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Schwierigkeiten über Schwierigkeiten sehen wir sich türmen, wenn wir eine Hysterie in vollem Umfange erkennen und in ihrer forensischen Tragweite einschätzen wollen. Was liegt nun näher als die Anforderung, daß die ärztliche Begutachtung nur auf denkbar gesichertester Grundlage geschähe?, wenn möglich, nur auf Grund ausreichender Beobachtung erfolgte? Wird diese unumstößliche Anforderung stets erfüllt?
Keineswegs! Nicht einmal von Gutachtern, die durch ihre Beamtenstellung zur größten Vorsicht gemahnt werden. Es klingt herb und trifft doch die bestehenden Mißstände voll, wenn Burgl dem praktischen Arzte zum Vorwurf macht, durch sein auf volle strafrechtliche Verantwortlichkeit hinausgehendes Gutachten der guten Sache viel zu schaden, »namentlich dann, wenn der betreffende praktische Arzt, der vielleicht niemals psychiatrische Studien getrieben hat, auf seinem Standpunkt in unnachgiebiger Weise verharrt« S. 131. Das kann im Ernstfalle sicher bedenklich werden, zumal der Richter, wie Burgl treffend bemerkt, lieber ein in voller strafrechtlicher Verantwortlichkeit gipfelndes Gutachten nimmt, als eines, das die strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen ausgesprochener hystero-degenerativer Charakterentwicklung der Angeklagten, wegen einer nicht auszuschließenden transitorischen Geistesstörung oder eines wahrscheinlich anzunehmenden Dämmerzustandes in Frage stellt. Mit Recht erklärt es daher Burgl für bedenklich, »wenn von seiten des Gerichts oder der Verteidigung der nächste beste, für den ärztlichen Staatsdienst nicht geprüfte oder auch sonst bisher mit Psychiatrie sich nicht befassende praktische Arzt in öffentlicher Sitzung als psychiatrischer Sachverständiger geladen ist, wie dies gar nicht selten vorkommt.«
Dasselbe Bedenken besteht aber auch dem beamteten Arzte gegenüber, der heutzutage immer noch über ein Universalwissen verfügen soll, wie es das umfassendste Menschengehirn nicht in sich aufzustapeln und fortdauernd zu mehren vermag. Während dem Sonderfachmann es bei der Überfülle täglich wachsenden Wissensstoffes kaum noch möglich ist, sein Sondergebiet in vollem Umfange zu überblicken und zu beherrschen, soll der beamtete Arzt heterogenste Wissensgebiete, wie die eigentliche gerichtliche Medizin –, ein vornehmlich pathologisch-anatomisches Wissensgebiet, – die Gesamthygiene und die Psychiatrie souverän beherrschen, Wissensgebiete, die eine unglückliche Organisation miteinander verknüpft hat. Er muß auf allen Gebieten sich ausschlaggebend betätigen, und der Richter vertraut ihm nur zu gern, weil das beamtete Siegel in Deutschland nun einmal erst den unantastbaren Wert verleiht. Größte Vorsicht gegenüber der Hysterie ist allen Gutachtern geboten. Nur wiederholte, auf ausreichendes Fachwissen und ausreichende Erfahrung gestützte Untersuchung, erweitert durch Aktenkenntnis, sollte zum entscheidenden Urteil berechtigen und oft genug durch Beobachtung wirksam ergänzt werden können. Leider werden diese Vorbedingungen oft genug nicht erfüllt. Eine einmalige Untersuchung wird ausreichend erachtet, ein Urteil abzugeben, obwohl die Angaben der Patientin erst der Nachprüfung auf ihre Zuverlässigkeit bedürfen, obwohl auch das seelische Verhalten während der Untersuchung keine Schlußfolgerungen auf das Gesamtverhalten gestattet. Gegen solch Verfahren Einspruch zu erheben, ist nicht erfreulich, und sicherlich erhöht es auch nicht das richterliche Vertrauen zum ärztlichen Gutachter. Und doch wird es mitunter notwendig. Erst vor kurzem erlebte ich es, daß ein Kollege zum Beweise dafür, daß ein Gutachter auf Grund der ihm von der Ehefrau vorgetragenen Grundlagen ein maßgebendes ärztliches Gutachten aufbauen könnte, eine Rundfrage bei anerkannten Psychiatern über diese Begutachtungsart einer Hysterischen anstellte. Und das Ergebnis:
»Die Hysterie ist eine so wechselvolle Krankheit, daß man in einer einzigen Untersuchung und ohne alle Kenntnis der Vorgeschichte zwar ihr Vorhandensein oft nachweisen, aber das Bestehen der hysterischen Anlage und ihrer vorhergegangenen Manifestationen nicht verneinen kann.«
So schreibt Ganser in Dresden:
»Zu einem exakten Gutachten gehört erstens gründliche persönliche Untersuchung, zweitens genaues Studium der Akten.«
So schreibt Sommer in Gießen:
»Kann Hysterie durch persönliche Untersuchung ohne Kenntnis der Akten verneint werden?«
Nein! Hysterie auszuschließen, ist nur bei allergenauester, mindestens wochenlanger täglicher Beobachtung einer Patientin möglich.
§ 81 erlaubt ja die Anstaltsbeobachtung zu beantragen, und von dieser Möglichkeit sollte bei vorliegender Unsicherheit oder Unklarheit weitest Gebrauch gemacht werden. Nur Tag und Nacht fortgesetzte, geschickte Anstaltsbeobachtung kann klarstellen, wie weit Angaben über Krämpfe oder andere anfallsweise nervöse Störungen zutreffen. Schon die zwangsweise Fernhaltung der Berater und der Hilfsmittel des gewöhnlichen Lebens bringt oft Klärung. Für die Beobachtungsart gibt Bratz Bratz, »Die Anstaltsbeobachtung zur Prüfung zweifelhafter Geisteszustände, insbesondere nach § 81 der Str.Pr.O. Allg. Ztschr. f. Psychiatr. 75. Bd. 4. u. 5. H. sehr beherzigenswerte Winke:
Der Pfleger muß täglich seine Beobachtungen niederschreiben, sich mit dem zu Beobachtenden freundlich stellen, möglichst wenig von seiner Aufgabe merken lassen, braucht aber doch nicht wie ein Spitzel zu handeln. Deshalb soll er sich mehr abwartend verhalten, niemals in seinem Erkundungseifer etwas vorlügen.
Der Arzt soll seine Vorbesuche möglichst in den späten Nachmittagsstunden machen, im Winter beim »traulichen Schein der Lampe«. »Es scheint, als ob sich die Seele mancher normalen und besonders vieler nervösen Menschen mehr gegen Ende des Tages löst und mitteilsamer wird.« Seine eigene Auffassung soll der Arzt nicht vorzeitig verraten, nicht durch Mahnung zur Wahrheit oder Kritik reizen.
Nicht nur notwendig ist die Anstaltsbeobachtung, sondern unumgänglich, wenn es sich um Verdacht auf willkürliche Erzeugung von Hautkrankheiten handelt. Der Verdacht allein genügt nicht, auch der Nachweis hysterischer körperlicher Stigmata allein genügt nicht. Es muß der Vollbeweis erbracht werden, es muß die künstliche Entstehung entlarvt werden. Dazu reichen die Winke Bratz' nicht aus. Dazu muß die Beobachtung besonders zweckentsprechend sein. Die Erfahrungen des Dermatologen müssen noch hinzukommen, und hier können die Ratschläge Toutons Über die willkürliehe Erzeugung von Hautkrankheiten besonders bei Wehrpflichtigen. Berliner klin. Wochenschr. 1918, Nr. 16 und 17. vorbildlich jeden leiten, dem solche Entlarvungsaufgabe zufällt.
Äußerlich dem Kranken, bzw. Simulanten immer größtes Vertrauen entgegenbringen und ihn zunächst ganz in Sicherheit wiegen, indem man ihm nicht den geringsten Verdacht gibt, daß man Verdacht gegen ihn hat! Dagegen genaue Instruktion des Pflegepersonals, worum es sich handelt! Unauffällige, aber möglichst fortgesetzte Beobachtung, auch während der Nacht, während des Bades und der Klosettbenutzung, evtl. durch das Schlüsselloch ist erforderlich. Unerwartete Besuche evtl. unmittelbar nach einem eben erledigten Besuch zu einer überraschenden, außergewöhnlichen Zeit sind auch gut. Durch die Beobachtung im Bade seitens der Schwester konnte Touton einmal Reibung mit dem Frottiertuch feststellen, wo vorher die Diagnose des Artefaktes nicht geglaubt wurde.
Die nächste Umgebung der kranken Stellen ist immer wieder auf Reste der Erzeugungsmittel zu besichtigen. Manche Dinge riecht man auch, z. B. Schwefel, Terpentin, Teerpräparate, Karbolsäure. Wiederholte körperliche Untersuchungen an Stellen, wo kleine Quantitäten der chemischen Mittel verborgen gehalten werden, ergeben oft die besten Resultate. So fand man – allerdings in einem Falle chronischer, heftiger, nie heilender Conjunctivitis – die kleinen Mengen des Emplastrum cantharidum unter den Großzehennägeln. Kleider und Bettwäsche, bzw. das ganze Bett und der Nachttisch müssen wiederholt, während der Patient im Freien ist, genauestens untersucht werden. Gleichzeitig wird das kranke Glied, nach Bedeckung der kranken Stellen mit einer passenden Salbe, in einen richtigen, weit nach beiden Seiten die Krankheitsherde überragenden Gipsverband gelegt. Selbst ein versiegelter Gazebindenverband reicht nicht aus, wenn durch Anschlagen oder Reiben oder Durchstechung eine Wirkung bis auf die Haut und so die Unterhaltung des Geschwürs noch weiter möglich ist. Fälle, die früher als sog. spontane oder neurotische Gangrän oder als Kaposis Herpes zoster gangränosus hystericus gingen, konnten, wie Rona Arch. f. Dermat. 1905. Bd. 75. S. 257. berichtet, als Artefakte entlarvt werden. Eine Patientin hatte sich im Krankenhause Soda angeeignet, weil sie es für Ätzkali hielt, das draußen ihr Leibmittel war. »Als ihr nach dem Fund die Betrügerei auf den Kopf zugesagt wurde, gestand sie und machte dann mit dem ihr eigens dazu übergebenen Ätzkali das vollständige Artefakt vor. Flaschen mit Säuren und Alkalien, Krotonöl, Pflaster und Salben mit Canthariden wurden am meisten gefunden.
Aus der Farbe der Schorfe und der sonstigen Beschaffenheit wurden wertvolle Anhaltspunkte gewonnen. Am allerschwierigsten gestaltet sich die Entlarvung bei den rein auf mechanischem Wege erzeugten Artefakten, die meist mit den Fingern und Nägeln gemacht werden, oder mit rauher Bett- oder Badewäsche. Hier fehlt dann auch vollständig die Möglichkeit, ein corpus delicti zu finden, oder es fällt wenigstens als solches nicht auf, wie z. B. Strohhalme aus den Strohsäcken, mit denen zwischen Schutzverband und Haut herumgestochert wird.
Zu berücksichtigen ist stets, daß in vielen Fällen neben der psychoneurotischen Schwäche zweifellos auch eine leichte, vielleicht auf trophischen Nerveneinflüssen beruhende Vulnerabilität der Haut vorliegt.
Einen diagnostisch-detektivistischen Abschnitt nennt Touton diese Anweisung, ein Beweis mehr, daß der Arzt um die ihm unangenehmste Aufgabe eines detektivistischen Handelns oft genug nicht herumkommt.
Schwieriger ist noch die zweite Frage. Ist es nicht eher möglich, aus Akten Hysterie zu diagnostizieren? Aus zuverlässigen Dokumenten, Briefen, Aufzeichnungen, Akten kann es unter anderm glücken, ein recht vollkommenes Bild einer pathologischen Psyche zu erhalten. Es kommt gerade freilich bei Hysterie vor, » daß die Dokumente schwer belastend sind, dagegen der persönliche Eindruck Normalität vortäuscht,« so schreibt Hellpach.
Was Hellpach über die Beurteilung auf Grund von Aktenmaterial sagt, unterschreibe ich voll. Sie ist durchaus gestattet und kann niemals zu peinlichen Irrtumsbekenntnissen und andern fatalen Folgen führen, sofern nur der Gutachter sich durch die Klausel schützt, mit der ich den Schlußteil jedes, ohne ausreichende Information zu erstattenden Gutachtens einzuleiten pflege:
»Unter der Voraussetzung, daß das Material, auf das sich das Gutachten stützt, seitens des Gerichts als wahr erwiesen wird ...«
Damit ist der Sachverständige voll gedeckt, und eine Änderung des Schlußurteils, wenn solche im Verfahren nötig werden sollte, kann ihm niemals zum Vorwurf gereichen.
Der ärztliche Sachverständige tut übrigens gut, auch das vom Gericht ihm unterbreitete Aktenmaterial vorsichtig zu bewerten, da hierin oft Laienbekundungen übermäßig eingeschätzt sind. Laien sind aber zumeist die denkbar schlechtesten Beurteiler hysterischer Eigenart. Zu diesen Laien zählen heutzutage noch die Juristen. Immer noch ist für manche Richter »hysterisch« gleichbedeutend mit sexueller Begehrlichkeit, Lügenhaftigkeit, Exaltation, Sensationslüsternheit. Nicht verwunderlich, daß solch Richter das als Charakterfehler ansieht und entsprechend bewertet sehen will. Von dieser Auffassung der Hysterie und der Neigung, ihren Trägern mit normal-psychologischen Vorstellungen entgegenzutreten, muß auch der Jurist sich freimachen. Dazu mahnt ernst Dannemann Bericht über den internationalen Kurs der gerichtlichen Psychiatrie und Psychologie in Gießen. Halle 1907., und der Jurist wird diese Mahnung um so leichter befolgen, wenn er sich von der trotz aller Lehren der neuen kriminalistischen Schule ihn noch beherrschenden Sühneidee loslöst.