein Saum Tuch;
sechs Pfennige das Hundert Karpfen, Leinwand oder Züchen;
fünf Pfennige das Hundert Hasenbälge.
457 In LübeckHelmord. chron. I, 85. Sartorius I, 191. scheint Heinrich der Löwe aus eigener Macht Zölle eingeführt zu haben; Friedrich I erließ dieselben für alle Russen, Gothen, Normannen und andere östliche Völker; und nur für sonstige Käufer und Verkäufer blieb eine mäßige Abgabe. Im Jahre 1240 bestanden daselbst folgende VorschriftenWestphal. monum. III, 621.: die Last, welche zum Meere geht, zahlt funfzehn Denar; doch kann sie dann binnen Jahresfrist zollfrei zurückgebracht werden. Zwölf Ohm Wein geben funfzehn, sechs Ohm geben acht Denar; wobei also, wie auch für Eigenthümer größerer Schiffe, eine Begünstigung des Großhandels statt fand. Zollbetrug ward neunfach ersetzt, und außerdem zahlte der Schuldige sechzig Schilling, wovon ein Drittel der Richter, ein Drittel die Stadt und ein Drittel der Kläger erhielt. Zu Gervliet in den Niederlanden nahm man fünf vom Hundert des Schiffs- und Waaren-WerthesMartene thes. I, 662.. – In der koblenzer Zollrolle von 1104 wird die Abgabe bestimmt, theils nach dem Orte woher man kommt, theils nach der JahreszeitHonth. hist. Trevir. I, Urk. 312.. Man forderte nämlich seltener Geld, als einen Antheil des Geladenen; oder vielmehr man forderte Gegenstände ohne alle Rücksicht, ob sie der Zollpflichtige geladen hatte oder nicht: z. B. Wein, eherne Kessel, Ziegenhäute, Käse, Heringe, Ale. Der Zollpflichtige mußte diese Dinge anschaffen und mitbringen, so wie itzt baares Geld, oder gewisse Münzsorten. Wahrscheinlich mit Hinsicht auf eine ähnliche Einrichtung wird 1212 bestimmt: es dürfe bei einem Zolle auf der Schelde nicht mehr Wein genommen und getrunken werden, als bisher; sonst verliere der Zöllner sein Amt und der Kaufmann das beste Faß seiner LadungMiraei op. dipl. I, Urk. 94.. – Nach einem Vertrage von 1202 zwischen Botzen und Trident von einer, Brixen von der andern Seite, gingen alle Waaren 458 zu eigenem Bedarf wechselseitig zollfrei; nicht aber zur Durchfuhr, oder zum Verkaufe nach anderen LändernMonum. eccl. Trident. 42.. In der Lombardei hatte jede Stadt ihre eigenen Zölle und vertrug sich darüber mit ihren NachbarnChart. Derton. 93.: Ferrara z. B. erhob von den Kaufleuten einiger Städte mehr, als von den Kaufleuten anderer. Ein Eid, selbst von Ausländern geschworen, beglaubigte die Erklärungen auf ein Jahr langMurat. antiq. II, 30.. Zu Pareto im Genuesischen nahm man zwei Denar für alles was ein Mensch trug; eben so viel für eine Eselslast Salz, vier Denar für den Saum Käse, acht Denar vom Fasse Wein u. s. f.Moriondus II, Urk. 177.. In Pisa erhob man ums Jahr 1100, Zoll von dem Tuche das nach Montekassino gingOrig. guelf. I, 654..
8. Von den Kreuzzugssteuern.
Eine ganz eigenthümliche Klasse von Steuern bildeten diejenigen, welche man für das heilige Land erhob. Ohne Geld ließ sich in solcher Entfernung kein Krieg führen, und die Befreiung der Pilger von heimathlichen Steuern gab ihnen immer noch nichts zur Bestreitung der Ausgaben unterwegs in die Hände. Deshalb wurden nicht bloß im Morgenlande, sondern auch in Europa Abgaben mancherlei Art von denen verlangt, welche zurückblieben und nicht selbst das Kreuz nahmen. Dahin gehörte z. B. der Saladinszehnte, von welchem in der Geschichte der Kreuzzüge schon das Nöthige beigebracht istHohenst. Band II, S. 454. Dumont I, Urk. 193.. Im Jahre 1207 erging ferner auf dem von König Philipp gehaltenen Reichstage in Quedlinburg folgendes GesetzMiraei op. dipl. III, Urk. 86. Martene thes. I, 806.: jeder Pflug im Reiche zahlt sechs Denar; jeder Handelsmann, Bürger und Einwohner in Städten und Flecken, zwei Denar; jeder Geistliche der eine Pfründe, und jeder Edle der ein Lehn hat, sechs Denar; Fürsten, Grafen und Prälaten tragen bei nach großmüthigem Belieben. Die 459 Hebung dauert fünf Jahre; alle Jahre wird ein Hauptabschluß gemacht und das Eingegangene an die dazu beauftragten Personen abgeliefert. Schwerlich aber kam das Gesetz in jenen unruhigen Zeiten überall zur Ausführung, und spätere Vorschriften der Päpste ähnlichen Inhalts fanden viel WiderspruchMartene III, 6-7. Mehre Male zogen deshalb beide Theile vor, sich auf eine runde Summe zu behandeln, welche dann nach Belieben aufgebracht wurdeWürdtw. nova subs. XIII, 243..
9) Von der Hebungsart, dem Erlasse von Steuern, den Strafen und dergleichen.
Demjenigen, was über diese Gegenstände bereits in den vorigen Abschnitten gesagt ist, fügen wir noch einige Bemerkungen hinzu. Wenn Könige und Kaiser ja einmal eine allgemeine Steuer ausschrieben, oder vielmehr das verlangten was man dem Reiche schuldig war; so lautete die Forderung gewöhnlich nur auf runde Summen oder Leistungen für ganze Bezirke oder Gemeinen: die weitere Vertheilung auf die einzelnen überließ man dagegen in der Regel den letzten, ohne daß die Reichsregierung darüber etwas vorschrieb, oder sich darum bekümmerteSo geschah es 1216 mit Nürnberg. Goldast const. imper. I, 292. Eben so verfuhr man in Italien. Rovelli II, praef. 181.. Einige Male verpachteten Könige, so Friedrich II, die zerstreuten Reichseinnahmen an einzelne PersonenLami memor. I, 493.. – Wo man, wie z. B. in Mailand, einen großen Theil der Einnahmen durch Verbrauchs- und Handels-Steuern aufbrachte, war an den Thoren eine genaue Aufsicht über die eingehenden und ausgehenden Waaren angeordnetGiulini zu 1228, p. 423.. Viele Leistungen anderer Art mußten zu bestimmten Tagen geschehen: Früchte z. B. wurden um Michael abgeliefert, Schweine um Martini, Bier um Mariä Reinigung u. s. w.Bestimmungen für das Kloster Aspach in Baiern. Monum. boica V, 133.. Wer nicht zur rechten Zeit 460 ablieferte, gab das Doppelte, und so steigerte man oft die Strafe bis zum Wegjagen der Zinspflichtigen. Die Städte hingegen verschafften sich bisweilen das Vorrecht, – so NürnbergHistor. Norimb. dipl. II, Urk. 22. vom Könige Richard –, kein Bürger solle wegen Geldforderungen verhaftet werden. Bei Unglücksfällen, Mißwachs, Brandschaden u. dergl. trat in der Regel ein billiger Erlaß der Abgaben ein1238 erhält Nördlingen wegen Brandschaden vom Kaiser einen zweijährigen Erlaß der Abgaben. Lünig Reichsarch., cont. IV, Abs. 33, Urk. 1.. Neuen Anbauern auf dem Lande, neuen Bürgern in den Städten, bewilligte man oft gewisse FreijahreGudenus V, 29. Lünig Reichsarch., cont. IV, Abs. 2, Urk. 1.. Sehr eigenthümlich erscheint es, daß man zur Zeit Alexanders III an mehren Orten eine Steuer einführte zur Aufrechthaltung des Friedens und zur Entschädigung BeeinträchtigterConcil. coll. XII, 901; XIII, 239.. Landbauer zahlten im Verhältniß ihres Viehstandes, und Gewerbtreibende wurden von ihren Geistlichen abgeschätzt. Es war damit eine Versicherungsanstalt auch für bewegliche Güter verbunden.
10) Von Schätzen, Anleihen, Schulden u. dergl.
So wenig man über den Betrag der gesammten Staatseinnahmen etwas mit Bestimmtheit sagen kann, weil nicht allein der Geldwerth und die Preise der Dinge schwer auszumitteln sind, sondern auch sehr viele Leistungen anderer Art statt fanden, so wenig kennen wir genau den Betrag und die Art der öffentlichen Ausgaben. Doch versteht sich von selbst, daß der Hofstaat, die Beamten u. dergl. Geld kosteten, und sich auch damals der Krieg nicht ganz darohne führen ließ. Bisweilen hinterließen die Regenten einen Schatz. So betrug z. B. der von Philipp AugustRigord. 43. Testam. Phil. Aug. in Duchesne V, 261., (welcher indeß weniger aus Landesabgaben, als aus Domanialeinnahmen und Erpressungen von den Juden, entstanden war) nach Abzug 461 dessen was sein Sohn und die Kreuzfahrer erhielten, noch 95,000 Pfund (livres) Silber und 156,500 Mark. Drei Jahre nachher hinterließ Ludwig VIII schon wieder 101,000 PfundTestam. Ludov. VIII in Duchesne V, 261.. Ludwig IX machte für 31,290 Pfund Vermächtnisse, und im Fall der Vorrath nicht zureiche, sollten königliche Forsten veräußert werdenTestam. Ludov. IX in Duchesne V, 438..
Anderer Orten finden wir öffentliche Schulden und wenn Zahlungsmittel fehlten, sogar einen Indult für dieselben. In solchen Fällen nahm man seine Zuflucht mehrmals zu Anleihen, und wo ein Fürst oder Prälat keinen Glauben fand, suchte er die Bürgschaft seiner Lehns- und Dienst-Männer zu erhaltenWeiße Gesch. von Sachsen I, 258.. Im ganzen blieb indeß das Schuldenmachen weniger übertrieben und die Lehre von den Anleihen weit weniger ausgebildet und folgenreich, als in spätern Zeiten. Wenn der Doge Michieli auf einem Seezuge um 1126, Friedrich II bei der Belagerung von Faenza, und Ludwig IX während seiner Gefangenschaft ledern Geld ausgaben, so war dies eine Art von Anweisung auf künftige baare ZahlungLe Bret I, 307. Ludwigs ledern Geld: cum infixo clavo argenteo aut aureo. Iperius 727..
4) Nachrichten über die Steuern in verschiedenen Ländern.
Die vorstehenden Abschnitte, wo wir die Steuern nach ihren verschiedenen Arten aufführten, dürften noch verständlicher werden durch folgende Bruchstücke über das Steuerwesen verschiedener Länder.
1. In Ungern erhob man ums Jahr 1100: erstens, eine unmittelbare Steuer von den freien und königlichen Bauern und fremden AnsiedlernEngel Gesch. von Ungern I, 206. Freie Leute gaben acht Denar, fremde Ansiedler sieben, zur königlichen Hofhaltung dienende Bauern vier Denar. Über die Steuerfreiheit des Adels und der Geistlichen ebendas. 324, 387.. Zweitens, ein 462 Marktgeld von jedem der etwas auf den Märkten feil bot. Drittens, einen Gränzzoll mit fünf vom Hundert des Werths der Waaren. Pferde und junges Rindvieh durfte niemand ausführen. Der Graf (Comes) sammelte die Gelder und überlieferte sie dem königlichen Schatzmeister. Vorab erhielt indeß der Bischof ein Zehntel, und vom Überreste der König zwei Drittel und der Graf ein Drittel. Doch sollte dieser, wenn der Betrag sehr stieg, im Verhältniß mehr Kriegsmannschaft stellen. Ums Jahr 1240 bezog der König ein Achtel von Silber- und Kupfer-Erzen, eine Abgabe von Ochsen in Siebenbürgen und vom Salzhandel im ganzen ReicheEngel I, 372..
2. England. König Wilhelm der Eroberer ließ im Jahre 1086, nach den Worten des Geschichtschreibers, ganz England beschreiben, wie viel Land, Wiesen, Wälder, Seen und Vieh jeder Baron besitze, wie viel Lehnsleute, Bauern und Pflüge; ja wie viel baares Geld und wie viel Einwohner jeder vom Höchsten bis zum Geringsten beziehen könneSimeon Dunelm. de gestis reg. Angl. Bromton 979.. Nach diesen Ermittelungen und Aussagen (welche jeder beschwören mußte) wurden regelmäßige Abgaben ausgeschrieben und sogenannte freie Gaben (benevolences) erpreßtSinclair I, 74-103.. Seine Domainen verpachtete Wilhelm an den Meistbietenden; kam aber nachher ein anderer welcher mehr geben wollte, so hielt er keinen VertragBromton 981. Hemingford I, 4. Waverl. ann. zu 1080, 1087.. Manche verbargen, aus Furcht vor ihm, ihr Geld in Kirchen und Klöstern: aber es ward auch da mit Gewalt hinweggenommen.
Heinrich I mußte die Barone, welche Kriegsdienste leisteten, von allen übrigen Steuern frei sprechen und verwandelte manche Naturalrente in eine GeldabgabeBromton 1022., wobei z. B. ein Ochse zu einem Schilling, ein Schaf zu einem Denar 463 angesetzt wurde. Bei dem allmählichen Sinken des Geldwerthes entstand hiedurch ein bedeutender Ausfall. Heinrich II widerrief manche übereilte Verleihung seiner Vorgänger, besonders Stephans, und hielt an dem Grundsatze fest: das alte Reichs- und Königs-Land sey unveräußerlich, und nur heimgefallene Güter könnten wieder ausgethan werdenHemingford II, 2.. Allmählich vermischte man aber beides und das Verfahren war unterschieden nach der Macht oder Ohnmacht des Königs. Für einen Rittersdienst ließ er sich nicht selten, besonders von den Geistlichen, zwanzig Schilling bezahlen; was schon einen Übergang zum Söldnerdienst bildet. Jedes Lehn gab eine Mark bei Verheirathung einer königlichen Prinzessinn. Die Schätze des verstorbenen Erzbischofs von York nahm er mit der Äußerung in Beschlag: was jemand in solcher Art ungenutzt bis zum Tode zur Seite lege, gehöre dem KönigeHemingford II, 31.. Richard I verschwendete bald seines Vaters reichen Nachlaß, und nahm zu allerhand verwerflichen Mitteln seine Zuflucht, um Geld zu erpressenGesch. der Hohenst. Band II, S. 452. Roger Hoved. 779.. So verlangte er von jedem Pfluge Landes fünf Schilling, und ernannte zur Ausmittelung des Betrags für jede Grafschaft einen Geistlichen und einen Ritter, welche sich mir dem Vicegrafen und einigen auserwählten Rittern zusammenthaten, und nun alle Barone, Eigenthümer und deren Stellvertreter, sowie auch aus jedem Dorfe vier Bauern beriefen. Diese setzten fest und beschwuren, was Herrn-, was Unterthanen-Land, und was durch Schenkung und Vergabung geistliches Land geworden sey; denn das letzte ward als steuerpflichtig betrachtet. Falsche Angaben strafte man sehr hart, und wenn der Unterthan nicht zahlte, hielt man sich an den Baron.
Die Magna Charta und die Charte über die Forsten, minderten allerdings die Willkür bei der Steuererhebung; doch in größerem Maaße bei der Geistlichkeit und dem Adel, 464 als bei den niedern Ständen. Im Jahre 1225 bewilligten jene den funfzehnten Theil von ihren Einnahmen1/15 mobilium suorum, lautet der zweideutige Ausdruck. Waverl. ann. zu 1225 und 1226.; die Cistertienser gaben in runder Summe 2000, die Juden 5000 Mark. Bald darauf wurden gefordert: von einem Grafen drei Mark, von einem Baron eine Mark, einem Ritter (miles) zwölf Denare, von einem freien Mann ein Denar. Im Jahre 1232 gaben jene ersten Stände nur 1/40, und im Jahre 1256 erklärten die Cistertienser: ohne Beistimmung aller Äbte und der allgemeinen Versammlung könnten sie nichts bewilligen. Auf welche Weise päpstliche Forderungen neben denen des Königs herliefen und wie sich beide oft darüber vertrugen, ist bereits anderwärts erzählt worden.
Im Jahre 1268 zahlte London an Abgaben aller Art und auf den heutigen Geldwerth berechnet, doch nur etwa 2190 PfundAnderson II, 132.. König Heinrich III hinterließ ansehnliche Schulden, und war einige Male in solcher Geldnoth, daß selbst sein Hausgeräth und die Kronjuwelen verpfändet wurdenSinclair I, 103..
3. In Italien waren die Verhältnisse sehr verschieden. Wir theilen folgende einzelne Nachrichten mit:
In der Gegend von Genua finden wir auf dem Lande folgende Abgaben erwähntMoriondus II, Urk. 177.: von Getreide, Heu und Holz, Weidegeld, Dienste zum Burgbau, Kalkbrennen und Grabenziehen, Botenlaufen, endlich eine Abgabe von zwei Broten für jedes Backen. – In Aqui erhob der Bischof für jedes vierfüßige ThierFrei waren Lämmer, frische Fische, Hühner und Früchte. Überhaupt wurden manche dieser Abgaben nur von Fremden erhoben. Moriondus II, Urk. 92 von 1197 und Urk. 123., was auf dem Markte verkauft wurde, vier Denare, wovon der Käufer die eine und der Verkäufer die andere Hälfte bezahlte. Eine Tracht Eier gab einen Denar, eine Tracht Häute zwei, der Wagen Holz oder Wein zwei Denare. Tuch- und Eisen-Händler welche zu Markte saßen, entrichteten eben so viel. Jeder Bötticher lieferte jährlich ein Faß, und so jeder Handwerker von seinem Gewerbe irgend ein Stück.
Als, dieser Mittel ungeachtet, der Staat so in Schulden gerieth, daß man die laufenden Zinsen nicht mehr bezahlen konnte, übertrug man im Jahre 1172 drei neuen Beamten die Prüfung und Leitung aller StaatsausgabenSanuto 521, 524. Dandolo 298, 308, 397. Tentori III, 296.. Man erhöhte die Haussteuer, verpfändete die Einnahmen vom Salze und der Münze, schrieb eine Vermögenssteuer 469 zu eins vom Hundert aus u. s. f.; mußte aber zuletzt anordnen: alle Schuldverschreibungen sollten bei dem Prokurator des heiligen Markus niedergelegt werden, bis die Republik wieder im Stande sey ihren Verpflichtungen gegen die Gläubiger zu genügen. Manches geschah zu diesem Zwecke, allein erst neunzig Jahre später, im Jahre 1262 beschloß der große Rath: der Doge und seine Räthe erhalten monatlich 3000 Pfund und sollen davon zunächst die Gehalte der Staatsbeamten und einige verwandte Ausgaben berichtigen, hauptsächlich aber die Staatsschulden mit fünf vom Hundert in halbjährigen Fristen verzinsenDandolo 370.. Bleibt alsdann noch Überschuß, so wird er zum Kriege wider die Griechen und Genueser, und nur dann zur Abbezahlung der Schulden verwandt, wenn diese Ausgaben nicht nöthig sind oder die Geldvorräthe nicht erschöpfen. Als diese Maaßregeln ungenügend blieben, bildete man aus andern Einnahmen in der Prokuratie des heiligen Markus eine besondere Kasse zur Tilgung der Schulden. Die Abgabe, welche Venedig früher mit funfzig Pfunden Pfeffer, einem Mantel und wahrscheinlich einer Geldsumme an die Kaiser entrichteteDandolo 263, 307., mag nach der Zeit Friedrichs I aufgehört haben.
4. Frankreich. Die Einnahmen der Könige von Frankreich lassen sich auf folgende zurückbringen: Domainen, Gerichtsgefälle, erledigte Pfründen, Münze, Grund- und Personen-Steuer, freie Einlagerung und Verpflegung, Lehnsmuthungen und Lehnsabgaben. Der jährliche Ertrag wird zur Zeit Philipp Augusts auf 90,000 Pfund angegeben, deren Werth man auf zwei Millionen heutigen Geldes berechnet hatBouquet XIII, préface. Arnould hist. des finances 63.. Da die Verwaltung wenig kostete, die Lebensweise einfach und kein stehendes Heer vorhanden war, so reichte jene geringe Einnahme weiter, als die größten Summen in späterer Zeit.
5. Deutschland. Bei dem Mangel an irgend 470 zusammenhangenden NachrichtenDoch gab es zur Zeit Friedrichs I ein registrum imperii über Reichslehn, Hebungen, Abgaben u. a. m. Lünig cod. II, Urk. 1. können auch hier nur Bruchstücke, besonders über die königlichen Einnahmen mitgetheilt werden.
Es gab keine allgemeine Reichssteuer, aus welcher man die öffentlichen Ausgaben (da die Lehnsleistungen nicht hinreichten) hätte bestreiten können; vielmehr wurde der Gedanke Heinrichs V und Ottos IVOtto, so sagt man, habe von jedem Pfluge und jedem Kopfe einen Gulden erheben wollen. Hist. Landgr. Thur. Eccard. 404., eine solche Steuer einzuführen, als ungerecht und tyrannisch bezeichnet und kam nicht zur Ausführung. Im allgemeinen sanken, bei diesem Mißlingen neuer Auflagen, die königlichen Einnahmen, während die Ausgaben stiegen; woraus folgte, daß gleichmäßig auch die königliche Macht sank, sofern sie nicht in der Haus- und Familien-Macht des Herrschers eine Stütze fand. Öfter kam es zu Verpfändungen und Veräußerungen des alten Reichsgutes und der Reichseinnahmen; und das übrig Bleibende, Zerstreute erforderte eine kostbare Verwaltung und machte eine genaue Aufsicht fast unmöglich1216 giebt Friedrich II an Gerhard von Sinzeche die Aufsicht über die Verwaltung der Einkünfte von der Mosel abwärts den Rhein. Gudenus II, 933. Mehre Male ist von Reichsforsten die Rede, und König Richard ertheilte die Erlaubniß in einer, Raff- und Lese-Holz zu holen. Langii chron. Citz. 1169. Gebauer Leben Richards 406.. Heimgefallene Lehne mußte der König in der Regel wieder ausleihen, und Zölle, Münz- und Bergwerks-Rechte geriethen auf ähnliche Weise in fremde Hände. Die Abgaben der Juden, die Schutzsteuern der Prälaten und KlösterDie Abtei Lorch gab z. B. jährlich 200 Mark. Laurish. chron. 146. gewährten keine ausreichende Hülfe, um so weniger da die letzten oft abgelöset oder erlassen wurden; und die etwa 471 erhobenen Strafgelder oder gefundenen Schätze verdienen, als Staatseinnahme betrachtet, kaum eine ErwähnungSchätze tiefer in der Erde liegend, als der Pflug geht, gehören dem Könige. Sachsensp. I, 35.. Kam der König in eine Stadt, insbesondere der Geistlichen, so sollte er während des Reichstages daselbst Zölle, Münzeinnahmen und dergl. beziehen; aber durch ertheilte Freibriefe ging auch dies Nebenrecht meist verlorenOttos IV Entsagung für Magdeburg. Lünig Reichsarch., cont. II, von Magdeburg, Urk. 35. – Sachsensp. III, 60. Marienth. chron. 258.. Länger erhielt sich, wie das dringende Bedürfniß des Augenblicks es gewöhnlich verlangte, das Recht auf Wohnung und Verpflegung; welches sich bei Feldzügen so erweiterte, daß das ganze Heer durch Leistungen und Lieferungen versorgt werden mußte. Und da wiederum die Örter durch welche der Zug führte, die Last nicht füglich allein tragen konnten, so suchte man eine neue allgemeinere Steuer mit der alten Lehre vom Heerbann und dem Abkaufe mancher Dienstpflicht in Verbindung zu bringen. Im ElsaßSchöpfl. Alsat. dipl. I, Urk. 275. zahlten z. B. ums Jahr 1140 die Klosterleute zu einem Römerzuge so viel, als ihr einjähriger gewöhnlicher Zins betrug; zu einem Feldzuge nach Sachsen und Flandern gaben sie aber nur den halbjährigen Betrag.
Nach Freibriefen Friedrichs I und Ottos IV für die Kirche von RavennaMittarelli IV, 125; app.299, 402. Dumont I, Urk. 262., zahlte alle zwei Jahre an Fodrum oder für das Fodrum: wer ein Joch Ochsen hatte, zwölf Lucenses, wer zwei Joch besaß, achtzehn, wer drei besaß, zwei Schillinge für sich und seine Familie. Ein Handarbeiter gab vier DenareTirab. Modena III, 114.. In Frignano bei Modena zahlte man ums Jahr 1205 vom Paare Ochsen sechzehn kaiserliche Denare; wer kein Gespann hatte, entrichtete acht Denare. Im Jahre 1190 entband Heinrich VI den Bischof von Padua 472 von Darreichung des Fodrums und vom Stellen der Kriegsmannschaft, für 100 kölnische Mark SilberMurat. antiq. Ital. II, 69..
Bei außerordentlichen Veranlassungen mag es auch nicht ganz an außerordentlichen Forderungen gefehlt haben. Im Jahre 1154 hob man z. B. behufs königlicher Geschäfte Pferde aus, wobei Arme, Kaufleute und Geistliche möglichst geschont werden sollten, Erlaß der Forderung für Geld aber untersagt warMartene thes. I, 340..
Die Einnahmen der einzelnen Fürsten entstanden aus ihrem Eigenthume, überlassenen Hoheitsrechten, Gerichtsgefällen, Zinsgeldern u. dergl. Die Herzöge und die Grafen wußten ferner manche Abgabe mit ihren Amtsrechten und Pflichten in Verbindung zu bringen. So ward in mehren Gegenden, z. B. in Niedersachsen, ein sogenannter GrafenschatzWestphalen monum. II, 41, 2055, 2057, 2061. Wersebe I, 348. von den freien, aber nicht rittermäßigen Einwohnern des Bezirks erhoben, wo der Graf die Gerichtsbarkeit ausübte. Und hiemit stellte man wieder den Landwehrdienst und Burgwart zusammen.
In den Städten wichen, weil das meiste von eigenen Beschlüssen abhing, die Besteuerungsweisen von einander ab. So erhielt in Straßburg der Bischof eine Weinsteuer, wovon sich aber die Stadt frei kaufteSchöpfl. Alsat. dipl. I, Urk. 547.. Worms hob 1269 das Ungeld auf, weil es Schaden bringe durch Verminderung des Maaßes von Wein, Getreide und andern LebensmittelnOb die Behörden, um mehr Steuer einzuheben, die Maaße verkleinerten? Urk. Richards bei Gebauer 403.. In der Mitte des dreizehnten Jahrhunderts ward in Köln, hauptsächlich zur Tilgung von Schulden, eine Bier-, Mahl- und Schlacht-Steuer unter dem Namen Accise eingeführtSecuris 258-266. Würdtw. subsid. II, 113. Lünig spic. eccl. von Köln, Urk. 41. Hüllmann Gesch. der Stände III, 83.. Geistliche blieben davon frei, einen Theil der Einnahme bekam aber der Erzbischof und 473 erlaubte, sofern dieser Antheil unverändert bleibe, den Bürgern jene Steuer nach Willkür zu erhöhen und herabzusetzen.
Kaiserliche Freibriefe schützten oft gegen innere und äußere Bedrückungen. Wir theilen hier beispielsweise nur folgende Bestimmungen aus einer Urkunde Heinrichs V für Speier mit. Die Bürger haben das Recht, letztwillig zu verfügenMutterstadt 173. Gerken cod. VIII, Urk. 6. Dumont I, Urk. 192. – Im Jahre 1226 findet sich in Magdeburg eine Abgabe von den Fleischern. Ludw. rel. XII, 322.. Niemand darf etwas aus ihrem Nachlasse nehmen, und insbesondere hört die schändliche und verabscheuungswürdige Hebung des Butheils oder Hauptrechts auf. Die Stadt ist frei von allen Reichszöllen, es wird weder zu Lande noch zu Wasser Bannpfennig, Schatzpfennig oder Pfeffergeld erhoben. Keiner darf zwangsweise Wein verkaufen, oder Schiffe der Bürger zum Gebrauch irgend eines Herrn in Beschlag nehmenDie Nachrichten über das Finanzwesen unter den Arabern sind fast noch dürftiger, als die über das Abendland. Eine Grundsteuer scheint Hauptabgabe gewesen zu seyn. Ferner geschieht einer Haussteuer Erwähnung, die unter dem Chalifen Mansur ums Jahr 770 in Kufa jährlich mit vierzig Drachmen von einem Hause erhoben ward (Abulfar. 143). Zu Nureddins Zeit waren die Huren in Damascus mit einer Abgabe belegt (Vinisauf c. 3). Im Jahre 1300 trieb man in Ägypten eine Steuer von einem Drittel des Vermögens zum Kriege gegen die Mongolen bei. Abulfeda zu 1300..
5. Von den Regalien.
Sobald größere Reiche entstanden und den Königen mancherlei Vorrechte eingeräumt wurden, entwickelte sich ganz natürlich die Ansicht und Überzeugung: es gebe gewisse Nutzungen, Einnahmen, die überall ihnen gebührten, die sie am zweckmäßigsten in Gang bringen und erheben könntenEichhorn I, 144, 358; II, 971. Hüllmann Gesch. der Regalien.. 474 Allein das Maaß der Ansprüche und selbst der Sprachgebrauch war verschieden nach Zeiten und Ländern. Bisweilen nannte man jede königliche Einnahme und Besitzung eine Regalie; allmählich aber ward es Gebrauch, vorzugsweise die Rechte und Nutzungen so zu bezeichnen, welche kein anderer üben und beziehen dürfe, sofern sie ihm nicht verliehen oder bestätigt wären. Eine weit schärfere Bestimmung über den Umfang und die Anwendung des Begriffs trat aber 1158 zur Zeit Friedrichs I durch die Beschlüsse des ronkalischen Reichstages einHohenst. Band II. S. 102.. Sofern sie nur altes Herkommen bestätigten, oder von neu entstehendem Gewinn eine Abgabe an den König verlangten, erschienen sie durchaus billig: zweifelhaft blieb es hingegen, ob manches als königlich angesprochene Recht nicht eben so gut oder noch zweckmäßiger von andern könne geübt werden; der hauptsächlichste Druck entstand endlich dadurch, daß jeder Besitz wo der Erwerbstitel kaiserlicher Belehnung nicht nachzuweisen war, für unrechtmäßig erklärt, und die Beweisführung vor kaiserlichen Richtern schwer, die Steuerhebung durch kaiserliche Beamte selten milde war. Andererseits hatte der Kaiser vollkommen Recht, daß er nicht jedes eigenmächtige Umsichgreifen als unantastbaren Erwerb betrachten, nicht das sich wollte entreißen lassen, was ihm seit alter Zeit schon zuerkannt war1119 Henricus V cuncta regum antiquorum fiscalia, suam in ditionem accepit. Ursp. chron. – Schon 1144 nimmt der Bischof von Lausanne vom Könige als Regalien zu Lehn: stratae, pedagia, vendae (Abgabe von verkauften Gütern), monetae, mercata, mensurae, foeneratores manifesti, banni veteres vel de communi consilio constituti, cursus aquarum, fures, raptores, Urk. 17 bei Ruchat. In einer Urkunde Friedrichs II von 1220 für die Grafen Guerra in Tuscien werden als Regalien aufgeführt: bannum, placitum, districtum, telonium, pedagium, ripaticum, mercata, aquae, aquarum decursus, piscationes, venationes, paludes, argentifodinae, terrifodiae, et quicquid metalli vel thesauri in terra sua inveniri potest, alpes quoque et montes, valles et omnia ea, quae ad nos et imperium spectant. Soldani hist. monast. S. Michaelis 120.; und so viel Widerspruch und Widerstand die neu ausgesprochenen Grundsätze 475 auch fanden, darin lag immer für ihn ein Gewinn, daß man einräumte: er habe die Regel für sich, und die Ausnahme müsse bewiesen werdenDurch Eid von sieben Männern ging jedes Recht an Regalien verloren. Guden. syll. 169.. Allerdings aber strebte nun ein jeder eine solche Ausnahme zu erhalten, und die Zahl der hierüber ertheilten Freibriefe mehrte sich täglich; während fast nichts von dem Ausgethanen in die Hände der Könige zurückfiel, oder die anfangs festgesetzten Leistungen und Abgaben durch neue Begünstigungen ebenfalls aufgehoben wurden. Nur darin zeigten sich die Schenkenden und Verleihenden allmählich vorsichtiger, daß sie gewisse Regalien oft als nicht mit überlassen bezeichneten, oder sich dieselben im Fall der Entdeckung, z. B. bei Bergwerken, ausdrücklich vorbehieltenGerken cod. dipl. II, Urk. 220..
Bergwerke und Salzquellen wurden, nicht überall unbestritten, wie Regalien betrachtet, oder kamen auch schon früh und in großer Zahl an Fürsten, Prälaten, Klöster, Städte u. a. m.Wir geben Beispiele von Verleihungen nach der Zeitfolge: im eilften Jahrhunderte gab Markgraf Otto von Steiermark (also ein bloßer Fürst) dem Kloster Selkow Recht auf Salz- und Berg-Bau. Frölich. dipl. Styr. I, 181. Ähnliches für 1150 nach altem Rechte angeführt. Ebend. 20. – 1150 giebt König Konrad dem Stifte Korvei das Bergwerksrecht auf alle Metalle im Eresberge. Wibaldi epist. app. 606. Lünig spic. eccl. von Korvei, Urk. 52. – 1155–1159 Bergfreiheit auf Erz, Salz, Eisen, Galmei mehren Klöstern in Baiern durch Friedrich I bewilligt. Zschokke Gesch. von Baiern I, 399. – 1158 überläßt Friedrich I dem Erzbischofe von Trier alle argentaria in dessen Besitzungen. Honth. hist. Trev. I, Urk. 402. – 1159 census salis in Kolberg vom Herzoge Ratibor an ein Kloster überlassen. Ludw. rel. II, 261. – Überlassungen von Berg-, Salz- und Silber-Werken an salzburgische Klöster und den Bischof von Brixen von 1177, 1189, 1193, 1204 und 1218. Hund metrop. I, 477; II, 178, 209; III, 398. v. Hormayr Tirol I, 2, Urk. 19, 47. – 1189 erklärt Friedrich I alle Silbergruben im Reiche für königlich; doch übergiebt er zwei Drittel der davon im Bisthume Minden stattfindenden Einnahmen und behält nur ein Drittel für sich. Lünig spic. eccl. von Minden, Urk. 19, 20. Mind. episc. chron. 832. Bonelli notiz. II, 492. – 1189 bestätigt Heinrich VI Eisengruben und Bergrecht dem Kloster Steingaden. Monum. boica VI, 500. – 1193 bestätigt er die Bergwerksrechte Korveis. Martene coll. ampl. I, 1002. – 1205 giebt der Herzog von Österreich einen Theil des Ertrages seiner Eisengruben an ein Kloster. Frölich. dipl. Styriae II, 17. – 1207 giebt König Philipp dem Abte von Roth in Baiern das Recht der Eisengruben. Pez. thesaur. VI, 2, 65. – 1215 überläßt Friedrich II dem Grafen von Henneberg argentifodinas, alia metalla seu salinas. Gruneri opusc. II, 98. Schultes Gesch. von Henneberg II, 253. – 1219 überläßt Friedrich II dem Erzbischofe von Mainz die Silberbergwerke. Gudeni cod. I, 465. Desgleichen dem Herzoge von Baiern und dem Bischofe von Regensburg alle Bergwerksregalien in ihren Landen. Ättenkhover 159. Ried. cod. I, Urk. 340. Lünig Reichsarch., cont. 2, Abth. 4, Abs. 1, Urk. 82. – 1225 behält sich der Bischof von Massa, bei einem Vertrage mit der Stadt, sein Anrecht auf die Silbergruben vor. Cartepec. di Massa a. h. a. – 1231 überließ Friedrich II dem Bischofe von Komo venas metallorum in seinem Gebiete. Ughelli V, 300. – 1231 übergiebt Heinrich VII abgabenfrei dem Kloster Denkendorf proprietatem unius patellae salis zu Hall in Schwaben. Prescher Gesch. von Limpurg I, 33. – 1232 giebt Friedrich II dem Herrn von Plauen Gold- und Silber-Bergwerke auf seinem Boden. Longolius II, 121. Dasselbe Recht übte Heinrich der Erlauchte. Weiße Gesch. von Sachsen I, 9. – Ums Jahr 1242 war Streit zwischen dem Fiskus und der Stadt Volterra über die Anrechte auf die Salzquellen. Codice di Volterra, Urk. 482. Camici zu 1245, Urk. XV, 69.. Entweder geschah die 476 Verleihung an die letzten ganz unbedingt, oder mit Vorbehalt eines Zinses; und der Beliehene übernahm entweder die Benutzung selbst, oder er verpachtete sie an andereBeispiele von Verpachtungen. Pez. thes. III, 3, 790. v. Hormayr Werke II, Urk. 17.. Man begünstigte das Anlegen neuer Bergwerke jedoch nicht so 477 weit, daß man hätte Gruben auf fremdem Boden einrichten dürfenSachsensp. I, 35.. Auch geschah einige Male Einspruch anderer Art: z. B. der bestehende Betrieb der Salzkoten in Halle solle nicht zum Verluste der bisherigen Inhaber erweitert werdenLünig Reichsarch., von Halle, Abschn. 6, Urk. 1..
Bergwerke finden wir in manchen Theilen Deutschlands schon seit der Römer Zeit. Unter den sächsischen Kaisern kamen insbesondere die aus dem Harze in GangDas Genauere in Gmelins Gesch. des Bergbaues. 1214 wurden Silberbergwerke in den Gebirgen von Trident eröffnet. Monum. eccl. Trid. 52. 1241 entdeckte man mehre Zinngruben in Deutschland, besonders in Böhmen. Math. Par. 386. Lang Jahrbücher 347. In der Schlacht bei Liegnitz fochten viele Bergleute aus Goldberg in Schlesien. Thebesius XCII, 59.; unter den Hohenstaufen manche in Westphalen, Tirol und vor allen die im Erzgebirge bei Freiberg. Ob diese nie früher bebaut wurden, steht nicht mit voller Gewißheit fest; so wie sich auch bezweifeln ließe, ob das Finden eines Stückes Erz am Wege die erste Veranlassung dazu gegeben habe: gewiß bekam Markgraf Otto der Reiche, der im Jahre 1189 starb, seinen Beinamen wegen des großen Gewinnes aus jenen Bergwerken, und Kaiser Heinrich VI behielt nach dessen Tode die Gruben, solange er lebte, für sichLudwig rel. VIII, 227. Weiße Geschichte von Sachsen I, 92, 137. Zu 1088 werden in Montekassino calices argentei saxonici erwähnt. Leo Ostiens. III, 74. Ist hier von Silber aus den Bergwerken des Harzes die Rede?. In Deutschland sank mit der Macht der Könige allmählich der Umfang der Regalien, und manche Forderungen, welche jene hinsichtlich derselben gemacht hatten, wurden später von den Fürsten und Prälaten aufgestellt und gegen ihre Landstände oder Unterthanen mehr oder weniger zur Anwendung 478 gebrachtMühlen werden z. B. in Pommern, oft vom Herzoge als Regalien in Anspruch genommen. Dreger cod., Urk. 102.. Doch läuterte sich der Begriff immer mehr, bis in unsern Tagen für die unmittelbare zweckmäßigere Benutzung des Staates fast zu wenig übrig geblieben ist, oder fast zu viel von der theoretischen Seite her abgestritten wird. 479