Ein Fragment.[Diese Abhandlung erschien in dem ersten Bande der historischen Memoires, wurde aber wegen der damaligen Krankheit des Verfassers nicht fortgesetzt.]
Der europäische Occident, in so viele Staaten er auch zertheilt ist, gibt im eilften Jahrhundert einen sehr einförmigen Anblick. Durchgängig von Nationen in Besitz genommen, die zur Zeit ihrer Niederlassung ziemlich auf einerlei Stufe gesellschaftlicher Bildung standen, im Ganzen denselben Stammescharakter trugen und bei Besitznehmung des Landes in einerlei Lage sich befanden, hätte er seinen neuen Bewohnern ein merklich verschiedenes Locale anbieten müssen, wenn sich in der Folge der Zeit wichtige Verschiedenheiten unter denselben hätten äußern sollen. Aber die gleiche Wuth der Verwüstung, womit diese Nationen ihre Eroberung begleiteten, machte alle noch so verschieden bewohnten, noch so verschieden bebauten Länder, die der Schauplatz derselben waren, einander gleich, indem sie alles, was sich in ihnen vorfand, auf gleiche Weise niedertrat und vertilgte und ihren neuen Zustand mit demjenigen, worin sie sich vorher befunden, fast außer aller Verbindung setzte. Wenn auch schon Klima, Beschaffenheit des Bodens, Nachbarschaft, geographische Lage einen merklichen Unterschied unterhielten, wenn gleich die übrig gebliebenen Spuren römischer Cultur in den mittäglichen, der Einfluß der gebildeten Araber in den südwestlichen Ländern, der Sitz der Hierarchie in Italien und der öftre Verkehr mit den Griechen in eben diesem Lande nicht ohne Folgen für die Bewohner derselben sein konnten, so waren ihre Wirkungen doch zu unmerklich, zu langsam und zu schwach, um das feste generische Gepräge, das alle diese Nationen in ihre neuen Wohnsitze mitgebracht hatten, auszulöschen oder merklich zu verändern. Daher nimmt der Geschichtsforscher an den entlegensten Enden von Europa, in Sicilien und Britannien, an der Donau und an der Eider, am Ebro und an der Elbe, im Ganzen eine Gleichförmigkeit der Verfassung und der Sitten wahr, die ihn um so mehr in Verwunderung setzt, da sie sich mit der größten Unabhängigkeit und einem fast gänzlichen Mangel an wechselseitiger Verbindung zusammen findet. So viele Jahrhunderte auch über diesen Völkern hinweggegangen sind, so große Veränderungen auch durch so viele neue Lagen, eine neue Religion, neue Sprachen, neue Künste, neue Gegenstände der Begierde, neue Bequemlichkeiten und Genüsse des Lebens, im Innern ihres Zustandes hätten bewirkt werden sollen und auch wirklich bewirkt wurden, so besteht doch im Ganzen noch dasselbe Staatsgerüste, das ihre Voreltern bauten. Noch jetzt stehen sie, wie in ihrem scythischen Vaterland, in wilder Unabhängigkeit, gerüstet zum Angriff und zur Verteidigung, in Europas Distrikten, wie in einem großen Heerlager ausgebreitet; auch auf diesen weitern politischen Schauplatz haben sie ihr barbarisches Staatsrecht verpflanzt, bis in das Innre des Christentums ihren nordischen Aberglauben getragen.
Monarchien nach römischem oder asiatischem Muster und Freistaaten nach griechischer Art sind auf gleiche Weise von dem neuen Schauplatz verschwunden. An die Stelle derselben sind soldatische Aristokratien getreten, Monarchien ohne Gehorsam, Republiken ohne Sicherheit und selbst ohne Freiheit, große Staaten in hundert kleine zerstückelt, ohne Uebereinstimmung von innen, von außen ohne Festigkeit und Beschirmung, schlecht zusammenhängend in sich selbst und noch schlechter unter einander verbunden. Man findet Könige, ein widersprechendes Gemisch von barbarischen Heerführern und römischen Imperatoren, von welchen letztern einer den Namen trägt, aber ohne ihre Machtvollkommenheit zu besitzen; Magnaten, an wirklicher Gewalt wie an Anmaßungen überall dieselben, obgleich verschieden benannt in verschiedenen Ländern; mit dem weltlichen Schwert gebietende Priester; eine Miliz des Staats, die der Staat nicht in der Gewalt hat und nicht besoldet; endlich Landbauer, die dem Boden angehören, der ihnen nicht gehört; Adel und Geistlichkeit, Halbfreie und Knechte. Municipalstädte und freie Bürger sollen erst werden.
Um diese veränderte Gestalt der europäischen Staaten zu erklären, müssen wir zu entferntern Zeiten zurückgehen und ihrem Ursprung nachspüren.
Als die nordischen Nationen Deutschland und das römische Reich in Besitz nahmen, bestanden sie aus lauter freien Menschen, die aus freiwilligem Entschluß dem Bund beigetreten waren, der auf Eroberung ausgieng, und bei einem gleichen Antheil an den Arbeiten und Gefahren des Kriegs ein gleiches Recht an die Länder hatten, welche der Preis dieses Feldzugs waren. Einzelne Haufen gehorchten den Befehlen eines Häuptlings; viele Häuptlinge mit ihren Haufen einem Feldhauptmann oder Fürsten, der das Heer anführte. Es gab also bei gleicher Freiheit drei verschiedene Ordnungen oder Stände, und nach diesem Ständeunterschied, vielleicht auch nach der bewiesenen Tapferkeit, fielen nunmehr auch die Portionen bei der Menschen-, Beute- und Ländertheilung aus. Jeder freie Mann erhielt seinen Antheil, der Rottenführer einen größern, der Heerführer den größten; aber frei, wie die Personen ihrer Besitzer, waren auch die Güter, und was Einem zugesprochen wurde, blieb sein auf immer, mit völliger Unabhängigkeit. Es war der Lohn seiner Arbeit und der Dienst, der ihm ein Recht darauf gab, schon geleistet.
Das Schwert mußte vertheidigen, was das Schwert errungen hatte, und das Erworbene zu beschützen, war der einzelne Mann eben so wenig fähig, als er es einzeln erworben haben würde. Der kriegerische Bund durfte also auch im Frieden nicht auseinander fallen; Rottenführer und Heerführer blieben, und die zufällige temporäre Hordenvereinigung wurde nunmehr zur ansässigen Nation, die bei eintretendem Nothfall sogleich, wie zur Zeit ihres kriegerischen Einfalls, kampffertig wieder da stand. Von jedem Länderbesitz war die Verbindlichkeit unzertrennlich, Heerfolge zu leisten, d. i. mit der gehörigen Ausrüstung und einem Gefolge, das dem Umfang der Grundstücke, die man besaß, angemessen war, zu dem allgemeinen Bunde zu stoßen, der das Ganze vertheidigte; eine Verbindlichkeit, die vielmehr angenehm und ehrenvoll als drückend war, weil sie zu den kriegrischen Neigungen dieser Nationen stimmte und von wichtigen Vorzügen begleitet war. Ein Landgut und ein Schwert, ein freier Mann und eine Lanze galten für unzertrennliche Dinge.
Die eroberten Ländereien waren aber keine Einöden, als man sie in Besitz nahm. So grausam auch das Schwert dieser barbarischen Eroberer und ihrer Vorgänger, der Vandalen und Hunnen, in denselben gewüthet hatte, so war es ihnen doch unmöglich gewesen, die ursprünglichen Bewohner derselben ganz zu vertilgen. Viele von diesen waren also mit unter der Beute und Ländertheilung begriffen, und ihr Schicksal war, als leibeigne Sklaven jetzt das Feld zu bebauen, welches sie vormals als Eigentümer besessen hatten. Dasselbe Loos traf auch die beträchtliche Menge der Kriegsgefangenen, die der erobernde Schwarm auf seinen Zügen erbeutet hatte und nun als Knechte mit sich schleppte. Das Ganze bestand jetzt aus Freien und aus Sklaven, aus Eigenthümern und aus Eigenen. Dieser zweite Stand hatte kein Eigenthum und folglich auch keines zu beschützen; er führte daher auch kein Schwert, er hatte bei politischen Verhandlungen keine Stimme. Das Schwert gab Adel, weil es von Freiheit und Eigenthum zeugte.
Die Ländertheilung war ungleich ausgefallen, weil das Loos sie entschieden und weil der Rottenführer eine größre Portion davon getragen hatte als der Gemeine, der Heerführer eine größre als alle Uebrigen. Er hatte also mehr Einkünfte, als er verbrauchte, oder Ueberfluß, folglich Mittel zum Luxus. Die Neigungen jener Völker waren auf kriegrischen Ruhm gerichtet, also mußte sich auch der Luxus auf eine kriegrische Art äußern. Sich von auserlesenen Schaaren begleitet und an ihrer Spitze von dem Nachbar gefürchtet zu sehen, war das höchste Ziel, wornach der Ehrgeiz jener Zeiten strebte; ein zahlreiches kriegrisches Gefolge die prächtigste Ausstellung des Reichthums und der Gewalt und zugleich das unfehlbarste Mittel, beides zu vergrößern. Jener Ueberfluß an Grundstücken konnte daher auf keine beßre Art angewendet werden, als daß man sich kriegerische Gefährten damit erkaufte, die einen Glanz auf ihren Führer werfen, ihm das Seinige vertheidigen helfen, empfangene Beleidigungen rächen und im Kriege an seiner Seite fechten konnten. Der Häuptling und der Fürst entäußerten also gewisse Stücke Landes und traten den Genuß derselben an andre minder vermögende Gutsbesitzer ab, welche sich dafür zu gewissen kriegerischen Diensten, die mit der Verteidigung des Staats nichts zu thun hatten und bloß die Person des Verleihers angingen, verpachten mußten. Bedurft Letzterer dieser Dienste nicht mehr, oder konnte der Empfänger sie nicht mehr leisten, so hörte auch die Nutznießung der Ländereien wieder auf, deren wesentliche Bedingung sie waren. Diese Länderverleihung war also bedingt und veränderlich, ein wechselseitiger Vertrag, entweder auf eine festgesetzte Anzahl Jahre oder auf Zeitlebens errichtet, aufgehoben durch den Tod. Ein Stück Landes, auf solche Art verliehen, hieß eine Wohlthat ( Beneficium), zum Unterschied von dem Freigut ( Allodium), welches man nicht von der Güte eines Andern, nicht unter besondern Bedingungen, nicht auf eine Zeitlang, sondern von Rechtswegen, ohne alle andre Beschwerde als die Verpflichtung zur Heerfolge und auf ewige Zeiten besaß. Feudum nannte man sie im Latein jener Zeiten, vielleicht weil der Empfänger dem Verleiher Treue ( Fidem) dafür leisten mußte, im Deutschen Lehen, weil sie geliehen, nicht auf immer weggegeben wurden. Verleihen konnte jeder, der Eigenthum besaß; das Verhältniß von Lehensherrn und Vasallen wurde durch kein andres Verhältniß aufgehoben. Könige selbst sah man zuweilen bei ihren Unterthanen zu Lehen gehen. Auch verliehene Güter konnten weiter verliehen und der Vasall des Einen wieder der Lehensherr eines Andern werden; aber die oberlehensherrliche Gewalt des ersten Verleihers erstreckte sich durch die ganze noch so lange Reihe von Vasallen. So konnte z. B. kein leibeigener Landbauer von seinem unmittelbaren Herrn freigelassen werden, wenn der oberste Lehensherr nicht darein willigte.
Nachdem mit dem Christentum auch die christliche Kirchenverfassung unter den neuen europäischen Völkern eingeführt worden, fanden die Bischöfe, die Domstifter und Klöster sehr bald Mittel, den Aberglauben des Volks und die Großmuth der Könige in Anspruch zu nehmen. Reiche Schenkungen geschahen an die Kirchen, und die ansehnlichsten Güter wurden oft zerrissen, um den Heiligen eines Klosters unter seinen Erben zu haben. Man wußte nicht anders, als daß man Gott beschenkte, indem man seine Diener bereicherte; aber auch ihm wurde die Bedingung nicht erlassen, welche an jedem Länderbesitz haftete; eben so gut, wie jeder Andere, mußte er die gehörige Mannschaft stellen, wenn ein Aufgebot erging, und die Weltlichen verlangten, daß die Ersten im Rang auch die Ersten auf dem Platze sein sollten. Weil alles, was an die Kirche geschenkt wurde, auf ewig und unwiderruflich an sie abgetreten war, so unterschieden sich Kirchengüter dadurch von den Lehen, die zeitlich waren und nach verstrichenem Termin in die Hand des Verleihers zurückkehrten. Sie näherten sich aber von einer andern Seite den Lehen wieder, weil sie sich nicht, wie Allodien, vom Vater auf den Sohn forterbten, weil der Landesherr beim Ableben des jedesmaligen Besitzers dazwischen trat und durch Belehnung des Bischofs seine oberherrliche Gewalt ausübte. Die Besitzungen der Kirche, könnte man also sagen, waren Allodien in Rücksicht auf die Güter selbst, die niemals zurückkehrten, und Beneficien in Rücksicht auf den jedesmaligen Besitzer, den nicht die Geburt, sondern die Wahl dazu bestimmte. Er erlangte sie auf dem Wege der Belehnung und genoß sie als Allodien.
Es gab noch eine vierte Art von Besitzungen, die man ans Lehenart empfing, und an welcher gleichfalls Lehensverpflichtungen hafteten. Dem Heerführer, den man auf seinem bleibenden Boden nunmehr König nennen kann, stand das Recht zu, dem Volke Häupter vorzusetzen, Streitigkeiten zu schlichten oder Richter zu bestellen und die allgemeine Ordnung und Ruhe zu erhalten. Dieses Recht und diese Pflicht blieb ihm auch nach geschehener Niederlassung und im Frieden, weil die Nation noch immer ihre kriegrische Einrichtung beibehielt. Er bestellte also Vorsteher über die Länder, deren Geschäft es zugleich war, im Kriege die Mannschaft anzuführen, welche die Provinz ins Feld stellte; und da er, um Recht zu sprechen und Streitigkeiten zu entscheiden, nicht überall zugleich gegenwärtig sein konnte, so mußte er sich vervielfältigen, d. i. er mußte sich in den verschiedenen Distrikten durch Bevollmächtigte repräsentiren, welche die oberrichterliche Gewalt in seinem Namen darin ausübten. So setzte er Herzoge über die Provinzen, Markgrafen über die Grenzprovinzen, Grafen über die Gauen, Centgrafen über kleinere Distrikte u. a. m., und diese Würden wurden gleich den Grundstücken belehnungsweise ertheilt. Sie waren eben so wenig erblich als die Lehengüter, und wie diese konnte sie der Landesherr von einem auf den andern übertragen. Wie man Würden zu Lehen nahm, wurden auch gewisse Gefälle, z. B. Strafgelder, Zölle und dergleichen mehr auf Lehensart vergeben.
Was der König in dem Reiche, das that die hohe Geistlichkeit in ihren Besitzungen. Der Besitz von Ländern verband sie zu kriegerischen und richterlichen Diensten, die sich mit der Würde und Reinigkeit ihres Berufes nicht wohl zu vertragen schienen. Sie war also gezwungen, diese Geschäfte an Andre abzugeben, denen sie dafür die Nutznießung gewisser Grundstücke, die Sporteln des Richteramts und andre Gefälle überließ, oder, nach der Sprache jener Zeiten, sie mußte ihnen solche zu Lehen auftragen. Ein Erzbischof, Bischof oder Abt war daher in seinem Distrikte, was der König in dem ganzen Staat. Er hatte Advokaten oder Vögte, Beamte und Lehenträger, Tribunale und einen Fiscus; Könige selbst hielten es nicht unter ihrer Würde, Lehenträger ihrer Bischöfe und Prälaten zu werden, welches diese nicht unterlassen haben als ein Zeichen des Vorzugs geltend zu machen, der dem Clerus über die Weltlichen gebühre. Kein Wunder, wenn auch die Päpste sich nachher einfallen ließen, Den, welchen sie zum Kaiser gemacht, mit dem Namen ihres Vogts zu beehren. Wenn man das doppelte Verhältniß der Könige, als Baronen und als Oberhäupter ihres Reichs, immer im Auge behält, so werden sich diese scheinbaren Widersprüche lösen.
Die Herzoge, Markgrafen, Grafen, welche der König als Kriegsobersten und Richter über die Provinzen setzte, hatten eine gewisse Macht nöthig, um der äußern Vertheidigung ihrer Provinzen gewachsen zu sein, um gegen den unruhigen Geist der Baronen ihr Ansehen zu behaupten, ihren Rechtsbescheiden Nachdruck zu geben und sich, im Falle der Widersetzung, mit den Waffen in der Hand Gehorsam zu verschaffen. Mit der Würde selbst aber ward keine Macht verliehen, diese mußte sich der königliche Beamte selbst zu verschaffen wissen. Dadurch wurden diese Bedienungen allen minder vermögenden Freien verschlossen und auf die kleine Anzahl der hohen Baronen eingeschränkt, die an Allodien reich genug waren und Vasallen genug ins Feld stellen konnten, um sich aus eignen Kräften zu behaupten. Dies war vorzüglich in solchen Ländern nöthig, wo ein mächtiger und kriegerischer Adel war, und unentbehrlich an den Grenzen. Es wurde nöthiger von einem Jahrhundert zum andern, wie der Verfall des königlichen Ansehens die Anarchie herbeiführte, Privatkriege einrissen und Straflosigkeit die Raubsucht aufmunterte; daher auch die Geistlichkeit, welche diesen Räubereien vorzüglich ausgesetzt war, ihre Schirmvögte und Vasallen unter den mächtigen Baronen aussuchte.
Die hohen Vasallen der Krone waren also zugleich begüterte Baronen oder Eigenthumsherrn und hatten selbst schon ihre Vasallen unter sich, deren Arm ihnen zu Gebote stand. Sie waren zugleich Lehenträger der Krone und Lehensherren ihrer Untersassen; das Erste gab ihnen Abhängigkeit, indem Letzteres den Geist der Willkür bei ihnen nährte. Auf ihren Gütern waren sie unumschränkte Fürsten, in ihren Lehen waren ihnen die Hände gebunden; jene vererbten sich vom Vater zum Sohne, diese kehrten nach ihrem Ableben in die Hand des Lehensherrn zurück. Ein so widersprechendes Verhältniß konnte nicht lange Bestand haben. Der mächtige Kronvasall äußerte bald ein Bestreben, das Lehen dem Allodium gleich zu machen, dort wie hier unumschränkt zu sein und jenes wie dieses seinen Nachkommen zu versichern. Anstatt den König in dem Herzogthum oder in der Grafschaft zu repräsentieren, wollte er sich selbst repräsentieren, und er hatte dazu gefährliche Mittel an der Hand. Eben die Hilfsquellen, die er aus seinen vielen Allodien schöpfte, eben dieses kriegerische Heer, das er aus seinen Vasallen aufbringen konnte und wodurch er in den Stand gesetzt war, der Krone in diesem Posten zu nützen, machte ihn zu einem eben so gefährlichen als unsichern Werkzeug derselben. Besaß er viele Allodien in dem Lande, das er zu Lehen trug, oder worin er eine richterliche Würde bekleidete (und aus diesem Grunde war es ihm vorzugsweise anvertraut worden), so stand gewöhnlich der größte Theil der Freien, welche in dieser Provinz ansässig waren, in seiner Abhängigkeit. Entweder trugen sie Güter von ihm zu Lehen, oder sie mußten doch einen mächtigen Nachbar in ihm schonen, der ihnen schädlich werden konnte. Als Richter ihrer Streitigkeiten hatte er ebenfalls oft ihre Wohlfahrt in Händen, und als königlicher Statthalter konnte er sie drücken und erledigen. Unterließen es nun die Könige, sich durch öftere Bereisung der Länder, durch Ausübung ihrer oberrichterlichen Würde und dergleichen dem Volk (unter welchem Namen man immer die waffenführenden Freien und niedern Gutsbesitzer verstehen muß) in Erinnerung zu bringen, oder wurden sie durch auswärtige Unternehmungen daran verhindert, so mußten die hohen Freiherrn den niedrigen Freien endlich die letzte Hand scheinen, aus welcher ihnen sowohl Bedrückungen kamen, als Wohlthaten zuflossen; und da überhaupt in jedem Systeme von Subordination der nächste Druck immer am lebhaftesten gefühlt wird, so mußte der hohe Adel sehr bald einen Einfluß auf den niedrigen gewinnen, der ihm die ganze Macht desselben in die Hände spielte. Kam es also zwischen dem König und seinem Vasallen zum Streit, so konnte letzterer weit mehr als jener auf den Beistand seiner Untersassen rechnen, und dieses setzte ihn in den Stand, der Krone zu trotzen. Es war nun zu spät und auch zu gefährlich, ihm oder seinem Erben das Lehen zu entreißen, das er im Fall der Noth mit der vereinigten Macht des Kantons behaupten konnte; und so mußte der Monarch sich begnügen, wenn ihm der zu mächtig gewordene Vasall noch den Schatten der Oberlehnsherrschaft gönnte und sich herabließ, für ein Gut, das er eigenmächtig an sich gerissen, die Belehnung zu empfangen. Was hier von den Kronvasallen gesagt ist, gilt auch von den Beamten und Lehenträgern der hohen Geistlichkeit, die mit den Königen insofern in einem Fall war, daß mächtige Baronen bei ihr zu Lehen gingen.
So wurden unvermerkt aus verliehenen Würden und aus lehenweise übertragenen Gütern erbliche Besitzungen, und wahre Eigenthumsherrn aus Vasallen, von denen sie nur noch den äußern Schein beibehielten. Viele Lehen oder Würden wurden auch dadurch erblich, daß die Ursache, um derentwillen man dem Vater das Lehen übertragen hatte, auch bei seinem Sohn und Enkel noch statt fand. Belehnte z. B. der deutsche König einen sächsischen Großen mit dem Herzogthum Sachsen, weil derselbe in diesem Lande schon an Allodien reich und also vorzüglich im Stande war, es zu beschützen, so galt dieses auch von dem Sohn dieses Großen, der diese Allodien erbte; und war dieses mehrmals beobachtet worden, so wurde es zur Observanz, welche sich ohne eine außerordentliche Veranlassung und ohne eine nachdrückliche Zwangsgewalt nicht mehr umstoßen ließ. Es fehlt zwar auch in spätern Zeiten nicht ganz an Beispielen solcher zurückgenommenen Lehen, aber die Geschichtschreiber erwähnen ihrer auf eine Art, die leicht erkennen läßt, daß es Ausnahmen von der Regel gewesen. Es muß ferner noch erinnert werden, daß diese Veränderung in verschiedenen Ländern, mehr oder minder allgemein, frühzeitiger oder später erfolgte.
Waren die Lehen einmal in erbliche Besitzungen ausgeartet, so mußte sich in dem Verhältniß des Souveräns gegen seinen Adel bald eine große Veränderung äußern. So lange der Souverän das erledigte Lehen noch zurücknahm, um es von neuem nach Willkür zu vergeben, so wurde der niedre Adel noch oft an den Thron erinnert, und das Band, das ihn an seinen unmittelbaren Lehensherrn knüpfte, wurde minder fest geflochten, weil die Willkür des Monarchen und jeder Todesfall es wieder zertrennte. Sobald es aber eine ausgemachte Sache war, daß der Sohn dem Vater auch in dem Lehen folgte, so wußte der Vasall, daß er für seine Nachkommenschaft arbeitete, indem er sich dem unmittelbaren Herrn ergeben bezeugte. So wie also durch die Erblichkeit der Lehen das Band zwischen den mächtigen Vasallen und der Krone erschlaffte, wurde es zwischen jenen und ihren Untersassen fester zusammengezogen. Die großen Lehen hingen endlich nur noch durch die einzige Person des Kronvasallen mit der Krone zusammen, der sich oft sehr lange bitten ließ, ihr die Dienste zu leisten, wozu ihn seine Würde verpflichtete.