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Zu einer Reise lade ich meine Leser und Leserinnen ein, zu einer Reise in ein fernes, aber denkwürdiges Land: Marseille-Port Said-Aden-Maskat-Basra-Bagdad, eine Reise von dreissig Tagen, oder: Triest-Beirut-Damaskus und mit einundzwanzigtägigem Ritt zu Pferd nach Bagdad. Ein Land, so gut wie regenlos, wo acht Monate hindurch, von März bis Oktober, kein Wölkchen den blauen Himmel trübt und die Sonne einen Tag so strahlend auf- und untergeht wie den andern. Ein Land, das noch heutzutage, wohin immer das Wasser der beiden Paradiesesströme, Euphrat und Tigris, gebracht wird, eine verschwenderische Fülle von Melonen, Gurken, Kürbissen, Zwiebeln, Granatäpfeln, Feigen und Weintrauben hervorbringt; dazu Korn, Weizen, Mais, Hirse und Reis, obenan aber Palmen, die sich nach den Strommündungen hin urwaldähnlich verdichten. Und wie war es erst in alter Zeit bis hinab in die Zeit der Griechen und Römer! Noch Plinius nennt Babylonien den »fruchtbarsten Acker des ganzen Orients«. Sein Reichtum an Getreide und Palmen überbot den aller andern Länder, selbst jenen Aegyptens, seine Weizen- und Gerstenfelder trugen zweihundert-, ja dreihundertfältige Frucht – eine unerschöpfliche Kornkammer und ein Palmenwald zugleich bis an das Gestade des Meeres, dazu Sesam und Aepfel und andre Obstarten in Fülle, wie denn noch römische Schriftsteller von Palmenwäldern erzählen, die von Weinreben umschlungen und deren Kronen von hängenden Trauben umkränzt waren. Herodot, der Babylonien zur Zeit Artaxerxes' I (464-422 v. Chr.) besuchte, schreibt I 193: »Das Land Babylonien ist unter allen Ländern, die wir kennen, bei weitem das beste für den Anbau des Getreides. Denn sonstige Bäume vermag es überhaupt gar nicht zu tragen, weder einen Feigenbaum noch einen Weinstock noch einen Oelbaum, dagegen ist es für den Bau des Getreides so geeignet, dass es überhaupt zweihundertfältig trägt, und wenn es recht gut trägt, sogar dreihundertfältig. Die Blätter des Weizens und der Gerste erreichen dort leicht eine Breite von vier Fingern; bis zu welcher Baumhöhe aber die Hirse und die Sesamstaude sich erhebt, will ich, obwohl ich es genau weiss, hier gar nicht anführen, weil ich wohl weiss, dass diejenigen, die nicht in das babylonische Land gekommen sind, selbst dasjenige, was von dem Getreide oben bemerkt worden ist, für ganz unglaublich halten. Sie haben kein Oel, sondern bereiten es sich aus Sesam; Palmbäume aber sind von ihnen durch die ganze Ebene gepflanzt, von welchen die Mehrzahl Frucht trägt, woraus man Brot und Wein und Honig bereitet«. Für die Fruchtbarkeit speziell des zwischen den heutigen Städten Bagdad und Hilleh gelegenen Landstrichs siehe Im Lande des einstigen Paradieses S. 5 f. Auch weiterhin, als Perser und Mazedonier, Parther und Araber sich im Besitze des Landes abgelöst hatten, bewahrte der Sawad oder »der schwarze Boden«, wie die Araber das babylonische Tiefland nennen, seine unverwüstliche Kraft und Lebensfrische, also dass noch arabische Nationalökonomen des 10. Jahrhunderts den Bruttoertrag des Sawad auf 566 Millionen Mark beziffern, obwohl damals schon grosse Strecken des Landes verdorrt und versumpft waren (siehe Aloys Sprenger, Babylonien, das reichste Land in der Vorzeit und das lohnendste Kolonisationsfeld für die Gegenwart, Heidelberg 1886, S. 73 bezw. 241). Erst vor etwa 900 Jahren, also lange vor Beginn der ottomanischen Herrschaft, begann das Land zwischen Bagdad und Basra zu jener Steppe und Wüste zu werden, als welche es heutzutage sich darstellt.
Ein Land (Abb. 2), heutzutage kaum so gross wie Oberitalien, Selbst in weitestem Umfang genommen, umschliesst das heutige Babylonien nur etwa 100000 Quadratkilometer, vergleicht sich also der Grösse nach Oberitalien. Die bis vor kurzem geläufige Anschauung, dass das babylonische Tiefland an Grösse dem Königreich Italien mit Ausschluss der Inseln gleichkomme, beruht nebst allen weiteren Berechnungen, betreffend die anbaufähige Fläche des Landes, auf einem schweren Irrtum Aloys Sprengers. Die Irrtümer erkannt und richtig gestellt zu haben, ist das Verdienst Hermann Wagners in Göttingen. Siehe Hermann Wagner, Die Ueberschätzung der Anbaufläche Babyloniens und ihr Ursprung, Methodische Bedenken (Nachr. d. K. Ges. d. W. zu Göttingen, Phil.-histor. Klasse. 1902. Heft 2) und vgl. Ders., Die Ueberschätzung der Anbaufläche Babyloniens: in Heft 7, 1902 der Zeitschrift »Asien«. in altbabylonischer Zeit aber noch beträchtlich kleiner. Wir wissen ja längst, dass die ganze zirka zwanzig deutsche Meilen betragende Strecke, die jetzt von Korna ab der Schatt el-Arab durchfliesst, in vorchristlicher Zeit noch Meer war, dass noch zur Zeit Alexanders des Grossen Euphrat und Tigris eine gute Tagereise weit voneinander getrennt in das Meer mündeten. Und da die Keilschriftdenkmäler des weiteren bezeugen, dass in assyrisch-babylonischer Zeit der Strom von Susa, der Euläus (Karun), in das Meer sich ergoss, nicht, wie jetzt, bei Mohammera in den Schatt el-Arab, Siehe meine Schrift: Wo lag das Paradies? Eine biblisch-assyriologische Studie, Leipzig 1881, S. 39 ff. 173 ff. und dass die dem Gotte Ea, dem Gotte des Meeres, geheiligte Stadt Eridu »am Ufer des Meeres lag, Dass Eridu in nächster Nähe des Meeres gelegen habe, konnte zwar längst daraus geschlossen werden, dass Eridus Stadtgott der Gott des Meeres, Ea, war, doch wird es jetzt auch ausdrücklich bezeugt durch die Tontafel 26472 des British Museum (siehe L. W. King, Chronicles concerning Early Babylonian Kings, Vol.II, London 1907, p. 11), wo es Rev. 5 heisst: »Eridu am Gestade des Meeres«. so ergibt sich im Zusammenhalt mit andern Erhebungen Es verdient hier von neuem hervorgehoben zu werden, dass die Insel Tilmun (sumer. Dilmun), welche als noch zu Babylonien gehörig angesehen wurde und ebenfalls reich mit Palmen bestanden war, »30 Meilen (Doppelstunden) im Ostmeer gelegen« war, während sie jetzt mit in das Alluvialgebiet des südlichen Babylonien eingeschlossen ist. Ihre genaue einstige Lage und Umgrenzung festzustellen, wäre eine ausserordentlich dankenswerte geologische Aufgabe. Dass die Insel in der Verlängerung der Euphratmündung gelegen habe, darf einer in Assur gefundenen Inschrift des Königs Sanherib entnommen werden. Vergleiche hierzu Arrian, Feldzüge Alexanders VII 10, wonach »die Entfernung der grossen Insel Tylus (Τύλος) von der Mündung des Euphrat die Fahrt eines Tages und einer Nacht betragen habe, wenn man mit dem Winde segle; sie sei weder rauh noch waldig, vielmehr geeignet, edle Früchte und was die Jahreszeit gibt hervorzubringen«. Der nach Chaldäa hineinreichende Golf des Persischen Meeres muss aber zugleich, obwohl er gern der »Bitter strom« genannt wird, sehr breit gewesen sein, weshalb Sanherib bekanntlich von phönikischen Schiffsbauern sich Meerschiffe bauen liess, um auf diesen von der Euphratmündung über das Meer zur elamitischen Küste zu gelangen. für Altbabylonien etwa dies Kartenbild (Abbild. 3). Und wenn kühne Geister, in die Zukunft blickend, jetzt schon die Zeit berechnen, da der ganze Persische Golf von den Schwemmassen des Schatt el-Arab aus- und aufgefüllt sein wird, so können wir, rückwärts schauend, an der Hand der Keilschriftdenkmäler beobachten, wie sich auch das ältere Alluvium zwischen Bagdad und Lagasch (heutzutage Tello) in langen Zeitläuften allmählich entwickelt hat und Euphrat und Tigris wiederholt durch ihre eignen Senkmassen in andre Richtungen gedrängt wurden. Veränderungen des Euphratlaufes lassen sich mit Sicherheit nachweisen z.B. für die Umgebung der beiden babylonischen Städte Sippar und Erech, deren Ruinenstätten Abu Habba und Warka gegenwärtig stundenweit vom Ufer des Euphrat entfernt liegen. Für Sippar erhellt die einstige Lage am Ufer des Euphrat nicht nur aus der uralten Bezeichnung des Euphrat als »Strom von Sippar«, sondern auch aus Stellen wie VR 60 Kol. IV 25 f., wonach der König Nabû-aplam-iddina vor der feierlichen Inthronisierung des Gottes Šamaš seinen Mund wusch in »Ê-kar-zagina, das am Ufer des Euphrat gelegen«. Für Erech (Uruk) bezeugt die nämliche Tatsache die VI. Tafel des Gilgamesch-Epos Z. 194: nachdem Gilgamesch und Engidu (so lese ich mit A. Ungnad statt Êabâni) die Hörner des Himmelsstiers in einen Tempel der Stadt Uruk gestiftet, »wuschen sie im Euphrat ihre Hände« und begannen dann ihren Triumphritt durch die Strassen von Uruk. Insbesondere wissen wir, dass der Schatt el-Hâi, der schon frühzeitig als ein Kanal vom Tigris zum Euphrat erscheint, in aller ältester Zeit das Strombett des Tigris gewesen. Dass der Schatt el-Hâi, der gegenwärtig, bei dem Städtchen Kût abzweigend, vom Euphrat zum Tigris hinüberführt, das älteste Strombett des Tigris darstellt, ist aus geologischen Gründen äusserst wahrscheinlich. Freilich erscheint er in den Inschriften des alten Priesterfürsten von Lagasch Entemena bereits als ein Kanal, aber solche Kanäle waren mehrfach nichts andres als regulierte frühere Stromläufe. Es ist bemerkenswert, dass auch Hammurabi sich die »Regulierung« des Tigris (ammû) angelegen sein liess (Cod. Hamm. IV 54).
Dieses altbabylonische Land, flach wie ein Tisch von oben bis unten, war von alters her übersponnen mit einem dichten Netz grosser und breiter sowie kleinerer Kanäle (Abbild. 4), die in zahllosen Wasserrinnen das befruchtende Nass jedem einzelnen Feld, ja Baum und Strauch zuführten und die natürliche Fruchtbarkeit des gemischten Sand- und Lehmbodens zu beispielloser Vegetation entfalteten. Und diese Wasserbäche, die gleich dem Euphrat von den köstlichsten Fischen (Abb. 5) wimmelten, vor allem von mächtigen Karpfen, dienten zugleich in bequemster Weise dem Verkehr. Schiffe aller Art und Grösse, Ruder- und Segelschiffe, belebten die grossen wie kleinen Wasserstrassen und vermittelten den Fernverkehr, während jene runden, aus Weiden geflochtenen Fahrzeuge (Abb. 6), wie sie schon Herodot ganz ähnlich beschrieben, heutzutage mit Vorliebe als Fähren benutzt werden.
Herodot (I 194) spricht von »Fahrzeugen mit Weiden als Rippen, darüber Felle gespannt, aber alles ganz rund wie ein Schild«. Die runden, korbähnlichen Kuffen sind ebenfalls aus Weiden geflochten, aber mit Asphalt überzogen. – Das älteste erreichbare Schriftzeichen für »Schiff« ist , dessen sehr nahe Verwandtschaft mit dem offenbar einen Schwimmvogel darstellenden Schriftzeichen für »Vogel« in die Augen springt. Was die Segel anbetrifft, so beachte Strabo XVI 1, 9 (740): »Der sich in die Ebenen am Meer ergiessende Ueberfluss des Wassers erzeugt Seen, Sümpfe und Schilf, woraus allerlei Gerätschaften geflochten werden, die man teils durch Bestreichen mit Erdpech wasserdicht macht, teils unbestrichen gebraucht. Auch Segel werden aus dem Schilfe verfertigt, den Matten oder Flechten ähnlich«. Es scheint, dass die Babylonier-Assyrer die Segelstange, die Raa, ḳarnu d.i. »Horn« nannten, wozu der analoge Gebrauch des griech. κέρας, κεραια zu vergleichen wäre. [Fußnote aus technischen Gründen als Anmerkung im Text wiedergegeben. Re]
Stromaufwärts wurden die Schiffe, wie noch heute, von Männern längs des Ufers an Seilen gezogen. Für das Ziehen der Schiffe mittels Seilen, das »Treideln«, vgl. für die Zeit Hammurabis das Schreiben dieses Königs an Sin-idinnam Nr. 34 (King, Letters and Inscriptions of Hammurabi), wo in Z. 20 in Verbindung mit Schiffahrt Leute erwähnt sind, die »das Seil ziehen« (ummânam šâdid ašlim).. Neben Lastwagen diente im Verkehr zu Lande hauptsächlich der Esel als Reit- und Lasttier, obschon auch das Pferd bereits zu Beginn des zweiten Jahrtausends vor Christus in Babylonien nachweisbar ist«. Dass das Pferd, dessen im Hammurabi-Gesetz keine Erwähnung geschieht, dennoch schon gegen Ende des 3. Jahrtausends v. Chr. in Babylonien bekannt war, lehrt das ebenjener Zeit entstammende Tontäfelchen VAT 6088, in welchem ein gewisser Achûni aufgefordert wird, eine Tonne Korn wegzuholen, dass »die Pferde fressen und nicht hungern«. Siehe A. Ungnad, Die älteste Erwähnung des Pferdes: Orientalistische Literaturzeitung, X. Jahrgang, 1907 (Nr. 12) Sp. 638 f. Zwischen den oft hoch aufgeworfenen und vielfach von gewölbten Brücken überspannten Uferdämmen der Kanäle lagen, versteckt zwischen Kornfeldern und Palmenhainen und umgeben von einem Erdwall oder Rohrgehege, Der Name eines Rohrgeheges (und dann auch einer von einem Rohrgehege umschlossenen Niederlassung) war kikkišu syn. ӈuṣṣu), als Name des Erd- oder Lehmwalls um ein Feld oder Haus her ist das Wort pitiḳtu durch sein sumerisches Aequivalent im-rûa, d.i. »Lehmbau«, erwiesen. Der Damm um ein Feld her hiess auch kâru. zahllose Dörfer und Gehöfte, während die Zahl der grossen, von Mauern und Türmen umschlossenen Städte, die von dem himmelanstrebenden Turm ihres Haupttempels überragt waren, verhältnismässig eine geringere war.
Vor allem im Süden des Landes dehnten sich auch weite Strecken von Marschen und Wiesen, auf denen ausgedehnte Herden von Rind- und Kleinvieh weideten, sowie baumhohe Rohrdickichte, die zum Bau der bis heute beliebt gebliebenen Rohrhütten oder Zrefen! Die Zrefen oder Rohrhütten hiessen ӈuṣṣêti, wonach einige Ortschaften auch Nordbabyloniens benannt sind. Für die Herstellungsweise einer solchen Rohrhütte vgl. Im Lande des einstigen Paradieses, S. 42. (Abb. 7. 8) bestes Material darboten. Und trug man Verlangen nach beständigeren Wohnungen, so gab es zwar im ganzen Land keinen Baustein, dafür aber bot der Alluvialboden mit seinem vorzüglichen Lehm den besten Ersatz für Bausteine in unerschöpflicher Fülle. Dass es im ganzen Lande keinen Baustein gegeben, will cum grano salis verstanden sein. Denn der Bericht Taylors über die Ruinen von Eridu (Abu Shahrein) im Journal of the Royal Asiatic Society, Vol. XV, p. 404 ff. hat gelehrt, dass dort Sandstein, Granit, Marmor zur Verfügung stand und infolgedessen auch bei den Bauten reichliche Verwendung fand. Wie an Bausteinen, war Babylonien auch sehr arm an (Brennholz und) Bauholz. Arrian, Feldzüge Alexanders VII 19, berichtet: »Aristobul sagt, Alexander habe auch noch eine andre Flotte bauen und dazu die Zypressen in Babylonien niederhauen lassen. Denn nur von diesen Bäumen finde sich Vorrat im Lande der Assyrer; alle andern, zum Schiffbau tauglichen, fehlen daselbst ganz«. Und bei Strabo lesen wir XVI Kap. I, 5 (739): »Wegen Mangels an (anderm) Bauholz wird in Babylonien der Häuserbau von Balken und Pfosten aus Palmenholz bewerkstelligt; um die Pfosten aber windet man aus Stroh gedrehte Seile, welche man hernach übertüncht und mit Farben bestreicht, so wie die Türen mit Erdpech. Auch diese sind hoch, und alle Häuser des Holzmangels wegen überwölbt. Denn das Land ist grösstenteils kahl und trägt, den Palmbaum ausgenommen, bloss Strauchwerk; dieser aber wächst in Babylonien sehr häufig... Dachziegel jedoch gebrauchen sie nicht, denn sie haben wenig Regen.« Zu Arrians Angabe vgl. Kyr. 247, wo »1 Mutterschaf und 1 Zypresse» ( šurvanni) als Zehent abgeliefert werden. Die Verwendung von Palmen bei einem Tempelbau erwähnt Nabunaïd 81, 7-1, 9 Kol. I 21: »Für ši-bu (?): des Sonnentempels gišimmaru dannûtu ušaršid«; für die Bedachung und die Türflügel verwendete er, wie dies von alters her Brauch war, Zedernholz vom Hamân und Libanon. Das Gebälk des Palastes des Chosroes I war, wie aus Ueberresten ersichtlich, aus indischem Têkholz gezimmert. Auch heutzutage wird in Babylonien viel Holz (z.B. zur Herstellung von Kisten) aus Indien eingeführt.
Da war der Bau eines nur aus Erdgeschoss bestehenden Lehmziegelhauses nicht allzu kostspielig, und infolgedessen die Miete niedrig genug, um mit etwa 1-5 Sekel (der jüdische Sekel betrug 2,50 Mark), d.h. also mit etwa 3-12 Mark, eine Jahresmiete zu bestreiten. Die Steigerung der Kosten der Baumaterialien veranlasste in der jüngeren babylonischen Zeit eine entsprechende Erhöhung der Mietspreise, siehe hierfür Anm. 61. »Da möchte ich hin«, werden die Hausväter sagen.
Und angelockt durch die gegenwärtigen Preise der Lebensmittel, da ein Huhn für 15 Pfennig und ein ganzer Hammel für 8 Mark zu haben, schliessen sich die Hausfrauen ihren Gatten gewiss gern an, von der lieben Jugend ganz zu schweigen, für die ein Land, wo jedes Mädchen heiratete und Schulzwang nicht existierte, ein wahres Paradies darstellt.
Und doch möchte ich warnen, vorschnell die Brücken abzubrechen. Auch Babylonien hat und hatte seine zwei Seiten. Während der längsten Zeit des Jahres ist es sehr heiss dort: eine Mittagstemperatur von durchschnittlich 5O° C in der Sonne, die aber nicht selten bis zu 60°, ja 65° C steigt, also dass wir drüben bei 36° frösteln.
Und da im Gegensatz zu dieser Hitze die sehr starken Winterfröste die Gesundheit empfindlich benachteiligen, kann eigentlich nur der Februar als ein uns angenehmer Monat gelten. Dazu war infolge der Nähe der Wüste der Löwe durch das Land hin zahlreich verbreitet, ein fortwährender Schrecken für Hirten und Herden. Dass der Löwe nicht bloss eine Landplage Assyriens, sondern auch in Babylonien sehr verbreitet war, lehren unter anderm etliche Paragraphen des Hammurabi-Codex, z.B. § 244: »Wenn jemand einen Ochsen oder Esel mietet und auf freiem Felde ein Löwe ihn tötet, so ist das Sache seines Eigentümers.« Die Löwen (und Schlangen-Plage spielt auch in den Omentexten eine grosse Rolle. Und wen der Löwe nicht schreckt, der scheut gewiss die Myriaden von Fliegen und Mücken, die noch heute selbst das geduldigste Menschenkind zur Verzweiflung bringen können. Es ist bezeichnend, dass das babylonische Schriftzeichen für uḫu, babyl. kalmatu »Ungeziefer« aus zwei Zeichen zusammengesetzt ist, welche »die grosse Massenhaftigkeit« bedeuten. Dazu kamen noch allerlei andre Unbilden, Sandstürme zum Beispiel, die wohl ganze Städte mitsamt ihrem Tempel zeitweise unter Staubmassen begruben, Vgl. hierzu eine im British Museum befindliche Inschrift des letzten Chaldäerkönigs Nabûna'id 85, 4-30, 2), derzufolge die Stadt Larsam und ihr Sonnentempel, die zerstört lagen, mit Wüstensand und Staub ( ba-aṣ-ṣa û tu-ru-ba) so hoch bedeckt waren, dass ihr Gebiet und ihre Begrenzungen gar nicht mehr erkennbar waren. vor allem aber Feinde ringsum. Die babylonische Tiefebene, die jeder natürlichen Grenze entbehrt und nach allen Seiten hin offen liegt, war für die alte Völkerwelt die allzeit reich besetzte Tafel, die unausgesetzt fremde Eroberer aus Ost, West, Nord und Süd in das Land lockte. Schon in uralter Zeit hatten sich neben der ältest erkennbaren sumerischen Bevölkerung Süd- und Mittelbabyloniens, zunächst im Norden des Landes, Semiten sesshaft gemacht, welche die Kultur der Sumerer sich aneigneten, zugleich aber die hohe Mission erfüllten, jene sumerische Kultur zu erweitern und durch alle Stürme der Jahrtausende hindurch zu bewahren.
Wir wissen jetzt, dass die erste Dynastie Babylons schon bald nach ihrem grössten Herrscher Hammurabi um 2000 v. Chr. den aus Mesopotamien hereingebrochenen Hettitern erlag, und dass sich weiterhin die von den nordischen Bergen herabgestiegenen Kaššû zu Herren des ganzen Landes machten (sogar mit Einschluss des bis dahin selbständig gebliebenen südlichsten Teiles, des sog. »Meerlandes«) und Babylonien die sog. Kaššû-Dynastie gaben. Die Kenntnis dieser für die Geschichte und Chronologie Altbabyloniens epochemachenden Tatsachen verdanken wir der in L.W. Kings Chronicles concerning Early Babylonian Kings, Vol. II, p. 125 f. veröffentlichten Tontafel 96152 Rev. des British Museum. Wenn sich trotz dieser und andrer politischer Umwälzungen die alte sumerisch-semitische Kultur in Babylonien siegreich behauptete, wenn sie noch anderthalb Jahrtausend später sogar der persischen Eroberung standhielt und diese weit überdauerte, so ist dies nur daraus erklärbar, dass die semitische Bevölkerung Babyloniens, obwohl oft genug dezimiert, aus der syrisch-arabischen Wüste immer neuen Zuzug erhielt, um 1000 v. Chr. insbesondere durch die Chaldäer, deren berühmtester König nachmals Nebukadnezar gewesen.
Es ist also semitische Kultur auf sumerischer Grundlage, die ich nach ihren mehr äusserlichen Betätigungen skizzieren möchte, die Kultur zweier grundverschiedener, aber geistig gleich hochstehender Völker.
Die Sumerer, die Erfinder der später Keilschrift genannten genialen Schriftart, Vgl. die Schriftbilder Abb. 43-45 in meiner Schrift Im Lande des einstigen Paradieses auf S. 47 und 49 nebst den dort gegebenen Erläuterungen. waren zugleich von eminenter rechnerischer Begabung und handhabten ihre aus Dezimal- und Duodezimalsystem kombinierte sog. Sexagesimalrechnung (Abb. 9) in virtuosester Weise. Gewiss bedienten sie sich zwecks schnelleren und sicheren Rechnens mathematischer Tafeln mannigfachster Art: Multiplikations- und Divisionstabellen, Verzeichnisse von Quadrat- und Kubikzahlen u.s.w., trotzdem mag sich die Jugend von heute vor jeder Mathematikstunde von neuem beglückwünschen, dass sie im Zeitalter der 0 geboren worden ist. Ueber die Bedeutung von Keil und Winkelhaken entschied natürlich auch hier die Stellung innerhalb der Zahl, und Zahlen wie 59 oder selbst 59 + 540 = 599 zu lesen, erfordert geringe Uebung. Aber die dritte Potenz von 22 liest sich in unsern Ziffern 10648 gewiss beträchtlich angenehmer als im sumerischen Ziffernsystem: 28 + 420 + 3000 + 7200, Summa 10648. Selbst tüchtigen Mathematikern dürfte es schwer fallen, in die Millionen gehende Zahlen mittels der noch höheren Einheiten 36000, 216000 rasch zu zerlegen.
In den semitischen Babyloniern andrerseits bewundern wir schon von der ältesten Zeit her die vortrefflichen Zeichner von Tieren und Menschen, für welch letzteres nicht allein das berühmte Relief der Siegesstele des Königs Narâm-Sin aus dem dritten Jahrtausend vor Christus vollgültiges Zeugnis ablegt, Eine Reproduktion des Reliefs auf der Siegesstele Narâm-Sins siehe in Mehr Licht, S. 29, Abb. 28. sondern auch die Siegelabdrücke (Abb. 10) auf jenen unscheinbaren Tonklötzchen, welche den von den im Norden sesshaften Semiten nach dem Süden des Landes beförderten Warenballen mittels eines durchgezogenen Fadens nach Art unsrer Plomben angelegt wurde. Für die aus der Zeit Šargâni-šarrî's (d.i. Sargons I) und seines Sohnes Narâm Sin stammenden Siegelabdrücke auf plombenartigen Tonklötzchen und ihre kunsthistorische wie chronologische Bedeutsamkeit siehe Léon Heuzey, Sceaux inédits des Rois d'Agadé: Revue d'Assyriologie IV, no. 1, 1897, p. 1-12. Auch in Fara wurden mehrere Hundert rundliche Tonklötzchen mit Abdrücken von Siegelzylindern gefunden; sie liessen auch noch erkennen, dass sie dereinst an einem mit Zeug und zweisträhnigen Schnüren umwickelten Gegenstand befestigt gewesen. Diese edlen, durchgeistigten Gesichter sumerischer Priesterfürsten (Abb. 11) – die Köpfe sind nach damaliger Sitte glatt rasiert – und diese Köpfe sumerischer Frauen (Abb. 12) mit ihren feingeschnittenen Gesichtszügen von nahezu griechischer Schönheit mögen im Zusammenhalt mit dieser Darstellung (Abb. 13) des Chaldäerkönigs Merodachbaladan II, des Zeitgenossen Hizkias von Juda (beachte die ausserordentlich sorgsam gepflegte Haar- und Bartfrisur) sowie dieses Kopfes einer semitischen Babylonierin (Abb. 14) die Physiognomien beider Kulturvölker Altbabyloniens veranschaulichen.
Gleich den Assyrern sowie den jetzigen Bewohnern jener östlichen Gegenden: Arabern, Türken, Kurden, dürfen wir uns die Bewohner Altbabyloniens als hoch- und schöngewachsen vorstellen. Dem vielgegliederten Heere der Krankheiten waren freilich auch sie unterworfen. Von den Seuchen, speziell der Pest, abgesehen, lesen wir von Augenkrankheiten und Lähmung, von Wassersucht und Aussatz, der Ausschluss aus der menschlichen Gesellschaft zur Folge hatte, Dass die Babylonier eine ansteckende Krankheit kannten, die Ausschluss aus der menschlichen Gesellschaft zur Folge hatte, also doch wohl Aussatz, lehrt der oft vorkommende Fluch: »Sin möge mit išrubâ (išrupâ) wie mit einem Gewand seinen Leib bekleiden, zeitlebens ihn von seinem Hause ausschliessen; wie Wild des Feldes (oder: wie ein Wildesel) schweife er durch die Wüste, betrete nicht die Strasse seiner Ortschaft!«, von Schlaganfall mit Verzerrung des Gesichts und Beraubung der Sprache, Für Schlag, Schlaganfall, von den Babyloniern genau so als »Schlag« benannt, siehe die babylonische Chronik Kol. III 20 f, wo es vom elamitischen König Umman-menanu heisst: »der Schlag rührte ihn ( mišittum imišidsu), die Sprache ward ihm genommen und des Sprechens war er nicht fähig«. von Hitzschlag mit tödlichem Ausgang, Von Hitzschlag mit tödlichem Ausgang berichtet ebenfalls die babylonische Chronik, und zwar Kol. III 30 f.: »Ḫummaḫaldaš, König von Elam, wurde von der Hitze (eig. dem Himmelsfeuer) getroffen (geschlagen) und starb infolge des Hitzschlages«. Auch bei dem »Wüstenschlag«, den eine Inschrift Ašur-bêl-kala's dem Missetäter anwünscht, wird an Hitzschlag zu denken sein. Für eine Reihe von andern Krankheiten und speziell für die 14 Krankheitsdämonen, welche als Wächter an den 7 Doppeltoren der Unterwelt bestellt sind, siehe meine kleine Schrift Das Land ohne Heimkehr., aber die eigentliche Geissel blieb doch die »Kopfkrankheit«, das mit heftigstem Kopfweh, Erbrechen und Phantasieren verbundene Fieber, gewiss Typhus. Nur eine Spezies von Krankheiten gab es gewiss nicht, nämlich Nervenkrankheiten, soweit diese eine Folge sind der Sorge und Hast des irdischen Lebens. Wie noch heute ein türkisches Sprichwort lautet: »Eilen ist vom Satan«, in der ganzen Welt des Islams treulich befolgt, so spielte auch in Altbabylonien die Zeit keine Rolle. Alles Hasten oder Drängen blieb unvereinbar mit der gelassenen, stolzen Gravität des Orientalen, mit jenem würdevollen Gleichmut der Seele, der den Kulturen des Morgenlandes eigen.
Ueberdies, welche Naturgemässheit der äusseren Lebensführung! Wie noch jetzt, ging man, insbesondere draussen auf dem Lande, vor Sonnenaufgang an die Arbeit und nicht allzu spät nach Sonnenuntergang zur Ruhe, wie denn das Innere der Häuser ohnehin nur spärlich durch Oellämpchen erleuchtet werden konnte, wie solche zu Hunderten und Aberhunderten auch in Babylon gefunden werden. Auch die Diät des Volkes war, von festlichen Gelegenheiten abgesehen, eine naturgemässe und einfache. Obschon der Reichtum an Früchten, obenan Datteln und Zwiebeln, in der Ernährung von Reich und Arm eine grosse Rolle spielte, es an Fischen niemals gebrach, und auch das Fleisch von Hammeln, Ziegen und Schweinen, Dass das Schwein auch den Babyloniern als ein unreines Tier galt, dürfte der Umstand lehren, dass an den Brüsten der bösen Dämonin Labartu ein Schwein und ein Hund saugen. Auch sonst werden Hunde, Schweine und Hyänen (?) in verächtlicher Weise zusammen genannt. Um so befremdlicher bleibt, dass der Genuss des Schweinefleisches durch die babylonischen Kalenderangaben (VR 48 f.) zum 30. Ab und zum 27. Tischri, denen zufolge man an diesen Tagen kein Schweinefleisch bezw. kein Schweine- und Rindfleisch essen solle, als für gewöhnlich erlaubt ausser Zweifel gesetzt ist. Hatten die Juden (Jer. 65, 3) auch diesen Brauch im babylonischen Exil angenommen? wenn man es hatte, verzehrt wurde, so blieb doch das Brot, das in Gestalt von Fladen im Backtrog bereitet wurde, die »Stütze des Lebens«. Und wenngleich es bei dem ausgedehnten Besitze von Herden an Kuh-, Schaf- und Ziegenmilch nicht mangelte, auch Wein und Dattelschnaps, der in anrüchigen Kneipen feilgehalten wurde, Neben dem Traubenwein hatten die Babylonier eine ganze Reihe berauschender Getränke, die aus Bergobst oder Honig bereitet und mit Hilfe von allerlei andern Ingredienzien, z.B. Sesam, nach Wohlgeruch oder Wohlgeschmack gesteigert wurden. Alle diese verschiedenen gewöhnlichen Schnäpse und feineren Liköre dienten auch, wie die Inschriften Nebukadnezars lehren, als Opfergaben. Die »anrüchigen Kneipen« werden durch die §§ 108-111 des Gesetzes Hammurabis bezeugt. Vgl. z.B. § 109: »Wenn im Hause einer Schnapshändlerin Aufrührer sich zusammenrotten und sie jene Aufrührer nicht fasst und dem Palaste zuführt, so soll jene Schnapshändlerin getötet werden«. seine Liebhaber fand, so war doch Wasser das beliebteste Getränk. Ein Glas im Tonkrug gekühlten Euphrat- oder Tigris- oder Kanalwassers bleibt auch für uns drüben die willkommenste Erfrischung.
Auch die Kleidung war den klimatischen Verhältnissen entsprechend. Während der Kopf durch Tücher und Binden gegen die Sonne sorgfältig geschützt wurde, genügte für den übrigen Körper ein durch Gürtel oder Schal um die Hüften befestigtes Wollen- oder Linnengewand, über welches wohl noch ein Obergewand in malerischem Faltenwurf angelegt wurde. Zur Fussbekleidung dienten zumeist Sandalen. Herodot bemerkt zur Kleidung der Babylonier folgendes (I 195): »Sie tragen einen linnenen Leibrock, der bis auf die Füsse geht, und über diesem einen andern Leibrock von Wolle; darüber werfen sie noch einen kleinen weissen Mantel. Ihre Fussbekleidung ist die in diesem Lande übliche, welche ähnlich ist den böotischen Schuhen«. Die Sandale, der Schuh, ideographisch als »Strassenleder« bezeichnet, hiess šênu. »Schuhe aus Maultierhaut, erwähnt ein Vokabular. Feldarbeiter, Soldaten u.dgl. gingen mit Vorliebe barfuss und trugen nur ein bis an die Knie reichendes Wams. Mit einem sehr aparten Gewand zeigen sich die sumerischen Damen bekleidet (Abb. 15): einem grossen, reichverzierten Schal aus einem einzigen Stück, der über der Brust und unter den Armen fest angelegt, dann im Rücken gekreuzt und über die Schultern zurückgeführt wurde, wobei die geschmackvoll gemusterten Säume in zwei symmetrischen Streifen über die Brust herabfielen. Léon Heuzey, Catalogue des Antiquités Chaldéennes, Paris 1902, pag. 249, sagt in der Beschreibung dieser in Abb. 15 gezeigten sumerischen Dioritstatue: »Les plis du vêtement sont marqués, seulement au-dessus des bras, par quelques rares sillons, comme dans les statues de Goudéa; mais les formes du modelé s'accusent partout sous l'étoffe. Dans le dos surtout, la cambrure est d'une souplesse et d'une vérité saisissantes. J'ai depuis longtemps rendu compte de l'ajustement, aussi simple qu'ingénieux, adopté à cette époque par les femmes de la Chaldée. C'est le châle chaldéo-assyrien, bordé de ses effilés dans le sens de la chaine, et de plus orné, sur les côtés de la trame, d'une frange plus riche à bouches tortillées. Serré d'abord transversalement sur la poitrine et sous les bras, il est croisé dans le dos, et ses extrémités, ramenées sur les épaules, retombent par devant en deux pointes symétriques. Ajusté largement, ce costume tout d'une pièce est, sur la nature, de l'effet le plus riche et le plus original.«. Die Sumererinnen bekunden wie mit ihrer Haarfrisur, so auch mit diesem Gewande vortrefflichen Geschmack. Das vielerwähnte Salben des Körpers mit Oel oder »wohlduftendem Rinderfett« bei Männern wie Frauen »Wohlriechendes Rinderfett« ( šaman bûri erwähnt als Salbmittel die XII. Tafel des Gilgamesch-Epos (K. 2774 Kol. I 16). Speise, Trank, Salbung und Kleidung bilden die vier unentbehrlichen Lebensbedürfnisse des Babyloniers. So hat z.B. eine Amme »Verpflegung, Salbung und Kleidung«, zu erhalten (K. 245 Kol. III 47 ff.). Und vgl. weiter Stellen wie K. 2355 Kol. V 34 ff. Nbn. 697, 7. 11 u.v.a. geschah wohl hauptsächlich, um der Rissigkeit der Haut vorzubeugen. Wie leicht sich in solch heissem Klima die spröde Haut zum Beispiel von den Füssen löst, beobachten wir bei unsern arabischen Arbeitern in Assur, die stets Stopfnadel und Zwirn bei sich tragen, um die losgetrennte Haut wieder anzunähen.
Herodot bestätigt das Gesagte, indem er von den Babyloniern sagt (I 195): »Die Haare auf dem Haupte lassen sie wachsen und befestigen sie mit Binden, auch sind sie am ganzen Körper mit Myrrhen gesalbt.« Er fährt fort: »Ein jeder trägt einen Siegelring und einen von Menschenhand gefertigten Stock; auf jedem Stock ist oben ein Apfel, eine Rose, eine Lilie, ein Adler oder sonst etwas der Art angebracht. Denn einen Stock ohne solches Abzeichen zu tragen ist bei ihnen nicht Sitte.« Der Name eines solchen Stockes war vielleicht šabbiṭu (K. 2774 Kol. I 20), in das Späthebräische als שׁרביט übergegangen. Ich sage »vielleicht«, da an der zitierten Stelle der XII. Tafel des Gilgamesch-Epos vielleicht noch besser an die von jedem Babylonier getragene Keule (kurzer Stab mit wuchtigem Kopfstück) zu denken ist Ein nicht minder unentbehrlicher Gebrauchsgegenstand war für die Babylonier, Mann wie Frau und Kind, der Schlauch, nicht nur als Wasserbehältnis auf der Reise, sondern auch als Mittel zum Ueberschreiten von Flüssen und Kanälen.
Wie dies noch heutzutage der Fall ist und durch die assyrischen Reliefs (Abb. 16) für Assyrien bezeugt wird, durchschwamm man breitere Gewässer auch schon in Altbabylonien mit Hilfe aufgeblasener Hammelhäute, die man stets bei sich trug. Man entledigte sich seiner wenigen Kleider, Von solchem »sich los und ledig machen«, nämlich von Gürtel und Kleidungsstücken, ist vielleicht auch die Stelle K. 2355 Kol. IV 16 ff. zu verstehen, wo der Dämon aufgefordert wird: »am Ufer des Flusses entkleide dich nicht mit ihm, über das Meer fahre nicht mit ihm hinüber«. band diese nach Art eines Turbans um den Kopf und warf sich dann, den aufgeblasenen Schlauch fest umklammernd, in das Wasser.
Da unsre babylonische Expedition eben jetzt am Werk ist, ganze Strassenviertel des alten Babylon blosszulegen, werden wir in Bälde über die Anlage auch der babylonischen Privathäuser eingehend unterrichtet sein. Dass die mit Kalk abgeputzten Häuser, wie in Assur, nur einstöckig gewesen, gleich den Palästen, lässt sich schon jetzt auch in Babylon erkennen, ebenso, dass die assyrische Sitte, die Toten mit Vorliebe innerhalb der Häuser, gar nicht tief unterhalb der Wohnräume, zu bestatten, auf Babylonien zurückgeht. Auch in Babylon sind die Wohnhäuser reichlich durchsetzt mit Begräbnissen aller Art: mit Gruft-, Sarkophag- und einfachen Erdbestattungen, und infolgedessen wahre Fundgruben für alles, was man dem Toten an Tongefässen, Alabasterfläschchen und Schmucksachen mitzugeben pflegte. Die metallnen Armspangen und sonstigen Schmucksachen von mitunter erlesener Schönheit halten zum Teil noch die Knochen und Knöchel umschlungen, während der Schädelrest in der linken Ecke der Photographie (Abb. 17) den einstigen Eigentümer bezeichnet. Von hervorragendem Werte sind auch die Siegelzylinder (Abb. 18), die von Professor Koldewey nebst vielen Hunderten beschriebener Tontafeln aus allen Jahrhunderten der babylonischen Geschichte bis hinab in die Schicht Hammurabis gefunden worden sind und fortdauernd gefunden werden.
Die Naturbeschaffenheit Babyloniens war es, die dieses Land zu einem der ältesten Sitze menschlicher Kultur und Zivilisation machte. Vom ersten Anfang an, da Menschen den unermesslich reichen Bodenertrag Babyloniens sich nutzbar zu machen begannen, war gemeinsames Zusammenarbeiten vieler und strengste gesetzliche Ordnung die unerlässliche Vorbedingung jedes weiteren Fortschrittes. Denn alle die grossen und kleinen Kanäle, die buchstäblich die Lebensadern des Landes bildeten, konnten nur mit vereinten Kräften gegraben und instand gehalten werden, und sollten die Hunderte kleinerer Anpflanzungen mittels kleiner und kleinster Wasserrinnen regelmässige Wasserzufuhr erhalten, so musste der Wasserverbrauch nach Zeit und Menge streng geregelt und jeder Uebergriff des Mächtigen gegenüber dem Schwachen ausgeschlossen werden. Nicht minder galt es, die Fluren gegen fahrlässige Ueberschwemmung seitens der Nachbarn zu schützen, die Fischereirechte der einzelnen Niederlassungen abzugrenzen u.s.w. Der grossartige Fund, der den französischen Archäologen de Morgan und Scheil auf den Ruinen von Susa mit der Gesetzesstele Hammurabis Eine Abbildung der Gesetzesstele Hammurabis siehe im Zweiten Vortrag über Babel und Bibel, Abb. 20. geglückt ist, jenem ältesten Gesetzeskodex der Welt, mehr als ein Jahrtausend älter als die ältesten Bestandteile der Thora Moses, konnte insofern nicht überraschen, als das Vorhandensein streng gesetzlicher Ordnung schon lange zuvor aus allerlei Urkunden geschlossen werden konnte. Die 280 Gesetzesparagraphen Hammurabis geben sich als Kodifizierung weit älterer Gesetzesbestimmungen; sie bleiben aber ein beredtes Zeugnis nie geahnt hoher menschlicher Kultur und gewähren uns gleichzeitig in Handel und Wandel Altbabyloniens wertvollsten Einblick.
Recht und Gerechtigkeit beherrschten alle Verhältnisse des privaten wie öffentlichen Lebens. In welchem Grade der König an strengste Beobachtung und Ausführung der Landesgesetze gebunden war, lehrt die Tontafel des British Museums DT I, die gleich mit den Worten beginnt: »Wenn der König nicht auf das Recht acht hat, werden seine Untertanen verstört, sein Land in Verfall gebracht werden«. Und da jede nur halbwegs wichtige Abmachung nach strengster Forderung des Gesetzes schriftlich fixiert und durch Zeugen beglaubigt, wohl auch bei Gott und König beschworen werden musste, so war den Gerichtshöfen im Marduktempel zu Babylon und im Sonnentempel zu Sippar die Entscheidung, wie zahlreiche Prozessakten lehren, in sehr vielen Rechtsfällen eine verhältnismässig leichte.
»Wenn jemand eine Frau heiratet, aber keinen sie betreffenden Vertrag macht, so ist jenes Weib nicht Frau« (§ 128). Auch in der Ehe musste von Anfang an alles schriftlich gemacht werden. – Wie es noch jetzt drüben der Fall ist, heiratete jeder junge Mann und fand jedes Mädchen (sofern es der Vater nicht zur Priesterin bestimmt hatte) seinen Gatten. Ist beim Tode des Vaters der jüngste Sohn noch unverehelicht, so soll er ausser seinem Erbteile noch Geld für eine Brautgabe erhalten, und ebenso sollen die Brüder für die Verheiratung der etwa noch unverehelichten Schwester pekuniäre Fürsorge tragen. Siehe Hammurabi-Codex § 166: »Wenn jemand den Söhnen, die er bekommen, Frauen nimmt, seinem jüngsten Sohn eine Frau nicht nimmt, so sollen, wann die Brüder, nachdem der Vater mit Tod abgegangen, teilen, sie vom Eigentum des Vaterhauses für ihren jüngsten Bruder, der eine Frau noch nicht genommen, ausser seinem Teil Geld zur Brautgabe ihm hinterlegen und eine Frau zu heiraten ihm ermöglichen«. Und § 184: »Wenn jemand seiner mannbaren Tochter eine Mitgift nicht schenkt, sie einem Manne nicht gibt, so sollen, nachdem der Vater mit Tod abgegangen, ihre Brüder entsprechend dem Vermögen des Vaterhauses eine Mitgift ihr schenken und sie einem Manne geben«. – Vom zehnten Lebensjahre ab galt der junge Mann als heiratsfähig, das Mädchen blieb dann zwar noch geraume Zeit in ihrem elterlichen Hause, galt aber von Rechts wegen als Frau. Brautstand nach unsrer Art war unbekannt. – Das Mädchen wurde der Regel nach vom Vater des jungen Mannes dem Vater des Mädchens durch ein Geschenk abgekauft. Das Geschenk, mit welchem das Mädchen seinen Eltern abgekauft wurde, hiess tirḫâtum; die Mitgift, die das Mädchen aus dem Vaterhaus mitbekam, hiess in alter wie jüngerer Zeit nudunnû, Hammurabis Gesetz nennt sie šeriḳtum. Wenn die Schreiber Asurbanipals neben nudunnû auch tirḫâtum für »Mitgift« sagen, so ist dies um so seltsamer, als auch im Assyrischen terḫîtum und tirḫâtum für hebräisch mōhar gebräuchlich war. Die Preise waren so verschieden wie die Mädchen. Bei unsern Dschebur-Arabern, die meist in Naturalien zahlen, ersteht man ein Mädchen für eine Büffelkuh (im Werte von ca. 7 £) oder aber einen Esel und drei Schafe. Ein babylonisches Mädchen namens Lâ-tubâschinni wird ihrer verwitweten Mutter für einen Sklaven im Werte einer halben Silbermine und 1 ½ Mine Silber in bar abgekauft. Der aus dem 13. Regierungsjahre Nebukadnezars stammende, aus Babylon datierte Ehekontrakt lautet: »Dâgil-ilâni, Sohn des Zambûbu, sprach zu Ḫammâ, der Tochter des Nergal-iddina, Sohnes des Babûtu, also: ›Die Lâ-tubâschinni, deine Tochter, gib mir zur Ehe‹. Ḫammâ hörte ihn und gab ihm ihre Tochter Lâ-tubâschinni zur Ehe, und Dâgil-ilâni gab in freiwilliger Entschliessung den Anaeli-bêli-amur, einen Sklaven, der für ½ Mine Silber erstanden war, und 1½ Mine Silber ausserdem der Ḫammâ anstatt der Lâ-tubâschinni, ihrer Tochter. Wann Dâgil-ilâni eine andre Frau sich eignen wird, wird Dâgil-ilâni 1 Mine Silber der Lâ-tubâschinni geben, und sie kann gehen, wohin es ihr beliebt«. Folgt die Notiz: »Im Beisein des Sum-iddina, Sohnes des Ešê-eṭir, Sohnes des Sin-damaḳu, woran sich die Namen von 3 Zeugen und der Name des Notars anschliessen. Und ein um 15 Jahrhunderte älterer, aus der Zeit des Immerum stammender altbabylonischer Ehekontrakt (VAT 638) lautet: »Ištar-ummi mit Namen, die Tochter des Buzâzum und der Lamazatum, hat von Buzâzum, ihrem Vater, und Lamazatum, ihrer Mutter, Warad-Sin, Sohn der Ibni-Sin, zur Ehe genommen. 2/3 Minen Silber und 1 Sklaven, Warad-Ki-ru (?) ... mit Namen, ihre Brautgabe, hat dem Buzâzum und der Lamazatum Warad-Sin gegeben. In Zukunft werden Buzâzum, Lamazatum und die Kinder des Buzâzum keine Klage wider Ištar-ummi und ihre Kinder erheben. Bei Šamaš und Aja, bei Sippar und Immerum (schwuren sie), dass keiner in Zukunft wider Ištar-ummi und ihre Kinder Klage erheben werde. Verlässt Warad-Sin die Ištar-ummi, so zahlt er 1 Mine Silber; verlässt Ištar-ummi den Warad-Sin, so stürzt man sie vom Pfeiler«. Folgen die Namen von 15 Zeugen und Zeuginnen. Von hübschen Mädchennamen der Hammurabizeit seien erwähnt Lamazâni »Mein kleiner Schutzengel« und Ina-libbi-erschit »In das Herz gepflanzt«. Innerhalb der babylonischen Mädchennamen (z.B. »Istar ist meine Mutter«, »Zur Göttin Aja steht mein Sinn«, »Mein Gott ist meine Stütze« u.s.w.) sind die Kosenamen wie Lamazâni oder Lamazatum (»Schutzengelchen«) besonders beliebt. Erwähnt seien noch: Dâdatum »kleiner Liebling, Liebchen«, Salîmatum »Herzchen» (Gegenstand liebevoller Zuneigung), Hunatum »Weinrebchen«, Karânatum »Weinstöckchen«, Aḫâtâni »mein Schwesterchen«, Nadîtîa »mein Schatz!», Sikkuttum »Mäuschen«. – Wie nach altbabylonischem Brauch der Vater seiner Tochter einen Mann gab, ohne dass die Tochter Einspruch erheben konnte, so konnte auch noch in spätester Zeit ein junger Mann nur mit Zustimmung seiner Eltern um ein Mädchen freien oder es ehelichen. Nabû-achê-bulliṭ, der Sohn eines Offiziers des Königs Cyrus, hat ein Mädchen namens Tabluṭ, die Schwester eines Anverwandten des Palastpräfekten (ebenfalls königlichen Offiziers), unter Beihilfe des letzteren sowie des Bruders des Mädchens geehelicht. Der Vater des jungen Mannes bringt die Angelegenheit vor die Grossen des Königs und die Richter, die Ehe wird für null und nichtig erklärt, die Heiratsurkunde zerbrochen, und Tabluṭ, wenn sie sich dem nicht fügt, mit der Magdschaft bedroht. Die Urkunde, betreffend die Eheschliessung des Nabû-aḫê-bulliṭ ist die Nr. 312 (vgl. auch 311) der von J.N. Strassmaier veröffentlichten Kontrakte aus der Zeit des Königs Cyrus. – Die oft sehr grosse Mitgift, bestehend in Feld oder Garten, in Sklaven, Schmucksachen, Tieren, Hausgerät, wohl auch barem Geld, Eine aus dem 1. Regierungsjahre Neriglissars stammende, aus Babylon datierte Mitgiftsurkunde lautet: »Marduk-šar-uṣur, Sohn des Nabû-êṭir, hat in freiwilliger Entschliessung 5 Minen Silber, 4 Sklaven, 30 Stück Kleinvieh, 2 Rinder und Hausgerät nebst seiner Tochter Ḫibtâ als Mitgift dem Nabû-bân-zêr, Sohn des Bêl-uballiṭ, gegeben. Nabû-bân-zêr hat seine Mitgift von Marduk-šar-uṣur erhalten.« Folgen die Namen von 3 Zeugen und der Name des Notars. Betreffs einer Mitgiftsurkunde aus der Hammurabi-Zeit vgl. Anm. 58. verblieb der Frau und nach ihrem Tode ihren Kindern unter allen Umständen und war gewiss mit der Anlass zu der hochgeachteten Stellung, welche die Frau in Altbabylonien einnahm und die bis in die talmudische Zeit hinein sich erhielt. Vgl. Dr. S. Funck, Die Juden in Babylonien 200-500, Berlin 1902, S. 24: Die Stellung der Frau bei den babylonischen Juden war überhaupt eine äusserst achtungsvolle. Sie wurde zu angesehenen Stellungen zugelassen. Wir hören von Frauen, die zu Vormunden für unmündige Waisenkinder und zu Armenvorsteherinnen ernannt wurden... Zur Feldarbeit wurden sie nie herangezogen, und nur selten betätigten sie sich geschäftlich, obgleich sie in dieser Beziehung als tüchtig gelobt wurden«. Die altbabylonische Frau fungiert als Zeugin und beglaubigt Urkunden mit ihrem Siegel, sie macht selbständige Handelsgeschäfte aller Art, ja wir begegnen sogar Tafelschreiberinnen, die notarielle Urkunden ausstellen. Eine gewisse Ištar-ummi z.B. funktionierte im Sonnentempel als Richterin und Notarin (siehe Bu. 91, 5-9, 327 und 2186)..
Der Zweck der Ehe ist, Kinder, besonders einen Sohn und Erben zu bekommen. Ist die Frau kinderlos, so gibt sie, wie uns das schon aus dem Alten Testamente bekannt ist, dem Mann eine Sklavin. Bekommt er von dieser Kinder, so verbietet das Gesetz, noch eine Nebenfrau zu nehmen. Siehe Hamm. Cod. § 144: »Wenn jemand eine Frau heiratet und jene Frau eine Sklavin ihrem Manne gibt und diese Kinder hervorbringt, jener Mensch eine Nebenfrau zu heiraten beabsichtigt, so soll man es jenem Menschen nicht verwilligen, eine Nebenfrau soll er nicht heiraten«. Schon das Gesetz Hammurabis schiebt also dem unbeschränkten Heiraten einen Riegel vor, wie es auch heute in den guten muhammedanischen Familien für unziemlich gilt, neben der Frau, die dem Manne Kinder geboren, noch eine zweite Frau zu ehelichen. Sklavin wie Nebenfrau mussten sich streng hüten, der eigentlichen Gemahlin des Mannes sich gleichzusetzen. Siehe Hamm. Cod. § 145: Wenn jemand eine Frau heiratet, und sie ihm Kinder nicht zu eigen gibt und er eine Nebenfrau zu heiraten beabsichtigt, so mag jener Mensch eine Nebenfrau heiraten, sie in sein Haus einziehen lassen, doch soll jene Nebenfrau mit der Frau sich nicht gleichstellen dürfen. Und § 146: »Wenn jemand eine Frau heiratet und sie eine Sklavin ihrem Manne gibt und diese Kinder gebiert, nachher jene Sklavin mit ihrer Herrin sich gleichstellt, so soll zwar, weil sie Kinder geboren, ihre Herrin sie für Geld nicht verkaufen, jedoch eine Fessel ihr anlegen und sie den Sklavinnen zuzählen«; § 147: »Wenn sie Kinder nicht geboren hat, mag ihre Herrin sie für Geld verkaufen«. Wenn in einem Fall der Nebenfrau zur Pflicht gemacht wird, der Hauptgemahlin in allen Dingen zu Diensten zu sein, ihr die Füsse zu waschen, ihr den Stuhl in den Marduktempel zu tragen, sie zu putzen, für sie zu mahlen und zu backen, so möchte bis auf weiteres mit allgemeineren Schlüssen auf solche Aschenbrödelstellung der Nebenfrau, zumal jener, die ihrem Manne Kinder geschenkt hat, noch zurückzuhalten sein. Der im II. Bande der Cuneiform Texts pl. 44 veröffentlichte Kontrakt Bu. 91, 5-9, 2176 A hat den folgenden Wortlaut: »Tarâm-Sagila und Iltâni, Tochter des Sin-abušu, nahm Warad-Šamaš zur Ehe. Wird Tarâm-Sagila und Iltâni zu Warad-Šamaš, ihrem (Plur.) Mann, sagen: ›du bist nicht mein Mann‹, so wirft man sie (Plur.) vom Pfeiler herab. Sagt dagegen Warad-Šamaš zu Tarâm-Sagila bezw. Iltâni, seiner Frau: ›du bist nicht meine Frau‹, so geht sie des Hauses und der Hausgeräte verlustig. Auch soll Iltâni die Füsse der Tarâm-Sagila waschen, ihren Stuhl nach dem Hause ihres Gottes (gemeint ist Marduk) tragen. Iltâni soll die Tarâm-Sagila putzen, ihr ganz zu Willen sein, ihre Siegel nicht öffnen, 10 Ka Mehl (?) mahlen und ihr backen.« Folgen die Namen von 10 Zeugen. Und das von Meissner in seinen Beiträgen zum altbabylonischen Privatrecht (Nr. 89) veröffentlichte, die nämliche Eheschliessung behandelnde Täfelchen Bu. 88, 5-12, 21 beginnt mit den Worten: »Iltâni, die Schwester der Tarâm-Sagila, hat von Šamaš-tatum, ihrem (Plur.) Vater, Warad-Šamaš, Sohn des Ili-ennam, zur Ehe sie (Plur.) genommen«. Diese letztgenannte, von fast ganz andern Zeugen beglaubigte, aber leider nicht vollständig erhaltene Urkunde stipuliert überdies andre Ehebedingungen: »Sagen sie (die beiden Frauen zu Warad-Šamaš, ihrem Mann: ›du bist nicht unser Mann‹, so bindet man sie und wirft sie in den Fluss. Sagt dagegen Warad-Šamaš zu seiner Frau: ›du bist nicht meine Frau‹, so zahlt er 1 Mine Silber«. Auch wird bestimmt, dass alle Kinder, die »geboren sind und noch geboren werden«, als »ihre Kinder«, gelten sollen. Obwohl die Bezeichnung jeder Nebenfrau als »Schwester« der eigentlichen Frau ausser Zweifel stehen dürfte, wird doch im vorliegenden Fall gefragt werden dürfen, wie Iltâni zu einer der Tarâm-Sagila so gänzlich untergeordneten Stellung gelangte. War sie vielleicht wirklich Schwester, nämlich Stiefschwester der Tarâm-Sagila, von Šamaš-tatum schon zu dem Zwecke adoptiert, seiner zarten Tochter Tarâm-Sagila in jeder Weise eine Stütze zu sein? – Die erkrankende, die von ihrem Manne dauernd vernachlässigte Frau wird ebenso wie die unmündigen Kinder einer sich wieder verheiratenden Witwe in gesetzlichen Schutz genommen. Siehe Hamm. Cod. § 148: »Wenn jemand eine Frau heiratet und Entkräftung (?) sie befällt, er eine andre zu heiraten beabsichtigt, so mag er heiraten; seine Frau, welche Entkräftung befallen, soll er nicht entlassen, in dem von ihnen gegründeten Hausstand soll sie wohnen bleiben und er, solange sie lebt, sie erhalten«. § 142: »Wenn ein Weib ihren Mann hasst und sagt: ›du sollst mich nicht haben‹, so soll ihr Fall mit Hilfe ihrer Ortsbewohnerschaft klargestellt werden: wenn sie keusch ist und ohne Fehl, dagegen ihr Mann ausläuft, sie sehr verkürzend, so hat jenes Weib keine Schuld. Sie soll ihre Mitgift nehmen und in das Haus ihres Vaters gehen«. § 177: »Wenn eine Witwe, deren Kinder noch klein sind, sich anderweitig zu verheiraten beabsichtigt, so soll sie ohne die Richter es nicht tun. Wann sie sich anderweitig verheiraten will, so sollen die Richter die Verhältnisse des Hauses ihres ersten Mannes klarstellen: das Haus ihres ersten Mannes sollen sie ihrem zweiten Manne und jenem Weib übertragen und eine Tafel sie ausfertigen lassen: sie sollen das Haus bewahren, auch die Kleinen grossziehen, die Hausgeräte für Geld nicht verkaufen. Der Käufer, der das Hausgerät der Kinder einer Witwe kauft, geht seines Geldes verlustig, das Eigentum geht an seinen Eigentümer zurück«. Ehebruch wird mit dem Tode beider Teile bestraft. Siehe Hamm. Cod. § 129a: »Wenn jemandes Frau mit einer andern Mannsperson beim Schlafen gefasst wird, so soll man sie beide binden und ins Wasser werfen«.
Im Gegensatz zu den Assyrern finden wir bei den Babyloniern sehr viel zartere Rücksichtnahme auf die Frau, worin vielleicht sumerischer Einfluss erkannt werden darf. Während in Assyrien der Mann seine Frau entlassen kann, ohne gesetzlich gezwungen zu sein, ihr Scheidegeld zu geben, bedingt in Babylonien die Entlassung der Frau, sowohl der, die ihrem Manne Kinder gegeben, als jener, die kinderlos geblieben, nicht allein die Rückgabe der Mitgift, sondern zugleich ein beträchtliches Vermögensopfer in Höhe von 1 Mine Silber. Siehe Hamm. Cod. § 137: »Wenn jemand die Nebenfrau, die ihm Kinder geboren, oder die Ehefrau, die ihm Kinder zu eigen gegeben, zu entlassen beabsichtigt, so soll man jenem Weib ihre Mitgift zurückgeben, auch ein Stück Feld, Baumgarten und (bewegliche) Habe ihr geben, dass sie ihre Kinder grossziehe. Nachdem sie ihre Kinder grossgezogen hat, soll man von allem, was ihren Kindern gegeben werden wird, einen Teil entsprechend Einem Erben ihr geben, und der Mann ihrer Neigung mag sie heiraten«. § 138: »Wenn jemand seine Gattin, die ihm keine Kinder geboren, entlassen will, so soll er ihr Geld im Betrag ihrer Brautgabe geben, auch die Mitgift, die sie aus dem Hause ihres Vaters gebracht, ihr vollständig erstatten und sie dann entlassen«. § 139: »Wenn keine Brautgabe da ist, so soll er 1 Mine Silber als Scheidegeld ihr geben«. Für 1 Mine Silber als Scheidegeld siehe auch Anm. 36 und 44. Zehn Sekel Silber sind als eventuelles Scheidegeld festgesetzt. Bu 88, 5–12, 150. Eine Frau freilich, die ausläuft und obendrein, wie es heisst, Dummheiten macht, ihr Haus zerrüttet, ihren Mann benachteiligt, kann auch nach Hammurabis Gesetz Knall und Fall entlassen werden, ohne Zehr- oder Scheidegeld zu erhalten (§ 141), und wenn sie obendrein unzüchtig ist, wird sie in das Wasser geworfen (§ 143). Siehe Hamm. Cod. § 141: »Wenn jemandes verheiratete Frau auf Auslaufen bedacht ist, Torheiten begehend, ihr Haus zerrüttend, ihren Mann verkürzend, so soll man sie belangen, und, wenn ihr Mann ihre Entlassung ausspricht, so mag er sie entlassen, ihre Reise, ihr Scheidegeld, irgend etwas wird ihr nicht gegeben. Wenn ihr Mann ihre Nichtentlassung ausspricht, so mag ihr Mann ein andres Weib heiraten; jenes Weib soll als Sklavin im Hause ihres Mannes bleiben«.
Die Besorgnis, ohne Sohn und Erben zu bleiben, trieb vielfach zur Adoption eines Sohnes und geschah wohl selbst dann, wenn der Betreffende noch lange nicht der Hoffnung auf eigne Kinder zu entsagen brauchte. Mag er aber – so heisst es gern in den Adoptionsurkunden – auch noch 10 Kinder bekommen, der Adoptierte bleibt sein Sohn und Erbe, bleibt der älteste Bruder. Die Adoptionsurkunde (VAT 694) lautet: »Den Ahuwaqar, Sohn der Šât-Adad, hat von Šât-Adad, seiner Mutter, Ṣili-Adad, Sohn des Erîb-Sin, zu seinem Kinde genommen. Mag 10 Kinder Ṣili-Adad bekommen – Ahuwaqar ist sein Sohn (Erbe). Wird Ahuwaqar zu Ṣili-Adad, seinem Vater, sagen: ›du bist nicht mein Vater‹, so wird er ihn durch einen Schnitt zeichnen und für Geld verkaufen. Wird dagegen Ṣili-Adad, sein Vater, zu Ahuwaqar, seinem Sohn, sagen: ›du bist nicht mein Sohn‹, so geht er hinaus aus Haus und Hausgerät«. Andre Urkunden dieser Art sind VAT 926. MAP 95 96.
Eine Dienstbotenfrage gab es nicht: die Besorgung des Haushalts und der Kinder lag der Frau ob, als deren höchste Tugend, wie gesagt, das Zuhausebleiben, das Nichtauslaufen galt. Unterstützt wurde sie von Sklaven oder Sklavinnen, wie natürlich der Herr der Schöpfung erst recht alle schwereren Arbeiten auf den Sklaven abschob. Die Sklaven, durch ein Mal auf der Stirn als solche »gezeichnet«, waren teils Kriegsgefangene des babylonischen Volkes, teils wurden sie von Händlern im Ausland gekauft. Die Bestimmung des Gesetzes, dass ein Familienglied, Frau oder Kind, das wegen einer Schuldverpflichtung als Sklave verkauft oder in fremde Botmässigkeit hingegeben worden ist, nach drei Jahren seine Freiheit wiedererlange (§ 117), und dass ein im Ausland gekaufter Sklave oder Sklavin, wenn sie, in Babylonien angelangt, sich als Babylonier ausweisen, sofort unentgeltlich freigelassen werden müssen (§ 280), § 280 lautet: »Wenn jemand in der Fremde jemandes (früheres) Gesinde kauft, wann es in das Land gekommen ist und der Herr des Sklaven oder der Sklavin seinen Sklaven oder seine Sklavin wiedererkennt – wenn jener Sklave bezw. Sklavin Landeskinder sind, so soll ihre Freilassung unentgeltlich erfolgen. zeugt von hohem Nationalbewusstsein des babylonischen Staates. Der Preis der Sklaven war je nach Alter, Arbeitskraft und Geschicklichkeit sehr verschieden. Als Durchschnittspreis eines Sklaven zur Hammurabizeit kann 10-30 Silbersekel (ca. 25 bis 75 Mark), als solcher einer Sklavin ca. 5 bis 6 Silbersekel (etwa 15 Mark) gelten, doch finden sich nicht selten auch bedeutend höhere Preise. Die Sklaven bildeten eines der wertvollsten Besitztümer des Hauses. Urkunden aus der Zeit der Chaldäerkönige machen es sehr wahrscheinlich, dass für jeden einzelnen Sklaven behördlicherseits eine Art Stammrolle geführt wurde, aus welcher sofort ersehen werden konnte, dass der Betreffende so und so viele Jahre Sklave ist, dass er zu der und der Zeit als Pfand gegeben worden, dass er dann zur Mitgift der und der Babylonierin gehörte u.s.w. Vgl. die Rechtsurkunde aus der Zeit Nabûnaïds Nbn. 1113 Z. 8 ff. Die Behandlung der Sklaven war eine gute, Adoption von Sklaven nicht selten. Bemerkenswert ist, dass der Sklave niemals als Sohn des und des Vaters bezeichnet werden durfte; Sohn eines Vaters zu sein, war ausschliessliches Recht der freien Landesbewohner: »Menschensohn« war gleichbedeutend mit »freier Mann«, ja spezialisierte sich weiterhin sogar zu »Aristokrat«, In assyrischer und jüngerer babylonischer Zeit war mâr bâni für »freier Mann« gebräuchlich und bezeichnete teils den Freigelassenen, teils den Patrizier, den Aristokraten. wie dies bei unsern »geborenen« Damen noch heute der Fall ist.
Noch heutzutage trägt Babylonien zahlreiche Spuren seiner einstigen paradiesischen Schönheit und Fruchtbarkeit, und nicht lange mehr wird es dauern, so wird das jetzt im allgemeinen einem palmenbedeckten Leichenhügel gleichende Land seine Auferstehung gefeiert haben dank dem Plan des englischen Wasserbautechnikers Sir William Willcocks, durch Wiederherstellung des alten Bewässerungssystems von Tekrit (am Tigris) abwärts bis zum Persischen Golf »Mesopotamien so reich wie Aegypten und zu einem der grössten Baumwollproduzenten der Welt zu machen«. Durch eine einmalige Ausgabe von 160 Millionen Mark würde (so berechnet Willcocks) dem der Bewässerung zugänglichen Gebiet von rund 5200 qkm erstklassiger Boden im Werte von 720 Millionen Mark abgewonnen und an Zinsen eine jährliche Summe von 76800000 Mark erzielt werden können. Nach Willcocks Berechnung würde auch noch eine Fläche von 1½ Millionen engl. Acker weniger fruchtbaren Landes entstehen, die zweifellos ebenfalls der Kultur unterworfen werden könnten. Bei dieser Sachlage begreift sich leicht, dass schon in Altbabylonien die Bewirtschaftung des Ackerbodens die Hauptbeschäftigung des Volkes bildete. Leider nahm die Zahl der grossen Feldeigentümer, zu denen auch die Haupttempel des Landes gehörten, schon frühzeitig zu, sodass das Land in weitem Umfang als an unselbständige Bauern verpachtet sich zeigt. Und obschon die Gesetzgebung auch hier alles wohl geregelt, die Pflichten und Rechte der Feldeigentümer wie der Pächter gegeneinander abgegrenzt, den Pachtzins für Kultur- und Brachland festgesetzt hatte u.s.w., so dürfte doch, was von dem Pachtzins übrig blieb, nur zu recht bescheidener Lebensführung des Bauern und seiner Familie hingereicht haben. In den ersten Jahrhunderten nach Christus war nach dem Zeugnis des babylonischen Talmuds die Stellung der Bauern in Babylonien eine sehr kümmerliche.
Neben dem Ackerbau wurde, besonders auf den weitgedehnten Marschen Südbabyloniens, umfassende Viehzucht getrieben«. Die fast zahllos zu nennenden Tontafeln aus der südbabylonischen Stadt Lagasch beschäftigen sich grossenteils mit den den Tempeln gehörigen ausgedehnten Rinder-, Schaf- und Ziegenherden und deren Ertrag an Wolle und Haaren. Bis in die späteste Zeit blieb Viehzucht die Hauptbeschäftigung und der Haupterwerb Südbabyloniens. Die Beute, die Asurbanipal z.B. aus dem dem Persischen Meer nächstbenachbarten Landstrich Gambul (mit der Feste Ša-pî-Bêl) wegführte, bestand in Rindern, Kleinvieh, Eseln, Pferden und Maultieren (VR 3, 66). Auch hieran beteiligten sich die Tempelverwaltungen in sehr grossem Massstab.
Der Reichtum des Südens an Vieh, Haar und Wolle gegenüber der Getreidefülle des Nordens führte bereits in sehr alter Zeit zu lebhaftem Handel innerhalb des babylonischen Landes. Schon zur Zeit der alten Priesterfürsten der südbabylonischen Stadt Lagasch und der gleichzeitigen Könige von Agade, Sargon I und Narâm-Sin, finden wir den Süden und Norden des Landes in wohlorganisiertem Handelsverkehr. Agade exportiert, vornehmlich die Kanäle benutzend, Korn und Wollstoffe und empfängt seinerseits von Lagasch Vieh, Milch und Geflügel. Solcher Tauschhandel, bei welchem Gerste mit Datteln, Ochsen mit Wolle bezahlt wurden, blieb auch bis in die späteste Zeit hinein üblich. Aber beim Tauschhandel blieb es nicht lange. Zur grossen Kulturerrungenschaft der Schrift hatte sich schon im dritten Jahrtausend vor Christus ein andrer, speziell dem Handel dienender Fortschritt gesellt, nämlich die Verwendung der beiden Edelmetalle, vornehmlich des Silbers, als Wertmesser, und zwar wurde das Geld oder Silber dargewogen: wie »Silber« und »Geld« (vgl. französisch argent), so waren »wägen« und »zahlen« je ein Wort.
In Assur gefundene silberne Rohgussplatten und aus solchen gehackte kleinere und kleinste Stücke, desgleichen dünne geglättete Silberblechstücke und andre von Drahtstift- und Ringform lehren, in welcher Weise das Silber gewiss auch in Altbabylonien dem Handelsverkehr dienstbar gemacht war. Dass das Geld im alten Babylon auch in Ringform ( kaspum unḳum) in den Verkehr gebracht wurde, beweisen, worauf Bruno Meissner aufmerksam gemacht hat, auch die ägyptischen Denkmäler (siehe Lepsius, Denkmäler, III, 39, Nr. 3. Die grösseren Klumpen Silber oder Gold hatten, wie bei den Hebräern, so auch bei den Babyloniern gern die Form einer Zunge. Der Ruhm, die Erfinder geprägter Geldmünzen zu sein, verbleibt nach wie vor dem Volke des Krösus, den Lydern. Diesen Ruhm können ihnen natürlich auch nicht die neuerdings da und dort zum Vorschein kommenden Silberbarren rauben, die allem Anschein nach aus der deutschen Grabungsstätte von Sendschirli in Nordsyrien stammen, dem 8. Jahrhundert v. Chr. angehören und die Aufschrift tragen: »Bar-rekûb, Sohn des Panammû«. Denn Silberbarren, auch beschriftete, sind keine Münzen. Immerhin scheint das zu Handelszwecken dienende Silber behördlicher Stempelung unterlegen zu haben, sodass feinstes und feines Silber als solches ohne Nachprüfung kenntlich war. Es darf dies vielleicht aus dem kleinen, der Hammurabizeit angehörigen Brief VAT 809 geschlossen werden, in welchem Ili-išmeani (»mein Gott hat mich erhört«) einem gewissen Adaiatum schreibt, dass er ihn um Zusendung von soundso viel ausserordentlichem (extrafeinem) und feinem Silber ( kaspam watram bezw. damgam) gebeten, das Gewünschte aber nicht erhalten habe: er solle statt des anbei zurückgesandten Silbers kasap kaniktam schicken. Das vielfach erwähnte kaspum kankum wird hiernach zu verstehen sein.
Wir lesen in § 7 von Hammurabis Gesetz die drakonische, aber gewiss sehr weise Bestimmung: »Wenn jemand Silber oder Gold oder Sklave oder Sklavin oder Ochs oder Schaf oder Esel oder sonst etwas von einem Freien oder Sklaven ohne Zeugen und Vertrag kauft oder zur Bewahrung Zur Aufbewahrung vgl. auch die §§ 122, 123 von Hammurabis Gesetz: »Wenn jemand jemandem Silber, Gold und sonst etwas zur Bewahrung geben will, so soll er, soviel immer er geben will, Zeugen zeigen, einen Vertrag machen und es zur Bewahrung geben«. »Wenn er es ohne Zeugen und Vertrag zur Bewahrung gibt, und man es da, wohin er es gegeben, ihm ableugnet, so lässt jener Rechtsfall eine Klage nicht zu«. annimmt, so ist jener Mensch ein Dieb und soll getötet werden«. Auch im Handelsverkehr musste alles schriftlich gemacht werden. Und da die Babylonier ein Handelsvolk ersten Ranges waren, so sind uns sowohl aus der Hammurabizeit wie aus der Zeit der Chaldäer- und Achämenidenkönige viele Tausende von kaufmännischen sogenannten »Kontrakten« überkommen, betreffend Kauf und Verkauf von Grundstücken, Häusern, Produkten, Sklaven, Darlehen von Korn, Datteln, Bei Datteln, die vom Pächter dem Feldeigentümer oder vom Schuldner dem Gläubiger zurückzuerstatten sind, wird ausser der Quantität, der Zeit und dem Ort der Ablieferung auch das Mass ausbedungen, in welchem die Datteln, und zwar auf Einen Posten, darzumessen sind. Zwiebeln, Wolle, Vermietung von Häusern, Schiffen und Lohnsklaven, Pachtverträge, Gründung und Auflösung von Kompagniegeschäften, dazu eine Menge richterlicher Erkenntnisse in allen diesen Sachen. Proben solcher kaufmännischer Urkunden aus der Zeit der ersten Dynastie, zum Beispiel ein Feldverkauf aus der Zeit Ammizadugas oder ein Verzeichnis des Erbteils eines Sohnes aus der Regierung Hammurabis mit den zahlreichen Siegelabdrücken der Zeugen zeigen die Abb. 19 und 20. Es sind zugleich Beispiele sog. Kapseltäfelchen (vgl. Abb. 21), d.h. Doppeltäfelchen, deren äusseres, wortreicheres und mit den Siegelabdrücken der Zeugen versehenes Exemplar als Kapsel oder Kuvert dient, um in sich ein zweites kleineres, knapper gefasstes, doch inhaltlich gleiches Täfelchen aufzunehmen – die Urkunde war auf diese Weise ganz besonders gesichert.
Wenn wir eine solche absolut unversehrte Tafel betrachten, wie diese der Abb. 22 aus der Zeit Ammiditanas stammende besonders wichtige Mitgiftsliste, Die genannte Mitgiftsliste ist veröffentlicht von Hermann Ranke in Vol. VI Part 1 (Nr. 84 von Hilprechts Babylonian Expedition, Series A: Cuneiform Texts. Die der Mardukpriesterin Liwer-Êsagila von ihrem Vater mitgegebene Aussteuer besteht: a) in 2 Sklavinnen; b) in Schmuck (6 Sekel Gold für die Ohren, 2 Sekel Gold für die Brust (?), 2 silberne Handspangen, 4 Ringe; c) Kleidung (10 Kleider, 20 Binden, 2 Ueberkleider u.a.); d) Tieren (1 Ochs, 2 dreijährige Kühe, 30 Stück Kleinvieh u.a.); e) Hausgerät (darunter 1 Bett, 5 Stühle) und Hausbedürfnisse wie z.B. Oel, ferner Holzgeräte mannigfacher Art; f) Ilmêsum, ihre »Schwester«. Eine ähnliche, obschon kürzere Aufzählung enthält die Tafel Bu. 88, 5-12, 10 (den Schluss bildet: Suratum, die Nebenfrau, ihre »Schwester«). die nun bald viertausend Jahre hindurch absolut unversehrt erhalten geblieben ist, und in unsern Tagen gelesen haben, wie das ganze Archiv von Messina ein Raub der Flammen geworden, so kann sich die Wissenschaft allerdings glücklich schätzen, dass die Babylonier sich des Tons als Schreibmaterials bedient haben. Und wenn wir sehen, wie dieses Schreibmaterial auch für aramäische und griechische Buchstaben vortrefflich verwendbar war (die Abb. 23 zeigt ein Täfelchen aus der Zeit und mit dem Namen Alexanders des Grossen), Das vom 6. Schebat des 6. Jahres des A-lik-sa-an-dar... datierte Täfelchen (Bu. 88, 5-12, 619, veröffentlicht im IV. Bande der Cuneiform Texts pl. 39) hat, soweit ich es verstehe, den folgenden Wortlaut: »1 Mine Silber, der Zehent, den Maruḳâ, der Diener des Nanzan, zum Niederreissen der Erdmassen von Êsagila für die Erhaltung seines Lebens den Gottheiten Bêl und Bêltêia (d.i. Ṣarpânît) gegeben hat«. Das Täfelchen ist eine Illustration zu dem, was Arrian in Feldzüge Alexanders VII 17 erzählt, dass nämlich Alexander den von Xerxes zerstörten Tempel des Belus wieder aufbauen zu lassen beabsichtigt und zu diesem Zwecke den Babyloniern befohlen habe, den Schutt wegzuschaffen. – Aus dem 10. Jahr des »A-lik-sa-an-dar, Königs der Länder« ist die Tontafel L. 46 291 datiert., so möchte man doch fragen, ob nicht für die Ewigkeit bestimmte Urkunden auch noch in unsern Tagen besser auf Tontafeln als selbst auf Pergament zu schreiben sein würden. – Die Auflösung oder, wie man sagte, die »Bereinigung« von Kompagniegeschäften geschah vor den Richtern und erstreckte sich auf alles Eigentum »von Mund bis Gold«, d.h. von den geringwertigen Nahrungsmitteln bis zum wertvollsten Metall.
– Ganze Archive von Handelspapieren, in grosse Tonkrüge verpackt und mit Asphalt verschlossen, wurden in Babylon und Nippur gefunden: in Babylon 1876 von den Eingeborenen die Geschäftspapiere der Firma Egibi & Söhne, in Nippur von den Amerikanern die besonders sorgfältig geschriebenen Geschäftsurkunden der Firma Muraschû & Söhne aus der Zeit Artaxerxes' I und Darius' II (Abb. 24). Sehr mannigfach ist der Inhalt aller dieser Tafeln, auf denen sich auch vielfach die Namen jüdischer Exulanten finden, wie zum Beispiel Haggai und Benjamin.
Hier garantieren drei Goldschmiede dem Inhaber der Firma Muraschû für zwanzig Jahre, dass ein Smaragd nicht aus einem Goldringe fallen werde, andernfalls sie 10 Minen Silber zahlen würden; dort haftet jemand für einen ins Gefängnis geworfenen Schuldner der Firma und bewirkt seine Freilassung gegen die Versicherung, im Falle der Flucht des Schuldners soundsoviel Minen Silber zu zahlen.
Die beiden Muraschû-Kontrakte lauten vollständig folgendermassen:
a) »Ellil-ah-iddina und Bêlšunu, Söhne des Ellil-..., und Hâtin, Sohn des Bazûzu, sprachen zu Ellil-nâdin-šum, Sohn des Murašû, also: »Was den Ring mit Smaragdfüllung, der aus Gold gemacht ist, betrifft, so haften wir auf die Dauer von 20 Jahren für Nichtherausfallen des Smaragdes aus dem Goldring. An dem Tage, da der Smaragd aus dem Goldring noch vor Ablauf von 20 Jahren fällt, werden eine Entschädigung von 10 Minen Silber Ellil-ah-iddina, Bêlšunu und Hatin dem Ellil-nâdin-šum zahlen«. (Folgen die Namen von 7 Zeugen und der des Notars, vor dem letzteren die »Fingernägel« der drei Juweliere »an Stelle ihres Siegels«. »Nippur, 8. Elul, 35. Jahr des Artakšatsu, Königs der Länder«.
b) »Ellil-ah-iddina, Sohn des Ellil-na'id, sprach freiwillig zu Ellil-nâdin-šum, Sohn des Murašû, also: »Den Nidintum-Ellil, Sohn des Ešê-eṭir, meines Bruders, der im Gefängnis festgenommen ist, gib mir frei. Ich will für ihn haften, dass er aus Nippur nach einem andern Ort nicht gehen wird. Hierauf erhörte ihn Ellil-nâdin-šum, Sohn des Murašû, und gab den Nidintum-Ellil, Sohn des Ešê-eṭir, seines Bruders, der im Gefängnis festgenommen war, ihm frei. An dem Tage, da Nidintum-Ellil, Sohn des Ešê-eṭir, aus Nippur nach einem andern Ort gehen wird, wird ohne Prozess und Klage Ellil-ah-iddina 10 Minen Silber dem Ellil-nâdin-šum zahlen«. – Wir beobachten in der Achämenidenzeit eine ausserordentlich hohe Steigerung der Mietspreise: von den anfänglichen 1-5 Sekel auf 5-35 Sekel, also etwa 12-90 Mark.
Ein aus Sippar stammender, wahrscheinlich der Regierung des Königs Nabûnaïd angehöriger Kontrakt (Nbn. 231) nennt 12 Minen Silber als den »Preis für Backsteine, Rohr, Balken, Türflügel und Stroh für den Bau eines Hauses«. Mit der Hausmiete hielt man es in der jüngeren babylonischen Zeit ziemlich genau so wie bei uns. Man mietete und vermietete zumeist auf 3 Jahre, woneben natürlich auch kürzere und längere Fristen (1 bis 5 Jahre) vorkommen. Der Mieter zahlte halbjährlich, am Anfang und in der Mitte seines Kontraktjahrs, und besorgte alle während der Mietszeit sich vernotwendigenden Reparaturen auf eigne Kosten. Bemerkenswert ist die Sitte, dass der Abmieter dreimal im Jahr zu feststehenden Terminen dem Hauseigentümer ein Geschenk, meist in Naturalien bestehend, machen musste.
Wem auch diese Preise noch unglaublich niedrig erscheinen, erfahre, dass in Südarabien noch heute ein dreistöckiges Haus für 40 Mark jährlich zu haben ist. – Die nächste Hauptaufgabe bleibt, mit Hilfe unversehrt erhaltener und zugleich mit Gewichtsangabe versehener Gewichte festzustellen, wie sich die drei babylonischen Hauptgewichte: das Talent zu 60 Minen, die Mine zu 60 Sekel, der Sekel zu 180 Korn, zu unsern Gewichten verhalten.
Die Gewichte hatten zumeist die Form von Enten mit auf den Rücken zurückgelegtem Kopfe oder aber von Löwen (Abb. 25). Wagen finden sich bis jetzt nur zweimal und zwar auf assyrischen Reliefs dargestellt (Abb. 26). Ein vor kurzem von Professor Koldewey gefundenes intaktes Gewicht in der Form einer riesigen Ente und mit der Aufschrift »ein richtiges Talent« Die volle Aufschrift des aus grauem Marmor mit weissen Adern sehr sorgfältig gearbeiteten und tadellos erhaltenen Gewichts lautet: »1 richtiges Talent (gun gi-na), gehörig dem Mušallim-Marduk, Sohn eines Priesters von Kiš. Wer es wegnimmt, den nehme der Sonnengott hinweg!« Der Stein, der gemäss einer Mitteilung Buddensiegs aus Babylon vom 10. August 1909 ein Gewicht von 29,68 kg hat, wird das erste sichere Beispiel eines »schweren« Talents darstellen. Eine Ente von 1 Talent Gewicht (leichtes oder schweres System?) besitzt auch der Louvre (siehe Zeitschrift der Deutschen Morgenländischen Gesellschaft LXI, S. 949 Nr. 34a), doch ist dieses Talent nur unvollkommen erhalten. Die babylonische Metrologie behandelte neuerdings Fr. Thureau-Dangin im Journal Asiatique (Janvier-Février 1909): L'U, le Qa et la mine, leur mesure et leur rapport. bildet eine Staffel mehr auf dem Wege zu immer klarerer Erkenntnis der babylonischen Gewichtswerte, der Vorbedingung für die Feststellung der betreffenden Geldwerte. Ist das letztere gelungen, so werden die babylonischen Geschäfts- und Verwaltungsurkunden als ein ungemein wertvolles nationalökonomisches Material vielseitigsten Inhalts in immer höherem Masse geschätzt und verwertet werden.
Der Handel mit Landesprodukten beschäftigte und ernährte zahllose Gross- und Kleinhändler; auch Wolle, Rohwolle und gefärbte Wolle, desgleichen Oel, zumeist Sesamöl, waren Verbrauchs- und damit Handelsartikel ersten Ranges. Grosse Tonnen aus Ton (karê) dienten zur Aufbewahrung des Korns, des Geldes und – der Korrespondenz.
Der Grosshandel konzentrierte sich in den grossen Städten und vollzog sich analog wie bei uns: wir lesen zum Beispiel von Kommis und von Beamten der Firmen, die im Namen und Auftrag ihrer Prinzipale rechtsgültige Geschäfte abschliessen, also Prokuristen. Wie in Juda und Israel diente das Tor der Ortschaft als Börse. Eine Fülle von Geschäftsreisenden und Hausierern ging, die Ledertasche mit den Gewichtssteinen umgeschnallt, wohl auch Schreibtafel und Griffel im Gürtel, mit den Waren (Wolle, Oel u.s.w.) hinaus auf die Dörfer Die Ledertasche, der Lederbeutel mit den Gewichtssteinen hiess mašku ša abni (K. 3312 Kol. III 27). Dass auch Schreibtafel und -griffel am Gürtel befestigt getragen wurden, dürfte aus Rm. 908 (Haupt, Das babylonische Nimrodepos, S. 89) Z. 4. 5 zu schliessen sein. Der Kaufmann, der Händler hiess tamkaru, wie es scheint, auch tamgaru gesprochen, der Kommis hiess šamallû (vgl. talm. שוליא) – beides Wörter, die sich durch Jahrtausende hindurch erhalten haben, wie zuerst Jensen gezeigt hat (vgl. Keilinschriftliche Bibliothek III 123 Anm.). und besorgte daneben allerlei Geldgeschäfte, was bei dem üblichen Zinsfuss von zwanzig Prozent ein angenehmes Geschäft war. Zahllos sind in der jüngeren babylonischen Zeit Kontrakte des folgenden Schemas: »½ Mine Silber, Schuldforderung des X an den Y.« »Pro Monat wächst zu 1 Mine 1 Sekel Silber, ihn belastend, hinzu.« »Sein Haus ist Pfand des X, bis dass X sein Geld vollständig wieder hat« (z.B. Kyr. 249. Aller Besitz in Stadt und Land, Sklaven u.a. dient als Pfand. Der Zinsfuss 20 % verstand sich so von selbst, dass er oft gar nicht ausdrücklich bedungen ist. Dann und wann lesen wir auch von 13 ½ und 10 %. Für 33 ⅓ % siehe Kohler und Ungnad, Hammurabis Gesetz, Band III S. 238. Auch der ausländische Handelsverkehr stand in hoher Blüte: in grossen Karawanen beförderten die Handelsherren die gewerblichen Erzeugnisse des Landes durch die Wüste nach den benachbarten Ländern.
Riesigen Geschäftshäusern glichen auch die grossen Tempel des Landes: der Marduktempel in Babel, der Sonnentempel in Sippar. Denn die als Zehnten zuströmenden Massen von Naturalien mussten, soweit sie nicht zu Opferzwecken, zur Speisung und Besoldung der vielhundertköpfigen Priester- und Dienerschaft Verwendung fanden, nutzbringend angelegt werden, mittels Ankaufs von Häusern und Grundstücken, die dann vermietet bezw. verpachtet wurden, mittels Verkaufs von Getreide und Datteln, vor allem aber mittels Gelddarlehen, sodass die Tempel schliesslich Bankhäuser wurden. Infolgedessen finden wir Täfelchen etwa des folgenden Wortlauts (VAT 6321): »5 Sekel Silber hat vom Sonnengott, seinem Herrn, Palisu geliehen. Geld nebst Zinsen wird er dem Sonnengott wiedererstatten«.. Auch die »Schatulle« (kâru), d.h. das Privatvermögen des Königs, wurde von ihrem Administrator, dem königlichen rab kâri, durch Handelsgeschäfte aller Art, insbesondere durch Gelddarlehen, in gewinnbringender Weise verwertet.
Der Geschäftsverkehr wurde in weitem Umfang auch schriftlich geführt, wie überhaupt der Brief- und Briefbotenverkehr weit hinaus über die babylonischen Grenzsteine ein äusserst entwickelter und augenscheinlich wohlgeordneter war. Beiläufig sei darauf hingewiesen, dass gemäss dem Briefe K. 1107 zur Zeit Asurbanipals in der babylonischen Stadt Nippur ein besonderer Beamter »zur Beförderung der königlichen Handschreiben und Boten« angestellt war, also ein wirklicher königlicher Postbeamter. Ein aus Sippar stammendes, allerliebst geschriebenes Täfelchen, an eine weibliche Person gerichtet, lautet: »An meine Bibi Gimil-Marduk. Šamaš und Marduk mögen Dich um meinetwillen ewig leben lassen! Wie geht es Dir? Schreibe mir doch! Ich bin nach Babylon gegangen, habe Dich aber nicht gefunden. Ich war sehr enttäuscht. Benachrichtige mich, dass Du kommst und ich mich freue. Im Marcheschwan (etwa November) sollst Du kommen. Mögest Du um meinetwillen ewig leben! Die Frau des Gimil-Marduk (im Suaheli heisst bibi die Frau) kann diese in Babylon vergeblich gesuchte und dennoch so zärtlich behandelte Bibi nicht gewesen sein – es scheint ein andres Verhältnis zwischen den beiden Liebenden bestanden zu haben, dessen Aufhellen aber nicht zu den streng philologischen Aufgaben gehört.
Gleich dem Grosshandel konzentrierten sich Kleinhandel und Manufaktur ebenfalls in den Städten, und zwar in den engen Gassen der inneren Stadt. Wie es in Jerusalem eine Bäckergasse gab (Jer. 37, 21) und in Assur ein Stadttor (und ebendamit wohl auch ein Quartier) der Metallarbeiter, und wie es noch heutzutage in den orientalischen Basaren Brauch ist, hatten die einzelnen Handelsartikel und Industrien, hatten wohl auch die fremdländischen Händler, soweit sie zugelassen waren, ihre besonderen Bezirke.
Neben dem Handel hatte auch das Handwerk goldenen Boden, wie noch in nachchristlicher Zeit ein vielverbreiteter jüdischer Volksspruch lautet: »Sieben Jahre Hungersnot und der Professionist hat noch immer Brot«. Da jeder Babylonier ein Siegel in Gestalt eines der Längsachse nach durchbohrten kleinen Steinzylinders trug, in welchen Figuren, wohl auch der Name des Eigentümers graviert waren, so gelangte die Steinschneidekunst schon frühzeitig zu hoher Entwicklung. Die Graveure hielten stets eine Menge solcher Siegel, vor allem der einfacheren mit einer der mancherlei Adorantendarstellungen, auf Lager, sodass dann nur die Aufschrift je nach dem Wunsche des Käufers hinzugefügt werden brauchte. Während dieses von der Vorderasiatischen Abteilung der Berliner Museen neuerdings erworbene Siegel (Abb. 27) seiner Darstellung nach sehr einfach ist (um so wichtiger freilich wegen seiner Inschrift, die den Stein als das Siegel der Bêltâni, der Gemahlin des Königs Rim-Sin von Larsam, des Zeitgenossen Abrahams, ausweist), Die Aufschrift des Bêltâni-Siegelzylinders (Hämatit) lautet: »Bêltâni, Tochter des Habannum, Gemahlin Rîm-Sins, Königs von Larsam«. Es ist dies jener letzte König von Ur und Larsam, gegen den Hammurabi, König von Babylon, zu Felde zog. Hammurabi eroberte und plünderte Ur und Larsam und machte damit dem Reich von Sumer und Akkad unter Larsams Hegemonie und Elams Protektorat ein Ende. Rim-Sin selbst gefangen zu nehmen gelang erst Hammurabis Sohn Samsu-iluna. Das Bild des Siegelzylinders zeigt einen stehenden Gott mit einem kurzen Stab in der Linken, vor ihm eine fürbittende niedere Gottheit. sehen wir hier (Abb. 28) mit grosser Kunst auf einem kaum 4 cm langen Stein eine Szene aus dem Mythus von Etanas Himmelfahrt eingegraben. Das Bild zeigt Etana, wie er, den Hals des Adlers umschlingend, von diesem zum Himmel emporgetragen wird, Mond und Sonne (?) entgegen. Unverwandt blicken zwei Hunde, sitzend, zu dem Scheidenden empor, ein stehender Mann links, ebenfalls aufwärts blickend, führt, wie es scheint, die Hand zum Munde, Etana einen Gruss nachzusenden, zwischen den Hunden hebt eine Person anbetend oder staunend ihre Arme hoch empor. Etana blickt herab auf die Erde und das irdische Treiben. Der Hirte, mit kurzem Schurze bekleidet, führt, den Hirtenstab in der Rechten und mit der Linken leitend, seine Schaf- und Ziegenherde aus der Hürde; das grosse davorstehende Gefäss mit Tragvorrichtung könnte ein hölzerner Milchkübel sein. Der Hintergrund zeigt links einen Töpfer, der, auf niedrigem Schemel sitzend, eben die letzte Hand an ein Tongefäss legt – andre Gelasse verschiedener Formen stehen bereits fertig , um dann in dem vergitterten Ofen (?) gebrannt zu werden. Dem Töpfer gegenüber rechts scheint ein Bäcker dargestellt zu sein, anscheinend beschäftigt mit der Herstellung ringförmiger Backware. Etliche andere Figuren bleiben noch dunkel.. Von andern Gewerken seien die Töpferkunst hervorgehoben, welche zum Teil die kostbarsten Tongefässe, vielfach schön emailliert, erzeugte, sowie die Elfenbeinschnitzerei, die unter anderm hübsch verzierte Elfenbeinkämme (Abb. 29) lieferte; das Vorkommen des Elefanten auch in Babylonien wurde für die Hammurabizeit durch unsre Grabungen ganz neuerdings wahrscheinlich gemacht. Dass der Elefant zu Hammurabis Zeit auch in Babylonien gelebt habe, vermutet Prof. Koldewey (siehe Mitteilungen der Deutschen Orient-Gesellschaft Nr. 38 S. 19 f.) auf Grund eines in der untersten Schicht seiner Grabungen im Stadtgebiet von Babylon gefundenen gewaltigen Knochens vom Oberschenkel eines Elefanten – soweit wir hier beurteilen können. Auch alle sonstigen Industrien in Ton, Holz, Leder, Glas, Silber, Gold und kostbaren Steinen erfreuten sich hoher Blüte.
Und wenn bei der Einnahme Jerichos durch die Israeliten ein babylonischer Mantel die Habsucht des Achan erregte, so bestätigt dieser kleine Zug, was wir auch sonst wissen, dass die Weberkunst Babyloniens in ganz Vorderasien berühmt war. Auch in Arrians Beschreibung von Cyrus' Grabmal in Pasargadae ( Feldzüge Alexanders VI 29) lesen wir von babylonischen Decken, welche die Bahre bedeckten. Auch ein Königsmantel lag darauf nebst andern Gewändern babylonischer Arbeit. Die einzelnen Städte wetteiferten miteinander in der Erfindung immer geschmackvollerer Muster in Trinkgefässen, Bettstellen, Armspangen usw. und entwickelten so ihre Spezialindustrien.
Die freien edlen Gewerke standen in hohem Ansehen. Sie erbten innerhalb der einzelnen Familien von Geschlecht zu Geschlecht, weshalb es von alters her Brauch war, statt Weber Weberssohn usw. zu sagen. Das Handwerk bildete den Besitz, ja Reichtum der betreffenden Familien, weshalb das Gesetz bestimmt, dass, wenn ein Handwerker seinem Adoptivsohn sein Handwerk beigebracht, dieser letztere von seinen Eltern nicht reklamiert werden kann (§ 188). Auch Sklaven wurden gern auf drei bis fünf und mehr Jahre einem Handwerker (Juwelier, Weber usw.) in die Lehre gegeben, nach deren Ablauf dem Lehrling das Metier gründlich beigebracht sein musste, widrigenfalls eine harte Vermögensstrafe den Meister trifft. Da der Herr des Sklaven während dessen Lehrlingszeit für Kost und Kleidung (?) aufkommt und der Lehrling dem Lehrherrn während der ganzen Lehrzeit Dienste tut, so bekommt der Lehrherr keine besondere Entschädigung, muss vielmehr alles, was der Sklave während seiner Lehrzeit seinem Herrn eingebracht haben würde, dem Herrn des Sklaven wiedererstatten, falls er ihm das Handwerk nicht beigebracht hat. Dagegen sieht ein und der andre Lehrlingsvertrag ein wertvolles Geschenk für den Meister vor, wenn er seine Aufgabe zur Zufriedenheit des Herrn des Sklaven gelöst hat. Wie von jedem sonstigen Amt und Beruf: von Verwaltern und Pächtern, von Richtern, Dorfältesten und Chirurgen, wurde auch von jedem Gewerbtreibenden gewissenhafteste Pflichterfüllung gefordert und die Vernachlässigung mit den schwersten Strafen geahndet. Wenn das Gesetzbuch Hammurabis bestimmt (§ 229 f.), dass ein Baumeister, der einem andern ein Haus baut, das dann infolge liederlichen Bauens einstürzt und den Tod des Hausherrn verursacht, getötet werden soll, und dass sein Kind getötet werden soll, wenn der Tod eines Kindes des Hausherrn verursacht wird, so mögen heutzutage diese und andre auf dem Wiedervergeltungsrecht beruhende Bestimmungen Widerspruch herausfordern, in altbabylonischer Zeit haben sie zweifelsohne sehr segensreich gewirkt und besassen eminent erzieherische Bedeutung. Die strenge Forderung der Pflichterfüllung von allen ohne Ansehen der Person einerseits und andrerseits der weitgehendste Schutz von jedermanns Leben, Eigentum, Freiheit und gutem Namen bilden die hervorstechendsten Züge der Gesetzgebung Hammurabis. Schutz auch des guten Namens. Gleich die beiden ersten Paragraphen bedrohen mit dem Tode den, der einen andern, ohne es beweisen zu können, des Mordes oder der Zauberei beschuldigt, und § 127 lautet: »Wenn jemand eine Priesterin oder jemandes Frau öffentlich verdächtigt und es nicht beweist, so soll man jenen Menschen vor die Richter stellen, auch seine Stirn mit einem Schnitte zeichnen«. Auch bei den Assyrern war, wie vereinzelten assyrischen Tafelbruchstücken entnommen werden kann, gewissenlose Anklage und Verleumdung mit schweren Strafen bedacht. Wenn jemand seinen Nächsten an der ehelichen Treue seines Weibes zweifeln macht und es nicht beweisen kann, so erhält er neben andern Strafen vorweg vierzig Stockhiebe, und fünfzig Stockhiebe erhält der, der seinen Nächsten einer unsittlichen Handlung bezichtigt und es nicht beweist. Auch diese Strafen können bemängelt werden, aber das Bestreben des Gesetzgebers, das allerhöchste Gut des Menschen, seinen makellosen Namen, in jeder nur denkbaren Weise zu schützen, verdient unsre vollste Anerkennung und gegebenenfalls Nachahmung.
So etwa sah es in Babylonien in gesunden Tagen aus. In kranken Tagen versagte zumeist menschlicher Rat. Zwar einen gebrochenen Knochen, eine zerrissene Sehne, ein erblindendes Auge wusste man schon zu Hammurabis Zeit auf operativem Wege zu heilen, ja das Gesetz fixiert bekanntlich sogar – offenbar als Minimalsatz – das Honorar, das der Chirurg für eine an einem Freien oder Hörigen oder Sklaven vollzogene gelungene Operation zu beanspruchen hat. Auch die Heilkraft gewisser Pflanzen und Wurzeln mag gewiss ganz richtig beobachtet worden sein, wenngleich uns zurzeit die Möglichkeit pharmakologischer Nachprüfung noch abgeht. Nicht minder kann die reichliche Verordnung klaren Wassers zum Trinken, Waschen, Baden nur beifällig beurteilt werden. Aber im allgemeinen war es um die innere Medizin, geradeso wie bei den Griechen, in Babylonien schlecht bestellt. Wohl gab man sich redliche Mühe, die Ursachen der Krankheiten zu ergründen und beobachtete sorgsam die einzelnen Symptome, wie Appetitlosigkeit, Schüttelfrost und dergleichen, trotzdem blieb man in den meisten Fällen auf die Magier angewiesen, die mit allerlei Geheimmitteln, Amuletten und Zauberkünsten den Krankheitsdämon fernhalten oder austreiben zu können wähnten oder vorgaben. Da man wusste, dass bei Krankheiten epileptischer Art ein jäher Schrecken unter Umständen heilsame Wirkung ausübe, so lesen wir von Magiern, die gegebenenfalls den Kranken heftig anfahren und auf mancherlei Weise Furcht und Schrecken einjagen. Und konnten die Magier nicht helfen, so wandte man sich an die »grosse Aerztin«, die Göttin Gula, die in Babylon zwei, in Borsippa drei Tempel besass. Die Sitte, Nachbildungen von Körperteilen oder erkrankten Haustieren in die Tempel zu stiften, sei es, um ihre Heilung zu erflehen, sei es zum Dank für ihre Gesundung, ist schon für Babylonien nachweisbar. Und da die Babylonier überhaupt ein durch und durch religiöses Volk waren – Personennamen wie »Aus Gott«, »In Gottes Hand« und tausend andre bezeugen es –, kann es nicht verwundern, wenn wir auch sonst von frommen Stiftungen lesen, etwa dem Bau eines Heiligtums zu Ehren der Gottheit, der Weihung eines Sohnes, einer Tochter zum dauernden Tempeldienst. Der König Nabopolassar erzählt, dass er bei Gelegenheit der Grundsteinlegung des Tempelturms von Babylon Nebukadnezars Zwillingsbruder, seinen Liebling, angetan mit goldenem und silbernem Arbeitszeug, dem Gotte Marduk, seinem Herrn, zum Geschenk geschenkt habe. Auch lesen wir z. B. Kyr. 313, dass jemand einen Sklaven von sich dem Sonnengotte schenkt, nachdem er ihn in einem Handwerk hat vollkommen ausbilden lassen. Die Weihe von Töchtern zu Vestalinnen (Nonnen) war in altbabylonischer Zeit ausserordentlich gebräuchlich.
Zum Schlusse noch ein Punkt, von dem man freilich weniger gern hört: Steuern. Es begreift sich, dass auch die babylonischen Untertanen als Gegenleistung für die Vorteile, die ihnen der Staat schaffte, zu den Unterhaltungskosten des Hofes sowie des grossen Apparates an hohen und niederen Verwaltungsbeamten, An der Spitze der einzelnen Provinzen stand ein šaknu oder pahat »Statthalter» (nebst einem Vizestatthalter, an der Spitze der einzelnen Provinzdistrikte ein luputtû. Die grossen Städte hatten als Oberhaupt einen Bürgermeister oder Präfekten, die kleinen Ortschaften einen rabiánu oder Ortsältesten. an Richtern usw. mit beitragen mussten. Der Steuereintreiber (mâkisu), der sich den nicht abgelieferten Zehent selbst holte in Gestalt von Kälbern, Lämmern, Baumstämmen usw., spielte eine wichtige Rolle. Auch die Militärpflichtigkeit des waffenfähigen Babyloniers dürfte wenigstens in alter Zeit streng gehandhabt worden sein. Die, wie es scheint, vor allem mit der Aushebung betrauten sog. »Treiber« und »Fänger« waren zwar gemäss dem Hammurabi-Kodex mit weitgehenden Privilegien vom König ausgestattet, doch wehe ihnen, wenn sie sich etwa zur Anwerbung von Ersatzmännern verleiten liessen. Wehe auch dem Statthalter, der nicht streng darüber wachte, dass das Militär von schlechten, ausgestossenen Elementen frei blieb. Für die Aufrechthaltung von Zucht und Ordnung innerhalb des Landes mögen unter dem Oberbefehl eines »Vogtes« (nâgiru) stehende Polizeitruppen gedient haben.
Ein Volk grosser Eroberer waren die Babylonier niemals, nur vorübergehend wurden sie es, als nach dem Zusammenbruch der assyrischen Herrschaft (606 v. Chr.) die Chaldäerkönige den Besitz Vorderasiens erbten und dieses Erbe gegen Aegypten verteidigen mussten. Um so grösser und nachhaltiger waren die Eroberungen, die das babylonische Volk auf geistigem und kulturellem Gebiete machte und andauernd behauptet. Es ist ja bekannt, wie sich nicht allein das babylonische Mass- und Gewichtssystem, zum Teil sogar die sumerische Sexagesimalrechnung über die Mittelmeerländer hin dem Abendland mitgeteilt hat, auch eine Reihe von Kunstmotiven, wie der Heiligenschein, der Merkurstab u.a.m. auf Babylonien-Assyrien zurückgeht, sondern dass insbesondere der babylonische Aberglaube, zum Beispiel der Gestirn- und Hexenglaube, einen wahren Siegeszug durch alle abendländischen Länder gehalten hat. Siehe für alles hier Gesagte Näheres in meiner kleinen Schrift Mehr Licht (Leipzig 1907), S. 37–45. Die von den Amerikanern in Nippur gefundenen zahlreichen mathematischen Täfelchen haben monumental bestätigt, dass die im achten Buch von Platos Republik angedeutete geheimnisvolle Zahl, die als die Periode der göttlichen Schöpfung bezeichnet wird und als besondere Kraft in der Harmonie des Weltalls besitzend, keine andre ist als die vierte Potenz von 60 : 12 960 000, die Zahl der Tage, aus denen das Weltenjahr von 36000 Jahren besteht. Das Verdienst, die platonische Zahl als die Zahl 12 960 000 durch babylonische Keilschrifttafeln monumental bewiesen zu haben, verbleibt Hermann Hilprecht. Siehe Vol. XX Part 1 der Babylonian Expedition of the University of Pennsylvania, insbesondere pp. 29 ff. So wird das Netz der vielverschlungenen Fäden, die Orient und Occident miteinander verknüpfen, immer dichter. Das vor kurzem erschienene Druckwerk, in welchem Walter Andrae seine Ausgrabungsarbeiten am Anu- und Adadtempel in Assur zusammenfasst, Walter Andrae, Der Anu-Adad-Tempel in Assur. Mit 94 Abbildungen im Text und 34 Tafeln. (10. Wissenschaftliche Veröffentlichung der Deutschen Orient-Gesellschaft.) Leipzig 1909. enthält auch eine Rekonstruktion dieses altassyrischen Heiligtums mit seinen beiden Tempeltürmen. Das Bild (Abb. 30) regt unwillkürlich von neuem die Frage an: welches wohl als der letzte erreichbare Ursprung, als die Urheimat unsrer christlichen Kirchtürme zu gelten habe, die ja von ältester Zeit her in gar keinem klar erkenn- und beweisbaren Zusammenhang mit dem Zwecke der Kirche als Versammlungsort der Gemeinde zu gemeinsamem Gottesdienst stehen. Soviel ich sehe, ist dieser letzte Ursprung des Kirchturms zurzeit noch dunkel. Was wir wissen, ist nur, dass erst »beim Eintritt in die romanische Stilepoche die Isolierung des Turmes aufgehoben, er mit dem Schiff der Kirche in eins zusammengefasst« wurde, dass er früher isoliert stand, wie dies noch jetzt die Campanile lehren, und dass er gleichzeitig beliebig viele Stockwerke übereinander aufweisen konnte. Wenn wir nun bedenken, dass ebendies die Eigenschaften der babylonischen Tempeltürme sind, diese letzteren aber in allerengstem, geistigem Zusammenhang mit ihren Tempeln stehen, indem von der Höhe der Türme aus die Priester die Offenbarungen der Götter belauschten, so sei die Frage nach einem historischen Zusammenhange unsrer christlichen Kirchtürme mit den babylonisch-assyrischen Tempeltürmen wenigstens angeregt. Obige Schlussbemerkung meines im Januar 1909 in der Deutschen Orient-Gesellschaft gehaltenen Vortrags stammt aus der Zeit vor dem Erscheinen des den Ursprung von Minaret und Kirchturm in gründlichster Weise untersuchenden Werkes von Hermann Thiersch, Pharos. Antike, Islam und Occident. Ein Beitrag zur Architekturgeschichte. Leipzig und Berlin 1909. Hervorhebenswert erscheinen die beiden folgenden Sätze: Dem Christentum verdankt der Islam sein Minaret (S. 102). Mindestens zwei Jahrhunderte älter als das Minaret ist der Kirchturm (S. 175).
Gerade diese sich immer von neuem auftuenden Zusammenhänge unsrer eignen Kultur mit der altbabylonischen sind es ja, die im Verein mit der gewaltigen Erweiterung unsers Einblickes in die Geschichte der menschlichen Völker den Wettbewerb der Kulturnationen auf dem Gebiete der mesopotamischen Grabungen unausgesetzt wach erhalten und fortdauernd noch steigern – eine ernste Mahnung an alle hierbei interessierten Kreise Deutschlands, nicht müde zu werden in der Förderung der archäologischen Aufgaben, welche die Deutsche Orient-Gesellschaft im Zweistromland in Angriff genommen und welche durchzuführen sie ebenso rastlos wie erfolgreich bestrebt ist.
Was unterscheidet
Götter von Menschen?
Dass viele Wellen
Vor jenen wandeln,
Ein ewiger Strom:
Uns hebt die Welle,
Verschlingt die Welle
Und wir versinken.
Ein kleiner Ring
Begrenzt unser Leben,
Und viele Geschlechter
Reihen sich dauernd
An unsres Daseins
Unendliche Kette.
Die Abb. 7 ist entnommen dem Werke Nippur von John P. Peters, New York and London 1897 (p. 236 f.), die Abb. 10 der in Anm. 21 zitierten Abhandlung Léon Heuzey's, die Abb. 19, 20, 22 Hermann Ranke's Babylonian Legal and Business Documents (Vol. VI. Part. 1 von Hilprechts Babylonian Expedition). Den Abb. 8, 17, 18 liegen Photographien Prof. Dr. Koldewey's zugrunde.