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Das fünfte Kapitel

Über die Herrschaft in der Ehe

Den Männern kommt das Regiment zu, und jeder Ehemann ist Justitiarus in seinem Hause. Die Gesetze, nach denen er urteilt, heißen das Hausrecht. Hausrecht bricht Stadtrecht, Stadtrecht bricht Landrecht, Landrecht bricht Kaiserrecht. Inwieweit einem Ehemann die Gerichtsbarkeit über Hand und Hals zusteht, ist schon oben angemerkt, und es ist gewiß, daß zu den alten Zeiten ungetreue Weiber dem Urteil ihres Mannes unterworfen waren. Schwangerschaften verhindern alle Ehrenstellen, mithin auch die Hausregierung, und zwar nicht bloß, wenn die Frau Wochen hält, sondern so lange, als sie schwanger ist. Schrecken, Verdruß und überhaupt alle unverhofften Vorfälle haben einen so ausgemachten Einfluß auf schwangere Personen, daß man jeden Stein des Anstoßes aus dem Wege schaffen muß. Die Natur selbst hat also die Weiber zum Regieren unfähig erklärt. Die Handarbeiten sind, bis auf das Schneiderhandwerk, wenn es bei Frauenzimmerkleidern bleibt, gleichfalls den Weibern nicht angemessen. Zu Beinkleidern kann keine Weibsperson maßnehmen, denn da sie stark in der Einbildung sind, so wird man finden, daß junge Mädchen sogar selten Mannshemden passend machen. Sie sind immer verschnitten.

Wenngleich Ihr Mann weniger Verstand hat als Sie, Madame, schadet es nicht, daß er Herr im Haus ist. Wie klug handeln Sie, wenn Sie der Natur nicht widersprechen und sich wie ein Minister im Kabinett eines blöden Herren führen, der seinem Allergnädigsten alles zur Stempelung vorlegt. Glauben Sie, Madame, hierdurch etwas zu verlieren? Es ist unnatürlich, daß die Weiber regieren, und unanständig, wenn sie es zeigen, denn die eheliche Gesellschaft ist nicht gleich. Sei der betrübte Sündenfall oder sonst etwas Betrübtes schuld daran, so ist so viel gewiß, daß der Mann nicht nur wegen der Schwangerschaften, sondern auch wegen Säugung der Kinder und der monatlichen Erinnerungen der weiblichen Schwachheit seine Frau von der Regierung ausschließt. Wer weiß es nicht, daß eine kluge Frau den Mann so vorzubereiten imstande ist, daß er nur das befiehlt, was sie selbst will?

Von dieser Art sollten überhaupt Gesetze sein. Wo man Gesetze anderer Art gibt, da steht es schlecht mit dem Volk. Mit Gesetzen dem Menschen forthelfen heißt, ihn schlecht kurieren. Man muß nur das befehlen, was man auch ohne Befehl tun würde, und dort ermahnen, wo man jetzt in den meisten Fällen befiehlt.

Ein Weib muß schweigen in der Gemeinde ; es kann sich nicht verbürgen; es kann nichts ohne seinen Mann, der sein ehelicher Vormund ist; wie kann es da das Regiment begehren? Die Herrschaft eines Mannes über seine Frau ist indessen so verschieden von aller anderen Herrschaft, daß der Name bei der Sache allein das Fürchterliche ausmacht. Wer den Schwächeren unterdrückt, verdient allgemeine Verachtung; wer den Schwächeren bekriegt, verdient nie den Namen Sieger. Denn vom Duell an bis zum blutigsten Kriege muß der Streit allemal eine Wette sein, wo beiden Teilen unbekannt gewesen, wer den Preis erhalten werde. Es ist aus ebendiesem Grunde ein untrügliches Zeichen eines guten Herzens, wenn Frauenzimmer beschützt und verteidigt werden. Die Herrschaft des Mannes über die Frau muß nicht sein wie die des Verwalters über seinen Acker, sondern (nach dem Ausspruch eines Weisen des Altertums) wie die der Seele über den Leib. Wie ein Paar gleichgestimmte Lauten, würde besser sein –: denn sehr oft muß die Seele nachgeben. Wie ein Paar gleichgestimmte Lauten, sage ich, von denen die eine gespielt wird und die andere mitspielt.


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