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Vor eine Person auf dem Rücken oder sonstenwo zu besichtigen | – Fl. 80 Kr |
Eine Person auf dem Kopfe oder unter den Achseln zu scheeren Dies wurde verfügt, wenn Verdacht der Hexerei vorlag., oder wann es etwa Hexengeschmeiß | – " 45 " |
Vor eine Person an heimlichen Orten zu scheeren | 1 " 30 " |
Eine Person zu peitschen oder mit Ruthen zu streichen | – " 45 " |
Eine Person scharf zu binden oder zu schnüren | – " 45 " |
Die Daumenstöcke anzulegen | – " 45 " |
Die Beinschrauben oder sogenannten spanischen Stiefeln anzulegen/td> | 1 " 30 " |
Vor eine Tortur ohne Schärfe und Peitsche nichts. Für dergleichen oft vorkommende Functionen war der Nachrichter fixirt. | |
Vor eine wirkliche Tortur | 3 " – " |
Vor Wiedereinrichtung und Schmierung der Glieder Der Glieder, welche durch die Folter ausgerenkt waren. | 1 " 30 " |
Eine Person zu brandmarken | 5 " – " |
Vor ein Feuer anzuschüren, die Zangen glühend zu machen, oder darinnen etwas zu verbrennen z. B. den Leichnam des Verbrechers. | 5 " – " |
Vor das Tröglein zu einer Execution sammt dem Rad aufzumachen | 6 Fl. – Kr. |
Das Hochgericht zu besteigen oder zu besichtigen | 1 " 30 " |
Vor eine Hand abzuhauen | 3 " – " |
Vor einen Finger abzuhauen | 8 " – " |
Vor Nase und Ohren abzuschneiden | 3 " – " |
Einen Körper von dem Rad abzunehmen oder von dem Hochgericht solchen einzugraben oder in das Hochgericht zu werfen | 9 " – " |
Einen Körper gleich von der Richtstatt in das Hochgericht zu werfen | 9 " – " |
Eine Person zu enthaupten, zu hängen und zu rädern nichts weil ein Fixum dafür bestand. |
Daneben empfängt der Nachrichter an einem Gerichtstage in dem Lochgefängniß von eines jeden Maleficanten wegen: 6 Pfd. frisches Fleisch, 4 Maß Bier, 4 Bratwürste à 2 Kr., pro 3 Kr. Roggenbrot und 4 Semmeln.
Der sogenannte Loew oder Leb, des Nachrichters Helfer, bekommt:
Für den Zeug und den Laden zu schmieren vor jedes | 30 Kr. |
Wegen der Leichentücher und Armensündermäntel zusammen jährlich | 45 Kr. |
Den Pranger zu schmieren | 15 " |
Vor eine Tortur ohne Schärfe | 3 " |
Vor eine Tortur mit der Schärfe | 15 " |
Ferner bei einer Execution eines Maleficanten 3 Pfd. Rindfleisch, 3 Maß Bier, 3 Bratwürste à 2 Kr., pro 3 Kr. Roggenbrot, 3 Semmeln.
Ingleichen die zwei Bettelrichter ein jeder an einem Gerichtstage 2 Pfd. frisches Rindfleisch, 2 Bratwürste à 2 Kr., 3 Maß Bier, für 3 Kr. Roggenbrot und 2 Semmeln.
Die Schützen (Polizeidiener):
Vor eine jede Person in die Lochgefängnisse zu bringen ein jeder | 12 Kr. |
Vor eine Diebesperson jeder | 30 " |
Und wann sie Personen vom Lande hereinholen ein jeder | 48 " |
Ferner an Speis und Trank wegen eines armen Sünders wird denen Schützen, solange sie im Loch aufwarten, miteinander gereicht: 2 Pfd. Rindfleisch, 2 Bratwürste à 2 Kr., 2 Maß Bier, pro 6 Kr. Brot, 4 Semmeln.
Item denen Schützen, so an den drei Gerichtstagen aufwarten, wird apart gereicht anstatt Essen und Trinken baar | 1 Fl. 12 Kr. |
Der Schütz, welcher den armen Sünder schließt, bekommt | – " 24 " |
Denen Schützen, so mit dem Maleficanten hinausgehen, 2 Dutzend Bratwürste à Kr., für 6 Kr. Brot, 6 Maß Bier, vor Alles | 1 " – " |
Angleichen nach vollzogener Execution bekommen die Schützen noch Folgendes: 6 Pfd. gekocht Fleisch, für 3 Kr. Brot, 6 Maß Bier.
Dieses ist die Specification der Unkosten, welche dem Nachrichter und seinen Helfern wegen der Malefizpersonen und andern Uebelthätern von dem Lochwirth bezahlt werden.