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Criminalistische Miscellen aus Nürnbergs Vergangenheit.

5. Die Taxe des nürnberger Nachrichters und seiner Gehülfen.
Der Nachrichter bekommt:
Vor eine Person auf dem Rücken oder sonstenwo zu besichtigen – Fl. 80 Kr
Eine Person auf dem Kopfe oder unter den Achseln zu scheeren Dies wurde verfügt, wenn Verdacht der Hexerei vorlag., oder wann es etwa Hexengeschmeiß – " 45 "
Vor eine Person an heimlichen Orten zu scheeren 1 " 30 "
Eine Person zu peitschen oder mit Ruthen zu streichen – " 45 "
Eine Person scharf zu binden oder zu schnüren – " 45 "
Die Daumenstöcke anzulegen – " 45 "
Die Beinschrauben oder sogenannten spanischen Stiefeln anzulegen/td> 1 " 30 "
Vor eine Tortur ohne Schärfe und Peitsche nichts. Für dergleichen oft vorkommende Functionen war der Nachrichter fixirt.
Vor eine wirkliche Tortur 3 " – "
Vor Wiedereinrichtung und Schmierung der Glieder Der Glieder, welche durch die Folter ausgerenkt waren. 1 " 30 "
Eine Person zu brandmarken 5 " – "
Vor ein Feuer anzuschüren, die Zangen glühend zu machen, oder darinnen etwas zu verbrennen z. B. den Leichnam des Verbrechers. 5 " – "
Vor das Tröglein zu einer Execution sammt dem Rad aufzumachen 6 Fl. – Kr.
Das Hochgericht zu besteigen oder zu besichtigen 1 " 30 "
Vor eine Hand abzuhauen 3 " – "
Vor einen Finger abzuhauen 8 " – "
Vor Nase und Ohren abzuschneiden 3 " – "
Einen Körper von dem Rad abzunehmen oder von dem Hochgericht solchen einzugraben oder in das Hochgericht zu werfen 9 " – "
Einen Körper gleich von der Richtstatt in das Hochgericht zu werfen 9 " – "
Eine Person zu enthaupten, zu hängen und zu rädern nichts weil ein Fixum dafür bestand.

Daneben empfängt der Nachrichter an einem Gerichtstage in dem Lochgefängniß von eines jeden Maleficanten wegen: 6 Pfd. frisches Fleisch, 4 Maß Bier, 4 Bratwürste à 2 Kr., pro 3 Kr. Roggenbrot und 4 Semmeln.

Der sogenannte Loew oder Leb, des Nachrichters Helfer, bekommt:

Für den Zeug und den Laden zu schmieren vor jedes 30 Kr.
Wegen der Leichentücher und Armensündermäntel zusammen jährlich 45 Kr.
Den Pranger zu schmieren 15 "
Vor eine Tortur ohne Schärfe 3 "
Vor eine Tortur mit der Schärfe 15 "

Ferner bei einer Execution eines Maleficanten 3 Pfd. Rindfleisch, 3 Maß Bier, 3 Bratwürste à 2 Kr., pro 3 Kr. Roggenbrot, 3 Semmeln.

Ingleichen die zwei Bettelrichter ein jeder an einem Gerichtstage 2 Pfd. frisches Rindfleisch, 2 Bratwürste à 2 Kr., 3 Maß Bier, für 3 Kr. Roggenbrot und 2 Semmeln.

Die Schützen (Polizeidiener):

Vor eine jede Person in die Lochgefängnisse zu bringen ein jeder 12 Kr.
Vor eine Diebesperson jeder 30 "
Und wann sie Personen vom Lande hereinholen ein jeder 48 "

Ferner an Speis und Trank wegen eines armen Sünders wird denen Schützen, solange sie im Loch aufwarten, miteinander gereicht: 2 Pfd. Rindfleisch, 2 Bratwürste à 2 Kr., 2 Maß Bier, pro 6 Kr. Brot, 4 Semmeln.

Item denen Schützen, so an den drei Gerichtstagen aufwarten, wird apart gereicht anstatt Essen und Trinken baar 1 Fl. 12 Kr.
Der Schütz, welcher den armen Sünder schließt, bekommt – " 24 "
Denen Schützen, so mit dem Maleficanten hinausgehen, 2 Dutzend Bratwürste à Kr., für 6 Kr. Brot, 6 Maß Bier, vor Alles 1 " – "

Angleichen nach vollzogener Execution bekommen die Schützen noch Folgendes: 6 Pfd. gekocht Fleisch, für 3 Kr. Brot, 6 Maß Bier.

Dieses ist die Specification der Unkosten, welche dem Nachrichter und seinen Helfern wegen der Malefizpersonen und andern Uebelthätern von dem Lochwirth bezahlt werden.

 


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